Teilrevision 2009
Land-use plan, basic order · Pontresina
Document
- Number
- 09.677
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Pontresina
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 30, 2009
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AMT FUR RAUMENTvViCKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
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Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
30.Juni2009
1. Juli 2009
677
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del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz (Art.13, 60, 73bis, 90, 91 und 92)
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/10'000
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000
-
Genereller Erschliessungsplan 1:5'000/10'000
Nebst diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Pontresina die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 14. November 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
-
Plan „Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" (Stand UEB) vom 14. November 2008 samt einer Tabelle Stand UEB vom 13. November 2008
-
Hydrogeologischer Bericht vom Dezember 2005 über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen Funtanellas, Giandains, Spuondas, Clüx und Val Languard
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Hydrogeologischer Bericht vom Juli 2008 über die Ausscheidung summarischer Grundwasserschutzzonen für die Quellen Campingplatz Plauns, Chünetta, Hotel Morteratsch, Bernina Suot, Boval Hütte SAC, Schafberg und Barba Peider sowie für die Pumpwerke Hotel Morteratsch, Talstation Diavolezza und Talstation Lagalb
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Lärmnachweis „Wohn- und Gewerbezone Gitöglia" vom 19. August 2008
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. April 2008 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Oktober 2008 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 6. November 2008. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 25. November 2008 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Pontresina bilden kleinere Anpassungen der Bauzonengrenzen im Baugebiet, ohne eine eigentliche Bauzonenerweiterung vorzunehmen, und zum anderen den Ersatz des veralteten Zonenplanes ausserhalb des Baugebietes inkl. der Neuerstellung der Inventare. Auslöser der Revision war die vollständige Digitalisierung sämtlicher Pläne, welche bis heute noch ausstand.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-
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analen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Teilrevision Baugesetz
1. Korrektur formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in der Teilrevision des Baugesetzes ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 2. April 2009 wurde die Gemeinde Pontresina darüber informiert. Der Gemeindevorstand Pontresina stimmte mit Schreiben vom 9. April 2009 der Behebung des formellen Mangels in der Teilrevision des Baugesetzes (Nummerierung der Bestimmung über die Wald- und Wildschutzzone als Art. 92 statt Art. 91) zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur in der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes vorzunehmen. 2. Verhältnis zum Regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau Am 5. Juni 2005 stimmte der Oberengadiner Souverän der Initiative zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus zu und erteilte dem Kreisrat den Auftrag, einen Regionalen Richtplan zur Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus auszuarbeiten. Nachdem ein erster Anlauf am Veto einzelner Gemeinden scheiterte, wurde eine neue Vorlage ausgearbeitet, welche vom Kreisrat am 21. Februar 2008 zuhanden der öffentlichen Auflage sowie der Vorprüfung durch das ARE verabschiedet wurde. An der Kreisratssitzung vom 26. Juni 2008 erliess der Kreis Oberengadin den regionalen Richtplan „Zweitwohnungsbau" und reichte diesen mit Schreiben vom 27. August 2008 der Regierung zur Genehmigung ein (Art. 18 Abs. 3 KRG). Mit Beschluss Nr. 168 vom 24. Februar 2009 wurde die Vorlage von der Regierung genehmigt. Es
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sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich zurzeit zudem der Kantonale Richtplan Zweitwohnungen und touristische Beherbergungen in Arbeit befindet. Der erwähnte Regionale Richtplan Zweitwohnungsbau enthält eine regionale Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus im Umfang von 12'000 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) pro Jahr. Der Gemeinde Pontresina wird davon ein jährliches Kontingent von 1'500 m2 BGF zugeteilt. Die Gemeinde Pontresina verfügt zwar in ihrem rechtskräftigen Baugesetz über Zweitwohnungsbestimmungen, doch enthalten diese blass Anteilsregelungen, welche im Zonenschema festgesetzt werden. Die Anforderungen gemäss neuem regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau sind damit nicht erfüllt, weshalb die Gemeinde angewiesen wird, ihre Zweitwohnungsbestimmungen (Art. 50 59 BauG) auf den regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau abzustimmen. 3. Verhältnis zum neuen KRG Die Gemeinde Pontresina wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschriften [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Pontresina muss für die Abwicklung der Verfahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestimmungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse „verdrängt". Die Gemeinde Pontresina wird deshalb ersucht, ein an das KRG und die KRVO angepasstes Baugesetz zu erarbeiten. Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung im Übrigen den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Die Umsetzung der IVHB soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Mit einer Revision der KRVO werden die Gemeinden zu gegebener Zeit beauftragt, ihre kommunalen Baugesetze an die IVHB anzupassen. Der Gemeinde Pontresina wird daher empfohlen, ihr zu erarbeitendes Baugesetz nicht nur an das KRG, sondern gleichzeitig auch an die IVHB anzupassen.
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Im Übrigen gibt die am 27. Oktober 2008 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2'000
Wohn- und Gewerbezone im Gebiet „Gitöglia" Mit der vorliegenden Revision soll die rechtskräftige Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) im Gebiet „Gitöglia" in eine Wohn- und Gewerbezone umgezont werden. Mit Schreiben vom 14. April 2009 ersucht die Gemeinde Pontresina die Regierung, das Genehmigungsverfahren für diese neue Wohn- und Gewerbezone im Gebiet „Gitöglia" zu sistieren, da Probleme bezüglich der Regelung der Verfügbarkeit aufgetreten seien, die noch gelöst werden müssen. Bereits am 18. März 2008 hat der Gemeindevorstand eine Planungszone für die Wohn- und Gewerbezone im Gebiet „Gitöglia" erlassen. Die Planungszone wurde am 23. April 2009 im Kantonsamtsblatt publiziert, und es gingen keine Beschwerden ein. Dem Begehren der Gemeinde Pontresina kann entsprochen werden, und das Genehmigungsverfahren für die Wohn- und Gewerbezone im Bereich „Gitöglia" wird bis zum Vorliegen des erforderlichen Nachweises über die Verfügbarkeit sistiert. Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 vom 27. Oktober 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/10'000
1.
Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im
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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im vorne dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 wurde die Gemeinde Pontresina darüber informiert. Der Gemeindevorstand Pontresina stimmte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 der Behebung des formellen Mangels (Anpassung der Abbauzone auf die rechtskräftig genehmigte Fläche) zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 vorzunehmen. 2.
Abbauzone „Montebello"
Zurzeit liegt beim Kanton ein BAB-Gesuch der Montebello AG in Bearbeitung, welches die verschiedenen Abbauetappen inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung beinhaltet. Das Bauvorhaben liegt gänzlich in der rechtskräftigen Abbauzone. Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb dieser rechtskräftigen Abbauzone gewisse Bereiche bereits abgebaut wurden, wird die Gemeinde angewiesen, die Abbauzone den aktuellen Verhältnissen und entsprechend dem Abbaukonzept vom Juni 2006 anzupassen sowie einen Genereller Gestaltungsplan für das Abbaugebiet „Montebello" zu erlassen. 3.
Wintersportzone Skigebietsverbindung „Diavolezza - Lagalb"
Der vorliegenden Zonenplan und Generelle Erschliessungsplan 1:5'000/1:10'000 beinhaltet u.a. die Erweiterung der bestehenden Wintersportzone im Bereich der Talstationen der Diavolezza- und der Lagalb Bahn derart, dass eine Verbindung der zwei Skigebiete ermöglicht wird. Im RIP2000 wurde die entsprechende Richtplananpassung mit Beschluss Nr. 1295 vom 6. November 2007 von der Regierung festgelegt. Die Genehmigung der fraglichen Richtplananpassung durch den Bund wurde jedoch auf Wunsch der Bergbahnen Engadin St. Mo ritz AG (BEST AG) sistiert. Diese Sistierung erfolgte im Hinblick auf die Bestrebungen, die Wintersportgebiete der BEST AG im Oberengadiner Haupttal zu überprüfen und allenfalls neu auszurichten (4 Punkte-Strategie im Hinblick auf die Ski WM St. Moritz/Engadin 2015/2017). Aufgrund dieser Neuausrichtung und der fehlenden Genehmigung des Richtplans durch den Bund ist auch das Genehmigungsverfahren für die Wintersportzone im Bereich der Verbindung der Skigebiete Diavolezza - Lagalb zu sistieren. Das ARE wird be-
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auftragt, den zu sistieren Bereich der Wintersportzone im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 zu bezeichnen. 4.
Wald- und Wildschonzone
Entsprechend einem Antrag des Amtes für Wald (AMI) wird die Gemeinde Pontresina ersucht zu prüfen, ob die Wald- und Wildschonzone im Bereich des „Laviner Pitschen" allenfalls verkleinert werden könnte, um den Bergsteigern einen Aufstieg ausserhalb der Lawinengefahr zu ermöglichen. Ferner wird die Gemeinde ersucht zu prüfen, ob entlang des Waldweges „Tais Giuven" ein Korridor für die Winterwander-, Ski-, Schneeschuh- und Schlitteltouristen freigegeben werden könnte (mit markiertem Weggebot). 5.
Grundwasser- und Quellschutzzone, Trinkwasserversorgung Pontresina
Die Gemeinde Pontresina hat für verschiedene Quellen der Wasserversorgung Pontresina im Jahre 2005 von einem Spezialisten einen hydrogeologischen Bericht erstellen lassen. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat am 9. Februar 2005 im Rahmen einer Vorprüfung diese Arbeiten beurteilt. Die Gemeinde wird ersucht, die erforderlichen Schritte gemäss der Vorprüfung des ANU vorzunehmen. 6.
Grundwasser- und Quellschutzzone, Trinkwasserversorgung Hotel Morteratsch
Für die Trinkwasserversorgung des Hotel Morteratsch wurde im Jahre 1986 ein kleines Grundwasserpumpwerk erstellt. Mit Regierungsbeschluss Nr. 632 vom 17. März 1986 wurden die entsprechenden (detaillierten) Schutzzonen festgelegt. Im vorliegenden hydrogeologischen Gutachten wird für dieses Grundwasserpumpwerk eine neue summarische Schutzzone festgelegt. Die summarische Schutzzonenausscheidung weicht von der mit RB Nr. 632 vom 17. März 1986 genehmigten detaillierten Schutzzonenfestlegung ab. Grundsätzlich hat sich die raumplanerische Festlegung der Grundwasser- und Quellschutzzone an der detaillierten Schutzzonenfestlegung zu orientieren. Die Gemeinde wird gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG) und Art. 24 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzone für das Trinkwas-
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serpumpwerk beim Hotel Morteratsch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 vom 27. Oktober 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Genereller Erschliessungsplan 1 :2'000
Fuss- und Wanderwege/Mountainbikerouten In den von der Gemeinde Pontresina zur regierungsrätlichen Genehmigung eingereichten Generellen Erschliessungsplänen sind die Fuss- und Wanderwege mit gewissen Ausnahmen nur dann dargestellt, wenn auf demselben Trasse keine andere Weg- oder Strassenanlage festgelegt ist. Zudem hat die Gemeinde darauf verzichtet, eine Unterteilung in Fusswege (gemäss der Definition des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege [FWG] in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes) und in Wanderwege (gemäss der Definition des FWG in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes) vorzunehmen. Aus diesen Gründen ist das im kantonalen Inventar für Fuss- und Wanderwege festgehaltene Wegnetz in den Generellen Erschliessungsplänen der Gemeinde Pontresina nicht nachvollziehbar abgebildet. Nach Art. 5 Abs. 3 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) regeln die Gemeinden ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Grundordnung. Entsprechend sind gemäss Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 KRG in den Generellen Erschliessungsplänen unter anderem die bedeutenden Fuss- und Wanderwege festzulegen. Es ist wichtig, dass die Wegnetze vollständig im Plan abgebildet werden, wobei zwischen Fusswegen und Wanderwegen unterschieden werden soll. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird die Gemeinde angewiesen, die Generellen Erschliessungspläne mit den vollständigen Netzen der bedeutenden Fuss- und Wanderwege zu ergänzen. Die Gemeinde wird dabei ersucht, sich dies-
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bezüglich mit der BAW Bündner Wanderwege in Verbindung zu setzen. Schliesslich wird die Gemeinde Pontresina ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den bestehenden und bereits signalisierten sowie mit den absehbar geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 27. Oktober 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
H. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000/10'000 1.
Überführung Skipistenverbindung Diavolezza - Lagalb
Im Rahmen der Verbindung der beiden Skigebiete Diavolezza und Lagalb ist eine Überführung der Skipiste über die Kantonsstrasse geplant. Entsprechend der Sistierung des Genehmigungsverfahrens für die Wintersportzone wird auch diese Festsetzung bis zur Genehmigung des RIP2000 sistiert. 2.
Land- und Forstwirtschaftsweg
Mit BAB-Bewilligung vom 22. April 2008 stimmt das ARE einer Verlegung des Landund Forstwirtschaftsweges im Gebiet „Morteratsch" zu. Zwischenzeitlich wurde der neue Wegabschnitt von der Rhätische Bahn (RhB) südlich/südwestlich des Bahntrasses erstellt und der bestehende Waldweg östlich des Bahntrasses aufgehoben. Die Gemeinde Pontresina wird ersucht, den vorliegenden Generellen Erschliessungsplan entsprechend anzupassen. 3.
Fuss- und Wanderwege/Mountainbikerouten
Es kann auf die Ausführungen zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 verwiesen werden.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 vom 27. Oktober 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 28. Oktober 2008 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie folgender Anweisung und folgendem Anliegen genehmigt: a)
Die Vorschrift über die Wald- und Wildschonzone erhält die Artikelnummer 92 (statt 91 ).
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Zweitwohnungsbestimmungen (Art. 50 - 59 BauG) umgehend entsprechend den Vorgaben des regionalen Richtplans Zweitwohnungsbau zu revidieren.
c)
Die Gemeinde Pontresina wird ersucht, ein an das KRG und die KRVO angepasstes Baugesetz zu erarbeiten.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :2'000 vom 28. Oktober 2008 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Das Genehmigungsverfahren für die Wohn- und Gewerbezone im Bereich „Gitöglia" wird im Einvernehmen mit der Gemeinde bis zum Vorliegen des erforderlichen Nachweises über die Verfügbarkeit sistiert.
3.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:5'000/10'000 vom 28. Oktober 2008 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:
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a)
Die Abbauzone wird auf die bestehende, rechtskräftig genehmigte Fläche korrigiert.
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Abbauzone den aktuellen Verhältnissen und dem Abbaukonzept vom Juni 2006 anzupassen sowie einen Generellen Gestaltungsplan für das Abbaugebiet „Montebello" zu erlassen.
c)
Das Genehmigungsverfahren für die Wintersportzone im Bereich der Skigebietsverbindung Diavolezza - Lagalb wird sistiert. Das ARE wird beauftragt, das entsprechende Fenster im Nutzungsplan zu kennzeichnen.
d)
Die Gemeinde wird ersucht zu prüfen, ob die Wald- und Wildschonzone im Bereich des „Laviner Pitschen" verkleinert und ob entlang des Waldweges „Tais Giuven" ein Korridor für die Winterwander-, Ski-, Schneeschuh- und Schlitteltouristen freigegeben werden könnte (mit markiertem Weggebot).
e)
Die Gemeinde wird ersucht, die Arbeiten bezüglich der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen abzuschliessen und die erforderlichen Schritte gemäss der Vorprüfung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vorzunehmen.
f)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzone für das Trinkwasserpumpwerk beim Hotel Morteratsch im Sinne der Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1 :2'000 vom 28. Oktober 2008 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgendem Anliegen genehmigt: a)
Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Generellen Erschliessungspläne mit den vollständigen Netzen der bedeutenden Fussund Wanderwege zu ergänzen.
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b)
Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den bestehenden und bereits signalisierten sowie mit den absehbar geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.
5.
Der am 28. Oktober 2008 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1 :5'000/10'000 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, An-
weisungen und Anliegen genehmigt: a)
Das Genehmigungsverfahren für die Festlegung der Strassenüberführung der Skipiste im Bereich der Skigebietsverbindung Diavolezza - Lagalb wird sistiert.
b)
Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Generellen Erschliessungspläne mit den vollständigen Netzen der bedeutenden Fussund Wanderwege zu ergänzen.
c)
Die Gemeinde wird ersucht, die Generellen Erschliessungspläne mit den bestehenden und bereits signalisierten sowie mit den absehbar geplanten Mountainbikerouten zu ergänzen.
d)
Die Gemeinde wird ersucht, die Linienführung des Land- und Forstwirtschaftsweges im Bereich „Mortaratsch" anzupassen.
6.
Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.
7.
Der Gemeindevorstand Pontresina wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 27. Oktober 2008 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Hinweise innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
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Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 8.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 11. Der Gemeindevorstand Pontresina sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 13. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
c:::::::::
H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal