Schutzzonen PW Rastò, Wasserversorgung Zernez

Groundwater protection zones · Zernez

Document

Number
2014_1087
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Zernez
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 25, 2014

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

LS Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. November 2014

27. November 2014

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1087

Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rastò der Gemeinde Zernez Die Gemeinde Zernez erstellte im Juli 2005 eine neue Grundwasserfassung, welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde dient. Der Entnahmebrunnen wurde mit der Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 13. Juni 2005 bewilligt. Das Wasser wird über einen 30 m tiefen Brunnen gefördert. Die maximale Entnah­ memenge beträgt 1 500 Liter pro Minute. Die Gemeinde Zernez erteilte dem Geologiebüro Geomerz, Scuol, den Auftrag, zur Sicherung der Trinkwasserqualität des Grundwasserpumpwerks Rastò detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 17. Februar 2014 deren fachliche Richtigkeit be­ stätigt. Am 16. Juni 2014 schied der Gemeindevorstand Zernez gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) die detaillierten Grundwasserschutzzonen aus. Er erliess den "Schutz­ zonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò" und das "Schutzzonenreglement Grund­ wasserpumpwerk Rastò, Zernez", beide vom 4. April 2014. Sämtliche Unterlagen wurden vom 8. Mai 2014 bis 7. Juni 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage­ frist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem ANU folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:

• "Schutzzonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò", erarbeitet durch das geologi­ sche Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014, erlassen vom Gemeindevorstand Zernez am 16. Juni 2014; • "Schutzzonenreglement Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", erarbeitet durch das geologische Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014, erlassen vom Gemein­ devorstand Zernez am 16. Juni 2014; • "Hydrogeologischer Bericht Ausscheidung detaillierte Grundwasserschutzzonen, Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", erarbeitet durch das geologische Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014. Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "praktische Grenze" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S2 und S3). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 weist das ARE darauf hin, dass für feste bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (beispielsweise für allenfalls erforderliche permanen­ te Einzäunungen) Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen sind. Die detaillierten Grundwasserschutzzonen wurden in der Ortsplanung der Gemeinde Zernez bereits durch eine Grundwasser- und Quell­ schutzzone nach Art. 37 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) umgesetzt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Entnahme des Grund­ wassers bedarf gestützt auf Art. 29 ff. GSchG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) einer Bewilligung durch die Regierung. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 113 EGzZGB und auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar­ tements

beschliesst die Regierung: 1. Die vorgesehene Entnahme von Grundwasser im Umfang von maximal 1 500 Litern pro Minute wird bewilligt.

Der "Schutzzonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò" und das "Schutzzonen­ reglement Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", beide vom Gemeindevor­ stand Zernez am 16. Juni 2014 erlassen, werden genehmigt. Die Gemeinde Zernez wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Engiadina Bassa anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Zernez den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen. Die Gemeinde Zernez wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz­ zonenreglement den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, all­ fällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unterneh­ men, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Die Gemeinde Zernez wird darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Mass­ nahmen zum Zwecke des Quellschutzes ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re­ gierung behält sich vor, die vorliegende Bewilligung zur Entnahme von Grund­ wasser sowie die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, so­ fern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist. Den Kontrollorganen des Amtes für Natur und Umwelt und den vom Amt beauf­ tragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten. Die Ausserbetriebnahme sowie der Rückbau des Entnahmebrunnens müssen dem Amt für Natur und Umwelt gemeldet werden. Die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser nach Ziff. 1 verfällt mit der Meldung der Ausserbetriebnahme.

9. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 und Ziff. 20 lit. b der Gebühren­ verordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.4210001). 10. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen. 11. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung, 7530 Zernez; an das Grundbuchamt Engiadina Bassa, Chasa Belvair, 7550 Scuol; an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt; ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. M. Cavigelli

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

GEMEINDE ZERNEZ

AUSSCHEIDUNG DETAILLIERTE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN GRUNDWASSERPUMPWERK RASTÒ, ZERNEZ SCHUTZZONENREGLEMENT

SCUOL, 4. APRIL 2014

GEÜMZRZ Baugeologie - Hydrogeologie - Geothermie - Naturgefahren

CH - 7550 Scuol

Mobile +41 79 329 95 46

Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement

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SCHUTZZONENREGLEMENT für das Grundwasserpumpwerk Rastò in der Gemeinde Zernez Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einfüh­ rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Gemeindevorstand von Zernez folgendes Schutzzonenreglement: I.

Aligemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwas­

sers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan des Grundwasserpumpwerk Rastò

vom 4.4.2014, Massstab 1: 1'000, bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in1:

- Fassungsbereich - Engere Schutzzone - Weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie

das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen zu schützen. 2 5 Grundlage für die Schutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rastò ist der

Hydrogeologische Bericht der Firma GEOMERZ, Scuol vom 14.4.2014. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf

Personen beiderlei Geschlechts.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des

Kantons, welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt

betreffend Grundwasserschutz3 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshilfen und Normen.

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Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530Zernez Schutzzonenreglement

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das

übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.4 Wenn eine kon­ krete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgese­ hen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tief­

bauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Mate­ rialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.5 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)6 erteilt 7, sofern das übergeordnete Recht keine an­ dere Behörde für zuständig erklärt8. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbrei­

ten.9 Diese entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Der Brunnenmeister sowie das Gemeinderstsmietglied mit dem Departement Was­ serversorgung überwachen die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzge­ bung10, der Gewässerschutzverordnung11 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)12.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind verpflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unter­ nehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän­ kungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

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II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trink­

wasser gefasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und

Anlagen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom

Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutz­

massnahmen gemäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen zu treffen.13 A. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von de­

nen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.14 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur

in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massge­ benden Richtlinien und Normen überprüft werden.15 Die Prüfprotokolle sind im An­ schluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu

erstellen, bei Quellen über den wasserführenden Schichten.16 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen

Fachstelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes. 17

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Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Kontrollschächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dicht­ heitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind.18 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbar zu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen19 vor

Inbetriebnahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevor­ stand zuzustellen. Das Gemeindevorstandsmitglied mit dem Departement Abwas­ serentsorgung sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzo­ nen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versicke­

rung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vor­ plätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (bewachsene) Bodenschicht. 20 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Ab­

wasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.21

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kenn­

zeichnen.22 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem

allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahr­ zeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Be­ lag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet wer­ den. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen 23 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeug­

verkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu

treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.24 Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig25, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen.

GEOMERZ

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2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder

an den Untergrund abgeben, sind nicht zulässig. 26

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder we­

sentlich vermindert wird, sind nicht zulässig27; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind nicht zulässig.28

30 more articles

Art. 13 Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Fried­

höfe und Lagerplätze 1 Deponien29, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr30,

Plätze zum Vergraben von Tierkörpern31 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnen­ gräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und

Kompostmieten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine

Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Re­ cyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens

sind zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden

muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens be­ wachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch

Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaf­ tungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behan­

delt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden.32

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Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungs­

dienstes Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den ak­ tuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau33 erstellt und dement­ sprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts34 und die

einschlägigen Richtlinien des Bundes35 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein

oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit­

weise oberirdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vor­

schriften des Bundesrechts.36 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebe­

nen Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4)37 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich ein­

zusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpa­ ckung sowie das Sicherheitsdatenblatt zu beachten.38 B. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen,

Güllengruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.39

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Art. 19 8

Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nach­

weislich nicht vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zu­ rückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig. 40

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie aus­

schliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbor­ düren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugver­

kehr offen stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau41 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trink­ wassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkei­ ten, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforder­ lichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie

Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrün­ land, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit HochstammKulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzu­ streben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind

nicht zulässig.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig42 Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

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Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.43 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das

Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen 44 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holz­

schutzmitteln behandelt worden ist, sind verboten.45

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern46, sowie ande­ re Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen kön­ nen47, sind nicht zulässig. C. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wasser­

gewinnung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases ) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlas­

senen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes49 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 -bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist

der Gemeindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnis­ se der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.50 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gel­

ten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

GEOMERZ

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Schutzzonenreglement

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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen,

sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachge­

recht zu entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevor­ stand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden.

Der Gemeindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen ge­ mäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nut­

zungen 1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche

nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in An­ hang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls auf­ zugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden.

Der Gemeindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen ge­ mäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grund­

buch anzumerken.51 Das Grundbuchamt Engiadina Bassa in Scuol wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öf­ fentliche Grundwasserschutzzone Schutzzone des Pumpwerks Rastò" diese Eigen­ tumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Parzellen Nr. 319, 320, 322, 324, 325, 326, 327 und 1187. 3 Dem Grundbuchamt Engiadina Bassa wird ein von der Regierung genehmigter

Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

GEOMsRZ

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Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber

der Wasserfassung aufkommen.52 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeord­

neten Rechts beurteilt.53

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen

Vorschriften lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasser­

versorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die er­ forderlichen Massnahmen an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesse­ rung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan tritt mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft. V. Erlass und Genehmigung Öffentliche Auflage vom:

bis: Vom Vorstand der Gemeinde Zernez erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber: Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

.. 08.05,2014

07.06.2014

16.06.2014

GEÜMSRZ

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Endnoten 1 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 2 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 3 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 4 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 5 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle für Gewässer­ schutz; infolge mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 7 Art. 7 lit. d KGSchV. 8 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 9 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 10 Insbesondere Art. 6 f., 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3, 17, 58a ff. und

Anhang 2 lit. B HyV. 11 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 12 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Quali­

tätssicherung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 13 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt, ANU, 2009. 14 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 15 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 16 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 17 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 18 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 19 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000,

Kanalisationen (Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610: 1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merkblatt AM017, ANU, 2011. 20 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 21 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 22 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 23 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV 24 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung

zur Änderung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 25 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV.

^Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 28 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 29 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA. 30 Art. 43 lit. a TVA ?1 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. 32 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 33 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), ACW und ART, 2009. 34 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV.

GEOMERZ

Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez

Schutzzonenreglement

13

' Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 36

Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV.

37

Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV.

38

Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV.

39

Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV.

40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 41 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 42 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Aus­ nahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklä­ ren, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 43 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 44 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste 'Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 45 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 46 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 47

Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV.

48

Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. e ChemRRV.

49

Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 50

Art. 109

StGB.

51

Art. 27

Abs. 1 der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100).

52

Art. 20

Abs. 2 lit. c GSchG.

53

Art. 26

Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom ?*• <• - 14 Nr. Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor;

b. Dr. M. Cavigelli

Dr. C. Riesen

Anhang 1 Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund ChemRRVVerordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli­ chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver­ ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel­ verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.

TVA

Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600): Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 43 lit. a.

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

Kanton KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,

Art. 7

lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund FIV

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhalts­ stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).

HyV

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,

Art. 58a

ff., Anhang 2 lit. B.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art'. 23 (Selbstkon­ trolle).

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f., Art. 49 ff., Art. 55.

TQMV

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.

Andere Bund StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.

WaV

Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):

Art. 25 Kanton

KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801):

Art. 98 KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •

ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.

•

ANU 2011: Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern.

•

BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Voll­ zugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.

•

BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes­ amt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.

•

SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.

Anhang 2

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut­ zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen

Massnahmen für die Zonen S3 und S2 Objekt

Verkehr sanlagen

alle

Bestehende Flurwege und Forststrassen

Par Zel­ le

Massnahme

Zuständig­ keit Umset­ zung

Termine

Zuständig­ keit Kon­ trolle und Vollzug

221 320 322 324 325 326 221 322

Hinweisschilder "Wasser­ schutzgebiet" anbringen

Gemeinde Zernez

innert 5 Jahresfrist

Gemeinde Zernez

Parkier- und Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landund forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)

Gemeinde

innert Jahresfrist

Gemeinde­ polizei

PIsntahof

Regionalstellen

Kantonsstrasse 17 CH-7302 Landquart Tel. +41(0)81 257 6000 Fax+41 (0)81 257 6027 infoOplantahof.gr.ch www.plantahof.ch

llanz, Samedan, Scuol, Cazis, Val Müstair, Mesocco, Safien

J Plantahof

DÜNGUNGSPLAN Grundwasserschutzzonen GTundwasserpimripweTk Rastò

1. Ausgangslage Die Gemeinde Zernez hat im Gebiet Rastò ein Grundwasserpumpwerk errichtet. Die detaillierte Grund­ wasserschutzzonenausscheidung wurde vom Ingenieurbüro GeoMerz Scuol, mit Bericht vom 09. Oktober 2013, ausgeschieden. Ebenfalls wurde ein Schutzzonenregiement für das Grundwasserpumpwerk Rastò der Gemeinde Zernez erlassen. Das Schutzzonenreglement sieht für die Schutzzone S3 einen Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" vor.

2. Gesetzliche Grundlagen

• •

GRUDAF 2009 „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft Modul 3, 2012 „Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft"

Düngereinsatz / Pflanzenschutzmittel S3

SchutzzonerHH0 S2 S1

Verwendung von Mineraldüngern 1)

-

Verwendung flüssiger Hof- und Recyclingdünger1) (Gülle)

+

-

-

Verwendung von Mist

-

BHHBH

-

Zwischenlagerungen von Mist auf dem Feld

-

Feldrandkompostierung

-

-

-

1JWer über Hofdünger verfügt, darf Mineral- oder Recyclingdünger nur einsetzen, wenn der Hofdünger

nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

1. Grundlagen In der Schutzzone S3 sind folgende Dünger zulässig: • •

Hofdünger in Form von Gülle und Mist Mineraldünger, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

In der Schutzzone S3 sind folgende Kulturen eingeschränkt: •

Keine Einschränkung beim Anbau landwirtschaftlicher Kulturen

2. Getreideanbau Die in der Schutzzone S3 geleg enen Parzellen sind für die ackerbauliche Nutzung geeignet. Als ackerbauli­ che Nutzung kommt auf dieser Höhenlage der Anbau von Sommergetreide in Frage. Düngungseinschrän­ kungen gibt es bei der Getreidekultur nicht.

Mist und Gülle: N

P,Ot

K;0

Mg

Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt./ha)

90 kg

60 kg

120 kg

10 kg

Düngungsnorm korrigiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha

80 kg

45 kg

90 kg

00

15 kg

32 kg

66 kg

8 kg

39 kg

27 kg

120 kg

00

26 kg

-14 kg

-96 kg

•8 kg

Sommergerste

N

p2o5

K2O

Mg

Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt/ha)

90 kg

60 kg

120 kg

10 kg

Düngungsnorm korrigiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha

80 kg

45 kg

90 kg

8 kg

Hofdüngergabe 2 x 25 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unverdünnte Gülle 2.6 kg N/m3; 1.8 kg P205/m3; 8.0 kg K20/m3; 0.5 kg Mg/m3

65 kg

45 kg

200 kg

12 kg

Restbedarf

15 kg

Restbedarf

OJ b

Hofdüngergabe 10 t Stapelmist Rindvieh 1.5 kg N/t; 3.2 kg P205/t; 6.6 kg K2ö/t; 0.8 kg Mg/t 1 x 30 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unverdünnte Gülle 2.6 kg N/m3; 1.8 kg P20,/m3; 8.0 kg K20/m3; 0.5 kg Mg/m3

ßb

Sommergerste

Vollgülle:

Kein Mineraldüngereinsatz, da die Landwirtschaftsbetriebe alle über genügend Hofdünger verfügen.

2

Ausbringung: Der Stapelmist kann zur Grundbodenbearbeitung ausgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Fläche im Herbst umzubrechen und die Frostgare während der Wintermonate auszunutzen. Der Mist sollte dann als Grunddüngung im Frühling auf die Ackerfurche ausgebracht und umgehend eingearbeitet werden. Die Vollgülle kann entweder 30 m3 di rekt zur Saat oder besser je nach Mechanisierung auf 2 Gaben auf­ geteilt werden. Eine Gabe zur Saat und eine Gabe zur Bestückung der Sommergerste.

3. Futterbau - Mittelintensive Wiese Die in der Schutzzone S3 gele genen Parzellen sind für eine mittelintensive futterbauliche Nutzung geeig­ net. In der Planung wird mit 2 Nutzungen gerechnet. Mist und Gülle: Mittelintensivc Wiese; 2 Nutzungen; 1'475 m. ü. Meer

N

Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt TS/ha) Hofdüngergabe 10 t Stapelmist Rindvieh 2.0 kg N/t; 3.2 kg P3Os/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t 1 x 20 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unv erdünnte Gülle 3.0 kg N/m3; 1.8 kg P20^/m3; 8.0 kg K70/m3; 0.5 kg Mg/m3

50 kg

K,0

Mg

35 kg

95 kg

15 kg

20 kg

32 kg

66 kg

8 kg

30 kg

18 kg

80 kg

5 kg

0 kg

-15 kg

-51 kg

-2 kg

Mittelintensive Wiese; 2 Nutzungen; 1'475 m. ü. Meer

N

P2Os

k2o

Mg

Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt TS/ha) Hofdüngergabe 2 x 15 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unve rdünnte Gülle 3.0 kg N/m3; 1.8 kg P205/m3; 8.0 kg K-,0/m3; 0.5 kg Mg/m3

50 kg

35 kg

95 kg

15 kg

45 kg

27 kg

120 kg

8 kg

2 kg

8 kg

-17 kg

7 kg

Restbedarf

p,o5

Vollgülle:

Restbedarf

Kein Mineraldünger, da die Landwirtschaftsbetriebe alle über genügend Hofdünger verfügen.

Ausbringung: Der Stapelmist kann im Herbst oder im Frühling ausgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass der Mist nicht auf gefrorenen Boden ausgebracht wird. Die Vollgülle ist nach der ersten Schnittnutzung, während der Vegetationsperiode auszubringen. Bei mehreren Güllegaben ist die erste Gabe zu Vegetationsbeginn und die zweite Güllegabe nach der ersten Schnittnutzung auszubringen. Im Herbst ist keine Gülle auszubringen.

3

1. Grundlagen In der Schutzzone S2 sind folgende Dünger zulässig: • •

Hofdünger nur in Form von Mist Mineraldünger, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.

In der Schutzzone S2 sind folgende Kulturen eingeschränkt: •

Keine Einschränkung beim Anbau landwirtschaftlicher Kulturen

2. Getreideanbau Die in der Schutzzone S2 gelegenen Parzellen sind für die ackerbauliche Nutzung geeignet. Als ackerbauli­ che Nutzung kommt auf dieser Höhenlage der Anbau von Sommergetreide in Frage. Düngungseinschrän­ kungen gibt es bei der Getreidekultur im Bereich des Gülleeinsatzes. Mist: Sommergerste

N

P,0,

K,0

Mg

Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt/ha)

90 kg

60 kg

120 kg

10 kg

Düngungsnorm korngiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha

80 kg

45 kg

90 kg

8 kg

23 kg

48 kg

99 kg

12 kg

57 kg

-3 kg

-9 kg

•4 kg

Hofdüngergabe 15 t Stapelmlst Rindvieh 7.5 kg N/t; 3.2 kg P20,/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t Restbedarf

Ausbringung: Der Stapelmist muss zur Grundbodenbearbeitung ausgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Fläche im Herbst umzubrechen und die Frostgare während der Wintermonate auszunutzen. Der Mist sollte dann als Grunddüngung im Frühling auf die Ackerfurche ausgebracht und umgehend eingearbeitet werden.

4

3. Futterbau - Mittelintensive Wiese Die in der Schutzzone S2 gelegenen Parzellen sind für eine mittelintensive futterbauliche Nutzung geeig­ net. In der Planung wird mit 2 Nutzungen gerechnet. Mist: Mittelintensive Wiese; 2 Nutzungen; 1*400 m. ü. Meer

N

P2Os

KjO

Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt. TS/ha) Hofdüngergabe 15 t Stapelmist Rindvieh 2.0 kg N/t; 3.2 kg P205/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t Restbedarf

50 kg

35 kg

95 kg

15 kg

30 kg

48 kg

99 kg

12 kg

20 kg

-13 kg

-4 kg

3 kg

Ausbringung: Der Stapelmist kann im Herbst oder im Frühling ausgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass der Mist nicht auf gefrorenen Boden ausgebracht wird.

Landw. Beratung Plantahof

Leiter Ressort Pflanzenbau Regionalbüro Mittelbünden, Bündner Arena 1, CH-7408 Cazis Tel. 081 632 15 60, batistspinatsch®plantahof.gr.ch

5

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