Baugesetz Celerina

Celerina/Schlarigna

Document

Number
3782.(1)
Commune
Celerina/Schlarigna
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 13, 2014

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Text

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina

Baugesetz

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

Änderung

15. März 1999

RB Nr. 2136 vom 7. Dezember 1999

22. März 1999

RB Nr. 2136 vom 7. Dezember 1999

Art. 63bis Golfplatzzone

26. Mai 2003

RB Nr. 1307 vom 9. September 2003

Art. 59.1 Zone für Kutschereibetriebe

29. März 2004

RB Nr. 916 vom 22. Juni 2004

Art. 43.1 Bauetappierung und Art. 43.2 - 43.4 Kontingentierung des Wohnungsbaus

5. September 2005

RB Nr. 140 vom 7. Februar 2006

Art. 66 1 Wald- und Wildschutzzone

23. April 2007

RB Nr. 247 vom 11. März 2008

Art. 43 2 und 43.3 Kontingentierung

des Zweitwohnungsbaus

26. Oktober 2009

RB Nr. 55 vom 26. Januar 2010

Art. 1.1 Besitzstand, Art. 43.2 – 43.10 Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus und Art. 48 Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau

30. September 2013

RB Nr. 500 vom 13. Mai 2014

Art. 63ter Temporäre Materialabbauzone Lej Alv

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Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna

BAUGE SETz

1

28.06.99

4.5 -f:\doten\Ol-lO\O4bou\4.5 plonung\bougesefz Stand 15.04.1999

INHALTSÜBERSICHT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN RICHTPLANUNG GRUNDORDNUNG 1.

2.

Grundlagen

Allgemeine Bauvorschriften 2.1. 2.2.

2.3. 2.4.

3.

4.

Ortsbild- und Landschaftsschutz Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Öffentliche Sicherheit und Gesundheit Öffentlicher und privater Grund

2.5.

und Luftraum Verkehrsanlagen

3.1.

Bauzonen

Zonen

3.1.1. Allgemeines 3.1.2. Zonenarten 3.1.3. Zonenordnung

3.2. 3.3.

Weitere Zonen Zonen mit überlagerter Nutzung

4.1.

Allgemeines

Erschliessung

4.2. 4.3.

Projektierung Finanzierung

DIE QUARTIERPLANUNG

1. 2. 3.

4.

VI

VII

Quartierplan Grenzbereinigung und Baulandumlegung Quartierplanverfahren

Vollzug

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

VOLLZUG UND RECHTSMITI'EL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel

1 — 10 11 - 12 13-

17

18—

26

2733-

32 35

36— 39-

38 43

44 4552-

51 57

58— 62—

61 67

687376—

72 75 79

8085— 9197-

84 90 96 98

99- 110

111 - 115

116

28.06.99

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel

Geltungsbereich Zweck Natur- und Heimatschutz Baubehörde Baukommission Planungskommission Bauamt

Ausnahmebewilligung Planungsmittel

Planungszone (Bausperre)

RICHTPLANUNG Richtpläne Richtlinien

GRUNDORDNUNG Grundlagen

Grundordnung Zonenplan Genereller Erschliessungsplan Genereller Gestaltungsplan Verfahren

2.1.

Allgemeine Bauvorschriften

Ortsbild- und Landschaftsschutz

Gestaltung Geschützte und schützenswerte Einzelbauten;

erhaltenswerte Baugruppen

Dächer Balkone Einfriedungen Reklamen und Antennen Strassenverzeichnis

Campieren

Gewässer- und Waldabstand

_x O COCDNGO'I-ÄOJN—X

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11 12

13 14 15 16 17

18

19 20 21 22 23 24 25 26 28.06.99

2.2.

2.3.

2.4.

2.5.

3.1.

Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen Ausführung a) Grundsatz b) Wohnhygiene c) Energiehaushalt d) Schallschutz Unterhalt und Betrieb Dachwasser und Schneefang Öffentliche Sicherheit und Gesundheit Umweltbelastung

Bauarbeiten Gewässerschutz

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Beanspruchung des öffentlichen Grund und Bodens sowie der öffentlichen Gewässer Benützung des öffentlichen Luftraumes

Beanspruchung des Privatbodens

Verkehrsanlagen

Verkehrssicherheit Abstellplätze für Motorfahrzeuge a) Pflichtparkplätze b) Ersatzabgabe c) Anordnung Unterhalt der Verkehrsanlagen Zonen

Artikel

27 28 29 30 31 32 33 34 35

36 37 38 39

40 41 42 43

Bauzonen

3.1.1. Allgemeines

Kinderspielplätze und Nebenräume

44

28.06.99

3.1.2. Zonenanen Dorfzone

Dorfenneiterungszone

Wohnzonen A/B/C

Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau

Wohn-Gewerbezonen D, E und F

Gewerbezone

Öffentliche Bauzonen

a) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

3.1.3. Zonenordnung

Zonenschema Ausnützungsziffer

Nutzungsübertragung und Parzellierung Gebäude— und Firsthöhe

3.2.

Gebäudelänge Grenz— und Gebäudeabstand Weitere Zonen Freihaltezone

Landwirtschaftszone/Zone für landwirtschaftl. Bauten Forstwirtschaftszone

3.3

Übriges Gemeindegebiet

Zonen überlagerter Nutzung

Grundwasser- und Quellschutzzone lNIntersportzone Landschaftsschutzzone Natursch utzzone

Ruhezone Gefahrenzonen Erschliessung

Allgemeines

Erschliessung Grund- und Groberschliessung Feinerschliessung Private Erschliessungsanlagen Baureife

Artikel

45 46 47 48 49 50 51

52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

68 69 70 71 72

28.06.99

4.2.

Projektierung

Baulinien, Niveaulinien

Generelle Projekte und Bauprojekte

4.3.

Verfahren

Finanzierung

Öffentliche Erschliessungsanlagen Grundeigentümerbeiträge Anschlussgebühren, Feuerschutzgebühren, Benützungsgebühren Private Erschliessungsanlagen DIE QUARTIERPLANUNG

Quartierplan

Zweck und Inhalt Quartiergestaltungsplan

73 74 75 76 77

78 79

Quartiererschliessungsplan

80 81 82 83 84

Grenzbereinigung Baulandumlegung Alter Bestand Abzüge für den Gemeinbedarf Neuzuteilung

85 86 87 88 89

Anwendbare Bauvorschriften

Nutzungskonzentration

Grenzbereinigung und Baulandumlegung

Bereinigung von Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen

Quartierplanverfahren

90

Einleitung Erstellung Öffentliche Auflage; Publikation Erlass Planungskosten Aufhebung oder Abänderung

91 92 93 94 95 96

Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen Verteilung der Erschliessungskosten

97 98

Vollzug

28.06.99

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Bewilligungspflicht Baugesuch

Baugespann

Vorprüfung; UmweltverträgIichkeitsprüfung

Auflage, Publikation und Einsprache

Prüfung des Gesuches Baubescheid Bedingungen und Auflagen; Revers Baubeginn und Baufristen

Bauausführung, Änderungen Baukontrollen, Bauabnahme und Bezug

Gebühren

VOLLZUG UND RECHTSMITI'EL

Vollzug Verantwortlichkeit

Widerhandlungen

111 112

Rechtsmittel

113 114 115

Inkrafttreten

116

a) Busse

b)Wiederherstellung

VII

99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

28.06.99

Gestützt

auf

das

eidgenössische

Raumplanungsgesetz

(RPG)

und

das

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna nachstehendes

BAUGESETZ I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1 1

Das Baugesetz (BauG) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Seine Vorschriften finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflioht ( - ) unterliegenden Bauten und Anlagen sowie baulichen Massnahmen.

2

Bestehende Bauten, die diesem Baugesetz nicht entsprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten werden. Geringfügige Anderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Zweck

Art. 2 1

Die Bauvorschriften dienen dazu,

- den Boden zweckmässig zu nutzen

- eine geordnete bauliche und wirtschaftliche Entwicklung zu gewährleisten - die Land- und Forstwirtschaft und das bestehende Orts- und Landschaftsbild zu erhalten - das Wohl und die Sicherheit aller Einwohner zu fördern.

8

28.06.99

Natur und Heimatschutz

Art. (39) 3

1

Wertvolle Landschaften und Naturobjekte dürfen nicht zerstört werden. Bauten und

Anlagen von histon’schem Wert dün‘en nicht zerstört oder abgebrochen werden.

2 Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Naturund Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen.

3 Der Gemeindevorstand kann vorsorgliche Schutzverfügungen erlassen. Baubehörde

Art. (3) 4

1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand.

2 Ihr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und

kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

3 Bei Bedarf kann die Baubehörde fachkundige Berater beiziehen.

4

(—>

4 Sie erlässt alle notwendigen Ausführungsbestimmungen. Baukommission

Art. (4) 5

1

Die Baukommission besteht aus 7 Mitgliedern.

2 Der Baufachchef der Gemeinde ist von Amtes wegen Mitglied der Baukommission. Die übrigen 6 Mitglieder werden für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde wie folgt gewählt: Der Gemeindevorstand bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte; die übrigen 5 Mitglieder werden auf Antrag des Gemeindevorstandes von der

Gemeindeversammlung aus den stimmberechtigten Einwohnern der Gemeinde gewählt.

9

28.06.99

3 Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind.

4

Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde. Sie stellt der

Baubehörde in allen Angelegenheiten Antrag, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Planungskommission

Art. (5) 6

1 Die Planungskommission besteht aus 7 Mitgliedern.

2 Die beiden Mitglieder des Gemeindevorstandes, die in der Baukommission Einsitz nehmen, sind gleichzeitig von Amtes wegen Mitglieder der Planungskommission.

3 Von den übrigen 5 Mitgliedern der Planungskommission werden 4 auf Antrag des Gemeindevorstandes von der Gemeindeversammlung aus den stimmberechtigten Einwohnern der Gemeinde gewählt. Das fünfte Mitglied wird von der Bürgerversammlung aus den stimmberechtigten Ortsbürgern gewählt.

4 Die Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn

wenigstens 4 Mitglieder anwesend sind.

5 Die Planungskommission berät die Baubehörde in allen Fragen der Planung und stellt Anträge in allen Angelegenheiten, in welchen die Baubehörde einen Entscheid über Planungsmittel gemäss Art. 9 BauG zu fällen hat. Bauamt

Art. (6) 7

1

Die Gemeinde kann ein Bauamt betreiben.

2

Dem Bauamt obliegt die Vorprüfung, die Auflage und Publikation der Baugesuche.

Es führt die Baukontro/Ien und Bauabnahmen durch.

3 Die weiteren Aufgaben des Bauamtes werden in einem von der Baubehörde zu

erlassenden Pflichtenheft geregelt.

10

28.06.99

Ausnahmebewilligung

Art. (7) 8

1

Die Baubehörde kann, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte

bedeuten würde, Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

2 Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht nicht.

3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet oder als widerrufbar (Revers) erklärt werden. Revers sind auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch anmerken zu lassen.

4 Bedingungen und Auflagen, die an die Erteilung von Ausnahmebewilligungen geknüpft werden, müssen mit der Anwendung des Baugesetzes in Zusammenhang stehen.

Planungsmittel

Art. (8) 9

1

NCDU'ITJÄOJNA

Als Planungsmittel der Gemeinde gelten:

Die Richtpläne und Richtlinien Das Baugesetz Die Zonenpläne Die Generellen Erschliessungspläne

Die Generellen Gestaltungspläne Die Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien Die Quartierplanung

Planungszone (Bausperre)

Art. (9) 10

1 Der Gemeindevorstand kann beim Erlass, bei einer Änderung oder Ergänzung der in

Art. 9 Ziff. 2 - 7 aufgeführten Planungsmittel zum Schutze der Planung für die

entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen. 11

28.06.99

2 In der Planungszone dürfen Neubauten oder bauliche Veränderungen zugelassen werden, sofern sie den vorgesehenen neuen Vorschriften nicht widersprechen und die Ausführung der Pläne nicht beeinträchtigen.

ll RICHTPLANUNG Art. (10) 11

Richtpläne

1 Die Baubehörde erstellt mit Hilfe von Fachleuten und unter Beizug der Planungskommission Richtpläne, welche die Grundlage der künftigen Nutzung, Erschliessung und Gestaltung des Gemeindegebietes nach den Bedürfnissen der Gemeinde und in Übereinstimmung mit den regionalen und kantonalen Richtplänen festlegen.

2(-) 2

Die Richtpläne und ihre Änderungen unterliegen ( - ) der Abstimmung in der Gemeindeversammlung.

3

Das Auflageverfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 17 BauG. Im übrigen gelten die Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

Art. (11) 12

Richtlinien

1

Die Gemeinde kann zur Ergänzung der Gestaltungsvorschriften des Baugesetzes

Gestaltungsrichtlinien erlassen.

2 Die Gestaltungsrichtlinien sind von der Baubehörde bei der Beurteilung von Baugesuchen und Quartierplänen zu beachten.

12

28.06.99

III 1.

GRUNDORDNUNG

Grundlagen

Grundordnung

Art. (-) 13

1

Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Genere/Ien

Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsp/an.

2

Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind fürjedermann verbindlich.

Zonenplan

Art. (12) 14

1

Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet die Bauzonen, die Land— und Forstwirtschaftszonen, die Schutz- und Erholungszonen,

sowie das übn'ge Gemeindegebiet. 2

Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen über/agerter Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.

3

Im Zonenplan werden die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet. Für ihre Ausscheidung und Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.

Art. (13) 15

Genereller Erschliessungsplan

1 Der Generelle Erschliessungsplan legt die Erschliessung des Gemeindegebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen verbindlich fest. Er dient auch als Grundlage für die Finanzierung der Erschliessung. 2 Er kann die zur Freiha/tung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen

Bau/inien

Die

enthalten.

Baulinien

Linienführung für die Grundeigentümer verbindlich. 13

sind

in

ihrer

generellen

28.06.99

3 Der Generelle Erschliessungsplan kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung (Fussgängerbereiche; Wohnstrassen etc.) vorsehen. Er kann Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsan/agen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) zu planen und zu erstellen sind. Genereller Gestaltungsplan

Art. (14) 16

1

Der Generelle Gestaltungsplan enthält in Ergänzung von Baugesetz und Zonenplan Vorschriften über die Gestaltung einzelner Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft.

2 Im Generellen Gestaltungsplan wird für Teilgebiete die Quartierp/anpflicht verbindlich vorgeschrieben.

Ebenso kann die Durchführung von Nutzungskonzentrationen

festgelegt werden.

3 (-)

3 Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die geschützten und die schützenswerten

Einzelbauten sowie die erhaltenswerten Baugruppen. Bestimmungen von Art. 79 BauG.

Diese

unterliegen

den

4

Im Generellen Gestaltungsplan werden ausserdem die zur Erhaltung des Ortsbildes

oder einzelner Strassenzüge erforderlichen Baugestaltungslinien gezogen. Die Baugestaltungslinien sind in ihrer generellen Linienführung für den Grundeigentümer

verbindlich.

5

Die im Generellen Gestaltungsplan zum Zwecke der Freihaltung von Plätzen, Höfen, Gärten und Fassadenansichten bezeichneten Flächen dürfen oberirdisch nicht überbaut werden, können jedoch in die Berechnung einer allfälligen Ausnützungs-

ziffer einbezogen werden. Nicht unter das Hochbauverbot fallen unter Rücksicht auf die Gestaltung in der Regel Gartenanlagen, eingeschossige Kleinbauten wie Gartenhäuser und dergleichen.

7 (-)

(Art. 15 alt

„Finanzierungsplan“

14

aufgehoben.)

28.06.99

Verfahren

Art. (16) 17

1

Der Erlass und die Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes sowie der Generellen Erschliessungs- und Gestaltungspläne unterliegen der Abstimmung in

der Gemeindeversammlung.

2 Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich

aufzu/egen.

Die Auflage ist in

der ortsüblichen

Weise

bekanntzugeben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen ledig/ich einzelne Grundeigentümer, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden.

3 Während der Auf/agefn'st kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt.

4

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekanntzugeben.

2.

Allgemeine Bauvorschriften 2.1.

Ortsbild— und Landschaftsschutz

Gestaltung

Art. (38) 18

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen.

2 Bei Bauvorhaben an historischen Bauten oder in deren Umgebung sind die Gestaltungsgrundsätze der ortsüblichen traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Diese sind in den Gestaltungsricht/inien umschrieben.

15

28.06.99

3 Um an geeigneten Lagen Aussichten oder Durchblicke zu gewährleisten, kann die Baubehörde die Stellung eines Gebäudes festlegen und die Dachgestaltung

vorschreiben.

4 Veränderungen des bestehenden Terrainverlaufes, Mauern, Gruben usw. sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

5 Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann VWederherstelIungspläne verlangen.

6 Bei der Errichtung grösserer Parkierungsflächen ist der Anpassung an die Umgebung besondere Beachtung zu schenken. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen damit bestehende und künftige Parkplätze das Landschaftsbild nicht verunstalten.

7

Die

Baubehörde

kann,

sofern

notwendig,

einen

Bauberater

beiziehen.

entscheidet über allfällige Auflagen hinsichtlich der Gestaltung. insbesondere auch ein Gesuch um einen Vorentscheid verlangen. Geschützte und schützenswerte Einzelbauten;

erhaltenswerte Baugruppen

Sie

Sie

kann

Art. (39) 19

1

Geschützte Gebäude dürfen nicht abgebrochen werden. Bei einem Umbau ist ihr

Charakter zu erhalten. Nach Aussen in Erscheinung tretende Umbauten sind auf das

Unerlässliche zu beschränken und mit sorgfältiger Anpassung an den Baustil des Gebäudes vorzunehmen.

2

Die als erhaltenswen‘ bezeichneten Baugruppen sind in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Schützenswen‘e Gebäude innerhalb der Baugruppe sind grundsätzlich zu erhalten. Sie dürfen nur dann abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wenn dieser in Form, Stellung, Gestaltung und Qualität dem abgebrochenen Gebäude ebenbürtig ist. Neubauten innerhalb erhaltenswerter Gebäudegruppen können

gestattet werden, wenn die Gruppe durch den Neubau sinnvoll ergänzt und in ihrem Charakter nicht beeinträchtigt wird.

16

28.06.99

Dächer

1 Die

Art. (40) 20

Dachgestaltung

anzupassen.

ist

den

ortsüblichen

Formen,

Farben

und

Materialien

2

In der Dorfzone sind nur Dächer mit einer Neigung von 20-28° a.T. gestattet. In den

übrigen Zonen darf die Dachneigung nicht weniger als 20° a.T. betragen.

3

Flachdächer sind

nur ausnahmsweise für An—

und

Nebenbauten

sowie

für

Gewerbebauten und Bauten in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erlaubt.

4 Dächer dürfen nur von Dacheinschnitten, Lukarnen oder Dachflächenfenstern (-)

durchbrochen sein, wenn keine andere Möglichkeit zur genügenden Belichtung des Dachraumes besteht und die Einschnitte, Fenster oder Aufbauten in Anzahl, Form

und Grösse (-) weder das beeinträchtigen. (-)

Ortsbild

noch

die

Gesamtwirkung

Balkone

der

Baute

Art. (41) 21

1

Offene Balkone dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen.

2

Auskragende Balkone dürfen nicht über Gebäudeecken geführt werden. (—)

Einfriedungen

Art. (42) 22

1

Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind nur zulässig für Nutz- und

Ziergärten, sowie im Bereich von Gefahrenstellen, wo sie zum Schutz von Menschen und Tieren unerlässlich sind.

2 Einfriedungen sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Es dürfen nur die in den Gestaltungsricht/inien dargestellten Arten von Einfriedungen erstellt werden. Stacheldrahtzäune sind auf dem ganzen Gemeinde-

gebiet verboten.

17

28.06.99

3 Offene Zäune entlang von Strassen dürfen an die Grenze gestellt werden. Bei geschlossenen Zäunen und Mauern ist ein Grenzabstand von 0,7 m einzuhalten. Der Bodenstreifen zwischen Strasse und Einfriedung ist vom Grundeigentümer zu unterhalten.

4

Die Baubehörde kann störende Zäune, Mauern, Wände und Lebhäge verbieten, ihre Beseitigung anordnen oder einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Reklamen und Antennen

Art. (43) 23

1 Das Dorf und das weitere Gemeindegebiet soll möglichst von Reklamen frei bleiben.

2 Reklameanlagen

wie

Schilder,

Leuchtreklamen,

Fassadenbeleuchtungen,

Schaukästen sowie Verkaufsautomaten und Aussenantennen sind nur gestattet,

soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bewegliche oder mit zeitlichen Impulsen versehene Leuchtreklamen oder Lichtanlagen, Anlagen mit akustischer Wirkung sowie Hauskonturenbeleuchtungen

sind nicht gestattet.

3

Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zulässig.

4

Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über die Anbringung von Reklamen im Bereich von Kantonsstrassen.

5 Leuchtreklamen mit mehr als 40 cm Schrifthöhe dürfen in der Regel auf dem ganzen Gemeindegebiet nicht angebracht werden.

Für Firmenschilder (Logos) können Ausnahmen gestattet werden, sofern sie das

Strassen-‚ Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

18

28.06.99

6

Aussenantennen werden nur bewilligt, wenn eine Antenne im Innern des Hauses

oder der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne ausgeschlossen ist. ( -) Der Gemeindevorstand erlässt eine Verordnung über die Bewilligung von Antennen.

Strassenverzeichnis

Art. (44) 24

1

Der Gemeindevorstand erlässt ein Strassenverzeichnis.

2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, an den Gebäuden auf eigene Kosten Gebäude-Numerierungsschi/der gemäss besonderer Verordnung anzubringen.

3 Es ist Sache der Grundeigentümer, die an den Gebäuden angebrachten Schilder und Strassenbezeichnungstafeln so reinzuhalten, dass siejederzeit leserlich sind.

4 Diese Bestimmungen gelten auch für bestehende Grundstücke und Gebäude. (Art. 45 alt

(Art. 46 alt

"elektrische Leitungen"

"Lagerplätze etc."

aufgehoben)

aufgehoben)

Campieren

Art. (47) 25

1 Die Anlage und der Betrieb von Campingplätzen ist ausserhalb einer Campingzone auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Organisierte Zeltlager sind mit Bewilligung des Gemeindevorstandes möglich.

2

Das Aufstellen von einzelnen Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder ähnlichen

Einrichtungen ist ausserhalb der Bauzonen und einer Campingzone verboten.

Ausgenommen ist das Aufstellen von Zelten bei Hochgebirgstouren.

3

In den Bauzonen oder einer Campingzone dürfen einzelne Zelte sowie Wohnwagen oder Wohnmobile zu Wohnzwecken vorübergehend aufgestellt werden. Der

Gemeindevorstand kann einschränkende Anordnungen treffen.

4

Das ständige Stationieren bewohnter Wohnwagen oder Wohnmobile ist auch innerhalb der Bauzone oder einer Campingzone untersagt. 19

28.06.99

Gewässer— und Waldabstand

Art. (48) 26

1

Gebäude haben von Gewässern und Waldrändern folgende Abstände einzuhalten:

Gewässer:

- ausserhalb der Bauzone - innerhalb der Bauzone

10 m 5 m

von 10 m einzuhalten. Waldränder: - ausserhalb der Bauzone - innerhalb der Bauzone

20 m 10 m

Beiderseits entlang den Ufern des lnns und des Schlattainbaches ist ein Abstand

2

Der Gewässerabstand ist ab Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes mit

der Uferböschung zu messen. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall. 3

Vorbehalten

bleiben

besondere

Wald-

und

Gewässerabstands/inien,

Zonenplan oder im Generel/en Gestaltungsplan festgelegt werden.

2.2

die

im

Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen

Ausführung ( - )

a) Grundsatz

Art. (49) 27

1 Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das Wohlbefinden der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen.

2 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Rege/n der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-‚ feuer- und gewerbepolizei/ichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der

Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen.

3

Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften

anzupassen.

20

28.06.99

b) Wohnhygiene

Art. (49) 28

1

Wohn- und Schlafräume sollen in der Regel im Mittel um 1/2 der Raumhöhe und mit

mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen.

2 Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet, beleuchtet und isoliert sein. c) Energiehaushalt

Art. (49) 29

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen haben den jeweils geltenden

kantonalen Energievorschnften zu entsprechen.

2 Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Nachisolationen ausgeführt, darf von

Gebäude- und Firsthöhen, Gebäude/ängen sowie Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um Konstruktionsstärke abgewichen werden. d) Schallschutz

Art. (49) 30

1

Neubauten, wesentliche Umbauten und En/veiterungen haben den eidgenössischen Lännschutzbestimmungen zu entsprechen.

2

Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan und dem Zonenschema ersichtlich.

Unterhalt und Betrieb ( - )

Art. (50) 31

1 Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Dem Unterhalt geschützter und schützenswen‘er Bauten sowie der Pflege geschützter ( - ) Kulturobjekte ist besondere Beachtung zu schenken. 21

28.06.99

2 Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Menschen, Tiere oder fremdes

Eigentum, wirkt es verunstaltend oder wird eine geschützte oder schützenswerte

Baute dem Zerfall ausgesetzt, verpflichtet die Baubehörde den Eigentümer zu den erforderlichen Maßnahmen.

Kommt er den

Weisungen nicht nach,

Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf seine Kosten ausführen.

lässt die

3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Einfriedungen, Mauern, Werk-, Lager— und Bauplätze, Erschliessungswerke sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche usw. entstanden sind.

4 (-)

Dachwasser und Schneefang

Art. (51) 32

1

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ist dafür zu sorgen, dass Dachwasser

und anderes Abwasser von Grundstücken nicht auf öffentliche Strassen, Wege und

Plätze abfliessen kann.

2(-) 2

Wird durch abfliessendes Dachwasser, andere Abwasser oder Eis- und Schneerutsche von bestehenden Gebäuden und Anlagen die Sicherheit auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen beeinträchtigt, kann die Baubehörde geeignete Vorkehren wie z. B. Schneefangvorrichtungen zur Beseitigung der

Gefährdung verfügen.

3

Kommt der Eigentümer dieser Weisung nicht nach, lässt die Baubehörde die

notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen.

4

Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.

2.3

Öffentliche Sicherheit und Gesundheit

Umweltbelastung

Art. ( 53, 54) 33

1 Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, lästige Dünste, Staub Verunreinigung des

Bodens oder übermässige Rauchentwicklung sind zu vermeiden. 22

28.06.99

2 Bauten und Anlagen, von denen Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen etc. ausgehen können, haben den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung zu genügen.

3 Bauten und Anlagen, von denen Lännemissionen ausgehen, haben die Vorschriften der eidg. Lärmschutzverordnung zu erfüllen.

4

Bauten und Anlagen, von denen Luftverunreinigungen ausgehen, haben die Vor-

schn'ften über Emissionsbegrenzungen der eidg. Lufteinha/teverordnung einzuhalten. 5

Die

Baubehörde

kann

den

Betrieb

mechanischer Anlagen wie

Heugebläse,

Heubelüftungen und ähnliches zeitlich beschränken oder die nötigen Vorkehren zur Verminderung der Emissionen verlangen. Bauarbeiten

Art. (55) 34

1 Bei (- ) Bauarbeiten und Transporten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der

Anwohner und der Strassenbenützer sowie die zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs und öffentlicher oder privater Anlagen erforderlichen Massnahmen zu treffen. (-)

2

Die Baubehörde ist befugt, bei Bauarbeiten und Transporten, die Lärm, Staub und lästige Gerüche verursachen, zum Schutz der Wohnbevölkerung die Bauzeiten zu

bestimmen. lm übrigen gelten die Bestimmungen der Lärmverordnung. Gewässerschutz

Art. (54, 56) 35

1

Bauten und Anlagen haben den eidgenössischen, kantona/en und kommunalen Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu entsprechen.

2 (-)

23

28.06.99

2.4

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Beanspruchung des öffentlichen Grund und Bodens sowie

der öffentlichen Gewässer

Art. (57) 36

1

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund und Boden ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes und gegen Entrichtung einer Gebühr zulässig.

2 Der Gemeindevorstand kann insbesondere für Bauarbeiten die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes bewilligen. Mit der Bewilligung sind die für die

Sicherung des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden.

3 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an

öffentlichem Grund

und

Boden oder an öffentlichen Gewässern

Konzession der Gemeindeversammlung zulässig.

Benützung des öffentlichen Luftraumes

ist nur mit

Art. (58) 37

1 Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für: 1.

2,

3.

Fensterläden, Tür- und Torflügel, sofern keine andere Lösung möglich ist.

Balkone, Erker und andere ausladende Gebäudeteile von höchstens einem Drittel Gebäudelänge sowie Dachvorsprünge, wenn sie mindestens 3 m über öffentliche begehbaren Flächen und 4,5 m über dem Strassenniveau angebracht werden und nicht mehr als 1 m in den öffentlichen Luftraum ragen. Storen, Reklamevorrichtungen, Schaukasten, Ventilatoren und ähnliche Anlagen, wenn Gewähr dafür besteht, dass sie

den Verkehr nicht

nicht verunstalten.

beeinträchtigen und das Strassenbild

24

28.06.99

Art. (59) 38

Beanspruchung des Privatbodens

1 Die

Gemeinde

Verkehrsschilder,

ist befugt,

im

öffentlichen

Beleuchtungskörper,

Interesse auf Privatgrundstücken

Hausnummern,

Hydranten

usw.

entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

2.5.

Verkehrsanlagen ( — ) Art. (60) 39

Verkehrssicherheit

1 Bauliche Anlagen jeder Art, Pflanzen, Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 2 Die Baubehörde kann die Verbesserung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen oder Pflanzen verfügen. Die dadurch entstehenden direkten Kosten sind dem betroffenen Grundeigentümer zu vergüten.

3 lm Bereich von

Kantonsstrassen dürfen neue Anlagen oder Abänderungen

bestehender Anlagen nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde

gestattet werden.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

a)

Art. (61) 40

Pflichtparkplätze

1 Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten insbesondere auch bei der Erstellung touristischer Beförderungsanlagen hat die Bauherrschaft auf eigenem Grund und Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen oder die Benützung von Abstellplätzen auf fremdem Boden vertraglich sicherzustellen.

2 Die Parkierungsanlagen müssen nach Lage und Grösse, Anordnung und Ausbau geeignet sein und ganzjährig gefahrlos benützt werden können. Sie dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Führt der Verkauf oder die Vermietung an Dritte zu einer Reduktion der tatsächlich benötigten gesetzlichen Abstellplätze, kann die Baubehörde die Eigentümer der betreffenden Liegenschaft zur Wiederherstellung verpflichten. von Abstellplätzen Zahl vorgeschriebenen der gesetzlich 25

28.06.99

3 Es ist ein Abstellplatz vorzusehen:

- pro 100 m2 Brutto-Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung - pro 30 m2 Netto Büro- oder Ladenfläche

- pro 3 Betten in Hotels und Pensionen (Gäste- und Personalbetten) - pro 8 m2 Netto-Restaurationsfläche (ohne Hotelspeisesäle).

4 Für die übrigen Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Abstellplätze, wobei sie sich an die VSS-Normen hält. 5

In den im Generel/en Erschliessungsplan besonders bezeichneten Gebieten gelten

für die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge anstelle von Abs. 1 und 3 die besonderen Anordnungen des Generellen Erschliessungsplanes.

6 Die Eigentümer bestehender Bauten und ( - ) Anlagen können zur Schaffung der für Neubauten vorgeschriebenen Abstellplätze oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern es die Verhältnisse erfordern. b)

Ersatzabgabe

Art. (-) 41

1

Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremden Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer auch nicht

an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu

bezahlen.

2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden offenen Abstellplatz Fr. 3’OOO.—— und

für jeden fehlenden Abstellplatz in Einstel/hallen oder Garagen Fr. 10’000.--. Dieser

Betrag entspricht dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Basis Oktober 1982 = 100) am 1. April 1993 von 114.2 Punkten. Verändert sich der Index um jeweils 10% Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10%.

3 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabenpflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Die Ersatzabgabe gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten öffentlichen Parkplatz.

26

28.06.99

4 Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Voraussetzung für die Leistung einer Ersatzabgabe en‘üllt sind, die Grundeigentümer auch verpflichten, anstelle der Lei-

stung einer Ersatzabgabe die erforderlichen Pflichtparkp/ätze bei der Gemeinde zu

mieten. Wird nachzuzah/en.

c)

das

Mietverhältnis

Anordnung

später

aufgelöst,

ist

die

Ersatzabgabe

Art. (62) 42

1

Bei Wohnbauten (—) sind 2/3 der vorgeschriebenen Dauerparkplätze in Garagen oder Einstellhallen unterzubringen. Für die übrigen Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde den Anteil der Garagen und Einstellhallen.

2 Garagen, Autoabstellplätze, Einstellhallen und Zufahrten sind so in die Umgebung einzufügen, dass sie nach aussen nicht störend in Erscheinung treten.

3 (-) 3

Bei Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen ist ein

Vorplatz vorzusehen, so dass ein Fahrzeug abgestellt werden kann, ohne den öffentlichen Strassenraum zu beanspruchen.

4

Rampen dürfen nicht steiler als 12% sein. Zwischen der Strassengrenze und dem

Beginn der Neigung muss ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

5

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Baubehörde Ausnahmen von den Vorschriften in Abs. 3-4 gestatten. Art. (63) 43

Unterhalt der Verkehrsanlagen

1

Die Gemeinde sorgt für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Eigentum stehenden und im Generel/en Erschliessungsplan entsprechend bezeichneten Strassen, Wege und Plätze.

27

28.06.99

2

Privatstrassen und Zufahrten sind von den Grundeigentümern selbst zu unterhalten.

3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des (-) Strassenreglementes. (-)

3.

Zonen 3.1

Bauzonen

3.1.1. Allgemeines

Einkaufszentren a) Begriffe

Art. 64 alt

b)

Ortszentren

Art. 65 alt

Regionalzentren

Art. 66 alt

Lagerflächen

Art. 67 alt

<->

(-) c)

(-) d)

(-) Kinderspielplätze und Nebenräume

Art. (52) 44

1 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Dorfzone ist auf privatem Grund eine Fläche für besonnte und vor dem Verkehr geschützte Kinderspielplätze

von ausreichender Grösse ( bereitzustellen.

15 - 20% der gesamten Bruttogeschossfläche) 28.06.99

2 Beim

Neubau

von

Mehrfamilienhäusern

sowie

nach

Möglichkeit

bei

Wohnbausanierungen sind 10% der gesamten Nettowohnungsfläche als Estrich-, Keller-, Ski-, Ve/o-‚ Bastel— und allgemeine Nebenräume ausserhalb der Wohnungen bereitzustellen.

3.1.2 Zonenarten

Dorfzone

Art. (68) 45

1 In der Dorfzone ist der Charakter der bestehenden Siedlung zu erhalten. Funktionell, hygienisch und ästhetisch unbefriedigende Bauten oder Bauteile sind nach Möglichkeit zu sanieren. Dabei ist anzustreben, die Dorfzone baulich und funktionell zu einem attraktiven Ort auszubauen. 2 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienst/eistungseinschliess/ich Gastwirtschaftsbetnebe bestimmt.

und

Gewerbebetriebe

3 Alle Neu—‚ An und Nebenbauten sowie Umbauten haben sich in Höhe, Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden den umliegenden Bauten anzupassen. Soweit die umliegenden Bauten keine Abweichungen zulassen oder verlangen, dürfen auf der Traufseite höchstens zwei

Vollgeschosse im Sinne der Gestaltungsrichtlinien in Erscheinung treten und

Firsthöhen von 13 m nicht überschritten werden. Ein Anspruch auf diese Baumasse besteht nicht.

4

Soweit keine Baulinien bestehen, sind die bestehenden Baufluchten bei Neu— und Umbauten beizubehalten.

5

Für bauliche

Massnahmen

in

der Umgebung von

architektonisch wertvollen

Gebäuden sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser

Gebäude ausschliessen.

6 Die Baubehörde entscheidet, ob ein Vorentscheidsverfahren durchzuführen ist.

29

28.06.99

DorfenNeiterungszone

Art. (69) 46

1 In der Dorfen/veiterungszone gelten die Vorschriften der Dorfzone (Art. 45 BauG).

2 Die zulässige Ausnützung ist durch die Baubehörde im Sinne von Art. 45 Abs. 3

BauG im Einzelfall festzulegen, darf indessen den Wert von 0,6 nicht übersteigen. Ebenso ist durch die Baubehörde die Firsthöhe und die Anzahl der Vollgeschosse im

Sinne der Gestaltungsrichtlinien auf der Traufseite festzulegen. Die Firsthöhe darf

jedoch 11 m nicht übersteigen, und auf der Traufseite dürfen nicht mehr als zwei Vollgeschosse in Erscheinung treten.

3 Ein Anspruch auf diese Baumasse besteht nicht.

Wohnzonen A/B/C

Art. (70) 47

1

Die Wohnzonen A und B sind für Wohnbauten bestimmt. Dienst/eistungs— und Gewerbebetriebe einschliess/ich Gastgewerbebetriebe sind zulässig, sofern sie

ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das Wohnen nicht übermässig beeinträchtigen. Gewerblich genutzte Bauten sind in ihrer äusseren Erscheinung

Wohnbauten anzug/eichen.

2 Die Wohnzone C ist ausschliesslich für Wohnbauten bestimmt.

Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau

Art. (74) 48

1

In der Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau dürfen nur Wohnbauten für ortsansässige Bewohner oder Bauten die der Öffentlichkeit dienen,

erstellt werden. Kleingewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden,

wenn sie ihrem Wesen nach in das Quartier passen und das Wohnen in keiner

Weise beeinträchtigen.

2 Die Gemeinde kann die Erstellung von Wohnbauten auf eigenem Boden in diesem Sinne auch Privaten überlassen. 30

28.06.99

3 Für jede ausgeschiedene Zone ist eine Quartierplanung durchzuführen. Als Grenzund Gebäudeabstände sind sinngemäss die Abstände der angrenzenden Zonen zu übernehmen. Die übrigen Zonenvorschriften angrenzender Bauzonen sind bei der

Quartierplanung angemessen zu berücksichtigen.

Wohn-Gewerbezone D, E und F

Art. (71) 49

1

Die Wohn—Gewerbezonen sind für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe einschliesslich Gastgewerbebetriebe bestimmt. ( - )

2

Bei Neubauten sowie Umbauten mit Zweckänderungen dürfen in der WohnGewerbezone D höchstens 3/4, in der Wohn-Gewerbezone E höchstens 1/3 der

vorgesehenen Bruttogeschossflächen für Wohnzwecke venNendet werden.

3 In der Wohn-lGewerbezone F sind mindestens % der vorgesehenen Bruttogeschossflächen in traditionellen Hotelbetrieben ohne Stockwerkeinheiten zu nutzen. 1/: der vorgesehenen Bruttogeschossflächen kann für andere gewerbliche Zwecke oder für Wohnzwecke genutzt werden.

4

Die Zweckbestimmung der nur gewerblich nutzbaren Flächen ist grundbuchlich sicherzustellen.

Gewerbezone

Art. (72) 50

1

Die Gewerbezone ist für Dienst/eistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt.

2

Es dürfen nur Wohnbauten für Abwarts- und Betriebspersonal erstellt werden,

dessen ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist.

3 Zulässig sind ferner einfache Angestelltenunterkünfte und die damit üblichen/veise verbundenen Kantinen für die auf Gemeindegebiet und in der Region angesiedelten Betriebe. ( -)

4 5

(-)

(-)

31

28.06.99

Öffentliche Bauzonen a) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. (73) 51

1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt,

die der Öffentlichkeit dienen.

2 ( -)

In Kombination mit öffentlichen Gebäuden kann die Gemeinde eigenen Wohnraum erstellen.

3

Gegenüber

angrenzenden

Zonen

gelten

sinngemäss

deren

Grenz-

und

Gebäudeabstände. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Gebiete sind

bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

4

(-)

3.1.3.

Zonenordnung Art. (86) 52

Zonenschema

1

Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen.

2

Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im übn'gen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudegrundrisses liegt.

32

28.06.99

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4

Korrektur formeller Fehler gemäss RB Nr. 2136 vom 7.12.1999

Ausnützungsziffer

Art. (87) 53

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen den anrechenbaren Bruttogeschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. 2 Sie wird berechnet:

AZ

=

anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

3 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen im

Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten. (-) Im Dachgeschoss sind Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe unterkant Dachsparren 1,60 m überschreitet. In

Untergeschossen sind Wohn- und Arbeitsräume sowie die zugehörigen Verkehrs-

flächen mit Ausnahme von Abs. 5 Iit. f nachstehend anzurechnen.

4 Übersteigt die Höhe der Geschosse 4,30 m, so wird pro 2,70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt.

5 Nicht angerechnet werden:

a) b)

c) d)

e) f)

g)

h)

das Mehrmass von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, etc.; offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen; offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

Wmdfänge; Eingangspartien, Treppenhäuser, und Lifte, die mehrere Wohnungen sowie ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; Heiz- und Tankräume, Waschküchen sowie Maschinenräume von Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen, Luftschutzke/ler; Holzschöpfe; Gartenhäuschen, etc; verglaste Veranden oder unbeheizte Wintergärten, soweit ihre

Fläche 20 m2 pro Wohneinheit nicht übersteigt‘

bei traditionellen Hotelbetrieben ohne Stockwerkeinheiten, (-) Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts-

und Spielflächen oder andern ähnlichen Zwecken dienende

allgemeine Räume, soweit diese ( —) Räume 20% der

anrechenbaren Geschossflächen nicht übersteigen.

‘ Aenderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2.5.97

35

28.06.99

6 Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzone. (-)

Nutzungsübertragung und Parzellierung

Art. (88) 54

1

Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss

durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Zone

zulassen.

Für

bestehende

Bauten

ist

innerhalb

der

gleichen

Zone

eine

weitergehende Übertragung möglich. Ebenso bleiben abweichende Bestimmungen über Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentration bei Quartierplanungen vorbehalten.

2 Die Beanspruchung eines Grundstückes zur Erhöhung der Ausnützung eines andern ist im Grundbuch anzumerken.

3 Durch nachträgliche Parzellierung von Grundstücken dürfen die Vorschriften über die

Ausnützung nicht umgangen werden. V\fird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist.

4

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke.

Gebäude- und Firsthöhe

Art. (89) 55

1

Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhe aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Kante der Dachhaut.

2 (-)

2 Als Firsthöhe gilt der grösste senkrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen Boden und dem höchsten Punkt des geneigten Daches.

3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden Baukörper

einzeln ermittelt.

36

28.06.99

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Höhenbeschränkungen Sicherheitszonenplanes für den Flugplatz Oberengadin.

des

5 (-)

Gebäudelänge

Art. (90) 56

1 Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten Rechteckes, welches das Gebäude umfasst. 2

Niedere An- und Nebenbauten bis zu 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe sind nur mitzurechnen, wenn

a)

durch sie Baukörper verbunden werden, die unter sich weniger als den

zonengemässen Abstand aufweisen,

b)

3 (-)

ihre Grundfläche grösser als 50 m2 ist,

c)

der Baukörper Wohn- und Arbeitsräume enthält.

Grenz- und Gebäudeabstand, Vorsprünge

Art. (91 ‚92,93) 57

1 Gebäude mit Ausnahme von An— und Nebenbauten im Sinne von Abs. 2 haben die

im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. 2

Bei An- und Nebenbauten bis 3 m Gebäude- und 5 m Firsthöhe und weniger als 50

m2 Grundfläche beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen mit Ausnahme der Dorfzone 2.50 m.

3

Als Grenzabstand gilt die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade oder

Umfassungsmauer und der Grundstücksgrenze.

4 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und Genehmigung durch die Baubehörde

können

die

Grenzabstände

unterschritten

werden,

wenn

keine

öffentlichen

Interessen entgegenstehen. Die von der Baubehörde genehmigte Vereinbarung ist anzumerken. Grundbuch im 37

28.06.99

5

Zwischen

mehreren

Gebäuden

auf

dem

gleichen

Grundstück

ist

als

Gebäudeabstand der doppelte Grenzabstand einzuhalten. Die Baubehörde kann geringere Gebäudeabstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

6

Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen usw. dürfen um höchstens 1,5 m in den zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.

7 Die

Gesamtlänge

von

Balkonen,

Erkern

sowie

offenen

und

überdeckten

Hauseingängen, die in den zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, darf ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.

3.2

Weitere Zonen

Freihaltezone

Art. (75) 58

1

Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts— und Landschaftsbildes, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von

Erholungs- und Freiflächen dauernd freizuhalten sind.

2

Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Pflege der Freihaltezone oder sportlichen und Erholungszwecken dienen.

3 Die Erstellung von Hochbauten im Sinne von Abs. 2 ist nur im Rahmen einer

Quartierplanung zulässig. Als Grenz- und Gebäudeabstände sind sinngemäss die

Abstände der angrenzenden Zonen zu übernehmen. Die übrigen Zonenvorschriften angrenzender Bauzonen berücksichtigen.

sind

bei

der

Quartierplanung

Landwirtschaftszone/ Zone für landwirtschaftliche Bauten

angemessen

zu

Art. (76) 59

1

Die Landwirtschaftszone umfasst das für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau geeignete und für diese Zwecke zu erhaltende Land. 38

28.06.99

2(-) 2

Neue landwirtschaftliche Wohnbauten und Ökonomiegebäude dürfen nur in den im

Zonenplan bezeichneten Zonen für landwirtschaftliche Bauten erstellt werden. ( — ) Bestehende Bauten und Anlagen dürfen höchstens massvoll enNeitert werden,

soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der

Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen.

3 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und

Ausgestaltung der Bauten. Forstwirtschaftszone

Art. (77) 60

1

Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und Flächen, die für die

Aufforstung bestimmt sind. Im Waldfeststellungsverfahren ermittelte Waldgrenzen sind in den Zonenplan einzutragen. 2

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den darauf abgestimmten Vorgaben der forstlichen Planung sowie den

Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.

Übriges Gemeindegebiet

Art. (78) 61

1

Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für

die noch keine Grundnutzung festgelegt ist.

2

Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig.

3

Der Gemeinde dürfen durch die Zulassung von Bauvorhaben (-) keine Kosten

enNachsen. Es besteht Erschliessungsanlagen.

kein

Anspruch

39

auf Anschluss

an

die

öffentlichen

28.06.99

3.3

Zonen mit überlagerter Nutzung

Grundwasser- und Quellschutzzone

Art. (79) 62

1

Die Grundwasser- und Que/lschutzzone umfasst Gebiete, die für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung vor Störungen geschützt werden. Innerhalb der Grundwasser- und Que/Ischutzzone sind Bauten und Anlagen sowie Nutzungen nicht zulässig, welche die Wasservorkommen gefährden können.

2 Der Gemeindevorstand erlässt für Grundwasser- und Quel/fassungen sowie für

Mineralquellen detaillierte Schutzzonenp/äne) samt zugehörigen Reglementen nach der Gewässerschutzgesetzgebung. Nutzungsbeschränkungen auf Parzellen innerhalb der detaillierten Schutzzonen sind im Grundbuch anzumerken.

3(-)

Vlfintersportzone

1

Art. (80) 63

Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche

Gelände

wie

Aufstiegs—

und

Abfahrtsgebiete

für

Skifahrer,

Langlaufloipen,

Übungsgelände, Bob- und Skeletonbahnen, Schlittelwege und ähnliches.

2 Es gelten neben den Vorschriften der jeweiligen Zonen der Grundnutzung folgende besonderen Bestimmungen:

1.

2. 3.

4.

5.

Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen. Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung

des VVIntersportes nicht beeinträchtigen.

Einfriedungen von Grundstücken können untersagt werden oder sind vom Grundeigentümer für die Zeit vom 1. November bis 30. April zu entfernen. Dem l/Wntersport dienende Abschrankungen sind nach Saisonende, d. h. bis spätestens 30. April zu entfernen.

Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen enNerben nötigenfalls enteignen. Für die formelle oder materielle Enteignung gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes und des Enteignungsgesetzes.

Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes enNachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen, Betriebszweigen und Vereinigungen auferlegt werden. 40

28.06.99

3 Die Beschneiung von l/Wntersportanlagen ist nur auf den im Generel/en Erschliessungsp/an besonders bezeichneten Beschneiungsflächen innerhalb der Vlflntersportzone zulässig. In besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand

Ausnahmen bewilligen. Erstellung, Lage und Ausgestaltung der hierfür erforderlichen

Bauten und Anlagen richten sich nach den Anordnungen des Generel/en Erschliessungsp/anes.

4

Das weitere bestimmt das (-) Gesetz über die Sicherung des Wintersportes auf

Gebiet der Gemeinde Celerina/Schlarigna.

Landschaftsschutzzone

Art. (81) 64

1

Die Landschaftsschutzzone umfasst jene Flächen, welche zum Schutze des Ortsund Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern und

Waldrändern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Erholungs- und Freiflächen (-) mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. 2

Bestehende Bauten dürfen erneuert und im Rahmen der Bestimmungen der

Grundnutzung angemessen enNeitert werden.

Naturschutzzone

Art. (82) 65

1 Die Naturschutzzone umfasst jene Flächen, die als Biotop oder wegen ihres

Pflanzenbestandes von Bedeutung sind und erhalten bleiben sollen.

2 Übermässige Eingriffe oder Nutzungen, die das ökologische Gleichgewicht stören könnten, sind zu unterlassen. Insbesondere ist das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen verboten.

3

Die Naturschutzzonen sind im Gelände auf geeignete Art zu kennzeichnen. Auf

Tafeln ist auf die Bedeutung der geschützten Flächen und die Schutzvorschriften hinzuweisen.

4

Die Baubehörde Naturschutzzone.

trifft

die

erforderlichen

41

Massnahmen

zum

Schutz

der

28.06.99

Ruhezone

Art. (83) 66

1

In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt.

2 Ausnahmen für die Iand- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen sind gestattet. Gefahrenzonen

Art. (84) 67

1

Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Steinschläge, Wildbäche, Rüfen,

Rutschungen und Hochwasser gefährdeten Gebiete.

2 In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr ( Gefahrenzone I ) dürfen keine Bauten erste/lt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren

dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig.

3

In der Zone mit geringer Gefahr ( Gefahrenzone II ) dürfen Bauvorhaben ( Neu— und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung ) der

Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese

umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen als Bauauf/agen. (Art. 85 alt

4.

"Abbau— und MateriaIablagerungszonen"

aufgehoben)

Erschliessung

4.1 Allgemeines Art. (20, 22, 24, 29) 68

Erschliessung 1

Die Gemeinde sorgt nach den Vorschriften des Baugesetzes und der jeweils geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für die Durchführung der

Erschliessung.

42

28.06.99

2

Die Gemeinde erlässt Erschliessungsreglemente. Diese rege/n in Ergänzung des

Baugesetzes die Ausgestaltung und Benützung, den Betrieb und Unterhalt sowie die Erneuerung und Finanzierung von Erschliessungsan/agen.

3

Für Erschliessungen im Rahmen von Quartierplanungen bleiben die Bestimmungen über die Quartierplanung vorbehalten. Soweit Vorschn’ften fehlen, sind die Bestimmungen der Erschliessungsreglemente ersatzweise auch bei

Quartierplanungen anwendbar.

Grund— und Groberschliessung

Art. (20, 29-32) 69

1

Die Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde erstellt,

betn’eben und unterhalten. Die Ausführung erfolgt nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanes und der generellen Projekte.

2 Die Erschliessung der Bauzonen en‘o/gt entsprechend der Bauentwicklung und den Vorgaben des Zonenplanes in Etappen.

3

Die Baubehörde sorgt nach Einholung der erforderlichen Kredite für die zeitgerechte Ausführung der Erschliessungsanlagen.

Feinerschliessung

Art. (20, 29—32) 70

1

Die Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, betrieben und unterhalten, wenn sie einer grossen Anzahl von Grundeigentümem dienen.

2

Anlagen

der

Feinerschliessung,

die

nur

einem

einzigen

oder

wenigen

Grundeigentümem dienen, sind von den Grundeigentümem zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

43

28.06.99

Private Erschliessungsanlagen

Art. (33) 71

1

Erstellung, Betrieb und Unterhalt der privaten Erschliessungsanlagen sowie die

Ofi‘enhaltung privater Verkehrsanlagen im W/nter ist Sache der Grundeigentümer.

2 Die Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der

Baubehörde verpflichtet werden, ihre Anlagen gegen angemessene Entschädigung

auch Dritten zur Verfügung zu steilen, soweit diese Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kostenanteil des anschliessenden Grundeigentümers wird von der Baubehörde festgesetzt.

3 Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers durch Beschluss der Baubehörde private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen oder gewidmet

werden und den Normen der Gemeinde entsprechen, übernehmen. Die Übernahme

hat unentgeltlich zu erfolgen, und es sind die Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Gemeinde überzuführen.

4

Vorbehalten bleibt die Enteignungsweg.

Übernahme

privater Erschliessungsanlagen

Baureife

auf dem

Art. (21 )72

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen dürfen nur auf baureifen Grundstücken ausgeführt werden.

2

Ein Grundstück gilt als baureif, wenn

1. seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestatten

und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Quartierplanung nicht präjudiziert wird

und

2. die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist, oder nach den

gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erste/lt wird.

44

28.06.99

3 Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Erschliessungsanlagen erst Während der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden, die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig machen, dass die mutmasslichen Kosten für eine allfällige

Vollendung der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde von der Bauherrschaft

sichergestellt werden.

4 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hiefür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sie sich über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist.

4.2 Projektierung Baulinien, Niveaulinien

Art. (17) 73

1

Baulinien dienen der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrs- und Versorgungsanlagen. Der im Baulinienbereich gelegene Boden darf ober- und unterirdisch nicht überbaut werden, bleibt aber im Privateigentum. In besonderen Fällen können Ausnahmen gegen Revers bewilligt werden.

2

Niveaulinien orientieren über die Höhenlage projektierter Verkehrs/agen. Einfahrten,

Eingänge usw. sind auf die Niveaulinien auszurichten.

3 Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen höchstens 1.50 m

über die Baulinie hinausragen. Sie sind nur zulässig, wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir und 4.50 m über dem Strassennlveau liegen.

4 Bauliche Veränderungen an Bauten im Baulinienbereich dürfen nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Der entstehende MehnNert ist auf Kosten des Eigentümers im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfall nicht vergütet. (Art. 18 a/t

"Baugesta/tungs/inien

45

aufgehoben)

28.06.99

Generelle Projekte und Bauprojekte

Art. (24-26) 74

1 Die Projektierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist Sache der Gemeinde.

2 Die generellen Projekte umfassen die Hauptan/agen der Wasserversorgung (GWP) und der Abwasserbehandlung (GEP; GKP), die Verkehrsanlagen der Grobersch/iessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung. 3

Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von

Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.

Verfahren

Art. (19, 27-28) 75

1

Bau- und Niveau/inien, generelle Projekte und Bauprojekte sind während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

2

Nach Ablauf der Auf/agefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid dem Einsprecher schriftlich und begründet bekannt. Der Erlass von Bau- und Niveau/inien sowie die Genehmigung von generellen und von Bauprojekten ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

3

Für Bau— und Niveau/inien, die in einem Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierp/an festgelegt werden, gelten ausschliesslich die Verfahrens— vorschriften der betreffenden Planungsmassnahme.

4.3 Finanzierung Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. (34—35) 76

1 Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Erschliessungsanlagen durch die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen sowie von Anschlussgebühren, Feuerschutzgebühren und Benützungsgebühren. Soweit besondere Umstände vorliegen, trägt die Gemeinde die Restkosten aus allgemeinen Mitteln. 46

28.06.99

2 Grundeigentümerbeiträge Versorgungsanlagen

Abwasserbehandlung

werden der

und

erhoben für Verkehrsanlagen sowie für Feinerschliessung (Wasserversorgung,

Abfallbewirtschaftung),

Quartierplanungen erste/lt werden.

die

im

Rahmen

von

3 Anschlussgebühren und Feuerschutzgebühren werden erhoben für Versorgungsan/agen der Grund- und Grobersch/iessung (Wasserversorgung und Abwasserbehandlung).

4 Benützungsgebühren werden erhoben zur Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen

Anlagen

für

die

Abfallbewirtschaftung.

Wasserversorgung,

die

Abwasserbehandlung

Grundeigentümerbeiträge

und

die

Art. (36) 77

1 Die Grundeigentümer haben an die Kosten der von der Gemeinde erstellten Verkehrsanlagen sowie von Versorgungsan/agen der Feinerschliessung Beiträge zu

leisten, soweit ihnen aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil en/vächst.

2

Die

Betragspflicht

erstreckt

sich

auf

die

Projektierung

(generelle

und

Ausführungsprojekte), die Erstellung wie auch auf die Erneuerung und den Ausbau der Erschliessungsanlagen.

3

Die Bemessung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften des Strassenreglementes sowie des Wasser— und Kanalisationsreglementes.

Anschlussgebühren, Feuerschutzgebühren,

Benützungsgebühren

Art. (37) 78

1

Für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungs-

und Abwasseranlagen der Gemeinde angeschlossen werden, sowie bei nachträglichen baulichen Veränderungen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. 47

28.06.99

2 Einmalige Feuerschutzgebühren werden erhoben für Gebäude ohne Anschluss an die Gemeindewasserversorgung, deren Feuerschutz gewährleistet wird.

3 Für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie für die Abfallbewirtschaftung werden periodische Benützungsgebühren erhoben.

4

Die Bemessung und Erhebung der Gebühren erfolgt nach den Vorschriften des Wasser— und Kanalisationsreglementes sowie des Abfallreg/ementes.

Finanzierung private Erschliessungsanlagen 1

Die Finanzierung Grundeigentümer.

der

Erschliessungsanlagen

pn'vaten

Art. ( - ) 79

ist

Sache

der

2 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundeigentümern gemeinsam, sind die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Grundeigentümern selbst aufzuteilen. Besondere Regelungen bei Quartierplanungen

bleiben vorbehalten.

3

Werden Grundeigentümer von der Gemeinde zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf Anordnung der Baubehörde auch Dn'tten zur Verfügung zu stellen, legt die Baubehörde den Kostenanteil jedes Grundeigentümers fest.

4(-) IV

QUARTIERPLANUNG

1. Quartierp/an

Art. (94) 80

Zweck und Inhalt 1

Die Quartierplanung regelt die Gestaltung und Erschliessung eines abgegrenzten

Baugebietes von mindestens 2500 m2 in der Dorfzone und DorfenNeiterungszone

sowie von mindestens 4000 m2 in allen anderen Bauzonen. 48

28.06.99

2 Die Quartierplanung enthält: 1. 2. 3. 4.

5.

6.

7.

3

8.

Quartierplanvorschriften Baulandum/egungsp/an oder Grenzbereinigungsp/an Quartiergestaltungsplan, Baugesta/tungs/inien und allfällige Angaben über baulich nutzbare und freizuhaltende Flächen Verkehrsp/an mit Bau- und Niveau/inien

Versorgungsp/an mit Kanalisations-‚ Wasser— und Energiever— sorgung sowie allfällig weiteren notwendigen Plänen Mode/l der Quartierbebauung, sofern von der Baubehörde verlangt

Kostenven‘ei/er.’ Verfahrens-‚ Projektierungs— und Erschliessungs-

kosten

Privatrechtliche Vereinbarungen der Quartierplanbetei/igten

Zur Regelung gemeinschaftlicher Versorgungsanlagen, insbesondere in bereits

überbauten Gebieten kann die Baubehörde selbständige Quartierversorgungspläne

erlassen.

Quartiergestaltungsplan 1

Der

Quartiergestaltungsplan

Art. (95) 81 bildet

einen

Quartierplanes. Art. 83 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

notwendigen

Bestandteil

des

2

Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine wohnhygienisch, architektonisch und siedlungsbaulich gute Überbauung des Quartierplangebietes in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzes und des Generellen Gestaltungsplanes sowie den Anweisungen des Gestaltungsrichtplanes.

3

Er enthält insbesondere Angaben über die baulich nutzbaren und freizuhaltenden

Flächen (Nutzungskonzentration), über Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, ihre Nutzung, die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung und allfällige

Bauetappen.

4 Das Quartierplangebiet kann in verschiedene Gestaltungsgebiete aufgeteilt werden. Für den etappenweisen Erlass der Gestaltungsp/äne gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Auflage und den Erlass des Quartierplanes.

49

28.06.99

Anwendbare Bauvorschriften

1 Im

Quartierplanverfahren

Zonenvorschriften

mit

Art. (96) 82

sind

den

die

allgemeinen

speziellen

Bauvorschriften

Bauvorschriften

zu

und

die

beachten.

Die

Quartierplanbestimmungen können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänz en. Sie können im Rahmen der Grundordnung Nutzungspflichten vorsehen

2.

3.

4.

Die in Art. 58 angegebenen Höchstwerte für die Ausnützung dürfen um maximal 0.05 erhöht werden.

Gebäude— und Grenzabstände, Gebäudelängen, Dachgestaltung und

Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Die Baubehörde kann ferner die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain zulassen, wenn sich eine Terrainveränderung aus gestalterisohen Gründen aufdrängt.

Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentrationen innerhalb des Quartierplangebietes sind ohne Einschränkungen zulässig. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplan— verfahren einbezogen sind, gelten in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.

Nutzungskonzentration

1

Ist

zur

und von

Erhaltung

Art. (97) 83

der

Siedlungsstruktur,

zur

Herstellung

grösserer,

zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen eine Nutzungskonzentration erforderlich, sind die baulich nutzbaren und freizuhaltenden Flächen des Quartierplangebietes im Quartiergestaltungsplan abzugrenzen.

2 Die Nutzungskonzentration ist auf den Generellen Gestaltungsplan abzustimmen.

3 Der baulich

nutzbare

Boden

und

die

Freiflächen

sind

im Verhältnis

eingeworfenen Landes anteilmässig auf die Quartierplanbeteiligten aufzuteilen. 50

des

28.06.99

7.12.1999

1.

von allgemeinen Bauvorschriften

2136 vom

Zonenvorschriften festgelegt werden:

Nr

Quartierp/an folgende Ausnahmen

Korrektur formeller Fehler gemäss RB

2 Umfasst das Plangebiet die nach Art. 83 Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestflächen und bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, können im

4 Die Aufteilung der verschiedenen Nutzflächen ist durch die Baulandumlegung sicherzustellen. Nach Möglichkeit sind der baulich nutzbare und der freizuhaltende Boden in einer Parzelle zuzuteilen. Ein Anspruch auf ungeteilte Zuteilun g des

Bodens besteht indessen nicht. Quartiererschliessungsplan

Art. (98) 84

1

Der QuartiererschIiessungsplan legt die Erschliessung des Quartierplangebietes

Verkehrs- und Versorgungsanlagen verbindlich fest.

mit

2 Er kann Gemeinschaftsanlagen vorschreiben und Etappen für die Ausführung der Erschliessung festlegen. Als Gemeinschaftsanlagen gelten insbesondere auch gemeinschaftliche Anlagen der Energieversorgung und der Telekommunikation. Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zu einem Anschluss an Gemeinschaftanlagen verpflichtet werden, sofern deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.

3

Der QuartiererschIiessungsplan ist auf den Quartiergestaltungsplan, den Generellen Erschliessungsplan und die generellen Projekte der Gemeinde abzustimmen. ( - )

2. Grenzbereinigung und Baulandumlegung Grenzbereinigung

Art. (99) 85

1 Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Parzellen, die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern, kann die Baubehörde auf Begehren eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung anordnen, wenn den andern Grundeigentümern hieraus kein nennenswerter Nachteil erwächst.

2 In gleicher Weise kann die Grenzbereinigung auch bei Randparzellen des Planungsgebietes angeordnet werden, wenn diese gegenüber Parzellen ausserhalb

des Planungsgebietes ungünstige Grenzen aufweisen. 51

28.06.99

Baulandumlegung

Art. (100,106) 86

1

Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Umlegungsgebiet. Sie schafft die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Quartiergestaltungs- und des Quartierersch/iessungsplanes.

2 Die Baulandumlegung kann von der Baubehörde von Amtes wegen angeordnet werden. Sie ist ausserdem zu beschliessen, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört.

3 Zum Schutz der Baulandumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann

beschliessen.

Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der

Baubehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren. lm übrigen gelten für den Umlegungsbann sinngemäss die Vorschriften über den Erlass von Planungszonen.

Alter Bestand

1

Für

alle

Grundstücke

Art. (101) 87

im

Umlegungsgebiet

ist

ein

Bestandesplan

und

ein

Bestandesverzeichnis zu erstellen, aus welchem die Eigentumsverhältnisse an den

einbezogenen Grundstücken mit Einschluss der beschränkten dinglichen Rechte

sowie die vorgemerkten persönlichen Rechte ersichtlich sind.

2 ( -)

2

Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums, von beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu ven/veisen.

Abzüge für den Gemeinbedarf

Art. (102) 88

1

Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen.

52

28.06.99

2

Die Abtretung von Rechten zu weitergehenden öffentlichen Zwecken richtet sich,

sofern keine Vereinbarung über den Landerwerb erzielt werden kann, nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes. Neuzuteilung

Art. (103) 89

1 Der nach Abzug für den Gemeinbedarf verbleibende Boden ist nach Massgabe des eingeworfenen Bodens unter die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.

2 Durch den Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder MindenNerte sind in Geld

auszugleichen.

3 Eigentümer, deren Anteil an der Verteilmasse nicht ausreicht, um ein nach diesem Gesetz überbaubares Grundstück zu bilden, haben keinen Anspruch auf eine Landzuteilung, sondern sind in Geld voll zu entschädigen. Bereinigung von Rechten, Vormerkungen und

Anmerkungen

Art. (104) 90

1

Beschränkte dingliche Rechte sowie Vormerkungen und Anmerkungen, die durch die Baulandumlegung gegenstandslos werden oder dem Umlegungszweck

entgegenstehen, sind nicht in die Neuzuteilung aufzunehmen. Alle übrigen sind

durch Rechte gleichen Inhalts im Neuzustand zu ersetzen. Rechte, die nicht in die Neuzuteilung übernommen werden, sind mit Ausnahme der gegenstandslos gewordenen Rechte zu entschädigen.

2

Mit Ausnahme der Grundpfandrechte gehen mit dem EnNerb des Eigentums an den

neu zugeteilten Parzellen sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten

Bestandes unter. Die Grundpfandrechte werden nach Massgabe von Art. 802 ZGB

von den abzutretenden Grundstücken oder Teilen davon auf die zum Ersatz

zugewiesenen Parzellen verlegt. Sofern ein Grundeigentümer Grundstück zugewiesen erhält, sind die Grundpfandrechte abzu/ösen.

(Art. 105 alt

(Art. 106 alt

„EigentumsenNerb“ „Umlegungsbann“

53

aufgehoben) aufgehoben;

kein

neues

Ersatz siehe Art. 91)

28.06.99

3. Quartierplanverfahren Einleitung

Art. (107) 91

1 Die Quartierplanung wird nach On'entierung der Betroffenen durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen. Sie ist ausserdem

zu beschliessen, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt,

denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört.

2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümem schriftlich mitzuteilen.

3 Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert 20 Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden. Erstellung

Art. (108) 92

1

Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt die Baubehörde den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten. Den Grundeigentümem ist Gelegenheit zu geben, bei der Ausgestaltung des Quartierplanes mitzuwirken.

2 (-)

3 (-)

(Art. 109 alt „Private Vereinbarungen“

Öffentliche Auflage; Publikation

aufgehoben)

Art. (1 11) 93

1

Die Baubehörde legt den Quartierplan während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümer und allfällige von einer Bau/andumlegung betroffene Dienstbarkeitsberechtigte sowie Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte sind vor der Auflage schn'ftlich zu benachrichtigen. 54

28.06.99

2 Die im Quartiergestaltungsplan festgelegten Baufenster sowie allfällige Terrainveränderungen sind während der Dauer der Auflage durch Profile im Gelände kenntlich zu machen. Pro Baufenster ist mit einem Profil die maximal zulässige Gebäudehöhe zu markieren. Die Profilierung der Bauten im Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

3 Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begrün det Einsprache erhoben werden.

4 VV/rd der Quartierplan auf Grund von Einsprachen geändert, ist die Auflage zu wiederholen. Betreffen die Änderungen ledig/ich einzelne Grundeigentümer, so ist diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben. Erlass

Art. (105, 112, 113) 94

1 Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheven‘ahrens sorgt die Baubehörde für die Erstellung der Mutationsdokumente für Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen. Gestützt darauf entscheidet sie über den Erlass des Quartierplanes.

2

Der Erlass ist den betroffenen Grundeigentümern und allfälligen Einsprechern,

Baulandumlegungen ausserdem den weiteren Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

bei

3 Der Eigentumserwerb erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes.

4

Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundb uch anmerken. Gleichzeitig meldet sie Rechtsänderungen aus Baulandumlegungen und

Grenzbereinigungen zum grundbuch/ichen Vollzug an.

Planungskosten

Art. (110) 95

1 Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen

Grenzbereinigung oder Baulandumlegung mit den zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie die Gebühren der Gemeinde für die Prüfung und

Genehmigung des Quartierplanes gehen voI/umfäng/ich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gebühren für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplanes werden nach der Gebührenverordnung zum Baugesetz festgesetzt. 55

28.06.99

2 Die Planungskosten sind in der Regel im Verhältnis der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücksflächen auf die Grundeigentümer zu verteilen. Bei Quartierplanungen über Bauzonen mit unterschiedlicher Ausnützung ist eine Hälfte der Planungskosten nach der Grundstücksfläche, die andere Hälfte nach der Grundstücksfläche multipliziert mit der gemäss Quartierplan zulässigen Ausnützung

zu verteilen. Planungskosten, die bloss einzelne Grundeigentümer betreffen, sind unter diesen aufzuteilen.

3 Wird eine Quartierplanung vor allem im Interesse einzelner bauwilliger Quartierplanbeteiligter durchgeführt, kann die Baubehörde diese Grundeigentümer

zur vorläufigen Übernahme sämtlicher Planungskosten verpflichten. Die auf die nicht

bauwilligen Grundeigentümer entfallenden

Planungskostenanteile sind in den

Kostenverteiler aufzunehmen und mit dem Quartierplan im Grundbuch anzumerken.

Bei einer späteren Überbauung der belasteten Parzellen sind die Kostenanteile von der Gemeinde einzufordern und den vorfinanzierenden Eigentümern nach Abzug der VenNaltungskosten zu vergüten.

4 Die Quartierplanbeteiligten, insbesondere die bauwilligen Grundeigentümer können von der Baubehörde zur Leistung von angemessenen Kostenvorschüssen an die Planungskosten verpflichtet werden. Aufhebung oder Abänderung (-)

Art. (114) 96

1

Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Die Betroffenen

sind vor Einleitung des Verfahrens anzuhören.

2

Die Baubehörde ist zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet, wenn ein nicht

ausgeführter Quartierplan geänderten Nutzungsvorschriften nicht mehr entspricht.

3 Für die Aufhebung oder Abänderung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass.

56

28.06.99

4. Vollzug ( — )

Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen

Art. (115) 97

1

Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Anlagen die nicht übernommen werden, erstellen die beteiligten Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde.

2 Übernimmt die Gemeinde die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen, gehen der für die notwendige Erschliessung beanspruchte Boden und die darauf errichteten Anlagen mit der Abnahme entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Verbleiben Anlagen bei den beteiligten Grundeigentümern, sind deren Rechte und Pflichten an den Erschliessungsanlagen in den Quartierplanvorschriften zu regeln. 3 Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde.

Verteilung der Erschliessungskosten

Art. (116) 98

1

Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartierplangebietes gehen zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer.

2

Die Gemeinde leistet an diese Kosten ausnahmsweise Beiträge, sofern an der Erstellung der Anlagen ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der beteiligten Grundeigentümer hinausgeht.

3

Der Kostenverteiler ist nach den in den Erschliessungsreglementen der Gemeinde (—) niedergelegten Grundsätzen aufzustellen und zusammen mit den

Quartierplanvorschriften und den zugehörigen Plänen öffentlich aufzulegen.

4

Durch den Kostenverteiler können Quartierplanbeteiligte, deren Grundstücke in absehbarer Zeit nicht überbaut werden sollen, von der sofortigen Leistung der

ErschIiessungskostenanteile befreit werden. ln diesem Falle ist jedoch die Vorfinanzierung der Kosten durch die bauwilligen Grundeigentümer und die spätere Rückerstattungspflicht der übrigen Eigentümer im Kostenverteiler abschliessend zu regeln.

(Art. 117 alt "Vorbehalt der Baubewilligung" 57

aufgehoben.) 28.06.99

V

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Baubewilligungspflicht

Art. (118) 99

1 Bauvorhaben wie Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung.

2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere:

9°.“

P’WBPN

1.

(-) 11.

12. 13.

14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22.

Neubauten (Hoch- und Tiefbauten), An-, Um- und Aufbauten an bestehenden Gebäuden. Aenderung der Zweckbestimmung bestehender Räume und Bauten. Abbruch von Bauten oder Gebäudeteilen. Fassaden- und Dachrenovationen.

Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten. Alle in Art. 11 der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle. Anlagen zur Lagerung flüssiger Brennstoffe usw. Beförderungsanlagen jeder Art. Private Verkehrsanlagen, wie Strassen, Wege, Parkplätze. Freileitungen, Aussenantennen, Funk- und Fahnenmasten,

ausgenommen Telefonleitungen.

Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen,

Leuchtreklamen, Automaten und dergleichen welche gegen

aussen in Erscheinung treten. Stütz— und Futtermauern, (- ) Terrainveränderungen, zu Hoch— bauten gehörende Umgebungsarbeiten mitAusnahme von Bepflanzungen. Dauemde Einfriedungen jeder Art, ausgenommen mobile Zäune. (—) Letztere sind mit Ausnahme von land— und forstwirtschaftlichen Zäunen sowie von saisonalen Absperrungen im Sportgebiet meldepflichtig. Matena/entnahmestel/en wie Kiesgruben, Steinbrüche. Materialablagerungen fürAushub- und Abraummaterial. Anlage von Zelt- und Campingplätzen. Einrichtung und Betrieb von Lautsprecher- und Beleuchtungsanlagen

im Freien. Anlagen zur Nutzung alternativer Energien. Abfallsammelstellen.

Firmenschilder über 0,5 m2. Baracken und Container mit Ausnahme von Baubaracken für die Zeit der Bauarbeiten. Baureklametafeln über 2,0 m2 auf dem Bauareal für die Zeit der Bauarbeiten.

58

28.06.99

Bauqesuche

Art. (119) 100

1 Für sämtliche gemäss Art. 99 der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauvorhaben ist ein Baugesuch einzureichen.

2 Das Baugesuch ist schriftlich in dreifacher Ausführung bei der Baubehörde einzureichen. 3 Es hat, soweit erforderlich, zu enthalten:

1.

2.

3.

4.

5. 6. 7.

8.

9.

10.

11. 12.

13. 14.

15.

16.

Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über

Zweckbestimmungen, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.

Situationsplan (Katasterkopie), enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksfläche, überbaute Fläche, Lage der

Nachbargeb'a‘ude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und

Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom, Telefon; Grundriss aller Stockwerke im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Mauerstärke der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume, Fenster- und Treppenmasse, (-) Schnitte 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Stockwerkund Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; Fassadenpläne 1:100 oder 1:50; Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der

Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Bepflanzung im

Bereich von Strassen, Parkplätze usw.; Berechnung der Ausnützungsziffer, (-) sowie derAbstel/plätze für Motorfahrzeuge; Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;

Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der

Gefahrenzone; Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser: bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserk/ärung gemäss eidgenössischen Vorschriften,"

bei Bauvorhaben in Iärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen

Lärmque/Ien, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;

Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von

Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular; 59

28.06.99

17. 18.

Kostenschätzung; bei Umbauten Mehn/vertschätzung Allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder -anmerkungen.

4 Das Baugesuch ist von der Bauherrschaft, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.

5 Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist.

6 Bei Umbauten oder Abänderungen bereits zur Bewilligung eingereichter Neubauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. Abänderung genau ersichtlich sein. (-)

7 Bei besonderen Bauprojekten können die Baubehörde sowie die Baukommission die

Eingabe eines Modells, von Plänen in einem anderen Massstab oder weitere

Unterlagen verlangen. Baugespann

1

Mit der Einreichung

Art. (120) 101 des

Baugesuches ist für Bauten, die nach

aussen

in

Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen, das Lage, Höhe und Gestalt des

Baues klar erkennen lässt. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe

sind ebenfalls zu profilieren.

2

Die Bezugshöhe ist an den Profilen zu markieren. Alle Grenzsteine sind freizulegen. Das Baugespann darf vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nur mit Bewilligung der Baubehörde entfernt werden. Es ist in jedem Falle wenigstens 20 Tage stehen zu lassen und innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides zu entfernen.

3

Bei Bauten an der Kantonsstrasse hat der Baugesuchsteller das zuständige

kantonale Tiefbauamt über die Profilierung zu orientieren.

60

28.06.99

Vorprüfung; Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. (121) 102

1 Nach Eingang des Baugesuches hat das Gemeindebauamt das Baugesuch summarisch auf Vollständigkeit zu prüfen und festzustellen, ob die Bauproflle ordnungsgemäss gestellt sind.

2 Ist die Baueingabe mangelhaft oder sind die Bauprofile nicht oder unrichtig gestellt, ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.

3 Ist für den Entscheid über ein Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, sorgt die Baubehörde nach den eidgenössischen und kantonalen

Vorschriften für die Durchführung der UVP.

Auflage, Publikation und Einsprache

Art. (122, 123) 103

1 Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Ist eine Umwe/tverträg/ichkeitsprüfung durchzuführen, wird gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich aufgelegt.

2

Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise

bekanntzugeben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schn'ftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 3

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein unmittelbares, durch das öffentliche Recht geschütztes, Interesse hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen.

4

Auf die Auflage und Publikation kann verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist.

Prüfung des Gesuches 1

Bauamt

und

Baukommission

Art. (124) 104 überprüfen

(-)

das

Baugesuch

auf

seine

Übereinstimmung mit dem Baugesetz, den Plänen der Grundordnung, einem allfälligen Quartierplan sowie den kantonalen und eidgenössischen Vorschriften. Sie prüfen ferner allfällige Einsprachen auf ihre Stichhaltigkeit. 61

28.06.99

2 Nach der Prüfung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen übenNeist die Baukommission das Gesuch mit einem schriftlichen Antrag der Baubehörde. (-)

Baubescheid

Art. (125) 105

1

Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen den Baubescheid. (-)

2

Das Verfahren für Bauvorhaben ausserha/b der Bauzonen n'chtet sich nach den

kantona/en Bestimmungen.

3 Der Baubescheid ist dem Gesuchsteller und allfälligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen. Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivi/weg verwiesen.

4 (-)

4

Durch die Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Gemeinde keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung und Sicherheit der auszuführenden Bauten.

Bedingungen und Auflagen; Revers

Art. (126) 106

1 Baubewilligungen können Bedingungen und Auflagen enthalten, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten.

2

Bauten und Bauteile, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen,

können befristet oder mit der Bedingung bewilligt werden, dass auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wieder hergestellt

wird (Revers).

62

28.06.99

3

Die

Baubehörde

lässt

Reverse

Bauherrschaft im Grundbuch Grundbuchanmeldung befugt.

(Art. 127alt

sowie

dauernde

anmerken.

"Vorentscheid"

Sie

Auflagen

ist

zur

auf Kosten

Abgabe

der

der

aufgehoben)

Baubeginn und Baufristen

Art. (128) 107

1 Mit den Bauarbeiten einschliess/ich Abbruch und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist, es sei denn, die Baubehörde gestatte den Baubeginn bereits vorher.

2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft mit dem Bau begonnen worden ist. Ein angefangener Bau ist mit

Einschluss der Umgebungsarbeiten binnen 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin ein erstes Mal um 12 Monate und ein zweites Mal um 6 Monate verlängern.

3 I/Vrrd ein begonnener Bau nicht vollendet, so sind unvol/endete Bauteile unverzüglich

zu entfernen, die Baugrube ist aufzufül/en und der ursprüngliche Zustand wieder

herzustellen.

Bauausführung, Änderungen

Art. (129) 108

1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.

2

Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen müssen der Baubehörde vor der Ausführung angezeigt werden. Die Baubehörde entscheidet, ob eine separate

Bewilligung notwendig ist.

3

Können durch eine Projektänderung Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist ein

neues Auflageverfahren durchzuführen.

63

28.06.99

4 Bei planwidriger oder nicht bewilligter Ausführung von Bauten und Anlagen verfügt die Baubehörde, in dringenden Fällen das Bauamt die Baueinstellung, bis über das

Bauvorhaben entschieden ist.

Baukontrollen, Bauabnahme und Bezug

Art. (130, 131) 109

1 Das Bauamt übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Es prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung und üben/vacht die Einhaltung von Sicherheitsund Schutzbestimmungen. Das Bauamt kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrol/en durchführen, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen.

2 Den vom Bauamt beauftragten Aufsichtspersonen ist der Zutn'tt zu den kontrollierten Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind dem Eigentümer rechtzeitig anzuzeigen.

3

Die Baukontrol/en

für bewilligte

Bauvorhaben

werden der Bauherrschaft im

Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen

Baustadien rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das vom Bauamt vor Beginn der Maurerarbeiten zu kontrollieren ist.

4 Nach der Vollendung nimmt das Bauamt den Bau ab. Vor dieser Abnahme dürfen

Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude nicht bezogen werden. Die BezugsbeWi/Iigung wird durch das Bauamt erteilt.

Gebühren

Art. (132) 110

1 Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungverfahren kostendeckende Gebühren. Die Gebühren werden nach den Vorschriften der Gebührenverordnung zum Baugesetz veranlagt und bezogen.

2 Auslagen für die Einholung von Fachgutachten und für Bauberatungen, besondere Leistungen des Gemeindebauamtes sowie allfällige Grundbuchkosten werden dem Gesuchsteller separat in Rechnung gestellt. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. 64

28.06.99

3

Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen können dem Einsprecher überbunden werden.

VI VOLLZUG UND RECHTSMITTEL Vollzug

Art. (133) 111

1

Der Gemeindevorstand wird mit dem Vollzug des Baugesetzes beauftragt. Er kann Aufgaben untergeordneter Bedeutung an den Baufachchef, die Baukommission oder das Bauamt delegieren.

2 Der Gemeindevorstand erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Verantwortlichkeit

Art. (134) 112

1

Für die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der darauf beruhenden

Anordnungen, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für die Erfüllung der mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen sind Bauherrschaft, Architekt, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich.

2

Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen entlasten die Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Vifiderhandlungen

a) Busse

Art. (135) 113

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird von der Baubehörde mit Busse bis zu Fr. 30’000.-bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Baubehörde an das Höchstmass der Busse nicht gebunden. Vorbehalten bleibt ferner die Einziehung

widerrechtliche enNorbenen Gewinns nach den Bestimmungen des schweizerischen

Strafgesetzbuches.

65

28.06.99

2 VWrd eine Widerhand/ung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Person anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

3 Als Widerhandlung gegen das Baugesetz oder die darauf beruhenden Erlasse und Verfügungen gilt ausdrücklich auch das Bestehenlassen von nicht bewilligten Bauten

oder Bauteilen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das

Bestehenlassen solcher Bauteile wird als Dauerdelikt bestraft. Die strafbare

Handlung ist beendet, wenn die widerrechtlichen Bauten oder Bauteile wieder

entfernt oder nachträglich bewilligt werden.

4

Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse des

Betroffenen. Dieser ist vorAusfäl/ung einer Busse anzuhören.

b) Vlfiederherstellung

Art. (136) 114

1

Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht.

2 Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innen‘ Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten durch Dritte vornehmen. Für die Kosten der Ersatzvornahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht zu.

3

Steht die vorschriftswidrige Baute oder Anlage nicht mehr im Eigentum der Bauherrschaft, ist der neue Eigentümer bei Erlass des Abbruchbefehls zur Duldung der angeordneten Massnahmen zu verpflichten.

4 Die Betroffenen sind vor Erlass eines Abbruchbefehls anzuhören. Bei bloss formellen Verstössen gegen die Bewilligungspflicht ist der Bauherrschaft Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

66

28.06.99

Rechtsmittel

Art. (137) 115

1 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des

Zonenplanes,

des

Generellen

Gestaltungsplanes

und

des

Generellen

Erschliessungsplanes können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

2 Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim Ven/valtungsgen'cht angefochten werden.

3 Verfügungen und Anordnungen der Baukommission, des Baufachchefs oder des Bauamtes bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.

VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten

Art. (138) 116

1

Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme in der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen anwendbar,

die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.

(-I

3 Mit dem Inkrafttreten des revidierten Baugesetzes werden sämtliche nicht mehr in

der vorliegenden Revisionsvorlage enthaltenen Bestimmungen des Baugesetzes

vom 17. /24. Juli 1978 inkl. Alle später vorgenommenen Abänderungen und Ergänzungen aufgehoben

67

28.06.99

Von der Gemeindeversammlung Celerina/Schlarigna beschlossen am 15. März 1999

Für den Gemeindevorstand:

Der Präsident:

Chr. Brantschen

( Der Gemeindeschreiber:

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6/5

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1. Rahm

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Vor der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss vom...Z....D.e.z.ember.„1.9.9.9 ............

(Protokoll...Nx.....2L36 ....................... )

Namens der Regierung:

Der Präsident: . ..

Der Kanzleldlrektor:

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KKM K. Huber Dr. c. Riesen

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28.06.99

Anhang zum Baugesetz

Art. 16 Generelier Gesteltungsplan

33 more articles

Art. 73 Baulinien, Niveaulinien

Hochbauverbot

— Baugestaltungslinie —-—

Baulinie

Erweiterungsmöglichkeiten Gebäude C

a = Grenzabstand b = Gebäudeabstand

Grenz- und Gebäudeab-

stand in der Dorf- und Dorferweiterungszone gemäss Art. 114 EG z.ZGB

* mit Zustimmung des

Nachbarn

Wiederaufbau Gebäude C nach Abbruch oder Brandfall

„gesetzesmässig“

„nicht erlaubt“

Art. 20 Dächer

zoogsso/o

Dorfzone Dachneigung

28°=53°/o

20 -28° = 36 " 53%

Übrige Zonen

Dachneigung

'—

ll

mind. 20° = 36%

Fassadenlänge

max. L/3

Art. 26 Gewässer- und Waldabstand

o—o ———

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I

Bauzone

Parzellengrenze

Kulturgrenze

unvermessener Waldrand

MW = Mittelwasser

\ Niveoulinie

I

Parz grenze

T'°"°" Strom: oder

Parz.gre_nze

„//__

Art. 37 Benützung des öffentlichen Luftraumes

Art. 42 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, c) Anordnung

%m

Art. 53 Ausnützungsziffer

Berechnung allgemein

Die punktierte Fläche (700 m2) ist die massgebende anrechen-

bare Landfläche der Parzelle

Die schraffierten Flächen sind als Bruttogeschoss— flächen (BGF) anzurechnen Beispiel

Nettobaufläche (NBF) 700 m2

“"'“"° \°°m\\& ä\\\\3\\\\ Avbnellroume

Garaqan

UNTERGESCHOSS

‘Ä

\ ' 23° "“h \.

\\\ \\ Bolkon\\\

VOLLGESCHOSS

Bruttogeschoss fläche

\

Total BGF

"

BGF

AZ : — :

350

70 m2 200 m2

350 m2

— = 05

Art. 55 Gebäude- und Firsthöhe

a1+a2+a3+a4

......... .................... ......... ................ n c ..... .... .... .... n . ... ... . . u . ... .......... c... ............... nnnnn ................. ...... ....... oooooooo ........... """"""""""""""

__....-.

FH a4

4

= Gebäudehöhe

Firsthöhe

tiefster Punkt des ge-

wachsenen Bodens unter First

Art. 56 Gebäudelänge

massgebende Gebäudelänge Gebäudebreite

kleinstes umschreibendes Rechteck

An- oder Nebenbau

Art. 57 Grenz- und Gebäudeabstände, Vorsprünge

N

o// ß: “2.5 %%%7

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Quartiornraue

N

= Nebenbau

a

= Grenzabstand

A

= Anbau

a+a= Gebäudeabstand

* = mit Zustimmung des Nachbarn

BL = Baulinie

w

x

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lfi °

a

L

b

I

= Grenzabstand

= Gebäudelänge

= max. 1.5 m

= max. 1/3L

Art. 73 Baulinien, Niveaulinien

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Bla =

I:

max. 1.5m

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= 3m

T'°"°" Strussc oder

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2 4.5m

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Niveaulinie

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max. 1.5m

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H

Baulinie

Niveaulinie

Baulinienabstand

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Gemeinde Celerina

Vschinauncha da Schlarigna

BA UGESETZ der

GEMEINDE GELEBINA/SGHLARIGNA Ergänzung betreffend Golfplatzzone

Art. 63 bis Golfplatzzone

lDie Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten Flächen. Neue Bauten und Anlagen sind zuIäSSIg, soweit sie dem Golfsport dienen, insbesondere Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt.

„Anlagen in der Golfplatzzone haben sich in die Landschaft einzufügen.

Die Spielflächen und

Uebungsplätze, die Hindernisse und die Bepflanzung sowie die Lage und Grösse der Anlagen werden im

Generellen Gestaltungsplan festgelegt.

1Die Anlage, der Betrieb. der Unterhalt und die Benützung der Bobbahn, der Langlaufloipen und Wege sind zu gewährleisten. Von der Gemeindeversammlung Celerina/Schlarigna beschlossen am 22 . März 1999 Für den Gemeindevorstand: ‚/'

Der Präsident:

Chr. Brontschen C, ”/i

Der Gemeindeschreiber:

J. Rehm

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(Protokoll ...... 21.3.6............................ )

Namens der Regierung: Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

K. Huber

m Dr. C. Riesen

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Vor der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss

vom......7.......De.zemher...l.9.9.9......

.

Gemeinde Celerina/Schlarigna

ERGÄNZUNG DES BAUGESETZES Das Baugesetz der Gemeinde Celerina/Schlarigna vom 15.3./7.12.l 999 wird wie folgt ergänzt: Zone für Kutschereibetriebe

l

Art. 59 1

Die Zone für Kutschereibetriebe umfasst die für Kutschereibetriebe benötigten Flächen.

2

Es dürfen nur betriebsnotwendige Bauten und Anlagen für Kutschereibetriebe erstellt werden. Zulässig sind insbesondere Stallungen für Zugtiere mit dazugehörigen Einrichtungen wie Stall,

3

Bauten in der Zone für Kutschereibetriebe haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Gestaltung der Bauten.

Heustall, Remise, Auslauf sowie eine Betriebsleiterwohnung und Personalunterkünfte.

Von der Gemeindeversammlung Celerina/Schlarigna beschlos;!n am 26. Mai 2003

Der Präsident

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thristian Brantschen

Der Gemeindeschr iber

l

Jann Rehm

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4

Von der Regierung genehmigt gemöss Beschluss vom “QSEPZÜM ........ (Protokoll Nr. A397...)

wir

Namens der Regierung: Der Präsident:

Ä?)

Der Kanzleidirektor:

Kanton Graubünden

Gemeinde Celerino/Schlorigno

Teilrevision des Bougeseizes

Art. 43 1 Boueioppierung

43.2 - 43.4 Kontingentierung des Wohnungsbaus

04.0 Teflmvision Bougesefz/ Boueioppiefwxg und Konfingenfiemng des Wohnungsbaus / Simd: 29. März 2004

Gesellschaft behandelt, sofern mehr als die HÖIfte der Mitglieder identisch sind oder mehr als die HÖIfte der Anteile denselben Gesellschaftern gehören. Die Namen der Gesellschafter und ihre Anteile an der Gesellschaft sind der Gemeinde mit dem Baugesuch bekannt zu geben.

Art. 43 4

I

2

3

c) Zurückstellung von Baugesuchen

Baugesuche für bewilligungsföhige Bauvorhaben, für welche das massgebliche Jahreskontingent nicht oder nicht mehr ausreicht, werden auf das nächste Jahr zurückgestellt.

Benötigt ein Bauherr für ein Bauvorhaben mehr als die ihm gemöss Artikel 43.3 Abs. 3 BauG zustehende Quote, ist das Baugesuch auf das nöchste Jahr zurückzustellen. Das Bauvorhaben kann dann vorweg im ganzen Umfang berücksichtigt werden, sofern es zwei Jahresquoten des betreffenden Bauherrn nicht Übersteigt. Andernfalls ist es ein weiteres Jahr zurückzustellen.

Vorbezüge auf künftige Quoten sind nicht zulössig. Nicht ausgeschöpfte Jahreskontingente verfallen und werden nicht auf das nöchste Jahr vorgetragen.

/

Teilrevision von der Gemeindeversammlung Celerino beschlossen am 29. März 2004.

Der Gemeindepräsident i.

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C. Brantschen

Teilrevision von der Regierung genehmigt gemüss Beschluss vom

(Prot. 3/1 L )

Namens der Regierung

Der Prösident

04.0 Teilrevision Baugesetz / Baustoppierung und Kontingenfierung des Wohnungsbaus / Stand: 29. März 2004

Der Gemeindes

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‘ J. Rehm

22. JUNI 2004

Der Kanzleidirektor

3

Ammregistratur 7

‘ Am m; RaHmGMJWiekmng. ®

Gemeinde Gelerina

Vschinaunoha da Sehlarigna

O45

Bzw-66.14.60:

TEILREVISION DES

BAUGESETZES

Art. 66 1

Das Baugesetz der Gemeinde GelerinaISchlarigna vom 15. März 1999 l 7. Dezember 1999 wird wie folgt ergänzt:

Stand der Bearbeitung: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. September 2005

Zonen mit überlagerter Nutzung

3.3

Art. 66 1

Wald- und Wildschutzzone

Die Wald— und Wildschutzzone umfasst Gebiete, welche bevorzugte Lebensräume von Vlfild darstellen. Sie dient der ungestörten Entfaltung von Wald und Fauna. Während der Schonzeit vom l. Dezember bis 30. April ist das Durchqueren der Das Schutzzone abseits von Pisten, Wegen und Loipen zu unterlassen. Überfliegen mit jeglicher Art von Fluggeräten hat in gebührender Höhe zu

erfolgen.

Die land— und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Hege bleiben gewähr— leistet.

Der Gemeindevorstand kann von Amtes wegen oder auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen gestatten, sofern sich solche mit der Zielsetzung von Absatz i vereinbaren lassen.

Teilrevision von der Gemeindeversammlung Celerina/Schlarigna beschlossen am 5. September 2005

Der Gemeindepräsident

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Der GemeindeSchreiber“.

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J. Rehmlfj

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Teilrevision von der Regiemng des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss

vom n 7. FEB. ‚z 5 Prot. Aug

Namens der Regierung:

.

fpßqü („afgi

Claudio Lardi

{Examen Graubümdem

Gememde fielerina/Sühlarigna

TEILREVISIÖN EDES BAUGESE‘FZES

Art. 43 2 — 43.3

Kamäingentierumg das ‚Zweiiäweahnungsbauä

Die Artikel 43.2 und 43.3, eingefügt in das Baugesetz der Gemeinde Celerina/Schlarigna am

29. März 2004 / 22. Juni 2004 werden wie folgt geändert:

Art. 43 2

Kontingentierung des Wohnungsbaus

a) Grundsatz

1

Die Schaffung von neuem Wohnraum bei Neubauten oder En/veiterung bestehender

2

Keiner Kontingentierung

a) b) c)

in der Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in der Gewerbezone im Sinne von Art. 50 Abs. 2 und 3 BauG

Bauten wird im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und mit Rücksicht auf die

begrenzten Baulandreserven durch Bruttogeschossfläche beschränkt.

unterliegen

Wohnraum

3

Keiner Kontingentierung

Kontingentierung

der

jährlich

bewilligten

Bauvorhaben zur Schaffung von

neuem

unterliegen ferner einzelne kleinere Bauvorhaben zur

Schaffung von neuem bzw. zusätzlichem Wohnraum, sofern die für Wohnzwecke bestimmte

Bruttogeschossfläche 200 m2 nicht übersteigt.

Art. 43

3.

b) Jahreskontingente

1

Für kontingentspflichtige Bauvorhaben dürfen von der Baubehörde pro Kalenderjahr

2

Bauvorhaben, die der Kontingentierung unterliegen, werden in der Reihenfolge des

insgesamt höchstens ‘3500 m2 Bruttogeschossfläche bewilligt werden,

Eingangs der Baugesuche berücksichtigt. Muss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit oder Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, ist für die Berücksichtigung der Zeitpunkt der Einreichung des überarbeiteten Gesuches massgeblich.

3 Pro Bauherr oder Baugesellschaft dürfen nicht mehr als 1/2 der jährlich zulässigen Bruttogeschossfläche bewilligt werden. Baugesellschaften mit verschiedenen Namen und Zusammensetzung der Gesellschafter werden wie eine einzige Gesellschaft behandelt, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder identisch sind oder mehr als die Hälfte der Anteile denselben Gesellschaftern gehören. Die Namen der Gesellschafter und ihre Anteile an der Gesellschaft sind der Gemeinde mit dem Baugesuch bekannt zu geben.

Teilrevision von der Gemeindeversa

DerG

‘ Iung Celerina beschlossen am 2 . April 2007

eindepr sident

Der Gemeinde“ h eiber ‚J. RUF:

Teilreäision von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom M ‘ C6 m3

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Namens der Regierung .

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Der Ka zleidirektor \._

Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarignd

Teilrevision des Baugeselzes Besilzsland (Arl. l Abs. 2)

Kontingenlierung des Zweitwohnungsbaus (Art. 43.2 — 43.5)

Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau (Art. 48)

Teilrevision BouG / Besi’rzs’rond / Koniingeniierung Zweifwohnungsbou / Siond: 3. Juli 2009

Art. 1

Abs. 2 und die Art. 43.2 — Art. 43.5 des Baugesetzes der Gemeinde Celerina/Schlarigna vom 15. März 1999 / 7. Dezember 1999 (BauG) werden aufgehoben und durch die nachfolgenden neuen Artikel ersetzt. Art. 48 BauG wird durch einen neuen Abs. 4 ergänzt.

Art. 1 1

1

Besitzstand

Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zweckänderungen, EnNeiterungen und wesentliche Umbauten sind unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nur gestattet, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Bestehende Bauten in der Dorfzone dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Regelbauweise über die Ausnützungsziffer, die Gebäude- und Firsthöhe, die Gebäudelänge sowie die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut und im Rahmen des Zonenzwecks auch in ihrem Zweck geändert werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Gleiches gilt für den Wiederaufbau bestehender Gebäude nach Abbruch oder Zerstörung (Ersatzbauten). Vorbehalten bleiben jedoch Bau- und Baugestaltungslinien sowie die besonderen Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans (Art. 16 und 19 BauG).

Bestehende Bauten ausserhalb der Dorfzone, die vor dem 4. April 1960 erstellt und seither weder durch einen Neubau ersetzt noch vollständig umgebaut wurden, werden bei Umbauten, Abbruch und Wiederaufbau sowie Zweckänderungen wie die bestehenden Bauten in der Dorfzone behandelt. Als massgebliches Gebäudevolumen gilt dabei das am 4. April 1960 bereits vorhandene Volumen. Die vor dem 4. April 1960 erstellten Bauten sind aus dem vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden am 4. April 1960 genehmigten Zonenplan 1: 5000 (dat. 22. März 1960) ersichtlich.

Art. 43 2

1

Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwohnungsbaus

Die Gemeinde fördert den Bau von Erstwohnungen durch die Festlegung von Zonen für öf-

fentlichen und einheimischen Wohnungsbau und weitere zielführende Massnahmen im

Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Der Bau von Zweitwohnungen wird durch Kontingentierung der jährlich bewilligten Brutto-

geschossfläche für Zweitwohnungen beschränkt.

Art. 43 3

1

Begriffe

Ortsansässige sind Personen, welche in der Gemeinde Celerina/Schlarigna zivilrechtlichen

Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB haben.

Als altrechtliche Wohnungen gelten all jene Wohnflächen, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes von der Gemeinde bewilligt worden sind.

Als Erstwohnungen gelten Wohnflächen (Einfamilienhäuser sowie einzelne Wohnungen und Zimmer in Mehrfamilienhäusern), welche auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift bzw. einer entsprechenden Baubewilligung von Ortsansässigen genutzt werden müssen. Wohnungen für die in der Region tätigen Personen werden den Erstwohnungen gleichgesetzt.

Als Wohnungen für die in der Region tätigen Personen gelten Wohnflächen und Unterkünfte für Personen, die in Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben in der Region tätig sind oder sich hier zu Ausbildungszwecken aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung der Gemeinde verfügen. Teilrevision BauG / Besitzstond / Kontingentierung Zweitwohnungsbou /Stc1nd: 3. Juli 2009

2

Als Zweitwohnungen gelten alle übrigen nicht einer Kategorie von Abs. 2 - 4 angehörenden Wohnflächen, welche auf Grund einer entsprechenden Baubewilligung uneingeschränkt auch von Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Celerina/Schlarigna genutzt werden dürfen.

Art. 43 4

1

Gegenstand der Kontingentiem

Der Kontingentierung unterliegen grundsätzlich alle Zweitwohnungen, welche zufolge Neubau, Wiederaufbau, Umbau und En/veiterung sowie durch Umnutzung der nicht der Kontingentierung unterliegenden Flächen (Abs. 2) geschaffen werden. Nicht der Kontingentierung unterliegen:

a) Erstwohnungen;

b) Wohnungen für die in der Region tätigen Personen.

Von der Kontingentierung befreit sind:

a) die Zuführung von altrechtlichen Wohnungen zur Zweitwohnungsnutzung;

b) bei Umbau und Erneuerung von Wohnbauten sowie Wiederaufbau von zerstörten oder abgebrochenen Wohnbauten, die Wohnflächen der bis dahin bestehenden altrechtlichen Wohnungen und Zweitwohnungen;

c) geringfügige En/veiterungen von altrechtlichen Wohnungen.

Art. 43 5

1

Beschränkung der Umnutzungsmöglichkeiten

Die nicht der Kontingentierung unterliegenden Wohnungen (Art. 43.4 Abs. 2) dürfen frühestens nach 20 Jahren effektiver Nutzung in Zweitwohnungen umgewandelt werden. Hierfür

sind dannzumal ein Gesuch und ein entsprechendes Kontingent erforderlich. Eine frühere

Umwandlung mittels finanzieller Abgeltung oder zu Lasten nicht ausgeschöpfter Kontingente ist nicht möglich.

Bedeutet die Einhaltung der Erstwohnungsverpflichtung infolge veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust und dgl.) eine unverhältnismässige Härte, kann die Baubehörde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer zum Selbstgebrauch auf eine angemessene Zeitdauer hin die Zweitwohnungsnutzung gestatten.

Art. 43 6

1

Nutzungspflicht

Erstwohnungen sind mit einer Nutzungspflicht belastet. Sie müssen dauernd entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.

Die Nutzung einer als Erstwohnung bewilligten Wohnung bedarf einer besonderen Bewilligung der Baubehörde. Diese wird Personen erteilt, die ihren Wohnsitz nach Art. 23 ZGB bereits in Celerina/Schlarigna haben oder vor dem Bezug der Wohnung während mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz nach Art. 23 ZGB in einer andern Gemeinde des Oberengadins hatten. ln andern Fällen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn auf Grund der Umstände eine bloss fiktive Wohnsitznahme in der Gemeinde als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Erfolgt dennoch keine echte Wohnsitznahme in der Gemeinde, kann die Baubehörde die Bewilligung jederzeit widerrufen und ein Wohnverbot verfügen. Teilrevision BouG / Besimtond / Kontingentierung Zweifwohnungsbou / Stand: 3. Juli 2009

3

Art. 43 7

1

Sicherstellung der Nutzurmpflicht

Bei Baugesuchen, welche eine Wohnnutzung vorsehen, hat die Bauherrschaft im Baugesuch die verschiedenen Wohnungsarten und die beanspruchten Kontingente anzugeben. Die Zweckbestimmung der einzelnen Wohnungen samt zugehörigen Nebenräumen ist in den Baueingabeplänen festzulegen.

Die Zweckbindung von Erst- und Zweitwohnungen ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind von der Baubehörde vor Baubeginn auf dem betroffenen Grundstück im Grundbuch anmerken zu lassen.

Die Gemeinde führt eine Kontrolle der als Erst- und der als Zweitwohnungen bewilligten Wohnungen.

Art. 43 8

1

Jahreskontingent der Gemeinde

Das für den Bau von Zweitwohnungen zur Verfügung stehende Jahreskontingent entspricht dem der Gemeinde Celerina/Schlarigna jeweils durch den Kreis Oberengadin zugewiesenen Kontingent in m2 BGF pro Jahr.

Die Baubehörde kann Ortsansässigen, welche zur Mitfinanzierung eines Eigenheims in Form einer Erstwohnung eine Zweitwohnung von maximal 130 m2 BGF erstellen wollen, bei der Zusicherung eines Kontingents Priorität einräumen.

Pro Bauherr oder Baugesellschaft dürfen nicht mehr als 1/2 der jährlich zulässigen BGF zugesichert werden. Baugesellschaften mit verschiedenen Namen und Zusammensetzung der Gesellschafter werden wie eine einzige Gesellschaft behandelt, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder identisch sind oder mehr als die Hälfte der Anteile denselben Gesellschaftern gehören. Die Namen der Gesellschafter und ihre Anteile an der Gesellschaft sind der Gemeinde mit dem Baugesuch bekannt zu geben. Die Baubehörde kann für die einzelnen Bauherrschaften Kontingentsvorbezüge von maximal einem Jahr gestatten.

Nicht ausgeschöpfte Kontingente werden auf das nächstfolgende Jahr übertragen. Eine weitergehende Ubertragung ist nicht gestattet.

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über die nachgesuchten, die zugewiesenen und die noch offenen Kontingente.

Art. 43 9

1

Vergabe der Kontingente

Bauvorhaben, die der Kontingentierung unterliegen, werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Am gleichen Tag der Gemeinde oder der Post (Datum des Poststempels) übergebene Baugesuche gelten als gleichzeitig eingereicht. Reicht das Kontingent für die zur Bewilligung angemeldeten Zweitwohnungen nicht aus, entscheidet das Los über die Rangfolge. Die Verlosung erfolgt durch den Gemeindepräsidenten oder seinen Stellvertreter im Beisein der Bauherrschaften.

Gesuche für Bauvorhaben, welche offensichtlich nicht bewilligungsfähig sind oder deren Realisierung innert der vorgeschriebenen Frist als ausgeschlossen erscheint (Gesuche auf Vorrat), bleiben bei der Kontingentierung unberücksichtigt.

lVluss ein Baugesuch wegen Unvollständigkeit oder Verletzung gesetzlicher Vorschriften zur Uberarbeitung zurückgewiesen werden, ist für die Berücksichtigung die Einreichung des überarbeiteten Gesuchs massgeblich.

Teilrevision BouG / Besitzstond / Kontingentierung Zweitwohnungsbou / Stand: 3. Juli 2009

4

4

5

Die Vergabe der Kontingente erfolgt zusammen mit der Erteilung der Baubewilligung in Form einer Zusicherung. Diese wird maximal 4 Jahre vor dem möglichen Ausführungszeitpunkt des Bauvorhabens erteilt. Baubewilligungen, die mehr als zwei Jahre vor dem Ausführungszeitpunkt ausgestellt werden, sind mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Anpassung bei allfälligen Rechtsänderungen zu versehen. Kann wegen Fehlens eines genügenden Kontingente noch keine Zusicherung erteilt werden, wird das Baugesuch zurückgestellt.

Mit dem Bau kontingentspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Freigabe durch die Baubehörde erfolgt ist. Gelangt ein kontingentspflichtiges Bauvorhaben nicht zur Ausführung, verfällt die Zusicherung. Die Baubehörde verfügt diesfalls andenNeitig über das frei gewordene Kontingent.

Art. 43 10 Sonderregelungen bei projektbezogenen Nutzungsplanungen

1

Im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen, kann die Gemeinde Bauvorhaben, die im übewviegenden öffentlichen und volkswirtschaftlichen Interesse liegen, teilweise oder ganz von der Kontingentierung ausnehmen. Dies gilt insbesondere für Gesamtsanierungen von bestehenden oder Schaffung von neuen Beherbergungsbetrieben.

Art. 48 Zone für öffentlichen und einheimischen Wohnungsbau

Neuer Absatz 4:

4

Wohnbauten sind dauernd als Erstwohnungen im Sinne von Art. 43.3 BauG zu nutzen. Stirbt die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung, sind die gesetzlichen Erben berechtigt, das Haus bzw. die Wohnung bis zu einer allfälligen Veräusserung für eigene Bedürfnisse auch als Zweitwohnung zu nutzen. In andern besonderen Fällen, wie vorübergehende Veränderung des Aufenthaltsortes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen und dgl., kann die Baubehörde befristete Ausnahmen von der zweckgemässen Verwendung der Wohnung gestatten.

Teilrevision von der Gemeindeversammlung Celerina beschlossen am 26. Oktober 2009 Räto

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Namens der Regierung

Der Präsident

Claudio Lardi

Beat Gruber D uar

Der Kanzleidirektor

Dr. C. Riesen

Teilrevision BauG / Besitzstond / Kontingentierung Zweitwohnungsbcu /Stond: 3. Juli 2009

5

Kanton Graubünden

Gemeinde Celerina/Sohlarigna

Teilrevision Baugesetz

Art. 63ter (Temporäre Materialabbauzone Lej Alv)

Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 30. Sep/emlqe; {2613

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Gemeinde Celerina/Schlarigna — Teilrevision Baugeselz

September 2013

Das Baugesetz der Gemeinde Celerina/Schlarigna vom 15. März 1999 l 7. Dezember 1999 wird wie folgt ergänzt:

Bemporäre Materialabbauzone Lej AIv 1

Art. 63ter Die temporäre Materialabbauzone Lej Alv ist für die Gewinnung von Steinen

und Kies bestimmt. Bauten und Anlagen sind, mit Ausnahme von Baupisten, nicht zulässig.

Die maximale Abbautiefe beträgt 4 m gegenüber dem bestehenden Terrainverlauf, die maximale Materialentnahmemenge 35‘000 m3. Das gewonnene Material darf ausschliesslich für die im Zusammenhang mit der Realisierung des Naturspeichersees Lej Alv stehenden Bauten und Anlagen verwendet werden. Der Abbau hat gestaffelt über einzelne Teilflächen zu erfolgen. Diese sind unmittelbar nach Abschluss der Materialentnahme wieder dem natürlichen

Geländeverlauf und der umgebenden Oberflächenstruktur anzupassen. Im

Ubrigen ergibt sich die Wiederherstellung des Geländes durch die natürliche Erosion mit Neubildung der Schuttflächen.

Die Zufahrt zur Materialabbauzone hat über die im Generellen Erschliessungsplan festgelegte temporäre Zufahrt zu erfolgen. Diese ist nach Abschluss der Materialentnahme wieder zurückzubauen, dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen und zu rekultivieren.

Die vorliegende Bestimmung erlischt mit dem Abschluss der Materialentnahme, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 3 Jahren nach der Genehmigung durch die Regierung. Gleichzeitig gelten die Festlegungen des Zonenplans und des Generellen Erschliessungsplans betreffend die temporäre Materialablagerungszone Lej Alv als aufgehoben. Durch Beschluss des Gemeindevorstandes kann die Frist von 3 Jahren auf maximal 5 Jahre verlängert werden.