Teilrevision Verkehr Tourismus 1999

Land-use plan, basic order · Davos

Document

Number
99.1259
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Davos
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 6, 1999

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AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

L Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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6. Juli 1999

11JUL11999

1259

A. Die Stimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 27. September 1998 einen zweiten Teil der Gesamtrevision der Ortsplanung. Es handelt sich dabei um die Generellen Erschliessungspläne, Teil 'Verkehr und Tourismus" über das gesamte Territorium der Landschaft Davos sowie um eine damit direkt in Zusammenhang stehende Teilrevision respektive Er-

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gänzung des Baugesetzes vom 4. Dezember 1977. Die verabschiedete Revisionsvorlage umfasst folgende Planungsmittel: Teilrevision (Nachtrag 5) zum Baugesetz vom 4. Dezember 1977 (Art. 28 und Art. 28 a "Genereller Erschliessungsplan")

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— Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:2'500 "Davosersee" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Dorf - Platz" — Genereller Erschliessungsplan, Teil "Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Unterschnitt/ Monstein" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:5'000 ,,Wolfgang Laret" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Davos" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Dischma" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Flüela" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Monsteiner Alpen" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Parsenn" — Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Rhinerhorn" Genereller Erschliessungsplan, Teil 'Verkehr und Tourismus" 1:10'000 „Scaletta"

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Dieser Bericht besteht im einzelnen aus den folgenden Teilen: — Zusammenfassender Textteil — Anhänge A. - F.: Detailliertere Informationen zu einzelnen Teilbereichen A. Ausbau und Beschneiung der Davoser Langlaufloipen B. Beschneiung / Klimadaten C. Beschneiungsprojekte: Lärmbelastung D. Beschneiungsprojekte: Wasserbezug E. Protokoll "Mitwirkung" F. Amtsbericht Die Vorprüfung der Revisionsvorlage erfolgte mit Berichten des Amtes für Raumplanung (ARP) vom 20. März 1997 und 15. Juli 1997. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. September 1998 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 erfolgte am 9. Oktober 1998. Es gingen drei Beschwerden ein. Während eine Beschwerde in der Zwischenzeit mit Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft vom 4. März 1999 zufolge Rückzuges abgeschrieben werden konnte, sind betreffend einer zweiten Beschwerde noch Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und der betroffenen Bergbahnuntemehmung im Gange. Die dritte Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 ersuchte der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde den Kanton um Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Der rechtskräftige kantonale Richtplan Graubünden stammt aus dem Jahre 1982. Die kantonale Richtplanung befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (vgl. Projekt Richtplan Graubünden 2000, Regierungsbeschluss Nr. 313 vom 23. Februar 1999). Im Sinne der Planabstimmung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die vorliegende Revision der Ortsplanung nach dem gültigen kantonalen Richtplan 1982 und dem zukünftigen kantonalen Richtplan zu prüfen. Der Regionale Richtplan Davos, Teilrichtplan „Fremdenverkehr", wurde mit Berichten vom 18. Juli 1997 und vom 13. April 1999 vom Amt für Raumplanung vorgeprüft. Die Landschaft Davos bereitet die Vorlage zur Zeit für die Beschlussfassung durch den Grossen Landrat vor. Der genannte Regionale Teilrichtplan "Fremdenverkehr" enthält folgende Vorhaben, welche hinsichtlich der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanung der Landschaft Davos Gemeinde direkte oder indirekte Zusammenhänge haben: — Vorhaben Nr. 894.201 „Skigebiete" — Vorhaben Nr. 892.302 „Beschneiung" — Vorhaben Nr. 892.305 „Langlaufloipen" Im weiteren reichte die Landschaft Davos dem Amt für Raumplanung Ende März 1999 den Regionalen Richtplan Davos, Teilrichtplan 'Verkehr", sowie Ende Juni 1999 den Regionalen Richtplan Davos, Teilrichtplan "Siedlung" zur Vorprüfung ein. Auf die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungsplanung mit der vorstehend erwähnten kantonalen und regionalen Richtplanung wird, soweit sich dies als erforderlich erweist, in gegebenem Zusammenhang näher einzutreten sein.

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C. Teilrevision/Nachtrag 5 vom 27. September 1998 zum Baugesetz der Landschaft Davos vom 4. Dezember 1977 (Art. 28 und Art. 28 a "Genereller Erschliessungsplan") Die am 27. September 1998 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Nachtrag 5) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:2'500, drei Generelle Erschliessungspläne 1:5'000 und sieben Generelle Erschliessungspläne 1:10'000 1.

Kantons- und Gemeindestrassen

1.1

Sicherung der Linienführung für die Kleine Umfahrung Davos (Vorhaben Nr. 8.4 gemäss Kantonalem Richtplan)

1

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Gemäss kantonalem Richtplan 1982 ist im Gebiet "Seehöhi - Stilli" eine sogenannte kleine Umfahrung Davos als Vorhaben Nr. 8.4 im Koordinationsstand "Zwischenergebnis" vorgesehen. Dabei geht es um die gestrecktere Führung der Kantonsstrasse A28 aus Richtung Wolfgang in Richtung des Flüelapasses. Damit das Strassentrassee für die allfällige zukünftige Realisierung dieses Strassenstückes gesichert werden kann, ist der Landschaft Davos Gemeinde zu empfehlen, das besagte Strassenstück bei nächster Gelegenheit im Sinne eines Hinweises als geplante kantonale Hauptstrasse in den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf Platz" aufzunehmen.

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Unzutreffende Strassenklassierung bei der Abzweigung der

1.2

Flüelastrasse eingangs von Davos Dorf Die kantonale Hauptstrasse aus Richtung Flüelapass mündet schleifend in die kantonale Hauptstrasse 'Wolfgang - Davos - Unterschnitt" ein und nicht - wie im Generellen Erschliessungsplan versehentlich dargestellt - über die Schikane respektive den Kurzschluss, welcher rechtwinklig über die Gleise der Rhätischen Bahn führt. Vielmehr handelt es sich beim letztgenannten Strassenstück um eine Gemeindestrasse. Diesen offensichtlichen zeichnerischen Fehler kann die Regierung im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde korrigieren. Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde (gemäss Bestätigungsschreiben des Kleinen Landrates vom 4. Juni 1999) werden die fraglichen Strassenstücke im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" wie folgt korrigiert: • Das schleifend in die Kantonale Hauptstrasse 'Wolfgang - Davos - Unterschnitt" einmündende Strassenteilstück, welches im Generellen Erschliessungsplan als Gemeindestrasse dargestellt ist, wird als kantonale Hauptstrasse bezeichnet. • Das rechtwinklig über die Gleise der Rhätischen Bahn führende Strassenteilstück, welches im Generellen Erschliessungsplan als kantonale Hauptstrasse dargestellt ist, wird als Gemeindestrasse bezeichnet. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diese Korrekturen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" zu kennzeichnen. 1.3

Kantonale Verbindungsstrasse östlich des Campingplatzes "Färich"

Die Kantonale Verbindungsstrasse fällt im Raum östlich des Campingplatzes "Färich" auf den Planrand des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 "Dorf - Platz". Auf einem längeren Teilstück fehlt die Einfärbung dieses Kantonsstrassenteilstückes im Plan. Es handelt sich vorliegend offensichtlich um ein darstellerisches Versehen, wel-

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ches die Regierung im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde korrigieren kann. Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde (gemäss Bestätigungsschreiben des Kleinen Landrates vom 4. Juni 1999) wird das vorstehend erwähnte Strassenstück im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" als kantonale Hauptstrasse bezeichnet. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diese Korrektur im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" zu kennzeichnen. 2.

Touristische Transportanlagen

2.1 Touristische Transportanlage "Wolfgang - Meierhoftäli"

Die Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 "Wolfgang - Laret" und 1:10'000 "Parsenn" legen zwischen dem Wolfgang und dem Meierhoftäli eine geplante touristische Transportanlage fest. Dieses vorgesehene Bahnprojekt beansprucht Waldareal. Ein entsprechendes Rodungsgesuch wurde eingereicht. Diesbezügliche Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) liegen bis heute noch nicht vor. Im übrigen ist die bei der Regierung gegen diese touristische Transportanlage eingegangene Beschwerde zur Zeit noch nicht entscheidungsreif, da die diesbezüglichen Verhandlungen zwischen der betroffenen Bergbahnunternehmung und den Beschwerdeführern noch im Gange sind. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage kommt die Regierung nicht umhin, das Genehmigungsverfahren betreffend der in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 "Dorf - Platz" und 1:10'000 "Parsenn" festgelegten geplanten touristischen Transportanlage "Wolfgang - Meierhoftäli" zu sistieren, bis zumindest eine Rodungsbewilligung oder ein positiver Rodungsvorentscheid vorliegen und bis die vorerwähnte Beschwerde entweder zurückgezogen wird oder ansonsten entscheidungsreif ist.

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2.2

Touristische Transportanlage "Gruoben - Totalp"

Im Generellen Erschiessungsplan "Parsenn" ist im Gebiet "Gruoben - Totalp" eine weitere geplante touristische Transportanlage dargestellt. Es handelt sich dabei um eine Beschäftigungsanlage. Diese Anlage liegt teilweise ausserhalb der ausgeschiedenen Wintersportzone gemäss Zonenplan 1:10'000 "Parsenn". Zudem befindet sich der vorgesehene Standort der Talstation gemäss Gefahrenzonenplan vom 3. März 1991 inmitten der Gefahrenzone 1 (Gefahrenzone hoher Gefahr). Die Überprüfung der Gefahrenzonenpläne der Landschaft Davos Gemeinde ist zur Zeit aufgrund der von der Regierung am 6. Mai 1997 erlassenen neuen Richtlinien im Gange. Für eine Genehmigung der zur Diskussion stehenden touristischen Transportanlage "Gruoben - Totalp" sind folgende Voraussetzungen unumgänglich: • Die touristische Transportanlage "Gruoben - Totalp" muss im Rahmen des Regionalen Richtplanes "Fremdenverkehr" im Koordinationsstand "Festsetzung" ausgewiesen werden. • Tal- und Bergstation der Bahn müssen ausserhalb der Gefahrenzone 1 zu liegen kommen. Sofern das betroffene Gebiet im Rahmen der Überprüfung der Gefahrenzonenpläne ausserhalb eines Erfassungsbereiches, wo Gefahrenzonen ausgeschieden werden, zu liegen kommt, kann die Untersuchung der Gefahrensituation im Rahmen einer einzelfallweisen Abklärung vorgenommen werden. • Für alle neuen Pisten sind im Rahmen des Zonenplanes Wintersportzonen auszuscheiden. Im übrigen ist die naturkundliche und landschaftliche Unbedenklichkeit der neu anzulegenden Pisten auszuweisen. Infolge der verschiedenen noch zu schaffenden Voraussetzungen und dem aufgezeigten Konflikt mit der Gefahrenzone hoher Gefahr muss das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der touristischen Transportanlage "Gruoben - Totalp" sistiert werden.

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2.3

Touristische Transportanlage "Mattjiställi"

Die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" dargestellte geplante touristische Transportanlage "Mattjiställi" dient der Erschliessung der in diesem Raum vorgesehenen Skigebietserweiterung. Aufgrund der noch nicht geschaffenen Voraussetzungen für die geplante Skigebietserweiterung ins Mattjiställi im Rahmen der regionalen Richtplanung wurde das Genehmigungsverfahren für die zu diesem Zweck im Zonenplan ausgeschiedenen Wintersportzone sistiert (vgl. dazu Regierungsbeschluss Nr. 2551 vom 23. Dezember 1997). Demzufolge ist auch das Genehmigungsverfahren betreffend der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" dargestellten geplanten touristischen Transportanlage "Mattjiställi" zu sistieren, bis die entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Regionalen Richtplanung und kommunalen Zonenplanung geschaffen sind. 2.4

Touristische Transportanlage "Schatzalp - Strela"

Die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" richtigerweise als geplant dargestellte touristische Transportanlage "Schatzalp - Strela" beansprucht im unteren Teil Waldareal. Bei einem zukünftigen Ersatz der bis heute zwischen der Schatzalp und Strela physisch zwar noch bestehenden Anlage durch eine neue Anlage wird die Regelung der Rodungsfrage neu zu diskutieren sein. Dies ergibt sich mitunter auch daraus, dass die betroffene Unternehmung aufgrund von Art. 18 der eidgenössischen Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 1978 eigentlich verpflichtet gewesen wäre, die besagte Anlage nach Ablauf der Konzession am 31. Dezember 1996 umgehend zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bis heute ist ein diesbezügliches Rodungsgesuch noch nicht gestellt worden. Folglich muss das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der touristischen Transportanlage "Schatzalp - Strela" sistiert werden.

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2.5

Touristische Transportanlage "Schatzalp - Strelaalp"

Im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" ist die touristische Transportanlage "Schatzalp - Strelaalp" als bestehende Transportanlage eingetragen. Aus der Plangrundlage erscheint im erwähnten Generellen Erschliessungsplan parallel zur eingezeichneten Linienführung der vorerwähnten touristischen Transportanlage der Begriff "Skilift". Daraus könnte geschlossen werden, dass es sich bei der im Generellen Erschliessungsplan eingetragenen Anlage um einen bestehenden Skilift handelt. Dem ist jedoch offensichtlich nicht so. Mit Verfügung Nr. 95-0968 vom 16. August 1995 stimmte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft im Rahmen des BAB-Verfahrens nämlich einer Sesselbahn "Schatzalp - Strelaalp" zu, welche in der Folge auch realisiert wurde. Bei der Bezeichnung "Skilift" handelt es sich dagegen um einen - nicht aktualisierten - Begriff aus der für die Bearbeitung der Generellen Erschliessungspläne verwendeten Plangrundlage, nämlich dem Übersichtsplan. Demnach erhellt, dass der besagte Begriff "Skilift" von der Gemeinde als Inhalt des Generellen Erschliessungsplanes nicht beschlossen worden ist und von der Regierung folglich auch nicht genehmigt werden kann. Im Sinne einer optimalen Transparenz erachtet es die Regierung jedoch trotzdem als sinnvoll, den irreleitenden Begriff "Skilift" in der Plangrundlage des Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 "Davos" zu streichen. 3.

Loipennetz (bestehende und geplante Langlaufloipen)

Der Ausbau des in den verschiedenen Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Langlaufloipennetzes, bestehend aus bestehenden und geplanten Langlaufloipen, beansprucht an verschiedenen Stellen Wald. Entsprechende Rodungsgesuche liegen vor. Die diesbezüglichen Entscheide des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) stehen zur Zeit jedoch noch aus.

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Das über die gesamte Landschaft Davos führende Loipennetz kann aufgrund der direkten Zusammenhänge nur in einem Gesamtrahmen beurteilt werden. Da aufgrund der ausstehenden Rodungsvorentscheide zur Zeit in zahlreichen, über die gesamte Landschaft Davos verstreuten Gebieten eine Genehmigung der als bestehend sowie als geplant bezeichneten Langlaufloipen nicht möglich ist, ergibt eine Genehmigung der Langlaufloipen ausserhalb der Waldflächen keinen Sinn. Es entstünde dadurch im Generellen Erschliessungsplan nämlich eine Abfolge von genehmigten und sistierten Loipenteilstücken, also im Ergebnis eine gänzlich unübersichtliche Situation. Ein in dieser Weise genehmigter Genereller Erschliessungsplan wäre im Hinblick auf den geplanten Ausbau der Langlaufloipen in Davos im Übrigen in keiner Weise hilfreich. Aus diesen Gründen kommt die Regierung zum Schluss, dass eine Genehmigung der festgelegten Loipen nur für das gesamte Loipennetz oder zumindest für zusammenhängende, in sich geschlossene Teilbereiche zielführend ist. Folglich wird das Genehmigungsverfahren betreffend des gesamten in den Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Loipennetzes (bestehende und geplante Langlaufloipen) sistiert, bis zumindest positive, sich auf die Nutzungsplanung (Generelle Erschliessungspläne) beziehende Rodungsvorentscheide vorliegen. 4.

Beschneiungsanlagen

4.1 Allgemeines Gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen Wegleitung für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden kann für Beschneiungsanlagen respektive Beschneiungsflächen aus Sicht der Kantons auf eine Bearbeitung in den regionalen Richtplänen als Voraussetzung für die Durchführung entsprechender kommunaler Nutzungsplanungen abgesehen werden. Vorbehalten bleiben freiwillige regionale Richtplanungen.

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Der regionalen Richtplan Davos, Teilrichtplan „Fremdenverkehr, welcher mit Bericht vom 18. Juli 1997 und vom 13. April 1999 vom Amt für Raumplanung vorgeprüft wurde und zur Zeit für die Beschlussfassung durch den Grossen Landrat vorbereitet wird, behandelt im Rahmen des Vorhabens Nr. 892.302 den Sachbereich "Beschneiung". Die in der Landschaft Davos geplanten Beschneiungsanlagen sind im Rahmen dieses Richtplanvorhabens bezeichnet. Die obenstehend erwähnte Wegleitung 1998 des DIV für Beschneiungsanlagen enthält u.a. den Grundsatz, dass Beschneiungsanlagen im allgemeinen auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowbordgebieten zu konzentrieren sind. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers oder Baugesuchstellers ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Das regionaler Richtplanvorhaben Nr. 892.302 "Beschneiung" der Landschaft Davos kann bei entsprechender Ausgestaltung die Aufgabe dieses geforderten Konzeptes übernehmen. 4.2

Beschneiungsanlage "Parsenn Davos"; Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

4.2.1 Vorhaben Im Skigebiet Parsenn ist eine flächenhafte Beschneiung zwischen dem Gebiet "Palüda" (1'692 m.ü.M.) und dem Gebiet Höhenweg (2'219 m.ü.M.) vorgesehen. Auf einer Länge von rund 1.8 km soll eine Skipistenfläche von total rund 6.5 ha beschneit werden. Für die Beschneiung der vorstehend aufgeführten Skipistenfläche werden voraussichtlich rund 21'000 m 3 Wasser pro Jahr benötigt. Das Wasser soll aus dem Davosersee (1546 m.ü.M.) entnommen und in das bestehende Reservoir Stöcken (1835 m.ü.M.) gepumpt werden. Für das Vorhaben sind im Wesentlichen die folgenden baulichen Massnahmen erforderlich:

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• Eine Wasserentnahme mit einer flexiblen und einer fixen Wasserentnahmevorrichtung beim Davosersee (vgl. Seite 6 des Technischen Berichtes zur Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" vom Februar 1998). • Eine unterirdisch angelegte Pumpstation beim Davosersee. • Eine neue Wasser- und Stromleitung im Abschnitt zwischen Davosersee und dem Reservoir "Stöcken" auf einer Länge von rund 1450 m. • Der Ausbau der bestehenden Pumpstation Stöcken mit neuen, leistungsfähigeren Pumpen. • Eine Kompressorenstation bei der Mittelstation Höhenweg. Den für die Beschneiung notwendigen Leitungen im Abschnitt "Höhenweg-Palüda" stimmte das DIV in Zusammenhang mit einem Baugesuch für punktuelle Beschneiungen im oberen Bereich des Parsenngebietes bereits mit Verfügung Nr. 96-0545/Nr. 96-0870 vom 22. August 1996 im Rahmen des Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) zu. Im Sommer 1997 wurden diese Leitungen gemäss Darlegungen im Umweltverträglichkeitsbericht realisiert (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 13 im Voruntersuchungsbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Schneeanlage Parsenn Davos vom 8. April 1998 [nachfolgend nur noch als UVB bezeichnet]). Entlang der Piste im Abschnitt "Höhenweg - Palüda" ist die Errichtung von insgesamt 49 unterirdisch angelegten Zapfstellen vorgesehen.

Für den oberen Abschnitt zwischen dem Gebiet "Höhenweg" und dem Weissfluhjoch bzw. zwischen dem Weissfluhjoch und der Parsennhütte besteht eine - wie bereits obenstehend erwähnt - bewilligte und realisierte punktuelle Beschneiungsanlage mit beschneiten Flächen von gesamthaft 4 ha (vgl. dazu die im Rahmen des BAB-Verfahrens ergangene zustimmende Verfügung Nr. 96-0545 / Nr. 96-0870 des DIV vom 22. August 1996). Der Wasserbezug für diese punktuellen Beschneiungen erfolgt einerseits aus dem Überlauf der Trinkwasserversorgung Weissfluhjoch sowie andererseits aus einem Fliessgewässer (Wasserentnahme aus dem Dorfbach auf 1860 m.ü.M.). Gemäss den Darlegungen auf Seite 8 des UVB wurden bisher in den Haupt-

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schneizeiten dem Dorfbach 8 bis 12 l/s (bei einer Wasserführung von total 15-30 l/s) bzw. in den Nachschneizeiten maximal 2-3 l/s Wasser entnommen (bei einer Wasserführung von ca. 5 l/s). Gemäss den Angaben auf Seite 8 des UVB wurde die Wasserfassung Dorfbach erneuert.

4.2.2 Erforderliche Änderung des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 "Dorf Platz" Gemäss den in der Zwischenzeit im Rahmen des BAB-Verfahrens bereits eingereichten Projektplänen (vgl. Situationsplan 1:5'000 vom 17. November 1998 / 21. April 1999) ist im Vergleich zum Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" im Raume "Palüda" eine leicht andere Leitungsführung geplant. Es ist somit in diesem Bereich eine entsprechende Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes erforderlich. Aufgrund von Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand die erforderliche Bereinigung des Generellen Erschliessungsplanes vornehmen. Mit Schreiben der Landschaft Davos Gemeinde vom 4. Juni 1999 liegt das entsprechende Einverständnis vor, so dass die Regierung das im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Davos" vom 27. September 1998 festgelegte Leitungstrassee für Wasser-, Energieversorgung, Steuerung und Kommunikation entsprechend dem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingegangenen Projektplan (Situationsplan 1:5'000 vom 17. November 1998 / 21. April 1999) korrigieren kann. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die notwendigen Korrekturen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Davos" vom 27. September 1998 vorzunehmen.

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4.2.3 Beurteilung 4.2.3.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen Gemäss der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden, welche im Dezember 1998 vom DIV erlassen wurde, sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich bezüglich der Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1. Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung stehen. 2. Der Beschneiungszweck muss darin bestehen, a) den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowbordgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen, b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten, c) die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen. 3. Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowbordgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen. 4. Mit Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.

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5. Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März geschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober geschneit werden. 6. Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann. b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden. 7. Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden. 4.2.3.2 Prüfung der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b) bis d) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e) bis g) nachstehend sowie auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 4.2.4 hiernach) verwiesen werden.

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b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes Wie sich aus den im Rahmen des UVB eingereichten Projektunterlagen zur Beschneiungsanlage "Parsenn Davos", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", mit hinlänglicher Nachvollziehbarkeit ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet "Parsenn Davos" ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Pisten während der üblichen Wintersportsaisonzeit zur Verfügung zu stellen. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt diesbezüglich somit innerhalb der in der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden abgesteckten Leitplanken. c) Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes "Parsenn" Der mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 13. April 1999 vorgeprüfte regionale Richtplan Davos, Teilrichtplan „Fremdenverkehr", kann den Charakter eines Beschneiungskonzeptes für alle Skigebiete der Landschaft Davos übernehmen. Im Falle der Beschneiungsanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", übernimmt der vorerwähnte regionale Richtplan diese Funktion, soweit es sich um Flächen auf Gemeindegebiet von Davos handelt. Angesichts des im erwähnten regionalen Richtplan für das Skigebiet "Parsenn" enthaltenden Beschneiungskonzeptes sowie angesichts des Vergleichs der gemäss regionalem Richtplan im Skigebiet "Parsenn" vorgesehenen Beschneiungsflächen mit dem gesamten erschlossenen Skigebiet "Parsenn" kann der Grundsatz, dass die Beschneiung sich auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes zu konzentrieren hat, im Falle der Beschneiungsanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", ebenfalls als erfüllt betrachtet werden.

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d) Eignung des Skigebietes "Parsenn" für die Wintersportnutzung Der Wintersportort Davos im Allgemeinen und das Skigebiet "Parsenn" im Speziellen gilt als eine der bekanntesten, ältesten und mitunter auch bedeutendsten Wintersportdestinationen der Alpen. Aus dieser Tatsache erhellt, dass die Voraussetzungen für den Wintersport in Davos im Grundsatz als gegeben betrachtet werden können. Die Eignung des Skigebietes "Parsenn" für die Wintersportnutzung kann somit ohne weiteres bejaht werden. e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Aufgrund des technischen Berichtes zur Beschneiungsanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", vom Februar 1998 erfolgt die Grundbeschneiung zu Saisonbeginn im Zeitraum Ende November / Anfangs Dezember. Gemäss telefonischer Auskunft des Direktors der AG Parsenn Bahnen,

vom 23. Juni

1999 erfolgt die Nachbeschneiung jeweils spätestens bis Ende März. Daraus ergibt sich, dass die Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes nach Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden erfüllt ist. f) Wasserbezug und Beschneiung von Mooren Im vorliegenden Fall stammt der hauptsächliche Wasserbezug aus dem Davosersee, was ein Heraufpumpen eines grossen Teils des für die Beschneiung erforderlichen Wassers aus dem Talgrund unumgänglich macht. Damit widerspricht die Beschneiungsanlage dem in der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden festgeschriebenen Grundsatz, wonach der Wasserbezug nach Möglichkeit so zu konzipieren ist, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt und dass das Wassser aus dem gleichen Einzugsgebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt. Da die Beschlussfassung über die Generellen Erschliessungspläne in der Gemeinde, die Projektierung der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage, die Ausarbeitung des entsprechenden UVB sowie mitunter auch die Ausarbeitung des Beurteilungsberichtes durch das Amt für Umweltschutz vor Inkrafttreten

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der Wegleitung des DIV im Dezember 1998 erfolgten, kann im vorliegenden Fall aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzipes ausnahmsweise auch ohne weitergehende Abklärungen von der Einhaltung der vorerwähnten Grundsätze abgesehen werden, umso mehr, als die Regierung im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass das Vorhaben unter Einhaltung von entsprechenden Massnahmen den Vorschriften über den Schutz der Umwelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVPV entspricht. In diesem Zusammenhang sei hier jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer allfälligen zukünftigen Erweiterung der Beschneiungsanlage unter anderem auch neu abgeklärt werden müsste, ob angemessene und zweckmässige Lösungen für den Wasserbezug im Sinne der vorgenannten Grundsätze der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden realisierbar sind. Aus der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 4.2.4 hiernach) ergibt sich im übrigen, dass die weiteren Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes mit geeigneten Massnahmen entsprechend dem formulierten Grundsatz in der Wegleitung 1998 für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden angemessen berücksichtigt werden können. g) Prüfung betreffend unzulässigen Beschneiungsadditiven Aufgrund der Ausführungen im technischem Bericht zur Schneeanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" vom Februar 1998 (vgl. unter Ziffer 5, Seite 4) werden für die Schneeerzeugung keine „chemischen Mittel" eingesetzt. Daraus kann gefolgert werden, dass der Grundsatz, wonach dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen (Kristallisationsadditive) beigegeben werden dürfen, vorliegend eingehalten ist. In diesem Zusammenhang drängt sich lediglich der Hinweis auf, dass die Schneeanlagebetreiberin, sofern sie in Zukunft irgendwelche Zusätze einzusetzen gedenkt, das Amt für Umweltschutz rechtzeitig und unaufgefordert über die Art des vorgesehenen Produktes zu informieren hat.

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4.2.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4.2.4.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Beschneiungsanlage „Parsenn Davos, Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983, zumal die zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (vgl. Art. 37 Abs. 3 KRG). 4.2.4.2 Gegenstand der UVP (Vorhaben) Gegenstand der UVP bildet die Beschneiung von Pisten im Abschnitt "Palüda" (1'692 m.ü.M.) und "Höhenweg" (2'219 m.ü.M) im Skigebiet "Parsenn" mit einer Fläche von rund 6.5 ha (genauere Beschreibung des Vorhabens: Vgl. Ziffer 4.2.1 vorstehend). 4.2.4.3 Inhalt der UVP Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Inhalt der UVP bildet andererseits die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften

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zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung auf den Beurteilungsbericht des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) vom 30. Juli 1998 ab. 4.2.4.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Als UVB im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG ist vorliegend der Voruntersuchungsbericht für UVP zur Beschneiungsanlage Parsenn Davos, Flächenbeschneiung "Höhenweg Palüda", der Concepta AG, Davos, vom 8. April 1998 zu betrachten. Der vorgenannte UVB besteht aus einem Textteil sowie aus verschiedenen Beilagen und Plänen. Der UVB behandelt die meisten der gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, soweit sie für die Anlage von Bedeutung sind. Die Angaben sind weitgehend richtig. Die Ausführungen bedürfen jedoch einiger Präzisierungen und Ergänzungen. In einigen Bereichen griff das AfU auf eigene Kenntnisse zurück bzw. führte eigene Abklärungen durch. 4.2.4.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit a) Gewässerschutz und Fischerei Wasserbezug: Im UVB wird vorgeschlagen, dem Davosersee auf einer Höhe von 1546 m.ü.M. während der Zeit der Beschneiung (Hauptbeschneiung November/Dezember; Nachbeschneiung Januar bis März) insgesamt 21'000 m 3 Wasser (maximale Entnahmemenge 50-60 I/s) zu entnehmen. Ausserhalb dieser Periode ist keine Wasserentnahme vorgesehen. Gemäss UVB wird das Wasser in das Reservoir "Stöcken" (1'835 m.ü.M.) gepumpt, von wo es bedarfsgerecht auf die Schneileitungen verteilt werden soll. Es ist ebenfalls vorgesehen, dieses Wasser bei Bedarf ins Reservoir "Dorftäli" (2'310

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m.ü.M.) hinauf zu pumpen (vgl. Seite 7 des Technischen Berichtes zur Schneeanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" vom Februar 1998). Aus diesen Darlegungen kann geschlossen werden, dass das Wasser aus dem Davosersee grundsätzlich auch für die oberhalb liegenden punktuellen Beschneiungen genutzt werden soll. Für die Wasserentnahme aus dem Davosersee ist grundsätzlich eine Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG notwendig. Die Wasserentnahmebewilligung aus dem Davosersee wird mit der Anpassung der wasserrechtlichen Konzession der AG Bündner Kraftwerke (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 4.2.5.4 hiernach) behandelt. Gegen die Wasserentnahme aus dem Davosersee und die damit verbundene Nutzungsänderung hat das AfU nichts einzuwenden, und die Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG kann mit Ausnahme der Wasserfassungen (vgl. nachstehend) ohne besondere Auflagen in Aussicht gestellt werden. Für die Wasserentnahme aus dem Dorfbach, welche eigentlich für die punktuelle Beschneiung zwischen dem Gebiet "Höhenweg" und dem Weissfluhjoch bzw. zwischen dem Weissfluhjoch und der Parsennhütte vorgesehen ist, ist eine wasserrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG notwendig, weil zur Zeit keine rechtsgültige Bewilligung vorliegt. Gemäss Art. 29 GSchG braucht eine Bewilligung, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Gewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt. In Übereinstimmung mit den Annahmen im UVB stellt die von den Bergbahnen für die Beschneiungsanlage vorgesehene Wasserentnahme aus dem Dorfbach eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Gewässers dar und bedarf folglich einer Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG sowie vorgängig aufgrund von Art. 120 EGzZGB einer Konzession der Gemeinde. Die Wasserentnahme kann gemäss Art. 30 lit. a GSchG bewilligt werden, wenn die Anforderungen gemäss Art. 31 bis 33 GSchG erfüllt sind. Gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG muss bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit einem Abfluss Q347 <

60 lis die Restwassermenge 50 lis betragen. Einer Wasserentnahme aus dem

Dorfbach könnte unter dieser Bestimmung somit nicht zugestimmt werden. Der Kanton

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kann gemäss Art. 32 GSchG jedoch in folgenden Fällen die Restwassermenge tiefer ansetzen: Auf einer Strecke von 1'000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1'700 m ü.M. liegt und dessen Abfluss Q 347 kleiner als 50 Vs ist (Art. 32 lit. a GSchG). Bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung von 35% der Abflussmenge Q 347 (Art. 32 lit. b GSchG). In den Fällen, in welchen eine Bewilligung gestützt auf Art. 32 GSchG erteilt werden soll, wird die Restwassermenge von der zuständigen Behörde nach ökologischen Kriterien festgelegt. Im Rahmen des BAB-Verfahrens wurde die Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Dorfbach gemäss Art. 29 GSchG nur provisorisch für den Winter 1996/97 in Aussicht gestellt (vgl. Verfügung des DIV Nr. 96-0545 / 96-0870 betreffend der vorerwähnten punktuellen Beschneiung). Die Erteilung einer definitiven Bewilligung wurde an die Auflage geknüpft, die Auswirkungen der veranschlagten Mindestrestwassermenge von 2 Vs zu beobachten und zu dokumentieren, ob aufgrund der minimalen Wasserführung z.B. Grundeisbildungen oder Versickerung in der Restwasserstrecke auftreten. Aufgrund von im Winter 1997/1998 durchgeführten Ermittlungen betrug die Abflussmenge Q 347 im Minimum ca. 6.5 Vs (vgl. Seite 19 des UVB). Auf Seite 9 des Fachberichtes "Geologie und Hydrologie", welcher integrierender Bestandteil des UVB bildet, wird festgehalten, dass der Dorfbach oberhalb der Tschuggenstrasse (ca. 1'850 m.ü.M., also unterhalb der Wasserentnahme) kein Wasser führt. Unterhalb dieser Kote scheint aufgrund von verschiedenen seitlichen Zuflüssen (Drainagen) eine genügende und ständige Wasserführung im Dorfbach gewährleistet zu sein. Eine Bestandesaufnahme in diesem - ständig wasserführenden - Abschnitt ergab denn auch eine überraschend grosse Artenvielfalt an Fischnährtieren (vgl. Seite 19 des UVB). Aufgrund der Tatsache, dass unterhalb der Wasserentnahme Versickerungsstrecken auftreten, ist die Mindestrestwassermenge von 2 I/s zu gering. In der Folge ist gestützt auf Art. 9

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des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 die Mindestrestwas-

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sermenge auf 51/s festzulegen, da dies dem natürlich auftretenden Minimum entspricht. Diese Auflage wird in der Hauptschneizeit bereits heute problemlos eingehalten (vgl. Ausführungen in Ziffer 4.2.1 hievor). Engpässe für die Wasserentnahme ergeben sich aus der Sicht der Amtsstellen lediglich in den Monaten Februar und März, also in der Zeit, in welcher eventuelle Schwachstellen nachbeschneit werden müssen. Mit der künftigen Wasserentnahme aus dem Davosersee können jedoch diese allfälligen Engpässe problemlos kompensiert werden. In der Beurteilung des AfU kann aus den dargelegten Erwägungen eine definitive Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG für den Dorfbach zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Konzession der Gemeinde Davos nicht erteilt, unter den untenstehenden Bedingungen jedoch in Aussicht gestellt werden: • Direkt unterhalb der Entnahmestelle muss gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG sowie gestützt auf Art. 9 BGF die Mindestrestwassermenge 5 I/s oder, bei kleinerem Zufluss, soviel wie der Zufluss betragen. • Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 36 GSchG nachzuweisen, dass die vorgeschriebene Mindestrestwassermenge von 5 l/s jederzeit eingehalten wird. Dies kann durch eine kontinuierliche Messung unterhalb der Fassung oder nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz auf eine andere geeignete Weise erfolgen. Quellschutz: Die Leitung vom Davosersee nach Stöcken befindet sich gemäss Gewässerschutzkarte Graubünden, Blatt 1197, Davos, teilweise im Gewässerschutzbereich Zone A sowie im Gewässerschutzbereich Zone B. Die beschneiten Flächen befinden sich im Gewässerschutzbereich Zone C. Die Regierung geht davon aus, dass durch den Bau der Anlage die Quellen weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt werden.

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Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich Gewässerschutz/Fischerei (Zusammenfassung): • Die Bewilligung für eine Wasserentnahme aus dem Davosersee gemäss Art. 29 GSchG kann in Aussicht gestellt werden. • Die Bewilligung für eine Wasserentnahme aus dem Dorfbach gemäss Art. 29 GSchG kann unter den nachfolgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden: — Direkt unterhalb der Entnahmestelle muss gestützt auf Art. 32 lit. a und b GSchG sowie gestützt auf Art. 9 BGF die Mindestrestwassermenge 5 lis oder, bei kleinerem Zufluss, soviel wie der Zufluss betragen. — Die Gesuchstellerin hat gemäss Art. 36 GSchG nachzuweisen, dass die vorgeschriebene Mindestrestwassermenge von 5 lis jederzeit eingehalten wird. Dies kann durch eine kontinuierliche Messung unterhalb der Fassung oder nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz auf eine andere geeignete Weise erfolgen. • Der Bau der Fassung für die Wasserentnahme aus dem Davosersee ist in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher vorzunehmen (vgl. Art. 41 des Kantonalen Fischereigesetzes des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 1968). b) Natur- und Landschaftsschutz

Naturschutz: Bei den durch den Leitungsbau und die Beschneiung betroffenen Flächen handelt es sich gemäss UVB um lokale Flachmoore, subalpine Weiden und Rasen, Fettwiesen, Wald, Gebüschflächen sowie Zwergstrauchheiden (vgl. Vegetationskarte des pflanzenökologischen Gutachtens, welches ein integrierender Bestandteil des UVB bildet). Es darf festgestellt werden, dass die pflanzenökologischen Untersuchungen sachlich richtig und nachvollziehbar ausgeführt worden sind. Die Vorschläge im pflanzenökologischen Gutachten auf Seite 11 (Ziffern 9.1 und 9.2) sind als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Der Eingriff in den Uferbereich des Davosersees ist aufgrund

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der anthropogenen Vorbelastung möglich und erfordert keine Spezialbewilligung nach Art. 21 und Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Beseitigung von Ufervegetation). Landschaftsschutz: Die neu zu erstellenden Bauten für die Beschneiungsanlage werden grösstenteils unterirdisch angelegt (Pumpstation beim Davosersee, Zapfstellen, Wasserleitungen). Aus landschaftlicher Sicht ergeben sich keine Probleme. Massnahmen zum Schutze der Umwelt im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Zusammenfassung): Um die Beeinträchtigung der Vegetation während der Bau- und Betriebsphase zu minimieren, sind die Vorschläge gemäss pflanzenökologischem Gutachten (vgl. Seite 11, Ziffern 9.1 und 9.2) als zwingende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. c) Walderhaltung/Gefahrengebiete Die für die Beschneiung vorgesehenen Flächen liegen durchwegs ausserhalb von Waldareal. Die Zuleitung des Wassers vom Davosersee in das Reservoir "Stöcken" führt stellenweise durch Wald. Für die Realisierung dieser Leitung bedarf es keines eigentlichen Rodungsverfahrens, da die für den Bau der unterirdischen Leitung beanspruchte Fläche auch während der Bauzeit eine Breite von drei Metern nicht übersteigt und keine Schächte oder dergleichen entstehen, die mehr als 25 m 2 beanspruchen. Es handelt sich somit um eine nichtforstliche Kleinbaute gemäss Art. 11 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum kantonalen Waldgesetz vom 2. Dezember 1994 (KWaV). Aufgrund von Art. 16 des Kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (KWaG) ist somit, soweit Wald betroffen ist, lediglich die Zustimmung des Kreisforstamtes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) erforderlich.

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Der geologisch-hydrogeologische Fachbericht der Firma Baugeologie Chur vom 30. März 1998 weist bei erhöhtem Schmelzwasserabfluss in der Runse nordwestlich des Parsennbahn-Trassees auf 1960 m.ü.M. auf eine erhöhte Bewegungsgeschwindigkeit der oberflächlichen Kriech-/Rutschmasse hin. Unter dem Aspekt der Walderhaltung, Waldbewirtschaftung und der Gefahrenabwehr aus dem vorstehend erwähnten potentiellen Rutschgebiet werden im Rahmen der Zustimmungsverfügung des DIV (BAB-Verfahren) verschiedene Auflagen angeordnet werden müssen. d) Bodenschutz Unter dem Aspekt des Bodenschutzes werden im Rahmen der Zustimmungsverfügung des DIV (BAB-Verfahren) diverse Auflagen für die konkreten Leitungsverlegungsarbeiten angeordnet. e) Immissionen (Luftverunreinigungen und Lärm) Immissionen infolge des zusätzlichen Verkehrs:

In der Beurteilung des Amtes ist kein direkter oder indirekter quantifizierbarer Zusammenhang zwischen dem Bau und Betrieb der Beschneiungsanlage und dem touristisch bedingten Verkehr auf der Talstrasse erkennbar. Auf Abklärungen über die Auswirkungen des Verkehrs wurde demnach im UVB zu Recht verzichtet. Lärmimmissionen beim Betrieb der Beschneiungsanlage:

Die Produktion von Schnee ist mit Lärm verbunden. Gemäss den Gesuchsunterlagen ist die Wohnüberbauung „Palüda - Uf dem Bortjene" bezüglich Lärmimmissionen vom Projekt betroffen. Im zugehörigen rechtskräftigen Zonenplan für den Teilbereich „Siedlungen" vom 4. Dezember 1977 ist die erwähnte Wohnüberbauung einer Wohnzone 2

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zugewiesen. Die Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) ist noch nicht vorgenommen worden. Laut den Aussagen im UVB können für jene Häuser, welche mehr als 150 m von der untersten Zapfstelle entfernt sind, die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II tagsüber und nachts eingehalten werden. Drei Häuser jedoch, welche ca. 150 m von der untersten Zapfstelle entfernt liegen, befinden sich in einem lärmempfindlichen Bereich. Die Auswirkungen können gemäss Aussagen im UVB auf ein Minimum beschränkt werden, indem die untersten 3 HKD-Schneilanzen nachts nicht in Betrieb genommen werden. Aufgrund der Angaben im UVB ist nicht erwiesen, ob die Planungswerte mit den im UVB vorgeschlagenen Massnahmen in jedem Fall eingehalten werden können. Um eine seriöse Beurteilung vornehmen zu können, müsste bekannt sein, ob sich lärmempfindliche Räume bei den Gebäuden im Umkreis von 150 m in Richtung der Schneilanzen befinden. Weiter ist für die Beurteilung aus der Sicht des Lärmschutzes nicht bekannt, wie sich Geländekanten etc. auf die Lärmimmissionen auswirken. Ferner hängt das Einhalten der Planungswerte auch davon ab, wie lange die Schneilanzen im Einsatz sind. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die pauschalen Aussagen im UVB für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der LSV im Nahbereich der vorstehend erwähnten Gebäude nicht genügen. Deshalb sind bei den Gebäuden im Umkreis von 150 m von der untersten Zapfstelle im Rahmen des BAB-Verfahrens detailliertere Angaben (Angaben bezüglich lärmempfindlicher Räume, Auswirkungen der Lärmimmissionen aufgrund des Geländeprofils etc.) erforderlich. Als Grundlage dazu ist die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV für das betroffene Wohngebiet vorzunehmen. Im übrigen ergeben sich für den Betrieb der Beschneiungsanlage keine Probleme bezüglich der Lärmbelastung.

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4.2.4.6 Schlussfolgerung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und Auflagen kann die Beschneiungsanlage „Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda", als umweltverträglich eingestuft werden. Die im Generellen Erschliessungsplan, Teil „Verkehr und Tourismus" 1:5'000 "Dorf - Platz", 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Parsenn" vom 27. September 1998 festgelegte Beschneiungsanlage „Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg Palüda" kann somit mit der vorstehend unter Abschnitt D, Ziffer 4.2.2 beschriebenen Korrektur genehmigt werden. 4.2.5 Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die vorliegende Genehmigung der entsprechenden Generellen Erschliessungspläne, Teil ,,Verkehr und Tourismus" vom 27. September 1998 bedarf es zur Realisierung der vorgesehenen Beschneiungsanlage "Parsenn", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" und der dazu notwendigen baulichen Anlagen Wasserfassungen, Leitungen, Pumpstationen, Kompressorenstation) noch folgender Bewilligungen: 4.2.5.1 Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Die Realisierung des vorliegenden Projektes bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die in den Umweltverträglichkeitsberichten sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinden mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

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4.2.5.2 Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen noch dem DIV zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich nicht mehr um eine Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Zustimmung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. 4.2.5.3 Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Dorfbach Für die Wasserentnahme aus dem Dorfbach ist gemäss Art. 29 GSchG lit a. eine Spezialbewilligung erforderlich. Zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des AfU. Diese Bewilligung kann unter den erwähnten Bedingungen und Auflagen als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 4.2.5.4 Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Davosersee / Neukonzessionierung für die Nutzung des Davosersees der Bündner Kraftwerke Gemäss Art. 29 lit. b GSchG braucht eine Bewilligung, wer über den Gemeinverbrauch hinaus aus Seen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt. Die Wasserentnahmebewilligung aus dem Davosersee erfordert im vorliegenden Fall eine Anpassung der wasserrechtlichen Konzession der AG Bündner Kraftwerke. Da die Konzession der Bündner Kraftwerke im November 2001 ohnehin ausläuft, wäre eine Anpassung der wasserrechtlichen Konzession zum heutigen Zeitpunkt unverhältnismässig, zumal es sich bei den für die Beschneiung erforderlichen Wasserentnahmen aus dem Davoser-

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see im Vergleich zum Seeinhalt um marginale Wassermengen handelt und gegen die Entnahme keine öffentlichen Interessen sprechen. Auf den Winter 2001 ist die voraussichtliche Neukonzessionierung der Wassernutzung des Davosersee vorgesehen. Im Rahmen des neuen Konzessionsvertrages kann die Wasserentnahme für die Be-

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schneiung aus dem Davoser See im Sinne von Art. 29 GSchG abschliessend geregelt werden. So ist aufgrund des Entwurfs des neuen Konzessionsvertrages denn auch vorgesehen, dass die Bündner Kraftwerke in Zukunft das Recht hat, geringe Wassermengen an Dritte abzugeben. Gemäss Schreiben vom 12. März 1999 an die AG Davos-Parsenn-Bahnen, welche die zur Diskussion stehende Beschneiungsanlage "Parsenn" betreiben wird, bietet die AG Bündner Kraftwerke zu einer Regelung betreffend der Wasserentnahme aus dem Davosersee für die Übergangszeit von zwei Winterperioden (Winter 1999/2000 und 2000/ 2001) zwischen den betroffenen zwei Gesellschaften Hand. Dieses Vorgehen wird von der Regierung als zweckdienlich beurteilt. Im Hinblick auf die Zustimmung des DIV zur Baubewilligung im Rahmen BAB-Verfahrens ist eine entsprechende Regelung vom Baugesuchsteller in schriftlicher Form beizubringen. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Beschneiungsprojektes nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten. 4.3

Beschneiungsanlage "Rhinerhorn"

Im Generellen Erschliessungsplan "Unterschnitt/Monstein" 1:5'000 und "Rhinerhorn" 1:10'000 vom 27. September 1998 ist im Skigebiet "Rhinerhorn" eine bestehende Flächenbeschneiungsanlage (Bescheiungsflächen und Leitungstrassee) dargestellt. Für diese Beschneiungsanlage wurde von der Landschaft Davos Gemeinde bereits am 8. Juni 1997 eine Nutzungsplanung, bestehend aus einem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Beschneiungsanlage Rhinerhorn", beschlossen und von der Regierung am 8. Juli 1997 genehmigt. Das Baubewilligungsverfahren konnte im Jahre 1997 ebenfalls noch abgeschlossen werden. Bedauerlicherweise gelang es aus finanziellen Gründen bis heute nicht, diese Anlage zu realisieren. Von einer bestehenden Beschneiungsanlage kann folglich nicht gesprochen werden. Im übrigen sind die von

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der Gemeinde am 27. September 1998 beschlossenen Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 "Unterschnitt / Monstein" und 1:10'000 "Rhinerhorn" im Vergleich zum Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Beschneiungsanlage Rhinerhom" auch unvollständig. So fehlt der Eintrag des Speichersees und das Leitungstrasse aus Richtung des Weissbachs. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Situation wird die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 "Unterschnitt/Monstein" und 1:10'000 "Rhinerhorn" festgelegte Beschneiungsanlage "Rhinerhorn" nicht genehmigt und stattdessen der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 "Beschneiungsanlage Rhinerhorn" vom 8. Juni 1997, welcher mit Beschluss der Regierung vom 8. Juli 1997 genehmigt wurde, in Kraft belassen. 4.4

Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn"

Die Generellen Erschliessungspläne 1:10'000 "Davos" und "Rhinerhorn" bezeichnen im Gebiet "Brämabüel - Jakobshorn" eine grossflächige Beschneiungen von zusammen insgesamt rund 30 ha. Mit Eingaben vom 7. Januar 1999 und vom 15. Juni 1999 wurde der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zur Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz eingereicht. Ein entsprechender Beurteilungsbericht liegt zur Zeit noch nicht vor, so dass das Genehmigungsverfahren für die Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" ohnehin sistiert werden müsste. Bestandteil des eingereichten UVB ist unter anderem auch ein Vorprojekt für die geplante Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn". Bei einem Vergleich dieses Vorprojektes mit den Generellen Erschiessungsplänen musste festgestellt werden, dass zwischen Nutzungsplanung und Vorprojekt derart grosse Differenzen hinsichtlich Leitungsführungen und Beschneiungsflächen bestehen, dass diese keiner direkten Korrektur im Rahmen des Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahrens im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG zugänglich sind. Deshalb muss die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 "Davos" und "Rhinerhorn" bezeichnete Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne einer projektbezogenen neuen Nutzungsplanung zu-

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rückgewiesen werden. Im Rahmen der neu zu erlassenden Nutzungsplanung sind ausser den Leitungstrassees für die Wasser- und Energieversorgung, Steuerung und Kommunikation zumindest auch noch die Pumpstationen, die Wasserentnahmestellen und die Trafostationen im Generellen Erschliessungsplan zu bezeichnen. Im übrigen drängt sich in Bezug auf die zur Diskussion stehende Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" folgende Bemerkung auf: zumindest aufgrund der im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Beschneiungsflächen ist fraglich, ob der in der Wegleitung 1998 über Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden enthaltene Grundsatz, wonach Beschneiungsanlagen auf die bedeutendsten Pisten zu konzentrieren sind, als eingehalten betrachtet werden kann. In diesem Sinne drängt sich eine kritische Überprüfung des Beschneiungskonzeptes auf. 4.5

Beschneiungsanlage "Bolgen - Carjöl (Alpin und Nordisch)"

Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" dargestellte Beschneiungsanlage "Bolgen - Carjöl", welche zur Beschneiung von Skipisten und Langlaufloipen vorgesehen ist, weist eine Beschneiungsfläche von rund 10 ha auf. Mit Eingabe vom 27. Mai 1999 wurde der Voruntersuchungsbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz eingereicht. Ein entsprechender Beurteilungsbericht liegt zur Zeit noch nicht vor, so dass das Genehmigungsverfahren betreffend der Beschneiungsanlage "Bolgen - Carjöl" vorderhand sistiert werden muss. 4.6

Bescheiungsanlage "Pischa"

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" bezeichnet im Gebiet "Dörfji Höfji - Flüelamäder", Skigebiet Pischa, Beschneiungsflächen im Ausmass von rund 7.7 ha. Mit Eingabe vom 21. Mai 1999 wurde der Voruntersuchungsbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz eingereicht. Ein entsprechender Beurteilungsbericht liegt zur Zeit noch nicht vor, so dass

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das Genehmigungsverfahren für die Beschneiungsanlage "Brämabüel - Jakobshorn" ohnehin sistiert werden müsste. Bestandteil des eingereichten Voruntersuchungsberichts ist unter anderem auch ein Vorprojekt für die geplante Beschneiungsanlage "Pischa". Bei einem Vergleich dieses Vorprojektes mit dem Generellen Erschiessungsplan 1:10'000 "Flüela" musste festgestellt werden, dass zwischen Nutzungsplanung und Vorprojekt derart grosse Differenzen hinsichtlich Leitungsführungen und Beschneiungsflächen bestehen, dass diese von der Regierung im Rahmen des Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahrens aufgrund von Art. 37 Abs. 4 KRG nicht korrigiert werden können. Deshalb muss die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" bezeichnete Beschneiungsanlage "Pischa" von der Genehmigung ausgenommen und im Sinne einer projektbezogenen neuen Nutzungsplanung an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Im Rahmen der neu zu erlassenden Nutzungsplanung sind ausser den Leitungstrassees für die Wasser- und Energieversorgung, der Steuerung und der Kommunikation zumindest auch noch die Pumpstationen, Wasserentnahmestellen und Trafostationen im Generellen Erschliessungsplan zu bezeichnen. Im übrigen ist zu beachten, dass die eingetragene Beschneiungsfläche mehrere kleinere Trockenstandorte durchschneidet und ausserdem an Flachmoore angrenzt. Es wird Aufgabe des UVB sein, die ökologische Machbarkeit des Beschneiungsprojektes "Pischa" auszuweisen. 4.7

Beschneiungsanlage "Schatzalp / Strela" sowie Beschneiung "Schlittelbahn Schatzalp - Davos Platz"

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" bezeichnet Beschneiungsanlagen im Gebiet "Schatzalp/Strela" und für die "Schlittelbahn Schatzalp - Davos Platz". Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht zu den Generellen Erschliessungsplänen vom Mai respektive September 1998 sind die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsabsichten von der früheren Direktion der Schatzalpbetriebe entwickelt worden. Diesen Absichten fehlt bis heute der erforderliche Konkretisierungsgrad. Aus den Unterlagen ist etwa nicht ersichtlich, wie die Anlagen funktionieren werden. Insbesondere ist auch der Wasserbezug noch nicht beurteilbar. Im übrigen ist es zum

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heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob diese Beschneiungsprojekte von der neuen Trägerschaft der Schatzalpbetriebe in der vorliegenden Form weiterverfolgt werden. Unter diesen Umständen erachtet es die Regierung als angezeigt, die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" dargestellten Beschneiungsvorhaben "Schatzalp/Strela" und "Schlittelbahn Schatzalp - Davos Platz" vorderhand zu sistieren, bis eine entsprechende Konkretisierung der Vorhaben vorliegt. 4.8

Beschneiunganlage "Bünda - Camping, Pulverhäuser und Übungsgelände Bünda" (alpin und nordisch)

Die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" dargestellte Beschneiungsanlage "Bünda - Camping, Pulverhäuser und Übungsgelände Bünda", welche sowohl zur Beschneiung von Skipisten als auch zur Beschneiung von Langlaufloipen vorgesehen ist, weist eine Beschneiungsfläche von rund 8.5 ha auf. Die Wasserentnahme für diese Beschneiungsanlage erfolgt gemäss Generellem Erschliessungsplan aus dem Flüelabach im Gebiet "Oberhöfji". Für die Beschneiung der Langlaufloipen und der Skipisten werden, wie aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht zu den Generellen Erschliessungsplänen vom Mai respektive September 1998 hervorgeht, dieselben Versorgungsanlagen verwendet. Gemäss Anhang zur bundesrätlichen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 unterliegt die geplante Beschneiungsanlage "Bünda - Camping, Pulverhäuser und Übungsgelände Bünda" (alpin und nordisch)" als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983. Ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht liegt bisher noch nicht vor, so dass das Genehmigungsverfahren betreffend der Beschneiungsanlage "Bünda - Camping, Pulverhäuser und Übungsgelände Bünda" (alpin und nordisch)" sistiert werden muss. 1

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4.9

Beschneiungsanlage "Waldhaus - Duchli" (nordisch)

Die Beschneiungsflächen für die Loipenbeschneiung 'Waldhaus - Duchli" sind gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" im Gebiet "Duchli" zu weit südlich eingezeichnet und überlagern im genannten Gebiet teilweise Waldflächen gemäss Zonenplan 1:10'000 "Davos" vom 1. Dezember 1996. Richtigerweise muss die Beschneiungsfläche in der ausgeschiedenen Wintersportzone gemäss Zonenplan 1:10'000 liegen, wie es auch im Bauprojekt vom Juli 1997 geplant war. Offensichtlich handelt es hierbei um einen fehlerhaften Eintrag der Beschneiungsfläche in den Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos", welcher von der Regierung im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde korrigiert werden kann. Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde (gemäss Bestätigungsschreiben des Kleinen Landrates vom 4. Juni 1999) wird die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" dargestellte Beschneiungsfläche im Gebiet "Duchli" aufgrund des Bauprojektes vom Juli 1997 korrigiert. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, diese Korrektur im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" zu kennzeichnen. 5.

Land- und Forstwirtschaftswege

5.1

Land- und Forstwirtschaftsweg beim Bündalift

Im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" ist beim Bündalift ein bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg dargestellt, welcher seine Fortsetzung auf dem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" als geplante Anlage findet. In Übereinstimmung mit dem Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" muss es sich folglich auch bei dem im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" bezeichneten Wegteilstück um eine geplante Anlage handeln. Vorliegend handelt es sich offensichtlich um ein zeichnerisches Versehen, welches die Regierung im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde korrigieren kann.

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werden gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht zu den Generellen Erschliessungsplänen folgende besonderen Schutzmassnahmen vorgeschlagen:

• Die Moorpflege, insbesondere in der Form von periodischen Reutungen, ist vorzusehen. • Geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Moorentwässerung während der Bauausführung des geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges sind zu treffen. Im Sinne von Art. 14 Abs. 5 NHG ist die Genehmigung des Land- und Forstwirtschaftsweges im Büelenwald mit der Auflage zu verbinden, dass die oben erwähnten Massnahmen bei der Realisierung des Projektes ausgeführt werden. 6.

Wanderwege / Bergwanderwege

Die am 27. September 1998 von der Landschaft Davos Gemeinde beschlossenen Generellen Erschliessungspläne (GEP) beinhalten zahlreiche bestehende Wanderund Bergwanderwege sowie einzelne geplante Wanderwege. Im Wesentlichen entsprechen die in den GEP festgehaltenen Wander- und Bergwanderwege dem aktuellen Inventar des Fuss- und Wanderwegnetzes der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD). Gleichwohl weisen der GEP 1:5'000 "Unterschnitt / Monstein" und die GEP 1:10'000 gegenüber dem vorgenannten Inventar der Fuss- und Wanderwege in verschiedenen Gebieten gewisse Unstimmigkeiten auf. Insbesondere betrifft dies die folgenden Gebiete: • GEP 1:5'000 "Unterschnitt/Monstein": Zwischen der Talstation der Rhinerhorn-Luftseilbahn und Spina. • GEP 1:10'000 "Davos": Chummerberg, Schifurgga, Auf den Chörb, Chörbschhorn, nördlich Chummeralpen, Strelaberg, Schönboden, Podestenalp, Grünialp, Champenwald. • GEP 1:10'000 "Dischma": Im nördlichen Teil des Dürrbodens.

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• GEP 1:10'000 "Flüela": Westlich Höfji, nördlich Mattijställi, Pischahorn, im Raum Jöriflüelafurgga, VVinterlükke.

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• GEP 1:10'000 "Monsteiner Alpen": Bühlen, Fanezmäder. • GEP 1:10'000 "Parsenn": Westlich des Davosersees, Raum Hörnli, südlich des Lusiwaldes, bei der Talstation

• des Totalpliftes. GEP 1:10'000 "Rhinerhorn": Tscheierenwald, Würgenwald, Nüllisgrat.

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• GEP 1:10'000 "Scaletta": Grünsee/Glattböden, westlich Seeboden. Aufgrund dieser festgestellten Unstimmigkeiten ist die Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Unterschnitt/Monstein" sowie der in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 bezeichneten Bergwander- und Wanderwegnetzes mit

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der Empfehlung zu verbinden, die Festlegungen in den vorerwähnten Plänen aufgrund des aktuellen Inventars des Fuss- und Wanderwegnetzes der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im BVFD zu überprüfen und die Generellen Erschliessungspläne bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen. 7.

Weitergehende Hinweise und Empfehlungen

7.1

Allfälliger Ergänzungsbedarf der Generellen Erschliessungspläne, Teilbereich "Verkehr"

a) Betreffend Verkehrsanlagen allgemein Im Bereich der Siedlungen sind in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 (vorbehältlich geplanter Fuss- und Radwegen) fast ausschliesslich nur bereits bestehende Verkehrsanlagen festgelegt. Die Überarbeitung der Zonenpläne über den Teilbereich

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der Siedlungen ist zur Zeit im Gange. Zudem ist ein Regionaler Richtplan, Teilrichtplan "Siedlung", und ein Regionaler Richtplan, Teilrichtplan "Verkehr" in Arbeit. Konflikte zwischen den in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 festgelegten Verkehrserschliessungsanlagen (Strassen, Parkierungsanlagen) und den vorstehend erwähnten, sich im Gange befindenden Planungen sind zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Aufgrund der oben genannten weitergehenden Planungsarbeiten müssen die vorliegenden Generellen Erschliessungspläne allenfalls aber entsprechend ergänzt, konkretisiert, korrigiert und weiterentwickelt werden. In diesem Zusammenhang ist zu gegebenem Zeitpunkt auch zu prüfen, ob die vorliegenden Generellen Erschliessungspläne im Massstab 1:5'000 für den Siedlungsbereich den zukünftigen Anforderungen genügen. b) Betreffend Parkierungsanlagen im Speziellen Die Generellen Erschliessungspläne bezeichnen gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Mai respektive September 1998 verschiedene Parkierungsanlagen innerhalb sowie ausserhalb der Bauzonen. Die Parkierungsanlagen sind laut Planlegende in "bestehend" und in "geplant" aufgeteilt. In den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplänen sind vorderhand nur die Standorte der bestehenden Parkierungsanlagen enthalten, wobei über deren Grösse keine Aussagen bestehen. Laut Planungs- und Mitwirkungsbericht ist davon auszugehen, dass Erweiterungen der zumindest innerhalb der Bauzone zu bezeichnenden Parkierungsanlagen aufgrund der bestehenden Raumverhältnisse nicht möglich sind. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Regelungen in den Generellen Erschliessungsplänen geht die Landschaft Davos Gemeinde bezugnehmend auf das Schreiben des mit der Ausarbeitung der Generellen Erschliessungspläne beauftragten Ingenieurbüros vom 31. Mai 1999 davon aus,

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• dass die Nichtrealisierung und Aufhebung bestehender Anlagen in aller Regel ohne Revision des Generellen Erschliessungsplanes erfolgen kann • und dass die Erweiterung bestehender Anlagen - sofern das Ausmass nicht einer Neuanlage gleichkommt - ohne Revision des Generellen Erschliessungsplanes geplant und bewilligt werden kann. Grundsätzlich kann diese Ansicht geteilt werden. Sowohl betreffend Aufhebung wie auch betreffend Erweiterung bestehender Anlagen besteht jedoch ein grosser Interpretationsspielraum, welcher nicht überstrapaziert werden darf. Die Regierung ist diesbezüglich der Auffassung, dass bei wesentlichen Erweiterungen von bestehenden Parkierungsanlagen anlog zur Planung neuer Parkierungsanlagen eine Ergänzung der Generellen Erschliessungspläne erforderlich sein wird. Betreffend der Aufhebung bestehender Parkierungsanlagen kann der Generelle Erschliessungsplan bei Bedarf als Hilfsmittel herangezogen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 7.3 nachstehend). 7.2

Genereller Erschliessungsplan, Teilbereich "Versorgung"

In den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplänen ist der Teilbereich 'Verkehr" geregelt, während es vorgesehen ist, den Teilbereich 'Versorgung" aufgrund des nicht unmittelbaren Handlungsbedarfs und der noch nicht vollständig vorliegenden Kataster zu diesem Sachbereich in einer späteren Phase zu bearbeiten. Angesichts der Grösse und der Komplexität der Landschaft Davos ist ein solches Vorgehen verständlich. Im Sinne der Vollständigkeit wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Regierung die Bearbeitung des Teilbereichs 'Versorgung" bei Gelegenheit erwartet. Allenfalls kann dieser Schritt zusammen mit der allenfalls erforderlichen Weiterentwicklung der Generellen Erschliessungspläne "Teilbereich Verkehr"

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in den Siedlungsbereichen erfolgen.

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7.3

Auswirkungen des Massnahmenplanes "Lufthygiene Davos" auf die Generellen Erschliessungspläne der Landschaft Davos Gemeinde

Für Davos wurde in Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und dem Amt für Umweltschutz ein Massnahmenplan nach Art. 31 der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) zur Verminderung der Schadstoffemissionen und -immissionen erstellt, welcher von der Regierung mit Beschluss Nr. 738 vom 15. April 1997 zur Kenntnis genommen wurde. Mehrere der formulierten Massnahmen des vorstehend erwähnten Massnahmenplan "Lufthygiene Davos" haben direkte oder indirekte Zusammenhänge mit der Richt- und Nutzungsplanung der Landschaft Davos Gemeinde. Von den formulierten 12 Massnahmen haben die folgenden Massnahmen aus dem Sachbereich "Verkehr" einen Querbezug zu den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplänen: • Massnahmenpaket zur Parkplatzbewirtschaftung V1 - Ersatz von bestehenden Parkplätzen durch zentrale Parkanlagen - Schaffung von Parkplätzen für Solar- und Elektrofahrzeuge • Massnahme V2 "Tempo 30 in Wohngebieten" • Massnahmenpaket V5 zur Anpassung und zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs - Finanzierungs- und Etappierungsstudie "S-Bahn Davos" • Massnahmenpaket V7: Transportumlagerungen von der Strasse auf die Schiene - Umlagerung verschiedener Gütertransporte durch Förderung des Baus von Anschlussgleisen Bezugnehmend auf das Schreiben des mit der Ausarbeitung der Generellen Erschliessungspläne beauftragten Ingenieurbüros vom 31. Mai 1999 geht die Landschaft Davos Gemeinde davon aus, dass die Umsetzung der Massnahme V1 "Ersatz von bestehenden Parkplätzen durch zentrale Parkierungsanlagen" im Baubewilligungsverfahren erfolgen soll.

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Das Baubewilligungsverfahren erscheint nun aber ganz allgemein wenig geeignet, um einen Massnahmenplan "Lufthygiene" umzusetzen, da dieses Verfahren auf den Einzelfall ausgerichtet ist. Eine gesamtheitliche Betrachtung der Verkehrsströme, der Auswirkungen einer Anlage auf die Verkehrsbelastung sowie von Massnahmen zur Verminderung der Verkehrsbelastung ist gestützt auf ein einzelnes Baugesuch und ohne entsprechendes Verkehrskonzept nicht möglich. Die Landschaft Davos verfügt an sich über ein solches Verkehrskonzept in der Form des zur Vorprüfung vorliegenden Regionalen Richtplanes, Teilrichtplan "Verkehr'. Dieser Regionale Richtplan enthält zur Zeit jedoch noch zu wenig konkrete Regelungen zur Realisierung von effizienten Massnahmen zur Verminderung des Verkehrsaufkommens und damit auch zur Vermeidung der verkehrsbedingten Emissionen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) in Davos. Im übrigen sind in Davos gemäss Lärmkataster für die Kantons- und Gemeindestrassen auch verschiedene Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Die im Massnahmenplan "Lufthygiene" vorgesehenen Massnahmen im Hinblick auf die Verminderung der Schadstoffemissionen und Schadstoffimmissionen sind in gleicher Weise auch als Lärmschutzmassnahmen wirksam. Die Gemeinde Davos kommt deshalb wohl auch aus Gründen des Lärmschutzes nicht umhin, konkrete Massnahmen zur Verminderung des motorisierten Individualverkehrs zu evaluieren und zu realisieren. Als Instrument zur Entwicklung und behördenverbindlichen Festsetzung entsprechender Massnahmen würde sich der Regionalen Richtplan, Teilrichtplan 'Verkehr", ebenfalls eignen. Mit Hilfe einer zweckmässigen Anpassung oder Ergänzung der Generellen Erschliessungspläne können die verschiedenen im Rahmen der Richtplanung weiterentwickelten Massnahmen zur Umsetzung des Massnahmenplanes "Lufthygiene Davos" alsdann grundeigentümerverbindlich umgesetzt werden. Möglichkeiten für eine Umsetzung von Massnahmen des Massnahmenplanes "Lufthygiene" im Rahmen der Generellen Erschliessungspläne ergeben sich beispielsweise in folgenden Bereichen:

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• Die räumliche Festlegung für die Aufhebung von bestehenden Parkplätzen kann in genereller Weise über das Instrument des Generellen Erschliessungsplanes geregelt werden. • Die Sicherstellung von Raum für die allfällige Schaffung von (grösseren) Parkplätzen für Solar- und Elektrofahrzeuge kann über das Instrument des Generellen Erschliessungsplanes, gegebenenfalls aber auch über das Instrument des Zonenplanes erfolgen. • Der erforderliche Raum für ein zukünftiges Projekt "S-Bahn Davos" (z.B. Doppelspurabschnitte, Kreuzungsstellen, Verknüpfung Bahn/Bus an Haltestellen) kann über die Generellen Erschliessungspläne oder über die Zonenpläne freigehalten respektive sichergestellt werden. • Die Realisierung von Anschlussgleisen hat im Bedarfsfall über das Instrument des Generellen Erschliessungsplanes zu erfolgen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen empfiehlt die Regierung der Landschaft Davos Gemeinde, das Instrument des Generellen Erschliessungsplanes zu gegebenem Zeitpunkt weiterzuentwickeln und für die Durchsetzung der Massnahmen im Zusammenhang mit Massnahmenplan "Lufthygiene Davos" zweckmässig einzusetzen und zu nutzen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die folgenden weiteren Massnahmen aus dem Massnahmenplan "Lufthygiene Davos" ebenfalls einen Zusammen-hang mit der Nutzungsplanung der Gemeinde haben: • Räumliche Sicherung der erforderlichen Flächen im Hinblick auf die Nutzung von erneuerbaren und emissionsarmen Energien, so z.B. für Energieanlagen und Leitungssysteme (vgl. Massnahmenpakete Fl zur Nutzung erneuerbarer und emissionsarmer Energien für öffentliche Bauten) Möglichkeiten im Rahmen des Zonenplanes sowie des Generellen Erschliessungsplanes, Teilbereich "Versorgung" prüfen.

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• Bestimmung über die Zulässigkeit zur Erstellung von Anlagen zwecks Nutzung von erneuerbaren und emissionsarmen Energien (vgl. Massnahme F2 zur Förderung emeuerbarer und emissionsarmer Energien im privaten Bereich) -› Möglichkeiten im Rahmen des Baugesetzes prüfen. • Änderung der Regelungen über die Parkplatzerstellungspflicht (vgl. Massnahmenpaket V1 zur Parkplatzbewirtschaftung) -› Möglichkeiten im Rahmen des Baugesetzes prüfen. • Auflage, dass in lufthygienisch stark vorbelasteten Gebieten Materialtransporte soweit möglich und sinnvoll mit der Bahn durchgeführt werden müssen (vgl. Massnahmenpaket W zu Transportumlagerungen von der Strasse auf die Schiene) -3 Möglichkeiten im Rahmen des Baugesetzes prüfen. Im übrigen können der Generelle Erschliessungsplan 2'500 "Davosersee", die Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 "Dorf - Platz", "Unterschnitt/Monstein", "Wolfgang Laret" sowie die Generellen Erschliessungspläne 1:10'000 "Davos", "Dischma", "Flüela", "Monsteiner Alpen", "Parsenn", "Rhinerhorn" und "Scaletta", alle vom 27. September 1998, genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 37a Abs. 1 KRG sowie gestützt auf Art. 9 USG beschliesst die Regierung:

A. Die Teilrevision vom 27. September 1998 des Baugesetzes vom 4. Dezember 1977 (Nachtrag 5) wird genehmigt. B. Der Generelle Erschliessungsplan 2'500 "Davosersee", die Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 "Dorf - Platz", "Unterschnitt / Monstein", "Wolfgang - Laret" sowie die Generellen Erschliessungspläne 1:10'000 "Davos", "Dischma", "Flüela", "Monsteiner Alpen", "Parsenn", "Rhinerhorn" und "Scaletta", alle vom 27. September 1998, werden im Sinne der Erwägungen und

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mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Korrekturen, Hinweisen und Empfehlungen genehmigt: 1.

Es wird empfohlen, das gemäss Kantonalem Richtplan als Vorhaben Nr. 8.4 geplante Strassenstück (Kleine Umfahrung Davos) bei nächster Gelegenheit im Sinne eines Hinweises als geplante kantonale Hauptstrasse in den Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" aufzunehmen.

2.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde werden die nachstehenden Strassenstücke im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" wie folgt korrigiert: • Das schleifend in die Kantonale Hauptstrasse 'Wolfgang - Davos - Unterschnitt" einmündende Strassenteilstück, welches im Generellen Erschliessungsplan als Gemeindestrasse dargestellt ist, wird als kantonale Hauptstrasse bezeichnet. • Das rechtwinklig über die Gleise der Rhätischen Bahn führende Strassenteilstück, welches im Generellen Erschliessungsplan als kantonale Hauptstrasse dargestellt ist, wird als Gemeindestrasse bezeichnet. • Die kantonale Hauptstrasse im Raum "Campingplatz Färich" wird im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" als solche bezeichnet.

3.

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 "Dorf - Platz" und 1:10'000 "Parsenn" festgelegten geplanten touristischen Transportanlage 'Wolfgang - Meierhoftäli" wird sistiert, bis zumindest ein positiver Rodungsvorentscheid vorliegt und bis die gegen die Anlage eingereichte Beschwerde entweder zurückgezogen wird oder ansonsten entscheidungsreif ist.

4.

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Parsenn" dargestellten touristischen Transportanlage "Gruoben - Totalp" wird sistiert, bis die in den Erwägungen unter Abschnitt D Ziffer 2.2

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erwähnten Voraussetzungen geschaffen sind und der aufgezeigte Konflikt mit der Gefahrenzone hoher Gefahr bereinigt ist. 5.

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" dargestellten geplanten touristischen Transportanlage "Mattjiställi" wird sistiert, bis die erforderlichen Voraussetzungen im Rahmen der Regionalen Richtplanung und kommunalen Zonenplanung geschaffen sind.

6.

Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" eingetragenen geplanten touristischen Transportanlage "Schatzalp - Strela" wird bis zur Regelung der offenen Rodungsfragen sistiert.

7.

Der in der Plangrundlage zum Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" im Gebiet "Schatzalp" zweimal verwendete Begriff "Skilift" wird gestrichen.

8.

Das Genehmigungsverfahren betreffend des gesamten in den Generellen Erschliessungsplänen festgelegten Loipennetzes (bestehende und geplante Langlaufloipen) wird sistiert, bis für die durch Wald führende Teilstücke Rodungsbewilligungen oder zumindest positive Rodungsvorentscheide vorliegen.

9.

Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 "Dorf - Platz", 1:10'000 "Davos" und 1:10'000 "Parsenn" festgelegte Beschneiungsanlage "Parsenn Davos" (Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda") wird mit folgender Korrektur, folgenden Hinweisen und folgender Feststellung genehmigt: a) Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einverständnis mit der Landschaft Davos Gemeinde wird das im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" festgelegte Leitungstrassee für Wasser-, Energieversorung, Steuerung und Kommunikation im Gebiet "Palüda" entsprechend dem im

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Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eingegangenen Projektplan (Situationsplan 1:5'000 vom 17. November 1998 / 21. April 1999) korrigiert. b) Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft sorgt in der entsprechenden BAB Zustimmungsverfügung dafür, dass die genehmigten Generellen Erschliessungspläne sowie die nachstehend unter lit. e aufgelisteten Auflagen im einzureichenden Baueingabeprojekt berücksichtigt werden. Auflagen, die im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind in die zu erteilende Baubewilligung selbst aufzunehmen. c) Für die Wasserentnahme aus dem Davosersee und dem Dorfbach bedarf es einer Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG, welche vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) auf Antrag des Amtes für Umweltschutz (AfU) erteilt wird. Diese kann unter den im Abschnitt D Ziffer 4.2.4.5 erwähnten Bedingungen und Auflagen in Aussicht gestellt werden. d) Im Rahmen des neuen Konzessionsvertrages, welcher voraussichtlich im Laufe des Jahres 2001 in Kraft treten wird, kann die Wasserentnahme für die Beschneiung aus dem Davoser See im Sinne von Art. 29 GSchG abschliessend geregelt werden. Für die Übergangszeit von zwei Winterperioden (Winter 1999/2000 und 2000/2001) ist zwischen der Bündner Kraftwerke AG und der AG Davos-Parsenn-Bahnen eine vorübergehende Regelung zum Wasserentnahmerecht aus dem Davosersee zu treffen, welche im Hinblick auf die Zustimmung des DIV zur Baubewilligung im Rahmen des Verfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) vorliegen muss. e) Es wird gestützt auf den in den Erwägungen (Abschnitt D Ziffer 4.2.4.4) erwähnten UVB (Voruntersuchungsbericht vom 8. April 1998 mit dazugehörenden Fachberichten [Projektbericht, Bericht "Geologie und Hydrologie", pflanzenökologisches Gutachten]), gestützt auf den zum UVB erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz vom 30. Juli 1998 sowie un-

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ter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass die vorgesehene Beschneiungsanlage "Parsenn" (Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda") umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: aa) Die Wasserentnahme aus dem Dorfbach hat im folgenden Umfang zu erfolgen: Direkt unterhalb der Entnahmestelle muss die Mindestrestwassermenge 5 Vs oder, bei kleinerem Zufluss, soviel wie der Zufluss betragen. Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass die vorgeschriebene Mindestrestwassermenge von 5 jederzeit eingehalten wird. Dies kann durch eine kontinuierliche Messung unterhalb der Fassung oder nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz auf eine andere geeignete Weise erfolgen. - Der Bau der Fassung für die Wasserentnahme aus dem Davosersee ist in Absprache und im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher vorzunehmen. bb) Die Vorschläge gemäss pflanzenökologischem Gutachten (vgl. Seite 11, Ziffern 9.1 und 9.2) sind als zwingende Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. cc) Beim Bau der Leitungen ist eine Fachperson zur ökologischen Baubegleitung beizuziehen. dd) Im Rahmen des BAB-Verfahrens sind detailliertere Angaben zu den Lärmimmissionen bei den Gebäuden im Umkreis von 150 m von der untersten Zapfstelle beizubringen. ee) Sämtliche übrigen im Umweltverträglichkeitsbericht dargestellten Massnahmen zum Schutze der Umwelt sind einzuhalten.

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10. Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 "Unterschnitt / Monstein" und 1:10'000 "Rhinerhom" bezeichnete Beschneiungsanlage "Rhinerhorn" wird nicht genehmigt, und es wird angeordnet, dass stattdessen der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 "Beschneiungsanlage Rhinerhorn" vom 8. Juni 1997, welcher mit Beschluss der Regierung vom 8. Juli 1997 genehmigt wurde, weiterhin in Kraft bleibt. 11. Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 "Davos" und "Rhinerhorn" bezeichnete Beschneiungsanlage "Brämabüel/Jakobshorn" sowie die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Flüela" bezeichnete Beschneiungsanlage "Pischa" werden von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. 12. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" bezeichneten Beschneiungsanlage "Bolgen - Carjöl" (alpin und nordisch) wird sistiert, bis der Beurteilungsbericht des Amtes für Umweltschutz zum UVB vorliegt. 13. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" bezeichneten Beschneiungsanlage "Schatzalp/Strela" inklusive Beschneiung "Schlittelbahn Schatzalp - Davos Platz" wird sistiert, bis eine Konkretisierung dieser Vorhaben vorliegt. 14. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" bezeichneten Beschneiungsanlage "Bünda - Camping, Pulverhäuser und Übungsgelände Bünda" (alpin und nordisch) wird sistiert, bis der erforderliche UVB vorliegt. 15. Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde wird die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos"

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50 dargestellte Beschneiungsfläche im Gebiet "Duchli" aufgrund des Bauprojektes vom Juli 1997 korrigiert. 16. Gestützt auf Art. 37 Abs. 4 KRG und im Einvernehmen mit der Landschaft Davos Gemeinde wird das beim Bündalift dargestellte Teilstück des Land- und Forstwirtschaftsweges im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Dorf - Platz" als geplanter statt bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg bezeichnet. 17. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Realisierung des gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:5'000 "Unterschnitt/Monstein" im Büschenwald geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges für die Sicherstellung der Massnahmen betreffend Erhaltung der Moorflächen eine ökologische Baubegleitung vorzusehen ist. 18. Die Genehmigung des im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 "Davos" dargestellten geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges im Büelenwald wird mit folgenden Auflagen verknüpft: • Es ist eine sachgerechte Moorpflege zu organisieren und durchzuführen, insbesondere in der Form von periodischen Reutungen. • Es sind im Bauprojekt geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Moorentwässerung während der Bauausführung des geplanten Land- und Forstwirtschaftsweges vorzusehen. 19. Der Gemeinde wird empfohlen, die Festlegung der Bergwander- und Wanderwege im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 "Unterschnitt/Monstein" und in den Generellen Erschliessungsplänen 1:10'000 aufgrund des aktuellen Inventars des Fuss- und Wanderwegnetzes der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im BVFD zu überprüfen und die Generellen Erschliessungspläne bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.

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20. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Generellen Erschliessungspläne aufgrund der sich zur Zeit noch in Arbeit befindenden Zonenpläne "Teilbereich Siedlung" sowie der Regionalen Richtpläne, Teilrichtplan "Siedlung" und "Verkehr", zu gegebenem Zeitpunkt allenfalls ergänzt, konkretisiert, korrigiert und weiterentwickelt werden müssen. 21. Der Gemeinde wird empfohlen, das Instrument des Generellen Erschliessungsplanes auch zur Umsetzung des Massnahmenplans "Lufthygiene Davos" einzusetzen. 22. Der vorliegende Regierungsbeschluss sowie der Umweltverträglichkeitsbericht, welcher sich aus dem von der Concepta AG, Davos, ausgearbeiteten Voruntersuchungsbericht für UVP für die Schneeanlage "Parsenn Davos", Flächenbeschneiung "Höhenweg - Palüda" vom 8. April 1998 und den zugehörenden Fachberichten (Projektbericht, Bericht "Geologie und Hydrologie", pflanzenökologisches Gutachten) zusammensetzt, kann - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 20 Tagen beim Amt für Raumplanung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 23. Die Landschaft Davos Gemeinde wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. September 1998 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

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24. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen. 25. Die Beschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. 26. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (AG Davos-Parsenn-Bahnen) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen der BAB-Zustimmungsverfügung oder einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft. 27. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 28. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Generellen Erschliessungsplänen anzubringen. 29. Mitteilung an

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Namens der Regierung Der Präsident: (tn.Z K. Huber Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen