Schutzzonen PW Rastò, Wasserversorgung Zernez
Groundwater protection zones · Zernez
Document
- Number
- 2014_1087
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Zernez
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 25, 2014
Map
15 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map
Files
3746_B_2014_RB1087_WV_Rasto_D.pdfOpen in a new tab
Text
3746_B_2014_RB1087_WV_Rasto_D.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
LS Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
25. November 2014
27. November 2014
Show the full text
1087
Grundwasserschutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rastò der Gemeinde Zernez Die Gemeinde Zernez erstellte im Juli 2005 eine neue Grundwasserfassung, welche der Trinkwasserversorgung der Gemeinde dient. Der Entnahmebrunnen wurde mit der Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 13. Juni 2005 bewilligt. Das Wasser wird über einen 30 m tiefen Brunnen gefördert. Die maximale Entnah memenge beträgt 1 500 Liter pro Minute. Die Gemeinde Zernez erteilte dem Geologiebüro Geomerz, Scuol, den Auftrag, zur Sicherung der Trinkwasserqualität des Grundwasserpumpwerks Rastò detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfung am 17. Februar 2014 deren fachliche Richtigkeit be stätigt. Am 16. Juni 2014 schied der Gemeindevorstand Zernez gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) die detaillierten Grundwasserschutzzonen aus. Er erliess den "Schutz zonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò" und das "Schutzzonenreglement Grund wasserpumpwerk Rastò, Zernez", beide vom 4. April 2014. Sämtliche Unterlagen wurden vom 8. Mai 2014 bis 7. Juni 2014 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage frist sind keine Einsprachen eingegangen. Anschliessend wurden dem ANU folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht:
• "Schutzzonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò", erarbeitet durch das geologi sche Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014, erlassen vom Gemeindevorstand Zernez am 16. Juni 2014; • "Schutzzonenreglement Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", erarbeitet durch das geologische Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014, erlassen vom Gemein devorstand Zernez am 16. Juni 2014; • "Hydrogeologischer Bericht Ausscheidung detaillierte Grundwasserschutzzonen, Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", erarbeitet durch das geologische Büro Geomerz, Scuol, vom 4. April 2014. Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "praktische Grenze" eingezeichneten Verläufe der Schutzzonen (S2 und S3). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 12. September 2014 weist das ARE darauf hin, dass für feste bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes (beispielsweise für allenfalls erforderliche permanen te Einzäunungen) Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen durchzuführen sind. Die detaillierten Grundwasserschutzzonen wurden in der Ortsplanung der Gemeinde Zernez bereits durch eine Grundwasser- und Quell schutzzone nach Art. 37 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) umgesetzt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehö rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Die Entnahme des Grund wassers bedarf gestützt auf Art. 29 ff. GSchG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 12. Juni 1994 (EGzZGB; BR 210.100) einer Bewilligung durch die Regierung. Die Gebühr wird dem Konto 4210001 / 4260.3006 gutgeschrieben. Gestützt auf Art. 113 EGzZGB und auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepar tements
beschliesst die Regierung: 1. Die vorgesehene Entnahme von Grundwasser im Umfang von maximal 1 500 Litern pro Minute wird bewilligt.
Der "Schutzzonenplan Grundwasserpumpwerk Rastò" und das "Schutzzonen reglement Grundwasserpumpwerk Rastò, Zernez", beide vom Gemeindevor stand Zernez am 16. Juni 2014 erlassen, werden genehmigt. Die Gemeinde Zernez wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Engiadina Bassa anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Zernez den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen. Die Gemeinde Zernez wird angewiesen, den Schutzzonenplan und das Schutz zonenreglement den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind verpflichtet, all fällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unterneh men, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän kungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Die Gemeinde Zernez wird darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Mass nahmen zum Zwecke des Quellschutzes ein Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Re gierung behält sich vor, die vorliegende Bewilligung zur Entnahme von Grund wasser sowie die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, so fern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist. Den Kontrollorganen des Amtes für Natur und Umwelt und den vom Amt beauf tragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten. Die Ausserbetriebnahme sowie der Rückbau des Entnahmebrunnens müssen dem Amt für Natur und Umwelt gemeldet werden. Die Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser nach Ziff. 1 verfällt mit der Meldung der Ausserbetriebnahme.
9. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 und Ziff. 20 lit. b der Gebühren verordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1 000.erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei sen (Konto 4260.4210001). 10. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli ge Beweismittel sind beizulegen. 11. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenplans, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die Gemeindeverwaltung, 7530 Zernez; an das Grundbuchamt Engiadina Bassa, Chasa Belvair, 7550 Scuol; an das Amt für Raumentwicklung und an das Amt für Natur und Umwelt; ohne Beilage an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie im Doppel an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Schutzzonenreglement
GEMEINDE ZERNEZ
AUSSCHEIDUNG DETAILLIERTE GRUNDWASSERSCHUTZZONEN GRUNDWASSERPUMPWERK RASTÒ, ZERNEZ SCHUTZZONENREGLEMENT
SCUOL, 4. APRIL 2014
GEÜMZRZ Baugeologie - Hydrogeologie - Geothermie - Naturgefahren
CH - 7550 Scuol
Mobile +41 79 329 95 46
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
2
SCHUTZZONENREGLEMENT für das Grundwasserpumpwerk Rastò in der Gemeinde Zernez Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einfüh rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge wässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Gemeindevorstand von Zernez folgendes Schutzzonenreglement: I.
Aligemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwas
sers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die im Schutzzonenplan des Grundwasserpumpwerk Rastò
vom 4.4.2014, Massstab 1: 1'000, bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in1:
- Fassungsbereich - Engere Schutzzone - Weitere Schutzzone
Zone S1 Zone S2 Zone S3
4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie
das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen zu schützen. 2 5 Grundlage für die Schutzzonen für das Grundwasserpumpwerk Rastò ist der
Hydrogeologische Bericht der Firma GEOMERZ, Scuol vom 14.4.2014. 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf
Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen
1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des
Kantons, welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt
betreffend Grundwasserschutz3 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshilfen und Normen.
r^Cr™ì|V/|HD7 UCUIVlMIifa
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530Zernez Schutzzonenreglement
Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug
1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das
übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.4 Wenn eine kon krete Gefahr für das Grundwasser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgese hen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tief
bauten, Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Mate rialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.5 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)6 erteilt 7, sofern das übergeordnete Recht keine an dere Behörde für zuständig erklärt8. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbrei
ten.9 Diese entscheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Der Brunnenmeister sowie das Gemeinderstsmietglied mit dem Departement Was serversorgung überwachen die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.
Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers
Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzge bung10, der Gewässerschutzverordnung11 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)12.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind verpflichtet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unter nehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschrän kungen und Schutzmassnahmen zu informieren.
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
4
II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trink
wasser gefasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und
Anlagen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom
Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutz
massnahmen gemäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen zu treffen.13 A. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3
Art. 8 Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von de
nen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht.14 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur
in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschliessend regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massge benden Richtlinien und Normen überprüft werden.15 Die Prüfprotokolle sind im An schluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu
erstellen, bei Quellen über den wasserführenden Schichten.16 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen
Fachstelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes. 17
Pirnii üBnT ULUlYMnb
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
Art. 9 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung
1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,
Kontrollschächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dicht heitsprüfungen ohne Schwierigkeiten möglich sind.18 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbar zu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen19 vor
Inbetriebnahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevor stand zuzustellen. Das Gemeindevorstandsmitglied mit dem Departement Abwas serentsorgung sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzo nen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versicke
rung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vor plätzen, privaten PW-Parkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (bewachsene) Bodenschicht. 20 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Ab
wasserreinigungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.21
Art. 10 Strassen und Plätze
1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kenn
zeichnen.22 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem
allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahr zeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Be lag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet wer den. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen 23 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeug
verkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.
Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden
1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu
treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.24 Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig25, ebenso die dazugehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen.
GEOMERZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez
Schutzzonenreglement
2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder
an den Untergrund abgeben, sind nicht zulässig. 26
Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen
1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder we
sentlich vermindert wird, sind nicht zulässig27; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind nicht zulässig.28
30 more articles
Art. 13 Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Fried
höfe und Lagerplätze 1 Deponien29, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr30,
Plätze zum Vergraben von Tierkörpern31 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnen gräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und
Kompostmieten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine
Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Re cyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.
Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung
1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens
sind zulässig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden
muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens be wachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch
Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), müssen während der Bewirtschaf tungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Holzschutzmittel behan
delt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert werden.32
GEOMERZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez
Schutzzonenreglement
Art. 15 Verwendung von Düngern
1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungs
dienstes Graubünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den ak tuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau33 erstellt und dement sprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts34 und die
einschlägigen Richtlinien des Bundes35 einzuhalten. 3 Flüssige Hofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein
oberflächliches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeit
weise oberirdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.
Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln
1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vor
schriften des Bundesrechts.36 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel sind die bundesrechtlich vorgeschriebe
nen Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4)37 3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich ein
zusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpa ckung sowie das Sicherheitsdatenblatt zu beachten.38 B. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2
Art. 17 Grundsatz
In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft werden.
Art. 18 Bauten und Anlagen
1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen,
Güllengruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.39
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
Art. 19 8
Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung
1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nach
weislich nicht vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zu rückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig. 40
Art. 20 Strassen
1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie aus
schliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbor düren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugver
kehr offen stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau41 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trink wassernutzung auszuschliessen.
Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkei ten, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforder lichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.
Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung
1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie
Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrün land, Weiden und Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit HochstammKulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzu streben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind
nicht zulässig.
Art. 23 Ausbringen von Düngern
Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig42 Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
9
Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln
1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.43 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das
Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen 44 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holz
schutzmitteln behandelt worden ist, sind verboten.45
Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten
Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern46, sowie ande re Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen kön nen47, sind nicht zulässig. C. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1
Art. 26 Zulässige Nutzungen
1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wasser
gewinnung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases ) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.
III. Strafbestimmungen
Art. 27 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlas
senen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes49 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000 -bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist
der Gemeindevorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnis se der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.50 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gel
ten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.
GEOMERZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez
Schutzzonenreglement
10
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen
1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen,
sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachge
recht zu entfernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Entfernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevor stand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden.
Der Gemeindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen ge mäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.
Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nut
zungen 1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche
nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in An hang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls auf zugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden.
Der Gemeindevorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen ge mäss Anhang 2 und aktualisiert diese jährlich.
Art. 30 Grundbuchanmerkungen
1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grund
buch anzumerken.51 Das Grundbuchamt Engiadina Bassa in Scuol wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öf fentliche Grundwasserschutzzone Schutzzone des Pumpwerks Rastò" diese Eigen tumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:
Parzellen Nr. 319, 320, 322, 324, 325, 326, 327 und 1187. 3 Dem Grundbuchamt Engiadina Bassa wird ein von der Regierung genehmigter
Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.
GEOMsRZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
11
Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber
der Wasserfassung aufkommen.52 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeord
neten Rechts beurteilt.53
Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen
1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen
Vorschriften lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten. 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasser
versorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die er forderlichen Massnahmen an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesse rung erreicht wird, werden die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan tritt mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft. V. Erlass und Genehmigung Öffentliche Auflage vom:
bis: Vom Vorstand der Gemeinde Zernez erlassen am:
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber: Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:
.. 08.05,2014
07.06.2014
16.06.2014
GEÜMSRZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez Schutzzonenreglement
12
Endnoten 1 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 2 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 3 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 4 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 5 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle für Gewässer schutz; infolge mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 7 Art. 7 lit. d KGSchV. 8 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 9 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 10 Insbesondere Art. 6 f., 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3, 17, 58a ff. und
Anhang 2 lit. B HyV. 11 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 12 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Quali
tätssicherung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 13 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt, ANU, 2009. 14 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 15 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 16 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 17 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 18 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 19 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000,
Kanalisationen (Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610: 1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merkblatt AM017, ANU, 2011. 20 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 21 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 22 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 23 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV 24 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung
zur Änderung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 25 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV.
^Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 28 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 29 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA. 30 Art. 43 lit. a TVA ?1 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. 32 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 33 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), ACW und ART, 2009. 34 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV.
GEOMERZ
Grundwasserpumpwerk Rastò, 7530 Zernez
Schutzzonenreglement
13
' Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 36
Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV.
37
Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV.
38
Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV.
39
Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV.
40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 41 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 42 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Aus nahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchungen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklä ren, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 43 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 44 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste 'Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 45 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 46 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 47
Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV.
48
Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. e ChemRRV.
49
Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 50
Art. 109
StGB.
51
Art. 27
Abs. 1 der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100).
52
Art. 20
Abs. 2 lit. c GSchG.
53
Art. 26
Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom ?*• <• - 14 Nr. Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor;
b. Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Anhang 1 Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.
Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund ChemRRVVerordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.
GSchV
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.
PSMV
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.
TVA
Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600): Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 43 lit. a.
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.
VTNP
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.
Kanton KGSchG
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.
KGSchV
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,
Art. 7
lit. d, Art. 8-12.
Lebensmittelgesetzgebung Bund FIV
Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhalts stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).
HyV
Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,
Art. 58a
ff., Anhang 2 lit. B.
LMG
Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art'. 23 (Selbstkon trolle).
LGV
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f., Art. 49 ff., Art. 55.
TQMV
Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.
Andere Bund StGB
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und
Art. 234 WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.
WaV
Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01):
Art. 25 Kanton
KRG
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801):
Art. 98 KRVO
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).
Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •
ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.
•
ANU 2011: Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.
•
ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.
•
BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesamt für Umwelt, Bern.
•
BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.
•
BAFU und BLW 2011: Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Voll zugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.
•
BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.
•
BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes amt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.
•
SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.
•
SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.
•
SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri scher Verein des Gas- und Wasserfaches.
•
SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.
•
VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.
Anhang 2
Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nut zungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen
Massnahmen für die Zonen S3 und S2 Objekt
Verkehr sanlagen
alle
Bestehende Flurwege und Forststrassen
Par Zel le
Massnahme
Zuständig keit Umset zung
Termine
Zuständig keit Kon trolle und Vollzug
221 320 322 324 325 326 221 322
Hinweisschilder "Wasser schutzgebiet" anbringen
Gemeinde Zernez
innert 5 Jahresfrist
Gemeinde Zernez
Parkier- und Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landund forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet)
Gemeinde
innert Jahresfrist
Gemeinde polizei
PIsntahof
Regionalstellen
Kantonsstrasse 17 CH-7302 Landquart Tel. +41(0)81 257 6000 Fax+41 (0)81 257 6027 infoOplantahof.gr.ch www.plantahof.ch
llanz, Samedan, Scuol, Cazis, Val Müstair, Mesocco, Safien
J Plantahof
DÜNGUNGSPLAN Grundwasserschutzzonen GTundwasserpimripweTk Rastò
1. Ausgangslage Die Gemeinde Zernez hat im Gebiet Rastò ein Grundwasserpumpwerk errichtet. Die detaillierte Grund wasserschutzzonenausscheidung wurde vom Ingenieurbüro GeoMerz Scuol, mit Bericht vom 09. Oktober 2013, ausgeschieden. Ebenfalls wurde ein Schutzzonenregiement für das Grundwasserpumpwerk Rastò der Gemeinde Zernez erlassen. Das Schutzzonenreglement sieht für die Schutzzone S3 einen Düngungsplan gemäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" vor.
2. Gesetzliche Grundlagen
• •
GRUDAF 2009 „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft Modul 3, 2012 „Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft"
Düngereinsatz / Pflanzenschutzmittel S3
SchutzzonerHH0 S2 S1
Verwendung von Mineraldüngern 1)
-
Verwendung flüssiger Hof- und Recyclingdünger1) (Gülle)
+
-
-
Verwendung von Mist
-
BHHBH
-
Zwischenlagerungen von Mist auf dem Feld
-
Feldrandkompostierung
-
-
-
1JWer über Hofdünger verfügt, darf Mineral- oder Recyclingdünger nur einsetzen, wenn der Hofdünger
nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
1. Grundlagen In der Schutzzone S3 sind folgende Dünger zulässig: • •
Hofdünger in Form von Gülle und Mist Mineraldünger, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
In der Schutzzone S3 sind folgende Kulturen eingeschränkt: •
Keine Einschränkung beim Anbau landwirtschaftlicher Kulturen
2. Getreideanbau Die in der Schutzzone S3 geleg enen Parzellen sind für die ackerbauliche Nutzung geeignet. Als ackerbauli che Nutzung kommt auf dieser Höhenlage der Anbau von Sommergetreide in Frage. Düngungseinschrän kungen gibt es bei der Getreidekultur nicht.
Mist und Gülle: N
P,Ot
K;0
Mg
Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt./ha)
90 kg
60 kg
120 kg
10 kg
Düngungsnorm korrigiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha
80 kg
45 kg
90 kg
00
15 kg
32 kg
66 kg
8 kg
39 kg
27 kg
120 kg
00
26 kg
-14 kg
-96 kg
•8 kg
Sommergerste
N
p2o5
K2O
Mg
Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt/ha)
90 kg
60 kg
120 kg
10 kg
Düngungsnorm korrigiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha
80 kg
45 kg
90 kg
8 kg
Hofdüngergabe 2 x 25 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unverdünnte Gülle 2.6 kg N/m3; 1.8 kg P205/m3; 8.0 kg K20/m3; 0.5 kg Mg/m3
65 kg
45 kg
200 kg
12 kg
Restbedarf
15 kg
Restbedarf
OJ b
Hofdüngergabe 10 t Stapelmist Rindvieh 1.5 kg N/t; 3.2 kg P205/t; 6.6 kg K2ö/t; 0.8 kg Mg/t 1 x 30 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unverdünnte Gülle 2.6 kg N/m3; 1.8 kg P20,/m3; 8.0 kg K20/m3; 0.5 kg Mg/m3
ßb
Sommergerste
Vollgülle:
Kein Mineraldüngereinsatz, da die Landwirtschaftsbetriebe alle über genügend Hofdünger verfügen.
2
Ausbringung: Der Stapelmist kann zur Grundbodenbearbeitung ausgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Fläche im Herbst umzubrechen und die Frostgare während der Wintermonate auszunutzen. Der Mist sollte dann als Grunddüngung im Frühling auf die Ackerfurche ausgebracht und umgehend eingearbeitet werden. Die Vollgülle kann entweder 30 m3 di rekt zur Saat oder besser je nach Mechanisierung auf 2 Gaben auf geteilt werden. Eine Gabe zur Saat und eine Gabe zur Bestückung der Sommergerste.
3. Futterbau - Mittelintensive Wiese Die in der Schutzzone S3 gele genen Parzellen sind für eine mittelintensive futterbauliche Nutzung geeig net. In der Planung wird mit 2 Nutzungen gerechnet. Mist und Gülle: Mittelintensivc Wiese; 2 Nutzungen; 1'475 m. ü. Meer
N
Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt TS/ha) Hofdüngergabe 10 t Stapelmist Rindvieh 2.0 kg N/t; 3.2 kg P3Os/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t 1 x 20 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unv erdünnte Gülle 3.0 kg N/m3; 1.8 kg P20^/m3; 8.0 kg K70/m3; 0.5 kg Mg/m3
50 kg
K,0
Mg
35 kg
95 kg
15 kg
20 kg
32 kg
66 kg
8 kg
30 kg
18 kg
80 kg
5 kg
0 kg
-15 kg
-51 kg
-2 kg
Mittelintensive Wiese; 2 Nutzungen; 1'475 m. ü. Meer
N
P2Os
k2o
Mg
Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt TS/ha) Hofdüngergabe 2 x 15 m3 Vollgülle Rindvieh 1:1 verdünnt Gehalte pro m3 unve rdünnte Gülle 3.0 kg N/m3; 1.8 kg P205/m3; 8.0 kg K-,0/m3; 0.5 kg Mg/m3
50 kg
35 kg
95 kg
15 kg
45 kg
27 kg
120 kg
8 kg
2 kg
8 kg
-17 kg
7 kg
Restbedarf
p,o5
Vollgülle:
Restbedarf
Kein Mineraldünger, da die Landwirtschaftsbetriebe alle über genügend Hofdünger verfügen.
Ausbringung: Der Stapelmist kann im Herbst oder im Frühling ausgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass der Mist nicht auf gefrorenen Boden ausgebracht wird. Die Vollgülle ist nach der ersten Schnittnutzung, während der Vegetationsperiode auszubringen. Bei mehreren Güllegaben ist die erste Gabe zu Vegetationsbeginn und die zweite Güllegabe nach der ersten Schnittnutzung auszubringen. Im Herbst ist keine Gülle auszubringen.
3
1. Grundlagen In der Schutzzone S2 sind folgende Dünger zulässig: • •
Hofdünger nur in Form von Mist Mineraldünger, dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Hofdünger nicht ausreicht oder sich nicht eignet, den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken.
In der Schutzzone S2 sind folgende Kulturen eingeschränkt: •
Keine Einschränkung beim Anbau landwirtschaftlicher Kulturen
2. Getreideanbau Die in der Schutzzone S2 gelegenen Parzellen sind für die ackerbauliche Nutzung geeignet. Als ackerbauli che Nutzung kommt auf dieser Höhenlage der Anbau von Sommergetreide in Frage. Düngungseinschrän kungen gibt es bei der Getreidekultur im Bereich des Gülleeinsatzes. Mist: Sommergerste
N
P,0,
K,0
Mg
Düngungsnorm kg/ha (Normertrag 55 dt/ha)
90 kg
60 kg
120 kg
10 kg
Düngungsnorm korngiert nach tieferem Ertrag 40 dt./ha
80 kg
45 kg
90 kg
8 kg
23 kg
48 kg
99 kg
12 kg
57 kg
-3 kg
-9 kg
•4 kg
Hofdüngergabe 15 t Stapelmlst Rindvieh 7.5 kg N/t; 3.2 kg P20,/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t Restbedarf
Ausbringung: Der Stapelmist muss zur Grundbodenbearbeitung ausgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Fläche im Herbst umzubrechen und die Frostgare während der Wintermonate auszunutzen. Der Mist sollte dann als Grunddüngung im Frühling auf die Ackerfurche ausgebracht und umgehend eingearbeitet werden.
4
3. Futterbau - Mittelintensive Wiese Die in der Schutzzone S2 gelegenen Parzellen sind für eine mittelintensive futterbauliche Nutzung geeig net. In der Planung wird mit 2 Nutzungen gerechnet. Mist: Mittelintensive Wiese; 2 Nutzungen; 1*400 m. ü. Meer
N
P2Os
KjO
Düngungsnorm kg/ha (Ertrag 50 dt. TS/ha) Hofdüngergabe 15 t Stapelmist Rindvieh 2.0 kg N/t; 3.2 kg P205/t; 6.6 kg K20/t; 0.8 kg Mg/t Restbedarf
50 kg
35 kg
95 kg
15 kg
30 kg
48 kg
99 kg
12 kg
20 kg
-13 kg
-4 kg
3 kg
Ausbringung: Der Stapelmist kann im Herbst oder im Frühling ausgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass der Mist nicht auf gefrorenen Boden ausgebracht wird.
Landw. Beratung Plantahof
Leiter Ressort Pflanzenbau Regionalbüro Mittelbünden, Bündner Arena 1, CH-7408 Cazis Tel. 081 632 15 60, batistspinatsch®plantahof.gr.ch
5
F"i
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal