Schutzzonen Thermal- und Mineralquellen Vals

Groundwater protection zones · Vals

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Number
1994_720
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Vals
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Mar 29, 1994

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

der Thermal- und Mineralquellen Vals im Sinne der einschlägi­ gen Vorschriften von Bund und Kanton ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden aufgrund von um­ fangreichen hydrogeologischen Untersuchungen durch das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz Grau­ bünden erarbeitet. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Vals vom 11. Februar 1994, i"u d en hydrogeologischen Bericht Nr. 3556 vom 1. November 1993, in das Schutzzonenreglement vom 1. November 1993, in den Schutzzonenplan Mst. 1:1'000/1:5'000 sowie ge­ stützt auf Art. L&2 Einführungsgesetz zum ZGB, auf Art. 19 und a?5 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja­ nuar 1991, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 und auf Antrag des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:11000/1:51000, beide erlassen vom Gemeinderat Vals am 9. Februar 1994, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Vals wird beauftragt die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 6 des Reglements beim Grundbuchamt Vals anzu-

melden. Dem Crundbuchamt werden mit diesem Regierungsbe­ schluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgelie­ fert. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässerund Umweltschutz (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde Vals (Nr. 20061.9707) bei der Standesbuchhaltung Graubün­ den, Chur, direkt belastet (Konto 4150.4310). Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:11000/1:5'000 mit Genehmi­ gungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7132 Vals, an die Valser Mineralquellen AG, 7132 Vals, an die Hotel Therme Bad Vals AG, 7132 Vals, an das Grundbuchamt 7132 Vals und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten. Ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, an die Standesbuchhaltung im Doppel, an die Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte­ ment.

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Dr. Biesen

Schutzzonenreglement

Amt fìir Umweltschutz Graubünden Valser Mineralquellen AG Hotel Therme Bad Vals AG Gemeinde Vals

THERMAL- UND MINERALQUELLEN VALS (GR)

Schutzzonenreglement

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss MOU\29 Namens der Regierun Der Präsident:

L. Bärt sch

Auftrag Nr.:

3556

Bericht-Datum:

1. November 1993

Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie Dr. T. Lardelli Mitglied der Bürogemeinschaft Dedual Kobel Lardelli Reichsgasse 29 Locher 7002 Chur

Telefon 081 22 88 32 Fax 081 21 55 13

zleidirektor:

Dr. Biesen

Kanton Graubünden

Politische Gemeinde Vals

GRUNDWASSERSCHUTZZONE

THERMAL- UND MINERALQUELLEN VALS

SCHUTZZONENREGLEMENT

In Anwendung von: - Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 5 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], - Art. 22 bis 24 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung [Lit. 3], - Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [Lit. 4]

Gesetzesgrondiagen

erlässt der Gemeinderat von Vals folgendes Schutzzonenreglement:

L

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone der Quellen Neubohrung 1980, Obere Fassung, Untere Fassung (Gemeinde Vals). Lage der Quelle Neubohrung 1980: Koordinaten 733 412.0/164 902.5; 1280 m ü.M. Parzelle Nr. 112 Lage der Quelle Obere Fassung:

Koordinaten 733 420.5/164 938.0; 1279 m ü.M. Parzelle Nr. 118

Lage der Quelle Untere Fassung:

Koordinaten 733 445.5/164 931.0; 1273 m ü.M. Parzelle Nr. 112

Es legt die zum Schutz des Grund- und Quellwassers erforderlichen Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehört der Schutzzonenplan im Massstab 1:1000, teilweise 1:5000.

Geltungsbereich

Grundwasserschutzzone

Art. 2 Thermal- und Mineralquellen Vals

Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6] - den Fassungsbereich - die engere Schutzzone - die weitere Schutzzone

(Zone Sl) (Zone S2) (Zone S3)

2

Zonen­ einteilung

Die Zone S3 wird unterteilt in die Zonen S3a und S3b. Die Zone Sl soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelan­ gen können [Lit. 14]. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Keime und Viren ferngehalten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit.14]. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potenzielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli­ ches Mass verdünnt werden [Lit. 14]. Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

IL

Art. 3 Bestimmungen für die Zone S3b

In der Zone S3b sind grundwassergefährdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zu­ mindest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.

Grundsatz

Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenschutzmittel, Herbizide - Materiallager, Deponien, Wärmepumpen

Art. 4

Zugelassen sind Hochbauten, inklusive Gewerbebetriebe, in d enen keine wassergefähr­ denden Stoffe verwendet oder gelagert werden. Freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen [Art. 23, Abs. 2c, VWF; Lit. 6] sind erlaubt. Es sind dazu Massnahmen erforderlich, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennen lassen [nach Art. 27 bis 30, TTV; Lit. 7] und auslaufende Flüssigkeiten vollständig auffangen können [Art. 33, Abs. lc, TTV; Lit. 7], Bauvorgänge im Untergrund und Eingriffe ins Grundwasser sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde erteilt die Bewilligungen nach Anhören der Quellennutzer. Unzulässig sind: - Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umge­ schlagen, befördert oder gelagert werden. - Lageranlagen von Flüssigkeiten in Gebinden der Klassen I und II [Lit. 8] mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 450 1 je Schutzbauwerk [Art. 23, Abs. 2b, VWF; Lit. 6]. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse I von mehr als 450 1 und der Klasse II von mehr als 20001 [Art. 23, Abs. 2d, VWF; Lit. 6], - Autoreparaturwerkstätten und Autowaschstrassen. - Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime.

Bauten und Anlagen

Grundwasseischutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

3

Anlagen, die dem Boden, dem Grundwasser, Oberflächengewässern oder gereinigtem Abwasser Wärme entziehen, können durch das Amt für Umweltschutz Graubünden be­ willigt werden, sofern eine Gefahr für die Quellen ausgeschlossen werden kann.

Art. 5

Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt [Ziff. 20, Richtlinien des EDI be­ treffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau; Lit. 12]. Die bestehende Zu­ fahrtsstrasse nach Leis ist talseits an der Grenze zur Zone S3a mit einer Leitplanke zu versehen.

Verkehrs­ anlagen

Private Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie kleinere gewerbliche Wasch­ plätze für Fahrzeuge sind mit einem dichten Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers zu versehen.

Art. 6 Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer und Vor­

platzwässer sind nicht zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser.

Abwasser

Abwasserleitungen haben in bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIANorm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. In der Schutzzone gelegene Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kontrollieren.

Art. 7 Entnahmen von Kies, Sand, Lehm oder Steinen auch oberhalb des Grundwassers sind

unzulässig. Ausnahmen gemäss Art. 28 dieses Reglementes.

Material­ entnahmen

Art. 8 Die Düngung im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 15 und Lit. 10, Anhang 4.5]

ist gestattet.

Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau

Unzulässig sind: - Container-Pflanzenschulen und ähnliches - Lanzendüngung - Bewässerung in Land- und Forstwirtschaft mit gereinigtem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen - Mistzwischenlagerungen im Feld - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 2 m und Inhalt von mehr als 50 m3. Bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald sind die Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen einzuhalten. Die Verwendung von Totalherbiziden ist untersagt. Nicht erlaubt ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln an Strassen­ oder Wegrändern, an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzenbau und ähnliches.

Art. 9 Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial ist erlaubt. Deponien

sind nicht zulässig.

Deponien

Art. 10

Friedhöfe sind nicht zulässig.

Friedhöfe

Gnindwasserschutzzone

m.

Thermal- und Mineralquellen Vals

4

Bestimmungen für die Zone S3a

Art. 11

In der Zone S3a gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3b. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.

Grundsatz

Art. 12

Generell gilt ein beschränktes Bauverbot. Ausnahmen bilden Bauten, die dem Kurbe­ trieb und der Mineral- resp. Thermalwassernutzung dienen, sofern ein Schaden für die Quellen ausgeschlossen werden kann. Bauten und Bauvorgänge sind bewilligungspflichtig. Die Gemeinde erteilt die Bewilligungen nach Anhören der Quellen-Nutzer. Die zugelassenen Bauten müssen auf einer dichten Bodenplatte errichtet werden. Unter Terrainkote müssen die Seitenwände mit der Bodenplatte eine dichte Wanne bilden. Leitungsdurchbrüche sind so auszubilden, dass ein Auslaufen von Flüssigkeiten vom Gebäudeiimern in den Untergrund unmöglich ist. Der durch Aushubarbeiten im Rand­ bereich des Gebäudes gestörte Untergrund muss an der Terrainoberfläche durch eine Dichtung vor Einsickerungen von Oberflächenwasser geschützt werden (mineralische Abdichtung mit einer Mindestdicke von 60 cm und einem Durchlässigkeitsbeiwert von max. MO"7 m/se c oder eine gleichwertige andere Abdichtung).

Bauten und Anlagen

Drainageleitungen zur Hangentwässerung sind so auszubilden, dass das Drainagewasser von den Fassungen weggeführt wird. Lageranlagen für wassergefahrdende Flüssigkeiten sind nur zugelassen, sofern sie dem Kurbetrieb respektive dem Betrieb der zugelassenen Anlagen dienen. Lageranlagen sind nur innerhalb der Gebäudewanne zugelassen. Zusätzlich sind Schutzbauwerke vorzusehen gemäss Art. 4 dieses Reglementes. Die Rohrleitungen inklusive der An­ schlüsse der Füll-Leitungen müssen im Innern der Gebäudewanne liegen und freiste­ hen. Rohrleitungen sind gemäss Art. 31 Absatz c der TTV [Lit. 7] doppelwandig auszubilden.

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Art. 13

Der Bau von Strassen in der Zone S3a ist nicht zugelassen. Bei Ausnahmen sind ge­ mäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung der Fassimg verunmöglichen. Bestehende Strassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr sowie Belangen der Wasserversorgung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind mit Ausnahme der bestehen­ den nicht zugelassen. Bei bestehenden Zufahrtsstrassen, Parkplätzen, Autoabstellflächen und Garagenvor­ plätzen sind folgende Massnahmen zu treffen: - Fahrbahnen und Wasserrinnen sind dicht und ölbeständig auszuführen. - Die Flächen sind in dichten Leitungen zu entwässern. - An den Rändern sind Bordüren zu erstellen, welche das seitliche Abfliessen von Wasser behindern.

Art. 14

Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt. Bei Abwasserleitungen ausserhalb der Gebäudewanne sind Schutzmassnahmen zu tref­ fen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstun­ nel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre etc.); Zwischenschächte und Leitungszusam­ menführungen sind nicht erlaubt.

Verkehrs­ anlagen

Grundwasserschutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

Art. 15 Nicht zulässig sind

Gartenbau, Container-Pflanzenschulen.

Art. 16

Untersagt sind:

insbesondere

auch

Kleingärten

und

Gartenbau

Düngung

- Ausbringen von hygienisiertem oder nicht hygienisiertem Klärschlamm, von Kehrichtroh- oder Reifekompost sowieFrischkompost und Gülle. - Bewässerung mit Oberflächenwasser.

Art. 17 Das Zubereiten und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, Wachstumsregulatoren,

Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.

IV.

Chemische Hilfsstoffe

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 18

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3a. Die wichtigste Nutzimgsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.

Grundsatz

Art. 19

Die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ist nicht zugelassen.

Bauten und

Anlagen

Leitungsdurchbrüche durch die bei zugelassenen Bauten vorgeschriebene Gebäudewan­ ne und den darüberliegenden Gebäudeteilen in das Gebiet ausserhalb der Gebäude sind nicht zugelassen. Eine Ausnahme bilden unerlässliche Leitungsdurchbrüche zum Fassungsbereich. Ausserhalb der Gebäudewannen sind nur Leitungen zugelassen, die zum Fassungsbe­ reich fuhren.

Art. 20

Pflanzenwuchs soll die Fassung nicht durch Wurzeln gefährden.

V.

Art. 21 Gartenbau

Bestimmungen für die Zone S1

In der Zone S1 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in der Zone S2. In der Zone S1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasserversorgung dienen.

Grundsatz

Eine Ausnahme bilden Gebäudeteile über der Oberen Fassung.

VL

Art. 22

Art. 23 Übergangsbestimmungen

In bestehenden Bauten und Anlagen in der Schutzzone sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes die erforderlichen, technisch machbaren und den Verhältnissen angemessenen Schutzmassnahmen durchzufuhren.

Bauten und

Bestehende Tankanlagen in der Zone S3b sind bei Fälligkeit der nächsten Revision den geltenden Vorschriften anzupassen oder stillzulegen.

Tankanlagen

Anlagen

Gnindwasserschutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

6

Bestehende Tankanlagen in der Zone S3a sind ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglementes zu überprüfen. Offensichtlich mangelhafte Anlagen sind sofort den geltenden Vorschriften anzupassen oder stillzulegen, die anderen innert fünf Jahren nach Voll­ zugsbeginn dieses Reglementes.

Art. 24

Bestehende Verkehrsanlagen in Zone S3 sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes den Vorschriften von Art. 5 und 13 dieses Reglementes anzupassen.

Art. 25

Bestehende Schmutzwasserleitungen in der ganzen Zone S sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes zu prüfen.

Verkehrsanlagen

Mangelhafte Leitungen in der Zone S3b sind sofort gemäss Vorschriften Art 6 dieses Reglementes auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu ersetzen. In der Zone S3a sind mangelhafte Leitungen sofort zu sanieren, sodass sie in bezug auf Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] entsprechen. Leitungen im untersten Geschoss bestehender Bauten und ausserhalb bestehender Bauten sind innert 5 Jahren den Vorschriften gemäss Art. 14 dieses Reglementes anzupassen. Schmutzwasserleitungen in Zone S2 sind unverzüglich stillzulegen.

Art. 26 Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um

fünf Jahre verlängert werden.

Vn.

Art. 27 Schlussbestimmungen

Die Gemeinde erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonale Stelle zuständig ist.

Verfügungen

Die Gemeinde kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für die Fas­ sung besteht [Art. 3 GSchG; Lit. 1], [Art. 5, Kantonales Gewässerschutzgesetz; Lit. 2],

Art. 28 Die Gemeinde kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubünden von

den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn a) b) c) d)

Art. 29 Ausnahme­

Bewilligungen

die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Vals wird hiermit beauftragt und ermächtigt, auf den Grundbuchplänen 3 und 4 (Kopien 1977, bzw. 16. April 1993 - Ingenieurbüro Cavigelli + Partner) und der Prov. Vermessung (Kopie 16. Juni 1993, Ingenieurbüro Cavigelli + Partner) der Gemeinde Vals unter dem Stichwort "öffentliche Schutzzone der Thermal- und Mineralquellen Vals" diese Eigentumsbeschränkung anzumerken. Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen-Nrn. 112, 117-130, 133, 166-168, 185, 1163, 1616-1637, 1641-1644, 1706, 1707,3101-3103.

Gnmdbuchanmerkung

Grundwasserschutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

7

Zusätzlich Parzellen im Gebiet ausserhalb der Grundbuchpläne (siehe Planeinlage 1:5000 im Schutzzonenplan). Dem Grundbuchamt Vals wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver­ pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkun­ gen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.

Art. 30 Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um

Grundwasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beur­ teilt Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Massgebend sind die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes [Art. 68, GschG; Lit. 1]

Entschädigungen

Art. 31

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GschG [Lit. 1] bestraft.

Straf­ bestimmungen

Art. 32 Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch

die Gemeinde Vals und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Grau­ bünden in Kraft.

Vollzugsbeginn

Vom Gemeinderat Vals erlassen am:

I Feb. 1334

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage vom: bis:

3 f! ,':J 1993

2 8. Aug. 1993

Grundwasserschutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

8

ANHANG 1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen

SR: BR:

Systematische Rechtssammlung des Bundes Bündner Rechtsbuch

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG-Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1.1.1993).

SR.814.20

Lit. 2

Einfuhrungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Kantonales Gewässerschutzgesetz) vom 4. Oktober 1959.

BR 8i5.ioo

Lit. 3

Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973, in Kraft seit 1. April 1974.

BR 815.200

Lit. 4

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973, in Kraft seit 1. Januar 1988.

BR801.100

Lit. 5

Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958

BR 803.100

Lit. 6

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand am 1. Januar 1992).

SR 814.226.21

Lit. 7

Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.

SR8i4.226.2ii

Lit. 8

Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (Stand am 1. Oktober 1991).

SR 814.226.212.1

Lit. 9

Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990.

SR 814.015

Lit. 10

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 1993).

SR8l4.oi3

Lit. 11

Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Hilfsstoffverordnung) vom 4. Februar 1955 (Stand am 1 Oktober 1992).

SR9i6.05i

Lit. 12

Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).

BBL196811181

Lit. 13

Kanalisationen von 1977.

SIA Norm 190

Lit. 14

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzo­ nen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Auflage 1982.

Bundesamt für Umweltschutz

Lit. 15

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Düngung, Anschluss­ pflicht, Hofdüngerverwertung) vom Dezember 1979, Auflage Januar 1987.

Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umweltschutz

Grundwasserschutzzone

Thermal- und Mineralquellen Vals

Ergänzende Literatur: Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch. -

Hofdünger im Futterbau. Merkblatt Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus, AGFF 10,1988.