Schutzzonen Quellen Brunst, WV Schiessplatz Hinterrhein

Groundwater protection zones · Rheinwald

Document

Number
2019_128
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Rheinwald
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 26, 2019

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

26. Februar 2019

27. Februar 2019

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128

Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst", Fraktion Hinterrhein, Gemeinde Rheinwald

Die armasuisse Immobilien, Bern, hat dem Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, den Auftrag erteilt, zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quelle "Brunst" detaillierte Grundwasserschutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesge­ setzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzge­ setz, GSchG; SR 814.20) auszuarbeiten. Die Quelle dient der Trink- und Brauchwas­ serversorgung des Schiessplatzes Hinterrhein der Schweizer Armee. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rah­ men der Vorprüfung am 14. Juni 2016 deren fachliche Richtigkeit bestätigt.

Am 27. November 2018 hat der Vorstand der vormaligen Gemeinde Hinterrhein (heutige Gemeinde Rheinwald), gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100), die detaillierten Grundwasserschutzzonen ausgeschieden. Ererliess die Schutzzonenpläne Grund­ wasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein; Situation 1:5'000 und Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi Hinterrhein; Situation 1:T000, beide vom 20. September 2018 sowie das Schutzzonenreglement für die Quellfassung "Brunst'VBreewald, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein, in der Gemeinde Hinterrhein. Sämtliche Unterlagen wurden erstmals vom 13. Juli 2017 während 30 Tagen öffent­ lich aufgelegt. Während dieser Frist ist eine Einsprache der Talalpgenossenschaft Hinterrhein bezüglich der landwirtschaftlichen Einschränkungen eingegangen. Diese konnte bereinigt werden. Während der zweiten öffentlichen Auflagefrist vom 18. Ok­ tober bis 16. November 2018 sind keine Einsprachen mehr eingegangen.

2

Gemäss Art. 24 Abs. 2 KGSchG bedürfen die Schutzzonenpläne und das dazugehö­ rige Reglement der Genehmigung durch die Regierung. Dem ANU wurden folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: - Schutzzonenpläne Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinter­ rhein, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein; Situation 1:5'000 und Grundwasser­ schutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi Hinter­ rhein; Situation 1:1 '000, erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, beide vom 20. September 2018, erlassen vom Vorstand der vormaligen Gemeinde Hinterrhein (heutige Gemeinde Rheinwald) am 27. No­ vember 2018; - Schutzzonenreglement für die Quellfassung "Brunst'VBreewald, Wasserversor­ gung Spi. Hinterrhein, in der Gemeinde Hinterrhein, erarbeitet durch das Geolo­ giebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, erlassen vom Vorstand der vormali­ gen Gemeinde Hinterrhein (heutige Gemeinde Rheinwald) am 27. Novem­ ber 2018; - Detaillierte Quellschutzzone für die Quelle "Brunst" Spi Hinterrhein, Gemeinde Hinterrhein (1381 WA); GR422A-1, hydrogeologischer Begleitbericht, erarbeitet durch das Geologiebüro Sieber Cassina + Handke AG, Chur, vom 20. September 2018.

Gegenstand der Genehmigung sind die in den Schutzzonenplänen als "Praktische Schutzzone" eingezeichneten Verläufe der Zonen S1, S2 und S3 und das zugehörige Schutzzonenreglement. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2019 beantragt das ARE, dass die Genehmigung der detaillierten Grund­ wasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" mit der Auflage zu verbinden sei, dass im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision, basierend auf der vorliegenden detail­ lierten Grundwasserschutzzonenausscheidung, die Grundwasser- und Quellschutz­ zone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) angepasst wird. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Un­ terscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überfüh­ ren. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserleitungen im Generellen Er­

3

schliessungsplan festzulegen. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Mass­ nahmen zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortge­ bundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

Gemäss der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird für die Genehmigung eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird dem Konto 421001 / 4260.3006 / Code G. 1.2.10.0 gutgeschrieben.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1.

Die Schutzzonenpläne Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hin­ terrhein, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein; Situation 1:5'000 und Grundwas­ serschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi Hinterrhein; Situation 1:1'000 sowie das Schutzzonenreglement für die Quellfas­ sung "Brunst'VBreewald, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein, in der Gemeinde Hinterrhein, vom Vorstand der vormaligen Gemeinde Hinterrhein (heutige Ge­ meinde Rheinwald) am 27. November 2018 erlassen, werden genehmigt.

2.

Die Gemeinde Rheinwald wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen ge­ mäss Art. 30 Abs. 1 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Hinter­ rhein anzumelden. Dem Grundbuchamt werden die Schutzzonenpläne, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht mit dem vorliegenden Regierungsbeschluss zugestellt. Das Grundbuchamt wird ersucht, der Gemeinde Rheinwald den Vollzug der Anmerkungen zu bescheinigen.

3.

Die Gemeinde Rheinwald wird angewiesen, die Schutzzonenpläne und das Schutzzonenreglement als Kopie den Eigentümern der betroffenen Parzellen gemäss Art. 30 Abs. 2 des Schutzzonenreglements auszuhändigen. Diese sind

4

verpflichtet, allfällige Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

4.

Die Gemeinde Rheinwald hat dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf Verlan­ gen Einsicht in die Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Art. 28 Abs. 3 und Anhang 2 des Schutzzonenreglements zu gewähren.

5.

Die Gemeinde Rheinwald wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevi­ sion, basierend auf der vorliegenden detaillierten Grundwasserschutzzonenaus­ scheidung, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) anzupassen. Dabei sind die Zonen S1, S2 und S3 der detail­ lierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als Grundwasser- und Quellschutzzone in den Zonenplan zu überführen. Zudem sind der Quellstandort und die Wasserleitungen im Generellen Erschliessungs­ plan festzulegen.

6.

Die Gemeinde Rheinwald wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Massnah­ men zum Zwecke des Quellschutzes respektive für zonenkonforme, standortge­ bundene oder besitzstandsbegründete Bauvorhaben, die baubewilligungspflichtig sind, das notwendige Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen aus­ serhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen ist.

7.

Die künftige Gesetzgebung des Bundes bleibt ausdrücklich Vorbehalten.

8.

Die Regierung behält sich vor, die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen zu widerrufen, sofern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht mehr ge­ währleistet ist.

9.

Den Kontrollorganen des ANU und den vom Amt beauftragten Personen ist je­ derzeit freier Zutritt zur Anlage und die Vornahme eigener Beobachtungen und Messungen zu gestatten.

5

10. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Teil 2 Ziff. 10 der Gebührenverordnung für den Umweltschutz vom 27. Oktober 1998 (BR 815.350) wird eine Gebühr von

Fr. 1000.-

erhoben. Dieser Betrag ist der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überwei­ sen (Konto 4260.421001).

11. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfälli­ ge Beweismittel sind beizulegen. 12. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenpläne, des Schutzzonenreglements und des hydrogeologischen Berichts an die armasuisse Immobilien, Herr Bruno Stampfli, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern (inkl. Rechnung, A-Post plus); an die Gemeindeverwaltung Rheinwald, Oberdorf 40, Postfach 3, 7435 Splügen (A-Post plus); an das Grundbuchamt Hinterrhein, Veia da Scola 36, 7440 Andeer (A-Post plus) und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier­ gesundheit sowie an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Schutzzonenplan

731 '800

732'000

732'200

732'400

L

Gemeinde Hinterrhein

Kanton Graubünden

Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein

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SCHUTZZONENPLAN Situation 1 : 5'000 GENEHMIGUNG Vom Vorstand der Gemeinde Hinterrhein erlassen am Der Präsident

Der Schreiber:

Öffentliche Auflage vom yfg )0J%

bis JCflJg

- AÀ- 2-0

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am

Z Zet3 ,

A22

Namens der Regierung Der Präsident!^

Der Kanaieidii

LEGENDE Quellen/Fassungen Gefasste Quelle

Hydrogeologische Schutzzone ••••••

Zone S1

(rechtskräftige Schutzzone)

..........

Zone S2

Zone S1

“ ** -

Zone S3

Zone S2 □

S C + H

Sieber Cassina + Handke AG Ingenieure Geologen Planer Ringstrasse 203, CH-7000 Chur Telefon: 081 257 02 60 Telefax: 081 257 02 61 e-Mail: [email protected]

Zone S3

Dat. :

20.09.2018

Rev. :

Gez. :

SC+H/pb

Rev. :

Mst. :

1 : 5'000

Gr. :

A3

GR422A GSZ3691-P1 A3.mxd Topo (c) GEOGR.ch

731'800

732'OOQ

732'200

732'400

Gemeinde Hinterrhein

153’900

Kanton Graubünden

Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversorgung Spi Hinterrhein

153'850

SCHUTZZONENPLAN Situation 1 : 1'000 GENEHMIGUNG Vom Vorstand der Gemeinde Hinterrhein erlassen am /

Der Schreiber:

Öffentliche Auflage vom

bis

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Der Präsident: >

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Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am Zc .2 '3=^3 , £& /2'3

Namens der Regierung Der Kanzieidir^kto/:! 1732251 /153753

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LEGENDE Quellen/Fassungen Gefasste Quelle

Hydrogeologische Schutzzone

Prate

Zone S1

(rechtskräftige Schutzzone)

Zone S2

Zone S1

Zone S3

Zone S2 □

S C + H

Sieber Cassina + Handke AG Ingenieure Geologen Planer Ringstrasse 203, CH-7000 Chur Telefon: 081 257 02 60 Telefax: 081 257 02 61 e-Mail: [email protected]

GR422A GSZ3691-P2 A3.mxd

Ì732167/153735

Zone S3

Dat. :

20.09.2018

Rev. :

Gez. :

SC+H/pb

Rev. :

Mst. :

1 : rooo

Gr. :

A3

153750

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732276/153736Ì

153700

Der^PräSKlerrf!

732291 /

Schutzzonenreglement

Gemeinde Hinterrhein

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellfassung "Brunst" / Breewald, Wasserversorgung Spi. Hinterrhein, in der Gemeinde Hinterrhein1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässer­ schutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsgesetzes zum Bundes­ gesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Hinterrhein folgendes Schutzzonenreglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erforderli­ chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. 2 Das Reglement gilt für die in den Schutzzonenplänen GSZ3691-P1 "Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversor­ gung Spi Hinterrhein, Situation 1:5'000, - GSZ3691-P2 "Grundwasserschutzzonen für die Quelle "Brunst" in Hinterrhein, Wasserversor­ gung Spi Hinterrhein, Situation 1:1 *000, vom 20.09.2018 bezeichneten Gebiete. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) ist unterteilt in2: -

Fassungsbereich Engere Schutzzone Weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Grundwasser- und Quellfassungen sowie das Grund­ wasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor qualitativen und quantitativen Beein­ trächtigungen zu schützen.3 5 Grundlage für die Schutzzonen für die Quellfassung "Brunst" ist der Hydrogeologische Bericht GR422A-1 von SC+H Sieber Cassina + Handke AG vom 20.09.2018.6 6 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.

GR422A_SchutzzonenreglementBmnstquelle_Hinterrhein_2018_09_20.docx/20.09.2018/pb

Art. 2 2

Gesetzliche Grundlagen, Vollzugshilfen und Normen

1 Anhang 1 enthält die massgebenden gesetzlichen Grundlagen des Bundes und des Kantons, welche Grundwasserschutzzonen und Trinkwasser betreffen. Verbindlich sind die jeweils aktuellen Vorschriften. 2 Bei der Anwendung des Reglements ist die Wegleitung des Bundesamts für Umwelt betreffend Grundwasserschutz4 zu berücksichtigen, ebenso die weiteren im Anhang 1 erwähnten Vollzugshil­ fen und Normen.

Art. 3 Zuständigkeit für den Vollzug

1 Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Vollzug des Reglements, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt.5 Wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwas­ ser besteht, kann er Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen anordnen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 2 Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen aller Art (Hoch- und Tiefbauten, Ab­ wasseranlagen, Verkehrsanlagen, Sportanlagen, Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten, Baumschulen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen, Deponien usw.) sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten bedürfen einer kantonalen gewässerschutz­ rechtlichen Bewilligung, wenn sie Gewässer gefährden können.6 Diese Bewilligung wird von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz (Fachstelle)7 erteilt8, sofern das übergeordnete Recht keine andere Behörde für zuständig erklärt9. 3 Vorhaben gemäss Absatz 2 sind über die Gemeinde der Fachstelle zu unterbreiten.10 Diese ent­ scheidet, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Art. 4 Überwachung der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die für die Wasserversorgung verantwortliche Person überwacht die Einhaltung der Schutzzonen­ vorschriften und meldet Verstösse dagegen unverzüglich dem Gemeindevorstand, welcher die erforderlichen Massnahmen trifft.

Art. 5 Überwachung der Qualität des Trinkwassers

Die Wasserqualität ist im Rahmen der Selbstkontrolle regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung11, der Gewässerschutz­ verordnung12 sowie den Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW)13.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken in den Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 sind verpflich­ tet, Pächter, Mieter und Nutzniesser sowie andere Personen und Unternehmen, die auf den Grundstücken Arbeiten ausführen, über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu informieren.

3

II. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, von denen eine Gefahr für das als Trinkwasser gefasste Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen sowie für bestehende Bauten und Anlagen, wenn diese wesentlich geändert werden. 3 Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind vom Inhaber der Baute oder Anlage unverzüglich zu beheben. 4 Bei Bauarbeiten in den Grundwasserschutzzonen sind die besonderen Schutzmassnahmen ge­ mäss dem Merkblatt der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz betreffend Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen zu treffen.14

A. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S3

Art. 8 Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zulässig. 2 Nicht zulässig sind industrielle und gewerbliche Hochbauten und Anlagen, von denen eine Ge­ fahr für das Grundwasser ausgeht.15 Über die Zulässigkeit von anderen Bauten und Anlagen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgehen kann (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, Sportanlagen usw.) sowie die erforderlichen Schutzmassnahmen wird im Einzelfall entschieden. 3 Landwirtschaftsbetriebe sind nach Möglichkeit ausserhalb der Zone S3 zu erstellen. 4 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss vor Inbetriebnahme der Anlagen und anschlies­ send regelmässig alle fünf Jahre gemäss den massgebenden Richtlinien und Normen überprüft werden.16 Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzu­ liefern. 5 Bauten und Anlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen, bei Quel­ len über den wasserführenden Schichten.17 6 * * 6 Die Verwendung von Recyclingbaustoffen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach der einschlägigen Richtlinie des Bundes.18

Art. 9 4

Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse, Kontrollschächte usw.) müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen ohne Schwierig­ keiten möglich sind.19 In Gebäuden sind Abwasserleitungen soweit als möglich sichtbarzu führen. 2 Die Dichtheitsprüfung ist nach den massgebenden Richtlinien und Normen20 vor Inbetriebnahme der Anlage und anschliessend alle fünf Jahre durchzuführen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert dem Gemeindevorstand zuzustellen. Der Gemeindevorstand sorgt für eine koordinierte Kontrolle der Abwasseranlagen in Bauzonen. 3 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig; ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Regenwasser von Dachflächen, Hauszufahrten, Vorplätzen, privaten PWParkplätzen von Wohnbauten sowie Geh-, Rad- und Flurwegen über eine biologisch aktive (be­ wachsene) Bodenschicht.21 4 Das Ausbringen von Klärschlamm, einschliesslich Rückständen aus kleinen Abwasserreini­ gungsanlagen und aus nichtlandwirtschaftlichen abflusslosen Gruben, ist nicht erlaubt.22

Art. 10 Strassen und Plätze

1 Der Beginn der Zone S3 ist mit dem Hinweisschild "Wasserschutzgebiet" zu kennzeichnen.23 2 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen oder auf denen regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährden­ den Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfallende Abwasser gesammelt werden kann. Das Abwasser muss aus dem Gebiet der Schutzzonen abgeleitet werden. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.24 3 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeug verkehr nicht offen stehen, muss das anfallende Strassenabwasser flächig über die Schulter versickern können. Punktuelle Versickerungen und Querabschläge sind nicht zulässig.

Art. 11 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, Erdwärmesonden

1 Die Zulässigkeit von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie die zu treffenden Massnahmen bei deren Errichtung, Änderung und Betrieb richten sich nach dem Bundesrecht.25 Freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl bis zu einer gewissen Grösse zur Energiever­ sorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sind zulässig26, ebenso die dazu­ gehörigen Rohrleitungen und Abfüllstellen. 2 Erdwärmesonden und andere Anlagen, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Un­ tergrund abgeben, sind nicht zulässig.27

Art. 12 Terrainveränderungen und Materialentnahmen

1 Terrainveränderungen, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermin­ dert wird, sind nicht zulässig28; ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bau­ ten und Anlagen.

5 2 Materialentnahmen sind nicht zulässig.29

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Art. 13 Deponien, Kompostieranlagen, Mistzwischenlager, Wasenplätze, Friedhöfe und La­

gerplätze 1 Deponien30, Kompostieranlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr31, Plätze zum Vergraben von Tierkörpern32 sowie Friedhöfe (ausgenommen für Urnengräber) sind nicht zulässig. 2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) und Kompostmieten (Feldrandkompostierung) sind nicht zulässig. Das Kompostieren in gedeckten Kompostmieten für den privaten Gebrauch ist erlaubt. 3 Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen und Gegenständen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (mit Flolzschutzmitteln behandeltes Holz, Recyclingbaustoffe, Siloballen, Abfälle usw.) ausserhalb geeigneter Anlagen ist nicht erlaubt.

Art. 14 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Die land- und die forstwirtschaftliche sowie die gartenbauliche Nutzung des Bodens sind zuläs­ sig, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden. 2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmethoden muss sicher­ gestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bodens bewachsen ist. 3 Gebiete, in denen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Vernässungen, Sumpfgebiete), sowie ein Streifen von 3m Metern Breite ab der Uferlinie müssen während der Bewirtschaftungsperiode eingezäunt werden. Weidegang ist auf diesen Flächen nicht zulässig. 4 Das Lagern von Holz ist erlaubt. Wenn gelagertes Holz mit Flolzschutzmittel behandelt wird, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Abschwemmen der Mittel verhindert wer­ den.33

Art. 15 Verwendung von Düngern

1 Für gedüngte Parzellen muss unter Beizug des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Grau­ bünden ein dem Standort angepasster Düngungsplan gemäss den aktuellen Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau34 erstellt und dementsprechend gedüngt werden. Eine Kopie des Düngungsplans muss unaufgefordert dem Gemeindevorstand abgeliefert werden. 2 Bei der Verwendung von Düngern sind die Vorschriften des Bundesrechts35 und die einschlägi­ gen Richtlinien des Bundes36 einzuhalten. 3 Flüssige Flofdünger und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn ein oberflächli­ ches Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. 4 In Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

6

Art. 16 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.37 2 Bei der Verwendung von Holzschutzmittel Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 14 Abs. 4).38

sind

die

bundesrechtlich

vorgeschriebenen

3 Pflanzenbehandlungsmittel und Holzschutzmittel sind so sparsam wie möglich einzusetzen. Wenn möglich sollen sie durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten. Bei der Verwendung sind die Hinweise auf der Verpackung sowie das Sicherheitsdatenblatt zu beachten.39

B. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S2

Art. 17 Grundsatz

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft werden.

Art. 18 Bauten und Anlagen

1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art (einschliesslich Abwasseranlagen, Güllengruben, Mistlager, Verkehrsanlagen, Parkplätzen, Garagenvorplätzen usw.) ist nicht zulässig; die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.40

Art. 19 Abwasseranlagen, Abwasserentsorgung

1 Lässt sich aus gefällstechnischen oder aus anderen zwingenden Gründen nachweislich nicht vermeiden, Abwasserleitungen durch die Zone S2 zu führen, können sie ausnahmsweise bewilligt werden. In solchen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwan­ dige Rohre). 2 Die Versickerung von Abwasser ist nicht zulässig.41

Art. 20 Strassen

1 Land- und forstwirtschaftliche Wege sind ausnahmsweise zulässig, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversor­ gung dienen. Sie sind mit einem dichten Belag und Randbordüren so zu erstellen, dass alles anfal­ lende Abwasser gesammelt und ausserhalb der Schutzzonen entsorgt werden kann. 2 Strassen, welche aus zwingenden Gründen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen müssen, können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es sich nachweislich nicht vermeiden lässt, sie durch die Zone S2 zu führen. Dabei sind alle Vorkehrungen gemäss den Richtlinien

7 betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau42 zu treffen, die erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung auszuschliessen.

Art. 21 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Zulässig sind einzig freistehende Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu erforderlichen freistehenden Rohr­ leitungen und Abfüllstellen.

Art. 22 Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung

1 Landwirtschaftliche Intensivkulturen (wie z.B. Obst-, Wein- und Gemüsebau) sowie Familiengar­ tenanlagen (Schrebergärten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind Dauergrünland, Weiden und Acker­ fläche (inkl. Kunstwiesen), Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen und Kleingärten. Es ist ein möglichst hoher Anteil an Dauergrünland anzustreben. 2 Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodungen und Kahlschlag sind nicht zulässig.

Art. 23 Ausbringen von Düngern

Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (Gülle) und Recyclingdüngern ist nicht zulässig.43 Als Dünger dürfen Mist, Mineraldünger, feste Dünger und Gründüngung eingesetzt werden.

Art. 24 Verwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln

1 Auf und an Gleisanlagen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.44 2 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die nicht verboten sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in der Schutzzone S2 nicht verwendet werden dürfen.45 3 Die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sind verboten.46

Art. 25 Grabungen und andere Tätigkeiten

Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern47, sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können48, sind nicht zulässig.

8

C. Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in der Zone S1

Art. 26 Zulässige Nutzungen

1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen, sowie die Nutzung als ungedüngte Wiese mit Grasschnitt (mit Liegenlassen des gemähten Grases49) oder als Wald. Weidegang ist nicht zulässig. 2 Die Zone S1 ist dauerhaft zu markieren und in aller Regel einzuzäunen.

III. Strafbestimmungen

Art. 27 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfü­ gungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes50 oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand mit Busse bis Fr. 5'000.- bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. 2 Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Abs. 1 ist der Gemein­ devorstand. Er ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällen der Busse anzuhören. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.51 4 Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts (VStR) gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

IV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Bestehende Bauten und Anlagen

1 Bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, sind bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit, jedoch spätestens innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen, zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen. Die erforderlichen Massnahmen ergeben sich aus Anhang 2. 2 Nicht mehr benutzte Anlagen (Abwasserleitungen, Güllebehälter usw.) sind fachgerecht zu ent­ fernen oder ausser Betrieb zu nehmen (reinigen, verfüllen oder dauerhaft verschliessen). Die Ent­ fernung oder die Ausserbetriebnahme ist dem Gemeindevorstand zu melden. 3 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemein­ devorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktuali­ siert diese jährlich.

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Art. 29 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen

1 Bestehende land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzungen, welche nicht den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen, sind innerhalb der in Anhang 2 angegebenen Fristen an das Reglement anzupassen oder allenfalls aufzugeben. 2 Die Umsetzung der Massnahmen gemäss Anhang 2 ist der Gemeinde zu melden. Der Gemein­ devorstand führt eine Liste der noch umzusetzenden Massnahmen gemäss Anhang 2 und aktuali­ siert diese jährlich.

Art. 30 Grundbuchanmerkungen

1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im Grundbuch anzumer­ ken.52 Das Grundbuchamt Hinterrhein wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort "öffentliche Grundwasserschutzzone der Quellfassung "Brunst / Breewald" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken. 2 Folgende Parzellen in der Gemeinde Hinterrhein sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Fassungszone, Zone S1 Parzelle Nr. 29

Engere Schutzzone, Zone S2 Parzellen Nr. 27, 29

Weitere Schutzzone, Zone S3 Parzelle Nr. 27

3 Dem Grundbuchamt Hinterrhein wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzonenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

Art. 31 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen muss der Inhaber der Wasserfas­ sung aufkommen.53 2 Allfällige Entschädigungsansprüche werden nach den Vorschriften des übergeordneten Rechts beurteilt.54

Art. 32 Überprüfung der Grundwasserschutzzonen

1 Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen oder bei wesentlichen neuen gesetzlichen Vorschriften lässt der Inhaber der Wasserfassung von sich aus oder auf Antrag des Gemeindevorstands oder der Fachstelle für Gewässerschutz die Schutzzonenpläne und das Reglement überprüfen und wenn notwendig überarbeiten.

10 2 Bei ungenügender Qualität des Trinkwassers klärt der Inhaber der Grundwasserversorgung die Ursachen ab. Gestützt darauf ordnet der Gemeindevorstand die erforderlichen Massnahmen an. Erweist sich, dass damit keine wesentliche Verbesserung erreicht wird, werden die Schutzzonen­ pläne und das Reglement überprüft und wenn notwendig überarbeitet.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan/die zugehörigen Schutzzonenpläne treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

V. Erlass und Genehmigung Öffentliche Auflage vom: bis:

Vom Vorstand der Gemeinde Hinterrhein erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am:

Namens der Regierung

/pb 20.09.2018

11 Endnoten 1 Version 1.0 vom 15. Januar 2014. 2 Anhang 4 Ziff. 12 GSchV. 3 Anhang 4 Ziff. 122-124 GSchV. 4 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004. 5 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG sowie Art. 7 lit. d und Art. 8 KGSchV. 6 Art. 19 Abs. 2 GSchG, Art. 32 GSchV. 7 Gemäss Art. 1 Abs. 2 KGSchV ist das Amt für Umweltschutz kantonale Fachstelle für Gewässerschutz; infolge mehrfacher Namensänderung heute: Amt für Natur und Umwelt (ANU). 8 Art. 7 lit. d KGSchV. 9 Vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 GSchG und Art. 8 KGSchV. 10 Art. 9 f. und 12 KGSchV, Art. 88 KRG, Art. 52 ff. KRVO. 11 Insbesondere Art. 6 f„ 10 und 23 LMG; Art. 49 ff. LGV; Art. 3-6 TQMV; FIV; Art. 3, 17, 58a ff. und Anhang 2 lit. B HyV. 12 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV. 13 Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung und Richtlinie für die Qualitätssiche­ rung in Grundwasserschutzzonen, SVGW, 2005. 14 Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt, ANU, 2009. 15 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a GSchV. 16 Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011, Stand Mai 2012, vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 17 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. b GSchV. 18 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU, 2006, Ziff. 5-11, S. 22. 19 Vgl. Art. 15 Abs. 1 GSchG. 20 Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA, 2002; SIA-Norm 190, Ausgabe 2000, Kanalisa­ tionen (Ziff. 6) und SIA-Norm 190.203 (EN 1610: 1997), Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, 1998; Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranlagen, Merkblatt AM017, ANU, 2011. 21 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 22 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 und Ziff. 5.2 Abs. 1 ChemRRV. 23 Art. 46 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 (SR 741.21) 24 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV. 25 Art. 22 GSchG, Art. 32a und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. e-i GSchV sowie Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 18. Oktober 2006. 26 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. h GSchV. 27 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. f GSchV. 28 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. d GSchV. 29 Art. 44 Abs. 2 lit. a GSchG. 30 Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA.

12 31 Art. 43 lit. a TVA. 32 Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11 VTNP. 33 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 34 Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), ACW und ART, 2009. 35 Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV. 36 Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW, 2012. 37 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.5 ChemRRV, Art. 61 und 63 PSMV. 38 Insbesondere Art. 28 USG, Art. 70-72 ChemV, Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV. 39 Insbesondere Art. 28 Abs. 2 USG, Art. 8 ChemG, Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 ChemV. 40 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV. 41 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. c GSchV. 42 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrsanlagen, BUWAL, 2002. 43 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Ausnahmen können nur in ganz seltenen Fällen, nach aufwendigen Untersuchun­ gen, gewährt werden. Wird eine Ausnahme angestrebt, ist mit dem ANU vorab abzuklären, ob eine solche grundsätzlich in Frage kommt. 44 Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 lit. g ChemRRV. 45 Art. 68 Abs. 1 und 3 PSMV. Die aktuelle Liste "Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2" ist auf der Homepage des BLW zu finden (www.blw.admin.ch > Themen > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Information zuhanden der Anwender). 46 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 ChemRRV. 47 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV. 48 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV. 49 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 lit. e ChemRRV. 50 Vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. a, b und g und Abs. 2 GSchG; Art. 71 GSchG; Art. 60 Abs. 1 lit. d, e und m und Abs. 2 USG; Art. 61 Abs. 1 lit. e und g und Abs. 2 und 3 USG; Art. 234 StGB. 51 Art. 109 StGB. 52 Art. 27 Abs. 1 der Kantonalen Grundbuchverordnung (KGBV) vom 4. Oktober 1995 (BR 217.100). 53 Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG. 54 Art. 26 Abs. 1 KGSchG mit Verweis auf die kantonale Raumplanungsgesetzgebung (heute Art. 98 KRG).

Anhang 1 zum Schutzzonenreglement1 Gesetzliche Grundlagen Verbindlich sind die jeweils aktuellen Erlasse.

Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung Bund ChemRRVVerordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährli­ chen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81): Art. 3 und 20, Anhänge 2.4, 2.5, 2.6. ChemV

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver­ ordnung) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11): Art. 1 Abs. 2, Art. 70-72, Art. 76 f., Art. 82.

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20): Art. 3, 3a, 6, 19, 20, 43 und 44 Abs. 2 lit. a, 70 und 71.

GSchV

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201): Art. 29, Art. 31 f., An­ hang 2, Ziff. 2 sowie Anhang 4 Ziff. 12 und 22.

PSMV

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittel­ verordnung) vom 12. Mai 2010 (SR 916.161): Art. 61, Art. 63, Art. 65, Art. 68 Abs. 1-3.

TVA

Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (SR 814.600): Art. 30 und Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Art. 43 lit. a.

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01): Art. 28, Art. 60 f.

VTNP

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (SR 916.441.22): Art. 25 Abs. 2 und Anhang 7 Ziff. 11.

Kanton KGSchG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Ge­ wässerschutzgesetz) vom 8. Juni 1997 (BR 815.100): Art. 2, Art. 24-26.

KGSchV

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 27. Januar 1997 (BR 815.200): Art. 1 Abs. 2,

Art. 7

lit. d, Art. 8-12.

Lebensmittelgesetzgebung Bund FIV

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhalts­ stoffverordnung) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23).

HyV

Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1): Art. 3, Art. 17,

Art. 58a

ff., Anhang 2 lit. B.

LMG

Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0): Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 23 (Selbstkon­ trolle).

LGV

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (SR 817.02): Art. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. p, Art. 8 f„ Art. 49 ff„ Art. 55.

TQMV

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 (SR 817.022.102; Abkürzung TQMV nicht offiziell): Art. 2-6.

Andere Bund StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1939 (SR 311.0): Art. 109 und

Art. 234 WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0): Art. 13.

WaV

Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 1992 (SR 921.01 ):

Art. 25 Kanton

KRG

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (BR 801 ):

Art. 98 KRVO

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (BR 801.110).

Vollzugshilfen (Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter usw.) und Normen •

ACW und ART 2009: Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF 2009), Forschungsanstalten Agroscope Changins-Wädenswil und Reckenholz-Tänikon.

•

ANU 2011 : Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen bei Behältern von privaten Abwasseranla­ gen, Merkblatt AM017, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

ANU 2009: Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen (Zonen S), Merkblatt UM012, Amt für Natur und Umwelt Graubünden.

•

BAFU 2006: Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Umwelt-Vollzug Nr. 0631, Bundesämter Umwelt, Bern.

•

BAFU und BLW 2012: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft. Ein Modul der Vollzugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, Bundesämter Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BAFU und BLW 2011 : Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. Ein Modul der der Voll­ zugshilfe Umwelt in der Landwirtschaft, Umwelt-Vollzug Nr. 1101, Stand Mai 2012, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Landwirtschaft, Bern.

•

BUWAL 2004: Wegleitung Grundwasserschutz, Vollzug Umwelt, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern.

•

BUWAL 2002: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, Bundes­ amt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern.

•

SIA-Norm 190, Ausgabe 2000: Kanalisationen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SIA-Norm 190.203 1998 (EN 1610:1997): Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätsüberwachung in der Trinkwasserversorgung, Schweizeri­ scher Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

SVGW 2005: Richtlinie für die Qualitätssicherung in Grundwasserschutzzonen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches.

•

VSA 2002: Richtlinie Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute.

' Version 1.0 vom 15. Januar 2014

Anhang 2 zum Schutzzonenreglement

Massnahmen bei bestehenden Bauten und Anlagen sowie bestehenden Nutzungen, die nicht dem Schutzzonenreglement entsprechen

in den Grundwasserschutzzonen „Quelle Brunst", Wasserversorgung Spi Hinterrhein, Gemeinde Hinterrhein

Massnahmen betreffend übergeordnete Risiken Nr.

Objekt / Parzelle

Zo ne

Massnahme

Zuständig Um­ setzung

Frist Umset­ zung Häufigkeit

Kontrolle, Voll­ zug / Information

Boden. Deckschicht und Quellleiter mit aerinaer Filterwirkuna. Einfluss Oberflächenaewässer. U001

UV-Entkeimung

S1S3

Wasserversor­ gung

Sofort, laufend

Fassungseigen­ tümer

Massnahme

Zuständig Um­ setzung

Frist Umset­ zung Häufigkeit

Kontrolle, Voll­ zug / Information

Abzäunung Fassungsbereich inklusive Oberflächengewäs­ ser

Bewirtschafter

Sofort Während Wei­ degang

Gemeinde

Betrieb einer UV-Entkeimung

Massnahmen betreffend Landwirtschaft Nr.

Objekt / Parzelle

Zo ne

Weideaana im Bereich der Fassungen L001

Weidegang auf Parzellen 27 + 29

S1/ S2

/pb 20.09.2018

GR422A_Massnahmenplan_Brunst_2018_09_20.docx/20.09.2018/pb