Quartierplan Sportzentrum Celerina "Parzelle 72" - Änderung 2005
Procedura da plan da quartier · Celerina/Schlarigna
Document
- Numer
- 05.GDEf2
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Celerina/Schlarigna
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 28-02-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
Karte
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Datotecas
3782_B_QP_Sportzentrum_Parz_72.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
3782_B_QP_Sportzentrum_Parz_72.pdf
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Gemeinde Celerina
Vschinauncha da Schlarigna
04.5
Cenler-da-Sporl-28-2-05—hdoc
Ganzen Text zeigen
Miffeilung:
BESCHLUSS des
GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 28. Februar 2005
lnSaChen
"gnartierplan Center da Sport /' Parzelle 72
‚
l. Der Quarfierplan Cenfer da Sporf / Parzelle 72, umfassend einzig die Parzelle Nr. 72 wird gesfüfzf auf Arf. 94 Baugeselz (BauG) genehmigt. 2. Der Genehmigungsbesohluss beziehf sich insbesondere auf die die Ergänzung der Vorschriffen, bezeichnef "Anderung 2005" sowie auf den Quarfierergesfalfungsund Erschliessungsplan l :500. 3. Die Kosfen der Quarfierplanung gehen vollumfanglich zu Lasfen der Gemeinde Celerina als Eigenfümerin der Parzelle 72. 4.
Die Gemeinde Celerina isf einzige befeiligfe Eigenfümerin. Auf die Auflage
dieses Beschlusses wird deshalb verzichfef. Ebenso isf die Rechfskraff dieses Beschlusses mif dem Dafum des Enfscheides des Gemeindevorsfandes, d. h. am 28.
Februar 2005 eingefrefen‚ da der Gemeindevorsfand zum Vorneherein auf einen
Pekurs verziohfef.
' 6.
Die vorliegende Änderung des nriierpldnes wird hiermi’r zur Anmerkung im
7.
Mi’rieilung dn:
Grundbuch Ceierind duf der Pdrzelle 72 dngemelde’r.
. Gemeindebdugrn’rCelerind . Grundbucndm‘r Oberengddin, PidZZd dd Scouid i0, 7500 ST. Moriiz
GEMEIHIIEVOHSTAHII ßElEBINfl/SBHUIHIGHA
"er Präsident: -
1.3
C. ägm‘nislch‘en'
Beiidge: QP- Ergänzung
"er Gemeindeschreiber: f3
b
P a! 22bit:
3782_V_QP_Sportzentrum_Parz_72_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna
Quartierplan Sportzentrum Celerina «Parzelle 72» Quartierplanvorschriften
Erlassen vom Gemeindevorstand am 26. August 1996
Gestützt auf Art. 75 Abs. 3 des Gemeindebaugesetzen [BauG] sowie auf Art. Celerina/Schlarigna Gemeindevorstand der erlässt BauG 94ff nachfolgenden
Quartierplan Sportzentrum Celerina „Parzelle 7 2“
A.
Allgemeine Vorschriften
1.
Ganzen Text zeigen
Quartierplangebiet Das Quartierplangebiet Sportzentrum Celerina „Parzelle 72“ umfasst
folgendes Grundstück: Parz.Nr. 72
Fläche
Eigentümer
9 212m2
Politische Gemeinde Celerina
Die genaue Abgrenzung des Perimeters ist aus ‚ dem Quartierplan ersichtlich. 2.
Zweck des Quartierplanes Der Quartierplan Sportzentrum Celerina „Parzelle 72“ bezweckt:
die bauliche Gestaltung im Rahmen des generellen Gestaltungsplanes
so zu beein-flussen, dass das Quartierplangebiet zweckmässig und der Zielsetzung der Freihaltezone entsprechend genutzt und überbaut werden kann. 3.
Mittel des Quartierplanes
3.1
Zur Erreichung des Quartierplanes dienen folgende Mittel:
a] Quartierplanvorschriften
b] Bestandesplan
c] Quartiergestaltungsn und Erschliessungsplan
Seite 2
1:500
1:500
Besondere Vorschriften
Erschliessung 4.1
Parkierung a] Innerhalb des Quartierplangebietes dürfen keine Parkplätze erstellt werden.
b] Die erforderlichen Pflichtparkplätze werden durch die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 4.2
Zugänge und Zufahrt
a] Von der Via Maistra her sind zwei getrennte Zugänge zu erstellen und dauernd zu unterhalten. b] Die Zufahrt erfolgt über das bestehende Fuss: und Fahrwegrecht an der Westseite des Quartierplangebietes. Es sind nur Fahrten in direkter Verbindung mit dem Quartierplanzweck gestattet, wie für die Anlieferung und den Unterhalt.
c] Der zusätzliche Zugang an der Südostecke wird unter Vorbehalt
des Erhalts der erforderlichen privaten Rechte vorgesehen. d] Die im Quartiergestaltungs— und Erschliessungsplan mit H bezeichnete BTT—Haltestelle entlang der Via Maistra ist ausserhalb des Quartierplanes im Benehmen mit der PTT und dem Kanton zu erstellen. 4.3
Versorgung und Entsorgung a] Grundsätzlich gelten für die Erstellung, Benützung und den Unterhalt öffentlicher und privater Werkleitungen die Bestimmungen des Wassern und Kanalisationsreglementes. Die Ver- und Entsorgung des Quartierplangebietes erfolgt nach den Angaben der Gemeinde. b] Das im Bereich der Via Maistra gelegene Reservoir kann, nach Absprache mit der Baubehörde, in die Hochbauten integriert, anders plaziert oder entfernt werden. Gestaltung
5.1
Hochbauten
a] 0K Decke der im Hochbauperimeter vorgesehenen Bauten dürfen
0K des Trottoirs nicht übersteigen. Es sind sowohl flache, als auch geneigte Dächer möglich.
b] Erdüberdeckte
Dächer
sind
im
Sinne
der
Freihaltezone
zu
gestalten und mit Raseri, bzw. Gehplatten zu versehen. Die
Detailgestaltung hat im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen. c] Im übrigen gelten die Bestimmungen des Baugesetzes. Seite 3
d] Die
Grenz-
und
Gebäudeabstände
der
vorgesehenen
Gebäude
gegen Parzellen ausserhalb des Quartierplangebietes werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen, speziell gekennzeichneten
Baulinien bestimmt. e] Innerhalb der gezogenen Baulinien können
Gebäudeabstände,
Gebäudelängen sowie der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei gewählt werden.
5.2
Freifläche
a] Der Bereich für Sommer— und Winternutzung darf nicht mit weiteren Hochbauten belegt werden. Ausgenommen davon sind z. B. Lichtmasten und Fahrnisbauten [Festzelte etc.)
Kostenverteilung Die Kosten Gemeinde.
des
Quartierplanverfahrens
fallen
zu
Lasten
der
Diese trägt auch die Kosten für Projekt und Ausführung. Bereinigung der Dienstbarkeiten und Anmerkungen:
Die auf der Pazelle 72 lastenden Dienstbarkeiten werden durch die
vorliegende Quartierplanung nicht berührt und bleiben unverändert bestehen.
Schlussbestimmungen 8.1
Der Quartierplan wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und unterliegt der Einsprachemöglichkeit gemäss Baugesetz.
8.2
Der Quartierplan sowie die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Gemeindevorstand in Kraft.
8.3
Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.
8.4
Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Celerina auf der Parzelle 7 2 anmerken.
Seite 4
-
Der Gemeindevorstand Celerina/Sehlarigna hat den vorliegenden Quartierplan Sportzentrum Celerina Parzelle 72 am 26.08.1996 nach öffentlicher Auflage vom 5. Juli 1996 bis 7. August 1996 genehmigt.
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun