Schutzzonen Thermal- und Mineralquellen Vals
Groundwater protection zones · Vals
Document
- Number
- 1994_720
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Vals
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 29, 1994
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3603_B_1994_RB720_WV_Thermal-Mineralquelle.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La Regenza dil Cantun Grischun
der Thermal- und Mineralquellen Vals im Sinne der einschlägi gen Vorschriften von Bund und Kanton ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden aufgrund von um fangreichen hydrogeologischen Untersuchungen durch das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz Grau bünden erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Vals vom 11. Februar 1994, i"u d en hydrogeologischen Bericht Nr. 3556 vom 1. November 1993, in das Schutzzonenreglement vom 1. November 1993, in den Schutzzonenplan Mst. 1:1'000/1:5'000 sowie ge stützt auf Art. L&2 Einführungsgesetz zum ZGB, auf Art. 19 und a?5 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja nuar 1991, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 und auf Antrag des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:11000/1:51000, beide erlassen vom Gemeinderat Vals am 9. Februar 1994, werden genehmigt.
2.
Die Gemeinde Vals wird beauftragt die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 6 des Reglements beim Grundbuchamt Vals anzu-
melden. Dem Crundbuchamt werden mit diesem Regierungsbe schluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgelie fert. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässerund Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde Vals (Nr. 20061.9707) bei der Standesbuchhaltung Graubün den, Chur, direkt belastet (Konto 4150.4310). Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:11000/1:5'000 mit Genehmi gungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7132 Vals, an die Valser Mineralquellen AG, 7132 Vals, an die Hotel Therme Bad Vals AG, 7132 Vals, an das Grundbuchamt 7132 Vals und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte ment.
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Dr. Biesen
Schutzzonenreglement
Amt fìir Umweltschutz Graubünden Valser Mineralquellen AG Hotel Therme Bad Vals AG Gemeinde Vals
THERMAL- UND MINERALQUELLEN VALS (GR)
Schutzzonenreglement
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss MOU\29 Namens der Regierun Der Präsident:
L. Bärt sch
Auftrag Nr.:
3556
Bericht-Datum:
1. November 1993
Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie Dr. T. Lardelli Mitglied der Bürogemeinschaft Dedual Kobel Lardelli Reichsgasse 29 Locher 7002 Chur
Telefon 081 22 88 32 Fax 081 21 55 13
zleidirektor:
Dr. Biesen
Kanton Graubünden
Politische Gemeinde Vals
GRUNDWASSERSCHUTZZONE
THERMAL- UND MINERALQUELLEN VALS
SCHUTZZONENREGLEMENT
In Anwendung von: - Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 5 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], - Art. 22 bis 24 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung [Lit. 3], - Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [Lit. 4]
Gesetzesgrondiagen
erlässt der Gemeinderat von Vals folgendes Schutzzonenreglement:
L
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone der Quellen Neubohrung 1980, Obere Fassung, Untere Fassung (Gemeinde Vals). Lage der Quelle Neubohrung 1980: Koordinaten 733 412.0/164 902.5; 1280 m ü.M. Parzelle Nr. 112 Lage der Quelle Obere Fassung:
Koordinaten 733 420.5/164 938.0; 1279 m ü.M. Parzelle Nr. 118
Lage der Quelle Untere Fassung:
Koordinaten 733 445.5/164 931.0; 1273 m ü.M. Parzelle Nr. 112
Es legt die zum Schutz des Grund- und Quellwassers erforderlichen Nutzungsbeschrän kungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehört der Schutzzonenplan im Massstab 1:1000, teilweise 1:5000.
Geltungsbereich
Grundwasserschutzzone
Art. 2 Thermal- und Mineralquellen Vals
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6] - den Fassungsbereich - die engere Schutzzone - die weitere Schutzzone
(Zone Sl) (Zone S2) (Zone S3)
2
Zonen einteilung
Die Zone S3 wird unterteilt in die Zonen S3a und S3b. Die Zone Sl soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelan gen können [Lit. 14]. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Keime und Viren ferngehalten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit.14]. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potenzielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli ches Mass verdünnt werden [Lit. 14]. Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.
IL
Art. 3 Bestimmungen für die Zone S3b
In der Zone S3b sind grundwassergefährdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zu mindest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.
Grundsatz
Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenschutzmittel, Herbizide - Materiallager, Deponien, Wärmepumpen
Art. 4
Zugelassen sind Hochbauten, inklusive Gewerbebetriebe, in d enen keine wassergefähr denden Stoffe verwendet oder gelagert werden. Freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen [Art. 23, Abs. 2c, VWF; Lit. 6] sind erlaubt. Es sind dazu Massnahmen erforderlich, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennen lassen [nach Art. 27 bis 30, TTV; Lit. 7] und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können [Art. 33, Abs. lc, TTV; Lit. 7], Bauvorgänge im Untergrund und Eingriffe ins Grundwasser sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde erteilt die Bewilligungen nach Anhören der Quellennutzer. Unzulässig sind: - Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umge schlagen, befördert oder gelagert werden. - Lageranlagen von Flüssigkeiten in Gebinden der Klassen I und II [Lit. 8] mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 450 1 je Schutzbauwerk [Art. 23, Abs. 2b, VWF; Lit. 6]. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse I von mehr als 450 1 und der Klasse II von mehr als 20001 [Art. 23, Abs. 2d, VWF; Lit. 6], - Autoreparaturwerkstätten und Autowaschstrassen. - Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime.
Bauten und Anlagen
Grundwasseischutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
3
Anlagen, die dem Boden, dem Grundwasser, Oberflächengewässern oder gereinigtem Abwasser Wärme entziehen, können durch das Amt für Umweltschutz Graubünden be willigt werden, sofern eine Gefahr für die Quellen ausgeschlossen werden kann.
Art. 5
Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt [Ziff. 20, Richtlinien des EDI be treffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau; Lit. 12]. Die bestehende Zu fahrtsstrasse nach Leis ist talseits an der Grenze zur Zone S3a mit einer Leitplanke zu versehen.
Verkehrs anlagen
Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie kleinere gewerbliche Wasch plätze für Fahrzeuge sind mit einem dichten Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers zu versehen.
Art. 6 Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer und Vor
platzwässer sind nicht zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser.
Abwasser
Abwasserleitungen haben in bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIANorm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. In der Schutzzone gelegene Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren.
Art. 7 Entnahmen von Kies, Sand, Lehm oder Steinen auch oberhalb des Grundwassers sind
unzulässig. Ausnahmen gemäss Art. 28 dieses Reglementes.
Material entnahmen
Art. 8 Die Düngung im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 15 und Lit. 10, Anhang 4.5]
ist gestattet.
Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau
Unzulässig sind: - Container-Pflanzenschulen und ähnliches - Lanzendüngung - Bewässerung in Land- und Forstwirtschaft mit gereinigtem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen - Mistzwischenlagerungen im Feld - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 2 m und Inhalt von mehr als 50 m3. Bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald sind die Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen einzuhalten. Die Verwendung von Totalherbiziden ist untersagt. Nicht erlaubt ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln an Strassen oder Wegrändern, an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzenbau und ähnliches.
Art. 9 Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial ist erlaubt. Deponien
sind nicht zulässig.
Deponien
Art. 10
Friedhöfe sind nicht zulässig.
Friedhöfe
Gnindwasserschutzzone
m.
Thermal- und Mineralquellen Vals
4
Bestimmungen für die Zone S3a
Art. 11
In der Zone S3a gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3b. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.
Grundsatz
Art. 12
Generell gilt ein beschränktes Bauverbot. Ausnahmen bilden Bauten, die dem Kurbe trieb und der Mineral- resp. Thermalwassernutzung dienen, sofern ein Schaden für die Quellen ausgeschlossen werden kann. Bauten und Bauvorgänge sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde erteilt die Bewilligungen nach Anhören der Quellen-Nutzer. Die zugelassenen Bauten müssen auf einer dichten Bodenplatte errichtet werden. Unter Terrainkote müssen die Seitenwände mit der Bodenplatte eine dichte Wanne bilden. Leitungsdurchbrüche sind so auszubilden, dass ein Auslaufen von Flüssigkeiten vom Gebäudeiimern in den Untergrund unmöglich ist. Der durch Aushubarbeiten im Rand bereich des Gebäudes gestörte Untergrund muss an der Terrainoberfläche durch eine Dichtung vor Einsickerungen von Oberflächenwasser geschützt werden (mineralische Abdichtung mit einer Mindestdicke von 60 cm und einem Durchlässigkeitsbeiwert von max. MO"7 m/se c oder eine gleichwertige andere Abdichtung).
Bauten und Anlagen
Drainageleitungen zur Hangentwässerung sind so auszubilden, dass das Drainagewasser von den Fassungen weggeführt wird. Lageranlagen für wassergefahrdende Flüssigkeiten sind nur zugelassen, sofern sie dem Kurbetrieb respektive dem Betrieb der zugelassenen Anlagen dienen. Lageranlagen sind nur innerhalb der Gebäudewanne zugelassen. Zusätzlich sind Schutzbauwerke vorzusehen gemäss Art. 4 dieses Reglementes. Die Rohrleitungen inklusive der An schlüsse der Füll-Leitungen müssen im Innern der Gebäudewanne liegen und freiste hen. Rohrleitungen sind gemäss Art. 31 Absatz c der TTV [Lit. 7] doppelwandig auszubilden.
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Art. 13
Der Bau von Strassen in der Zone S3a ist nicht zugelassen. Bei Ausnahmen sind ge mäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung der Fassimg verunmöglichen. Bestehende Strassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr sowie Belangen der Wasserversorgung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind mit Ausnahme der bestehen den nicht zugelassen. Bei bestehenden Zufahrtsstrassen, Parkplätzen, Autoabstellflächen und Garagenvor plätzen sind folgende Massnahmen zu treffen: - Fahrbahnen und Wasserrinnen sind dicht und ölbeständig auszuführen. - Die Flächen sind in dichten Leitungen zu entwässern. - An den Rändern sind Bordüren zu erstellen, welche das seitliche Abfliessen von Wasser behindern.
Art. 14
Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt. Bei Abwasserleitungen ausserhalb der Gebäudewanne sind Schutzmassnahmen zu tref fen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstun nel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre etc.); Zwischenschächte und Leitungszusam menführungen sind nicht erlaubt.
Verkehrs anlagen
Grundwasserschutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
Art. 15 Nicht zulässig sind
Gartenbau, Container-Pflanzenschulen.
Art. 16
Untersagt sind:
insbesondere
auch
Kleingärten
und
Gartenbau
Düngung
- Ausbringen von hygienisiertem oder nicht hygienisiertem Klärschlamm, von Kehrichtroh- oder Reifekompost sowieFrischkompost und Gülle. - Bewässerung mit Oberflächenwasser.
Art. 17 Das Zubereiten und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, Wachstumsregulatoren,
Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.
IV.
Chemische Hilfsstoffe
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 18
In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3a. Die wichtigste Nutzimgsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.
Grundsatz
Art. 19
Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ist nicht zugelassen.
Bauten und
Anlagen
Leitungsdurchbrüche durch die bei zugelassenen Bauten vorgeschriebene Gebäudewan ne und den darüberliegenden Gebäudeteilen in das Gebiet ausserhalb der Gebäude sind nicht zugelassen. Eine Ausnahme bilden unerlässliche Leitungsdurchbrüche zum Fassungsbereich. Ausserhalb der Gebäudewannen sind nur Leitungen zugelassen, die zum Fassungsbe reich fuhren.
Art. 20
Pflanzenwuchs soll die Fassung nicht durch Wurzeln gefährden.
V.
Art. 21 Gartenbau
Bestimmungen für die Zone S1
In der Zone S1 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in der Zone S2. In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasserversorgung dienen.
Grundsatz
Eine Ausnahme bilden Gebäudeteile über der Oberen Fassung.
VL
Art. 22
Art. 23 Übergangsbestimmungen
In bestehenden Bauten und Anlagen in der Schutzzone sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes die erforderlichen, technisch machbaren und den Verhältnissen angemessenen Schutzmassnahmen durchzufuhren.
Bauten und
Bestehende Tankanlagen in der Zone S3b sind bei Fälligkeit der nächsten Revision den geltenden Vorschriften anzupassen oder stillzulegen.
Tankanlagen
Anlagen
Gnindwasserschutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
6
Bestehende Tankanlagen in der Zone S3a sind ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglementes zu überprüfen. Offensichtlich mangelhafte Anlagen sind sofort den geltenden Vorschriften anzupassen oder stillzulegen, die anderen innert fünf Jahren nach Voll zugsbeginn dieses Reglementes.
Art. 24
Bestehende Verkehrsanlagen in Zone S3 sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes den Vorschriften von Art. 5 und 13 dieses Reglementes anzupassen.
Art. 25
Bestehende Schmutzwasserleitungen in der ganzen Zone S sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes zu prüfen.
Verkehrsanlagen
Mangelhafte Leitungen in der Zone S3b sind sofort gemäss Vorschriften Art 6 dieses Reglementes auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu ersetzen. In der Zone S3a sind mangelhafte Leitungen sofort zu sanieren, sodass sie in bezug auf Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] entsprechen. Leitungen im untersten Geschoss bestehender Bauten und ausserhalb bestehender Bauten sind innert 5 Jahren den Vorschriften gemäss Art. 14 dieses Reglementes anzupassen. Schmutzwasserleitungen in Zone S2 sind unverzüglich stillzulegen.
Art. 26 Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um
fünf Jahre verlängert werden.
Vn.
Art. 27 Schlussbestimmungen
Die Gemeinde erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonale Stelle zuständig ist.
Verfügungen
Die Gemeinde kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für die Fas sung besteht [Art. 3 GSchG; Lit. 1], [Art. 5, Kantonales Gewässerschutzgesetz; Lit. 2],
Art. 28 Die Gemeinde kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubünden von
den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn a) b) c) d)
Art. 29 Ausnahme
Bewilligungen
die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.
Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Vals wird hiermit beauftragt und ermächtigt, auf den Grundbuchplänen 3 und 4 (Kopien 1977, bzw. 16. April 1993 - Ingenieurbüro Cavigelli + Partner) und der Prov. Vermessung (Kopie 16. Juni 1993, Ingenieurbüro Cavigelli + Partner) der Gemeinde Vals unter dem Stichwort "öffentliche Schutzzone der Thermal- und Mineralquellen Vals" diese Eigentumsbeschränkung anzumerken. Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen-Nrn. 112, 117-130, 133, 166-168, 185, 1163, 1616-1637, 1641-1644, 1706, 1707,3101-3103.
Gnmdbuchanmerkung
Grundwasserschutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
7
Zusätzlich Parzellen im Gebiet ausserhalb der Grundbuchpläne (siehe Planeinlage 1:5000 im Schutzzonenplan). Dem Grundbuchamt Vals wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkun gen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.
Art. 30 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um
Grundwasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beur teilt Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Massgebend sind die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes [Art. 68, GschG; Lit. 1]
Entschädigungen
Art. 31
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GschG [Lit. 1] bestraft.
Straf bestimmungen
Art. 32 Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch
die Gemeinde Vals und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Grau bünden in Kraft.
Vollzugsbeginn
Vom Gemeinderat Vals erlassen am:
I Feb. 1334
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Öffentliche Auflage vom: bis:
3 f! ,':J 1993
2 8. Aug. 1993
Grundwasserschutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
8
ANHANG 1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen
SR: BR:
Systematische Rechtssammlung des Bundes Bündner Rechtsbuch
Lit. 1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG-Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1.1.1993).
SR.814.20
Lit. 2
Einfuhrungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Kantonales Gewässerschutzgesetz) vom 4. Oktober 1959.
BR 8i5.ioo
Lit. 3
Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973, in Kraft seit 1. April 1974.
BR 815.200
Lit. 4
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973, in Kraft seit 1. Januar 1988.
BR801.100
Lit. 5
Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958
BR 803.100
Lit. 6
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand am 1. Januar 1992).
SR 814.226.21
Lit. 7
Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.
SR8i4.226.2ii
Lit. 8
Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (Stand am 1. Oktober 1991).
SR 814.226.212.1
Lit. 9
Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990.
SR 814.015
Lit. 10
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 1993).
SR8l4.oi3
Lit. 11
Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Hilfsstoffverordnung) vom 4. Februar 1955 (Stand am 1 Oktober 1992).
SR9i6.05i
Lit. 12
Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).
BBL196811181
Lit. 13
Kanalisationen von 1977.
SIA Norm 190
Lit. 14
Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzo nen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Auflage 1982.
Bundesamt für Umweltschutz
Lit. 15
Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Düngung, Anschluss pflicht, Hofdüngerverwertung) vom Dezember 1979, Auflage Januar 1987.
Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umweltschutz
Grundwasserschutzzone
Thermal- und Mineralquellen Vals
Ergänzende Literatur: Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch. -
Hofdünger im Futterbau. Merkblatt Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus, AGFF 10,1988.
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal