Schutzzonen Quellen WV Jenins
Groundwater protection zones · Jenins
Document
- Number
- 2020_367
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Jenins
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 28, 2020
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Text
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
28. April 2020
30. April 2020
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367
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde Jenins
Die Gemeinde Jenins hat dem Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quellen Brunnenbleis, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss, dienen der Trinkwasserversorgung der Gemeinde. Alle Grundwasserschutzzonen liegen auf Gemeindegebiet Jenins mit Ausnahme eines kleinen Teils der Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Quellen Fadella, welche auf Gemeindegebiet Maienfeld liegt. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der Vorprüfungen am 23. Februar und 19. Juni 2018 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.
Am 16. Juli 2019 hat der Gemeindevorstand Jenins und am 2. September 2019 der Stadtrat Maienfeld, gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld erliessen den Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödell, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1 :5'OOO, Detailausschnitte 1:11000 / 500" vom 14. März 2019 und das "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen
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Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld". Sämtliche Unterlagen wurden in den beiden Gemeinden zeitgleich vom 7. Juni bis 8. Juli 2019 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen der Schutzzonenplan und das dazugehörige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1:5000, Detailausschnitte 1:1000 / 500", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 14. März 2019, erlassen vom Gemeindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September2019; • "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, erlassen vom Gemeindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September 2019; • Hydrogeologischer Bericht "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung für die Quellen Brunnenbleis, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss der Gemeindetrinkwasserversorgung sowie von Trinkwasserbrunnen; Bericht Nr. 6342", erarbeitet durch das Geologiebüro Bonanomi AG, Igis, vom 6. Juni 2018, ergänzt am 14. März 2019.
Gegenstand der Genehmigung sind die im Schutzzonenplan als "Zone Si, Zone S2 und Zone S3" eingezeichneten praktischen Umgrenzungen der Schutzzonen und das zugehörige Schutzzonenreglement.
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grundwasserschutzzonen mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G.1.2.10.0 gutgeschrieben.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements
beschliesst die Regierung:
1. Der Schutzzonenplan "Gemeinde Jenins; Trinkwasserquellen der Gemeinde Jenins; Öffentliche Wasserversorgung Jenins; Detaillierte Schutzzonenausscheidung; Detaillierter Schutzzonenplan (hydrogeologische und praktische Umgrenzung) der Quellen Brunnenbleis oben und unten, Fadella, Ahorni, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Hüttliwald, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss; Übersicht 1:5000, Detailausschnitte 1:1000 /500" sowie das Schutzzonenreglement "Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Brunnenbleis oben/unten, Fadella, Ahorni, Hüttliwald, Ustribbödeli, Schwemmi, Schneller, Messhalde, Chrüzböden und Obersäss auf Gemeindegebiet von Jenins und Maienfeld", vom Ge-
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meindevorstand Jenins am 16. Juli 2019 und vom Stadtrat Maienfeld am 2. September 2019 erlassen, werden genehmigt.
2. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld werden angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Landquart anzumelden. Dem Grundbuchamt werden der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, den Gemeinden Jenins und Maienfeld den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.
3. Die von den Grundbuchanmerkungen nach Ziff. 2 betroffenen Parzellen stehen im Eigentum der Gemeinde Jenins (Parzelle Nr. 1) und der Gemeinde Maienfeld (Parzelle Nr. 830). Diese sind verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den betroffenen Teilen der Grundstücke Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren. Sollten die Eigentumsverhältnisse an diesen Parzellen im Bereich der Schutzzonen ändern, so werden die Gemeinden Jenins und Maienfeld angewiesen, den die entsprechende Gemeinde betreffenden Schutzzonenplan und das entsprechende Schutzzonenreglement als Kopie den neuen Eigentümern auszuhändigen.
4. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld haben dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlangen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.
5. Die Gemeinden Jenins und Maienfe!d werden angewiesen, bei der jeweils nächst grösseren Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes anzupassen und auszuscheiden. Dabei sind die Zonen Si, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen festzulegen. Die
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Quellstandorte wie auch die Wasserleitungen sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen.
6. Die Gemeinden Jenins und Maienfeld werden darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quelischutzes respektive für zonenkonforme, standortgebundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.
7. Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8. Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
9. Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist jederzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.
10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz (BR 81 5.350) wird eine Gebühr von
Fr. 1000.—
erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.421001).
11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Der angefochtene Beschluss und allfällige Beweismittel sind beizulegen.
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12. Mitteilung unter Beilage der vollständigen Schutzzonenunterlagen an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Postfach 81, 7307 Jenins (inkl. Rechnung, A-Post plus); an die Stadtverwaltung Maienfeld, Balatrain 1, 7304 Maienfeld (A-Post plus); an das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 3A, 7302 Landquart (APost plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Ohr. Rathgeb
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal