Teilrevision Bos-chetta Plauna

Land-use plan, basic order · S-chanf

Document

Number
18.616
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
S-chanf
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 14, 2018

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II Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

14. August 2018

15. August 2018

616

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. November 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Plan da zonas 1:2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna"

-

Plan da furmaziun generel 1:2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna"

-

Plan d'avertüra generel 1:2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna"

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde S-chanf die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 15. Dezember 2017 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Rodungsgesuch vom 24. Oktober 2017

-

Rodungsplan 1:2500 Rodung i""! Erweiterungsperimeter und Restrodung im bewilligten Perimeter vom 10. November 2017

-

Rodungsplan 1:2500 Rodungsersatz für den gesamten Deponieperimeter vom 10. November 2017

-

Zusammenstellung der bewilligten Rodungen mit Ersatzaufforstungskontrollen, AWN Südbünden, vom 16. August 2017

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Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ''Materialabbau Kies/Sand, lnertstoffdeponie, Deponie für Aushubmaterial" mit umfassenden Planunterlagen und weiteren Beilagen der AF Toscano AG, Zuoz, vom 24. Oktober 2017. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens reichte die Gefahrenkommission III zudem einen überarbeiteten Gefahrenzonenplan 1:2000 Bos-chetta samt Protokoll-Nr. 3_2018_04_P vom 26. Februar 2018 nach. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. Februar 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. November 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 17. November 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde S-chanf die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erweiterung der bestehenden Deponie Bos-chetta Plauna. Zudem werden die nutzungsplanerischen Festlegungen innerhalb des Revisionsperimeters Bos-chetta Plauna ergänzt. Die vorgesehene Deponieerweiterung umfasst insgesamt rund 1,6 Mio m3 Schüttvolumen. Die Materialentnahme umfasst ca. 670 000 m3 Kies und Sand. Die Erweiterung der Deponie erfolgt voraussichtlich in vier Hauptetappen. Als erste Etappe ist die Aufschüttung der bisherigen Schiessschneise vorgesehen. Anschliessend erfolgt in den Etappen 2 - 4 der Materialabbau mit jeweils anschliessender Wiederauffüllung und Höherschüttung innerhalb des Erweiterungsperimeters. Durch

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das etappenweise Abbauen und Deponieren kann die Rekultivierung fortlaufend umgesetzt werden. Die Höhenkote des endgestalteten Terrains der Deponie liegt über dem heutigen bestehenden Terrain. Die Geländemodellierung der Endgestaltung sieht einen parallel zur Kantonsstrasse verlaufenden bewaldeten Hügel als Sichtschutz gegenüber dem bestehenden Forstwerkhof und Materialumschlagsplatz vor. Auf der Oberfläche des abgeschlossenen Deponiekörpers sind im Endzustand folgende Nutzungen vorgesehen: - Wiederaufforstungs-, Landwirtschafts- und Trockenstandortsflächen - Materialaufbereitungs- und Umschlagplatz - Langlaufloipe, Fuss- und Wanderweg Plantechnisch hat die Gemeinde in den vorliegenden teilrevidierten Plänen einen Revisionsperimeter definiert. Innerhalb dieses Revisionsperimeters wurden sämtliche Festlegungen neu beschlossen. Dieses Vorgehen ist mit der im Jahr 2013 von der Gemeinde S-chanf beschlossenen und im Jahr 2014 von der Regierung genehmigten Totalrevision der Ortsplanung S-chanf koordiniert, anlässlich welcher für das Gebiet "Bos-chetta Plauna" dieses erwähnte Revisionsfenster definiert und von der Totalrevision ausgenommen wurde. Nebst den erwähnten neuen Festlegungen in den einzelnen Plänen werden im Plan da furmaziun generel 1:2000 für das gesamte Abbaugebiet Abbau- und Auffüllbereiche (Etappen 1 - 4), ein Materiallagerungs- und Umschlagsplatz, Trockenstandortgebiete sowie eine Wiederaufforstungsfläche festgelegt. Der Abbau und die Wiederauffüllung erfolgen gemäss Plan da furmaziun von Südwesten (Abbau- und Auffüllbereich Etappe 2) nach Nordosten (Abbau- und Auffüllbereich Etappe 4), wobei zusätzlich die Abbauvolumen in zwei Längsprofilen sowie in drei Querprofilen im Plan aufgezeigt werden.

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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin, namentlich Kapitel 7.1 "Materialabbau und Materialverwertung sowie Abfallbewirtschaftung" vom 26. Januar 2012 (genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 1200 vom 18. Dezember 2012), übereinstimmt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht hingewiesen werden (vgl. PMB, S. 6 - 7). Das im Bereich der Deponie Bos-chetta Plauna geplante Erweiterungsvorhaben sowie die spätere Wiederauffüllung und Höherschüttung sowie die Rekultivierung des Geländes erweisen sich als richtplankonforrn. Weitere Bemerkungen zur Richtplankonforrnität drängen sich nicht auf.

D. Baugesetz Obwohl das Baugesetz nicht Bestandteil der vorliegenden Ortsplanungsrevision bildet, drängt sich an dieser Stelle gleichwohl der Hinweis auf, dass am 1. Januar 2016 die eidg. Abfallverordnung 0/VEA) in Kraft trat, w~lche neu eine Definition der Deponietypen (Typ A, B etc.) enthält. Daher ist der Baugesetzesartikel resp. die Bestimmung über die Materialablagerungszone im Sinne von Art. 48 des Musterbaugesetzes zu überarbeiten.

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E. Plan da zonas 1:2000, Plan da furmaziun generel 1:2000 und Plan d'avertüra generel 1:2000 ("Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna") 1.

Temporäre und permanente Rodungen

Für die Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna sind eine temporäre Rodung (18 850 m2 ) und eine permanente Rodung (1725 m 2) von gesamthaft 20 575 m 2 des Waldbestands erforderlich. Als Ersatz für die permanente Rodung von 1725 m 2 sind entweder eine flächengleiche Ersatzleistung im Deponieperimeter oder Ersatzmassnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes (Auerwildhabitat.S-chanf bzw. Verbesserung der Qualität der beweidbaren Wälder) vorgesehen. Die temporären Rodungsflächen von 18 850 m 2 werden nach Abschluss des Materialabbaus und der Wiederauffüllung samt Höherschüttung am gleichen Ort wiederaufgeforstet. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auflagen und Bedingungen. Mit dieser Rodungsbewilligung hat das BVFD gleichzeitig auch die bestehenden Rodungsbewilligungen vom 30. Mai 1994, vom 29. Januar 1997, vom 6. Oktober 2006, vom 4. Juli 2007, vom 24. August 2009 und vom 31. Mai 2010 teilweise abgeändert. Die neue Rodungsbewilligung gilt bis ins Jahr 2040. Bis dahin müssen sämtliche Aufforstungen realisiert werden. Die Rodungsbewilligung des BVFD vom 17. Mai 2018 wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.

2.

Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Erweiterung des Deponiestandortes

2.1

Ausgangslage

Mit der Festlegung der Erweiterung der "Zona d'explotaziun da gera e da deponia" im vorliegenden Plan da zonas 1:2000 und den zusätzlichen Festlegungen im Plan da furmaziun generel 1:2000 sowie im Plan d'avertüra generel 1:2000 will die Gemeinde S-chanf die erforderliche nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung einer Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna schaffen.

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2.2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Wie bereits erwähnt, soll in der Gemeinde S-chanf der bestehende Deponiestandort Bos-chetta Plauna erweitert werden. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der geplanten Erweiterung rund 670 000 m 3 Material ausgehoben und total ca. 1 600 000 m 3 Material abgelagert werden können. Der Abbau übersteigt 300 000 m 3 {Anlagetyp 80.3 UVPV), und durch die Erweiterung des Ablagerungsstandorts werden insgesamt weit mehr als 500 000 m 3 {Anlagetyp 40.4 UVPV) abgelagert. Somit ist das Vorhaben unter zwei Aspekten UVP-pflichtig. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung {KVUVP) sieht das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung -wie dies vorliegend der Fall ist- eine umfassende Prüfung ermöglicht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung. Grundlage dazu bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht {UVB}, der mit Datum vom 24. Oktober 2017 dieser Vorlage beiliegt. Laut Art. 1Oe Abs. 1 USG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu Projekten, die von einer Behörde geprüft werden. Kantonale Umweltschutzfachstelle i.S. von Art. 10c und Art. 42 USG ist das Amt für Natur und Umwelt {ANU, Art. 2 Abs. 1 KVUVP).

2.3

Koordination mit erforderlichen Bewilligungen

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinationspflicht bezüglich anderer erforderlicher Bewilligungen. Für das vorliegende Vorhaben sind nebst einer BAB-Bewilligung auch die in Art. 21 Abs. 1 UVPV sowie die in der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departements für Volkswirtschaft und Soziales {DVS) vom 1. Dezember 2005 {Stand 19. Februar 2013) aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich. Konkret sind nach erfolgter Nutzungsplanung im darauffolgenden Baubewilligungsverfahren folgende Bewilligungen einzuholen: a)

Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG {Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements, EKUD, gestützt auf Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung, KGSchV);

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b)

Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 38 Abs. 1 resp. 2 WEA

(Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt, ANU, gestützt auf Art. 42 des kantonalen Umweltschutzgesetzes, KUSG); c)

.Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursa-

chen, nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Um-

weltschutzverordnung, KUSV (Bewilligung des ANU gestützt auf Art. 13 Abs. 1 KUSG). Die Regierung weist an dieser Stelle weiter darauf hin, dass für die Erteilung der Betriebsbewilligung im Anschluss an das BAB-Verfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 WEA ein Betriebsreglement sowie ein Vorprojekt für den Abschluss einzureichen sind und dass für die Ausstellung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung dem ANU gestützt auf Art. 1 Abs. 2 KGSchV im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Gesuch für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material (BF003) mit den darin geforderten Unterlagen zur Prüfung einzureichen sind. 2.4 Gegenstand und Inhalt der UVP

Gegenstand der Beurteilung bildet der von der AF Toscano AG erstellte UVB "Materialabbau Kies/Sand, lnertstoffdeponie, Deponie für Aushubmaterial" vom 24. Oktober 2017. Die Regierung beurteilt erstens, ob die für die Prüfung des Projekts erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beurteilt, ob die geplante Anlage im jetzigen Projektierungsstadium den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Naturund Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

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Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 5. März 2018.

2.5

Beurteilung des UVB in formelfer Hinsicht

Der von der AF Toscano AG erstellte UVB "Materialabbau Kies/Sand, lnertstoffdeponie, Deponie für Aushubmaterial" zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen vollständig auf. Eine Beurteilung der relevanten Umweltbelange ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der beim ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen möglich.

2.6

Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden Abschnitten die aufgrund des heutigen Wissensstands erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen beurteilt. Die Massnahmen für Umweltthemen, die im UVB vorgesehen sind und auf welche im Folgenden nicht weiter eingegangen wird, sind allesamt umzusetzen.

2.6.1 Naturschutz a)

Flora und Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB Durch das Vorhaben werden keine lnventarobjekte des Natur- und Landschaftsschutz-Inventars tangiert. Besonders wertvoll aus vegetationskundlicher Sicht sind die Magerwiesen, insbesondere der Halbtrockenrasen im nördlichen Bereich der Böschung entlang der Kantonsstrasse sowie die Flächen mit seltenen oder geschützten Pflanzenarten. Aufgrund der aktuellen Sanierung der Kantonsstrasse werden diese Lebensräume zumindest teilweise zerstört. Seit der im Jahr 2009 erfolgten Vegetationsaufnahme für die vorliegende DeponieErweiterung ist einige Zeit vergangen. Der damalige Ausgangszustand hat sich im Bereich des Lärchen-Fichtenwaldes und der Böschung entlang der Kantonsstrasse verändert. Daher ist nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an der Kantonsstrasse

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die Vegetation nochmals aufzunehmen. Dabei ist auch die theoretische Ersatzpflichtberechnung von 19 044 Punkten nochmals zu überprüfen und anzupassen. Beurteilung

Die Ersatzpflicht aus der bestehenden Anlage wurde mit den Ersatzmassnahmen im Gebiet "Flin" pauschal abgegolten. Die geplante Erweiterung der Materialgewinnung und Deponie tangiert keine inventarisierten Schutzobjekte. Aus den Vegetations- und den faunistischen Aufnahmen geht jedoch hervor, dass schutzwürdige Lebensraumtypen gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV beansprucht werden. Die wertvollsten Bereiche wurden zwar bereits im Zuge der Sanierung der Kantonsstrasse teilweise zerstört, werden aber gemäss des zugehörigen Auflageprojekts "Strassenkorrektion Tschessa Granda-Brücke Vallember; km 26.10-27.90" wiederhergestellt. Demzufolge entfällt für das vorliegende Vorhaben die Ersatzpflicht nicht. Im UVB wird die Ersatzpflicht auf 19 044 Punkte beziffert. Der Wert ist in der Beurteilung der Regierung zu tief, da in der Vegetationskartierung die Fromentalwiesen mit dem Vermerk zur Überprüfung infolge der Strassensanierung mit 0 Wertepunkten beziffert wurden. Zudem heisst es im UVB, dass zumindest ein Teil der Ersatzmassnahmen auf dem Erweiterungsperimeter abgegolten wird. Für allfällige weitere Ersatzmassnahmen ist eine Leistungsvereinbarung der Gemeinde S-chanf mit dem ANU zu erstellen. Grundsätzlich sollten die Ersatzmassnahmen im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision bekannt sein. Im vorliegenden Fall kann aber davon ausgegangen werden, dass die Ersatzmassnahmen vollumfänglich auf dem Erweiterungsperimeter realisiert werden können. Sollte dies nicht möglich sein, ist die erwähnte Leistungsvereinbarung zweckmässig. Gestützt auf Art. 18 NHG ist somit die Vegetationskartierung für das durchzuführende BAB-Verfahren {wie auch im UVB vorgesehen) zu überarbeiten. Diesbezüglich ist auch Rücksprache mit dem Tiefbauamt zu nehmen, was dessen Ersatzleistung für den besagten Strassenabschnitt betrifft. Basierend auf den Ergebnissen der Vegetationskartierung wird auch die Ersatzpflicht anzupassen sein. Soweit möglich und

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sinnvoll sind geeignete Rückzugsmöglichkeiten für die Fauna zu schaffen. Geschützte Pflanzenarten sind zu evakuieren und umzusiedeln. Sollten die Ersatzmassnahmen nicht vollumfänglich auf dem Erweiterungsperimeter realisiert werden können, ist für das SAS-Verfahren eine Leistungsvereinbarung durch die Gemeinde S-chanf vorzubereiten, in welcher die erforderlichen Leistungen (noch zu erbringende Ersatzmassnahmen) bereits vordefiniert sind.

2.6.2 Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss UVB Während der Betriebsphase ist der Eingriff in die Landschaft gut sichtbar. Im Endzustand entsteht durch die Rekultivierung eine strukturreiche Landschaft, welche die ursprünglichen Formen und die natürlich vorkommenden Elemente wieder aufgreift. Der Forstwerkhof und die Sägerei werden durch die Höherschüttung Richtung Kantonsstrasse und durch die vorzunehmenden Aufforstungen verdeckt. Beurteilung Für sich allein betrachtet verursacht das Abbau- und Deponievorhaben erhebliche negative Auswirkungen auf die Landschaft. Unter Berücksichtigung der Ausgangssituation (bestehende Deponie, Militäranlagen) sowie unter der Voraussetzung einer Endgestaltung und Rekultivierung wird das landschaftliche Schonungsgebot jedoch eingehalten.

2.6.3 Umweltschutz a)

Lärm

Projektauswirkungen gemäss UVB Im Vergleich zum bewilligten Betrieb sind keine höheren Lärmemissionen zu erwarten. Die Lärmquelle verschiebt sich jedoch in Richtung Kantonsstrasse. Dies führt für die Sägerei und den Forstwerkhof eher zu einer Abnahme der Immissionen. Im Endzustand entsteht kein Lärm.

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Beurteilung Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU teilen. Die Erweiterung des Betriebsperimeters hat gegenüber dem heutigen Deponiebetrieb keine Veränderung der Lärmemission und keinen Mehrverkehr zur Folge. Durch die Verschiebung der Lärmquelle in Richtung Kantonsstrasse wird die Lärmimmission bei den vom Lärm betroffenen Betrieben sogar geringfügig abnehmen.

2.6.4 Gewässerschutz a)

Grundwasser

Projektauswirkungen gemäss UVB Im gesamten Deponieperimeter sind weder Grundwasserschutzbereiche noch Grundwasserschutzzonen oder Quellen vorhanden. Gemäss Anhang 2 Ziff. 2.3.1 VVEA ist zwischen den Kompartimenten der Typen A und B zu gewährleisten, dass kein Wasser vom Kompartiment des Typs B in das Kompartiment des Typs A gelangt. Aus diesem Grund soll das Kompartiment des Typs B von der nordöstlichen Deponiegrenze her angelegt werden. Das einzige Oberflächengewässer in der Nähe des Untersuchungsperimeters ist der Inn. Der minimale Abstand zum bewilligten Deponieperimeter beträgt 20 m, zum Erweiterungsperimeter 27 m. Mögliche Staubeinträge werden durch den Wald zwischen der Deponie und dem Inn und mit vorgesehenen Massnahmen minimiert. Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Beurteilung Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU teilen. Zum bestehenden Betrieb sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.

2.7

Zusammenfassung

2. 7.1

In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Gemeinde von der AF Toscano AG mit Datum vom 24. Oktober 2017 erstellte UVB betreffend das Vorhaben Erweiterung Deponie Bos-chetta Plauna eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbaus sowie der Deponie ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der im ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen somit möglich.

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2.7.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen: Die im UVB definierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind verbindlich und im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen umzusetzen. Im Hinblick auf das durchzuführende BAB-Verfahren ist die Vegetationskartierung (wie im UVB vorgesehen) zu überarbeiten. Diesbezüglich ist bei Bedarf Rücksprache mit dem Tiefbauamt zu nehmen, was dessen Ersatzleistung für den besagten Strassenabschnitt betrifft. Gestützt auf die Ergebnisse der Vegetationskartierung wird auch die Ersatzpflicht anzupassen sein. Soweit möglich und sinnvoll sind geeignete Rückzugsmöglichkeiten für die Fauna zu schaffen. Geschützte Pflanzenarten sind zu evakuieren und umzusiedeln. Sollten die Ersatzmassnahmen nicht vollumfänglich auf dem Erweiterungsperimeter realisiert werden können, ist im Rahmen des BAB-Verfahrens durch die Gemeinde S-chanf eine Leistungsvereinbarung vorzubereiten, in welcher die erforderlichen Leistungen (noch zu erbringende Ersatzmassnahmen) bereits vordefiniert sind. Diese werden dann dem ANU zur Prüfung vorgelegt.

2.8 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass mit der geplanten Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprochen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen definierten Anforderungen erfüllt resp. die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.

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3.

Naturgefahren

Im Rahmen der von der Gemeinde S-chanf beschlossenen und vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsrevision zur Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna wurde der Erfassungsbereich Naturgefahren nicht entsprechend der erweiterten Fläche der Abbau- und Deponiezone angepasst. Dies hat dazu geführt, dass mit der erwähnten Teilrevision der Ortsplanung nicht das gesamte Abbau- und Deponiegebiet hinsichtlich Naturgefahren und somit hinsichtlich Gefahrenzonen beurteilt wurde. Aus diesem Grund hat die Gefahrenkommission III einen überarbeiteten Gefahrenzonenplan 1:2000 Bos-chetta samt Protokoll-Nr. 3_2018_04_P vom 26. Februar 2018 erstellt und diesen dem ARE nachgereicht. Eine Überprüfung der Gefahrenzonen innerhalb des erweiterten Erfassungsbereichs hat ergeben, dass keine neuen Bereiche mit gravitativen Naturgefahren (Gefahrenzone 1 und 2) tangiert werden. Die Regierung weist darauf hin, dass der neue Erfassungsbereich gemäss Gefahrenzonenplan 1:2000 Bos-chetta der Gefahrenkommission III vom 26. Februar 2018 zukünftig zu berücksichtigen ist und dass der Erfassungsbereich gemäss dem vorliegend zu genehmigenden Plan da zonas 1:2000 "Explotaziun da gerra e deponia Boschetta Plauna" (Planeintrag als Information) nicht aktuell ist. Gleichzeitig wird zur Kenntnis genommen, dass innerhalb des erweiterten Erfassungsbereichs gemäss Gefahrenzonenplan 1:2000 Bos-chetta vom 26. Februar 2018 mit keinen neuen gravitativen Naturgefahren zu rechnen ist. Im Übrigen geben der Plan da zonas 1:2000, der Plan da furmaziun generel 1:2000 und der Plan d'avertüra generel 1:2000 ("Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna"), alle vom 15. November 2017, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

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F. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren Wie bereits im vorstehenden Kapitel E unter Ziffer 2.3 ausgeführt, bedarf es für das geplante Vorhaben noch folgender zusätzlicher Bewilligungen:

1. Baubewilligung der Gemeinde S-chanf Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojekte alle Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Erwägungen - insbesondere die im nachstehenden Dispositiv enthaltenen Auflagen - sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen.

2.

SAS-Bewilligung des ARE

Die Deponie Bos-chetta Plauna liegt ausserhalb der Bauzone, weshalb auch ein BAB-Verfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat dazu die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen) dem ARE einzureichen.

3.

Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material

Für den Materialabbau ist nach Art. 44 GSchG eine gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird vom EKUD erteilt (Art. 6 KGSchV) und koordiniert mit der BAB-Bewilligong eröffnet.

4.

Errichtungs- und Betriebsbewilligung des ANU

Für den Betrieb der Deponie ist zudem eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung des Kantons erforderlich (Art. 38 Abs. 1 resp. 2 WEA). Diese Zusatzbewilligung wird vom ANU erteilt (Art. 42 KUSG) und ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

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5. Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen des ANU Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 KUSV als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BABBewilligung erteilt. zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligungen des Kantons (Ziffern 2 bis 5) unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVPbedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können. Im Weiteren erfordert die geplante Deponieerweiterung Bewilligungen des Tiefbauamts nach Art. 12, Art. 47 und Art. 52 StrG. Diese ebenfalls koordinationspflichtigen Bewilligungen sind ebenfalls im Rahmen des BAB-Verfahrens einzuholen. Im Übrigen unterliegt die geplante Deponieerweiterung derzeit einer Verfügungsbeschränkung des BVFD (Art. 21 StrG). Das Oeponievorhaben ist auf die mit Beschluss der Regierung vom 30. August 2016 (Prot. Nr. 751) genehmigte Strassenkorrektion der H27 Engadinerstrasse (Tschessa Granda - Brücke Vallember) abzustimmen. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Plan da zonas 1 :2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna", der Plan da furmaziun generel 1:2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna" und der Plan d'avertüra generel 1 :2000 "Explotaziun da gerra e deponia Bos-chetta Plauna", alle vom 15. November 2017, werden im Sinne der Erwägungen und mit den Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (vgl. nachstehend Ziffer 2) genehmigt.

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2.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 24. Oktober 2017 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 5. März 2018 sowie unter den nachstehenden Auflagen festgestellt, dass die geplante Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Die im UVB definierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind umzusetzen. b) Im Hinblick auf das noch durchzuführende BAB-Verfahren ist die Vegetationskartierung in Rücksprache mit dem Tiefbauamt zu überarbeiten. c)

Sollten die Ersatzmassnahmen nicht vollumfänglich auf dem Erweiterungsperimeter realisiert werden können, ist im Rahmen des BAB-Verfahrens ein Entwurf einer Leistungsvereinbarung einzureichen.

3.

Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom 17. Mai 2018 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

4.

Die geplante Deponieerweiterung bedarf vorgängig der Realisierung und des Betriebs noch einer Baubewilligung der Gemeinde nach Art 86 KRG, einer Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) nach Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG, einer Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach Art. 44 GSchG, einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach Art. 38 Abs. 1 resp. 2 WEA sowie einer Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach Art. 13 Abs. 1 KUSG. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 2 hiervor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Die Gesuche sind den Baugesuchsunterlagen beizulegen und im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeinde zu publizieren.

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überdies bedarf es zusätzlich verschiedener Bewilligungen des Tiefbauamts nach Art. 12, Art. 47 und Art. 52 StrG. Diese Bewilligungen sind ebenfalls im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzuholen. Sofern für die Erweiterung der Deponie Bos-chetta Plauna noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5.

Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen laut Ziffer 2 hiervor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutz der Umwelt in die Baubewilligung zu übernehmen.

6.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, die beschlossene Nutzungsplanung vom 15. November 2017, die Rodungsbewilligung des BVFD vom 17. Mai 2018, der UVB vom 24. Oktober 2017 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 5. März 2018 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

7.

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Rodungsbewilligung und UVP kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

8.

Die Kosten für die Durchführung der UVP werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuc~stellerin (Bos-chetta Plauna SA) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.

9.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

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10. Der Gemeindevorstand S-chanf sorgt für die NachfOhrung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amts für Raumentwicklung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden resp. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 11. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 12. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin