Teilrevision Torf - Stazione

Land-use plan, basic order · Mesocco

Document

Number
06.523
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Mesocco
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 9, 2006

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)

Die Regierung des Kantons Graubünden

LY!

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

9. Mai 2006

10. Mai 2006

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AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

La regenza dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

523

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mesocco beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 19. Oktober 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

— Legge edilizia, revisione parziale (articolo 61)

— Piano delle zone 1:1'000 Torf — Stazione (Revisione parziale) — Piano generale delle strutture 1:500 Torf

Neben diesen von der Regierung zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Mesocco folgende weiteren Unterlagen ein:

— Relazione del 19 ottobre 2005 (Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung, RPV)

— Progetto per deposito di materiale in localitä Torf del giugno 2005 (technischer Bericht zum Vorprojekt)

— Domanda di dissodamento del maggio 2005 (Rodungsgesuch) Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 7. Oktober 2004 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. Ok-

tober 2005 gemäss Art. 48 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. Oktober 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Mesocco um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan der Mesolcina übereinstimmt.

Die Organizzazione regionale della Mesolcina (ORM) verabschiedete am 1. Juni

1999 den Regionalen Richtplan, umfassend unter anderem das Objekt 14.602 „Mate-

rialablagerungen und Deponien". Die Prüfung des Materialablagerungsvorhabens im

Gebiet „Torf" erfolgte mit Regierungsbeschluss Nr. 57 vom 16. Januar 2001. Die Regierung genehmigte den Standort „Torf" für Materialablagerungen lediglich als Zwischenergebnis, da noch kein Rodungsvorentscheid vorlag. Nach Klärung der Ro-

dungsfrage könne die Festsetzung im Sinne einer Richtplanfortschreibung erfolgen.

Mit dem vorliegenden Nutzungsplanverfahren kann die erforderliche Rodungsbewilli-

gung koordiniert erteilt werden, so dass der Koordinationsstand der Materialablage-

rung im Gebiet „Torf" vom Zwischenergebnis auf Festsetzung fortgeschrieben wer-

den kann.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage im Übrigen richtplankonform ist.

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C. Revisioneparzialedelelegeedilizia

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im neuen KRG und in der dazugehörenden Verordnung (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, einzelne

Bereiche (z.B. Verfahren, Instrumente, Baubewilligungspflicht, gewisse Bauvorschrif-

ten [z.B. Bauästhetik, Grenz- und Gebäudeabstand etc.]) abschliessend auf kantonaler Ebene geregelt sind. Die Gemeinde Mesocco muss für die Abwicklung der Ver-

fahren sowie für die Beurteilung von Baugesuchen somit nebst dem kommunalen Baugesetz vermehrt auch das KRG und die KRVO heranziehen. Diverse Bestim-

mungen des Baugesetzes sind durch die neuen kantonalen Raumplanungserlasse

„verdrängt". Es wird der Gemeinde Mesocco empfohlen, ihr Baugesetz im Interesse der Transparenz an das neue KRG und die neue KRVO anzupassen.

Im Übrigen gibt die am 19. Oktober 2005 beschlossene revisione parziale della legge

edilizia (articolo 61) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt

werden.

D. Piano delle zone 1:1'000 Torf — Stazione (Revisione parziale)

1. Rodungsbewilligung Die im vorliegenden Zonenplan ausgeschiedene Materialablagerungszone (zona de-

posito materiale di scavo) beansprucht Waldareal im Umfang von 5'135 m 2, weshalb eine temporäre Rodung erforderlich wird.

Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) liegt

vor (18. Januar 2006). Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss der Regierung eröffnet.

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2. Abfallrechtliche Bewilligung Gemäss der eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle (Ordinanza

tecnica sui rifiuti, OTR) sind abfallrechtliche Bewilligungen erforderlich. Das dafür zuständige Amt für Natur und Umwelt (ANU) kann deren Erteilung in Aussicht stellen.

Im Übrigen gibt der am 19. Oktober 2005 beschlossene Piano delle zone 1:1'000

Torf — Stazione (Revisione parziale) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

E. Piano generale delle strutture 1:500 Torf

Der am 19. Oktober 2005 beschlossene piano generale delle strutture 1:500 Torf

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die im regionalen Richtplan Mesolcina Nr. 14.602 „Discariche per materiali inerti

e deposito di materiale" (inertstoffdeponien und Materialablagerungen) bezeich-

nete „Materialablagerung Torf Mesocco" wird im Sinne einer Richtplanfort-

schreibung festgesetzt (bisher: Zwischenergebnis). 2.

Die am 19. Oktober 2005 verabschiedete revisione parziale della legge edilizia (articolo 61) wird genehmigt.

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3.

4.

Der Piano delle zone 1:1'000 Torf — Stazione (Revisione parziale) vom 19.

Oktober 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

Der Piano generale delle strutture 1:500 Torf vom 19. Oktober 2005 wird ge-

nehmigt.

5. Der Gemeindevorstand Mesocco wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 8. Mitteilungen:

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Namens der Regierung Der Präsident:

aate04414,4 Claudio Lardi

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

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