Quartierplan Tgaplotta - Änderung 1986
Neighbourhood plan procedure · Albula/Alvra
Document
- Number
- 86.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Albula/Alvra
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 13, 1986
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Albula/Alvra with its building zones.Open the full map
Files
3512_B_QP_Tgaplotta.pdfOpen in a new tab
Text
mitgeteilt am:
4%. Öfi ‚yfß
Gemeinde-Vorstand
7099 Brienz/Brinzauls GR
des Gemeindevorstandes Brienz/GR vom 13.8i1986(Protokoll
Nr.
15)
betr. Erschliessung des Quartiers "Tgaplotta"
Show the full text
sich
nachdem
ergeben:
Am 17.3.1983 hat unser Gemeindevorstand als Baubehörde
die von den Grundeigentümern ausgearbeiteten Quartier-
pläne (Erschliessung und Gestaltung) genehmigt. Dieser Entscheid ist nach wie vor massgebend.
In der Folge hat es
sich gezeigt,
dass die Erschliessung
des Quartiers durch die Grundeigentümer nicht durchführbar
ist.
Nach Art.
12 der geltenden Bauordnung erstellt die Gew
meinde in der 2. Etappe w und "Tgaplotta gehört zur WZ 2/ 2.
Etappe — keine Erschliessungsanlagen.
Die Erschlies—
sungskosten können im Quartierplanverfahren auf die be—
teiligten Grundeigentümer aufgeteilt werden;
dies ist
bereits geschehen (s. Vfg. vom 17.3.83 Ziff.
2 Seite 3).
Die Gemeinde kann Projektierung,
Arbeitsvergebung und
Bauleitung selbst übernehmen.
Nachdem”esisich gezeigt hat,
dass die Erschliessung des
Quartiers durch die Grundeigentümer nicht zustande kommt
und nicht zuletzt in Anbetracht,
leitung Subventionen gibt,
gekommen,
nimmt, ev.
dass es für die Hydrantenu
erscheint der Zeitpunkt als
dass die Gemeinde das Ruder selber in die Hand
nicht zuletzt auch wegen der Komlpikationen,
bei der Benützung des Privateigentums für
che Zwecke
(B0 64)
entstehen könnten.
die
öffentlim
Selbstverständlich
muss die Gemeinde die bescheidenen Administrativarheiten
im Stundenansatz in Rechnung stellen.
Gemeinde-Vorstand 7099 Brienz/Brinzauls GR b
II.
e
s
c
h
l
o
s
s
e
n:
Im Quartier "Tgaplotta" übernimmt die Gemeinde Projek— tierung,
Arbeitsvergebung und Bauleitung der ErSChliES“ _
sung. Mit der Projektierung wird das Ing.mbüro W.
Schneider AG
beauftragt. Vorläufig wird nur die Erschliessung der Parzellen Nr.
345
)
(
und 346
)
(
und zwar über die Wegparzelle 327 der BLG:
projektiert,
Hydrantenleitung,
el.
Strom ab bestehendem Verteilkasten,
KanalisationmPumpleitung‚
Zufahrt über Parzelle Nr.
327.
Die Projektierung der Erschliessung der übrigen Parzellen wird erst in Angriff genommen, nachdem die Eigentümerver— hältnisse klar sind. Die Kosten gem.
für Projektierung
Ziffer 3
der Erschliessungsanlagen
(mit Ausnahme der Kanalisation—Pumpleitung‚
die nur für die Parzelle Nr.
345 provisorisch erstellt
wird und die durch diese Bauherrin voll zu bezahlen ist)
haben die Eigentümer der Parzellen 345 und 346 vorläufig zu übernehmen;
später werden diese im Perimterverfahren
im Sinne der Baurodnung und der Vfg.
v.
17.3.1983 auf al—
le Quartietrundeigentümer aufgeteilt. “Das ausgearbeitete Projekt wird allen Grundeigentümern zur Einsichtnahme bekanntgegeben. Für die zu erwartenden Arbeiten stellt die Gemeinde im
Stundenansatz Rechnung. Die Rechnungen für die Projektierung i.S.
von Ziffer 5
werden an die beiden Grundbesitzer weitergeleitet.
Zahlungs—
modus und —stelle für die übrige Projektierung werden im Einvernehmen mit den Grundbesitzern später bestimmt.
Der Gemeindevorstand Brienz/GR Der
Präsident
“"3
(ZEGQZZ'Ä
‚
Gemeinde-Vorstand
7099 Brienz/Brinzauls GR
Dieser Entscheid kann binnen 20 Tagen seit der Mitteilung
an das Kant.
Verwaltungsgericht GR in Chur weitergezogen
werden.
Eingeschriebene Mitteilung an:* „
—
—
—
—
„ — -
Herrn H.
Zorn,
„ Ing.wBüro W.
sA
Arch.‚
Luzern
Schneider AG,
Chur
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal