Teilrevision Beschneiungsanlagen

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Celerina/Schlarigna

Documento

Numero
02.1170
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Celerina/Schlarigna
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
20 ago 2002

Carta

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Testo

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Informationskopie ohne Gewährleistung ( A R E - G R r H - - - - - - - - - AMTSREGISTRATUR III

AMT FÜR RAUMPLANUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

20. August 2002

21. August 2002

1170

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerlna / Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" und einen Zonenplan 1:10'000 (Teilrevision). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Februar 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 1. März 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Mit Beschluss Nr. 1236 vom 11. Juli 2000 genehmigte die Regierung die im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" festgelegten Infrastrukturanlagen zur Beschneiung im Gebiet der Pisten "Marmotta" und "Champion" (inkl. Beschneiungsflächen in diesem Gebiet) sowie die vorgesehenen Pumpstationen (ohne Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns). Der geplante Höherstau des Lej Alv inkl. Wassertransportleitungen in Richtung Glüna sowie die geplante neue Wasserfassung am Schlattainbach bei der Pumpstation Schlattein wurden nicht genehmigt. Für sämtliche übrigen Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 ,,Beschneiungsanlagen" wurde das Genehmigungsverfahren sistiert.

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Betreffend des sistierten Teils der Revisionsvorlage wurden am 23. April 2002 die für die Weiterbearbeitung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen beim ARP eingereicht. Zwischenzeitlich sind die erforderlichen Stellungnahmen eingegangen und der Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt (AfU) zum Umweltverträglichkeitsbericht wurde mit Datum vom 30 Juli 2002 erstellt. Auf der Basis dieser Grundlagen kann die Regierung das Nutzungsplan-Genehmigungsverfahren inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung abschliessen.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen neuen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungsplan und Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem BAB-Verfahren. Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die Region Oberengadin erachtete die Abstützung der regionalen Schneeanlagenprojekte in der Regionalen Richtplanung (RRIP) im Sinne eines zusammenhängenden Gesamtkonzeptes dennoch als zweckdienlich und liess den rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin vom 17. Juni 1988 bezüglich Schneeanlagen überarbeiten. Das ARP verfasste dazu zwei Vorprüfungsberichte. Die Anpassungsarbeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Gemäss der aktuellsten Fassung dieser Richtplanrevision erfolgte die Überführung der Richtplanung in die Nutzungsplanung im Wesentlichen korrekt.

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C. Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" 1. Vorhaben Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" und des Zonenplanes 1:10'000 (Teilrevision) vom 28. Februar 2000 hat die Gemeinde Celerina / Schlarigna die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der bestehenden Beschneiungsanlage im Skigebiet Marguns geschaffen. Die Wasserversorgung basiert auf Wasserentnahmen aus dem Schlattainbach und aus der Wasserversorgung der Gemeinden Celerina / Schlarigna und Samedan. Zudem sollen Wassertransportlei-

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tungen, Beschneiungsleitungen mit Zapfstellen für die Beschneiungsaggregate, ein zusätzliches Pumpwerk bei der Talstation der Gondelbahn, eine Erhöhung der Pumpleistung beim Pumpwerk der Talstation der Sesselbahn „Glüna" und eine Ergänzung der Pumpleistung und der Wasserspeicherkapazität im Bereich von „Marguns" realisiert werden. Die Planung ist auf die Erweiterung der bereits bewilligten Beschneiungsanlage resp. Beschneiungsflächen von insgesamt rund 17,4 ha (um rund 12,9 ha) auf ca. 30,3 ha ausgelegt.

2.

Allgemeine Beurteilung

2.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1.

Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung stehen.

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2.

Der Beschneiungszweck muss darin bestehen, a) den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen; b) den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten; c)

die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen.

3.

Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 lit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen.

4.

Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.

5.

Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden.

6.

Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a)

Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann;

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b)

Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden.

7.

Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.

2.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen

a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. b) bis d) verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzund Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e) bis g) sowie auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 3 hienach) verwiesen werden.

b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes Wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Oktober 1999 (vgl. S. 8 ff.) sowie aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Oktober 1999 / Februar 2000 ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Abfahrten sicherzustellen. Insbesondere soll bei Saisonbeginn und in schneearmen Wintern eine hinreichende Beschneiung von bekannten Schwachpunkten und exponierten Stellen ein genügendes Angebot sicherstellen und damit die Sicherheit der Pistenbenutzer verbessern. Sodann soll im Hinblick auf regionale und überregionale Alpinskisportanlässe eine geeignete Rennpiste bereitgestellt werden, welche auch die Anforderungen einer Trainingspiste für die Vorbereitung der Rennen der Ski-WM 2003 erfüllt. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt somit innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Zielvorgaben.

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c)

Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes Marguns

Die im vorliegend zur Diskussion stehenden Generellen Erschliessungsplanes 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 bezeichneten Beschneiungsanlagen und Beschneiungsflächen entsprechen im Wesentlichen den konzeptionellen Vorstellungen gemäss dem Regionalen Richtplan, Teilbereich Schneeanlagen. Die Beschneiungsanlagen konzentrieren sich auf die bedeutendsten Pisten im Skigebiet Marguns, weshalb der Grundsatz der WL 1998 eingehalten ist.

d) Eignung des Skigebietes Marguns für die Wintersportnutzung Die Eignung des Skigebietes Marguns für die intensive Wintersportnutzung ist unbestritten. Seit den frühen 70-er Jahren wird das Gebiet intensiv genutzt, und die lnfrastrukturanlagen wurden und werden sukzessive modernisiert.

e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes Weder im Umweltverträglichkeitsbericht noch im Planungs- und Mitwirkungsbericht oder im rechtskräftigen Baugesetz (vgl. 63 BauG, Wintersportzone) der Gemeinde Celerina / Schlarigna sind Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Zulässigkeit der Beschneiung enthalten. In den genannten Berichten ist einzig der Grundsatz fixiert, dass mittels der Beschneiungsanlage ein ausreichendes Pistenangebot insbesondere für den Saisonbeginn sicherzustellen ist. Dies deutet darauf hin, dass bei ungenügender natürlicher Schneelage primär eine Grundbeschneiung vor Saisonbeginn erfolgen soll. Gemäss WL 1998 darf eine Beschneiung nur zwischen dem 1. November und dem 31 . März erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. In den vorliegenden Genehmigungsentscheid zum Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 ist folglich eine entsprechende Beschränkung bezüglich des Beschneiungszeitraumes aufzunehmen. Gleichzeitig wird die Gemeinde ersucht, ihr Baugesetz (Art. 63 BauG) mit einer entsprechenden zeitlichen Beschränkung zu ergänzen.

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f)

Einhaltung der Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes

Wasserbezug Die Ausgangslage und die Auswirkungen des Projektvorhabens auf die Wasserversorgung der Gemeinde Celerina / Schlarigna und Samedan einerseits und auf die natürlichen Fliessgewässer im fraglichen Gebiet andrerseits sind im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 26. Oktober 1999 und im Nachtrag zum UVB vom 18. April 2002 erläutert. Prinzipiell basiert der Wasserbezug für die Beschneiungsanlagen auf der Wasserentnahme aus dem Schlattainbach und aus der öffentlichen Wasserversorgung. Die Massnahmen S1 (Höherstau des Lej Alv), L8 (Transportleitung Lej Alv bis Reservoir Glüna) und eine weitere Wasserfassung am Schlattainbach (vor dem Dorfeingang von Celerina) des alten Projekts sind nach wie vor in den überarbeiteten Planunterlagen eingezeichnet, obwohl diese Massnahmen von der Regierung mit RB Nr. 1236 vom 11. Juli 2000 nicht genehmigt worden sind. Gemäss telefonischer Auskunft des projektierenden Ingenieurs bilden diese Massnahmen nicht mehr Projektgegenstand und sind irrtümlicherweise noch in den Planunterlagen eingezeichnet. Es rechtfertigt sich somit, im vorliegenden Genehmigungsbeschluss nicht mehr auf diese Massnahmen einzugehen. Vegetation/ Beschneiung von Mooren Im Bereich der Beschneiungsanlagen und der Beschneiungsflächen befinden sich auch Flachmoore von regionaler Bedeutung resp. deren Pufferzonen. Die Beschneiung von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung soll gemäss WL 1998 wenn möglich vermieden werden, was aufgrund der Linienführung der bestehenden Pisten im vorliegenden Fall möglich wäre.

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Zum Schutz der Umwelt sind im Projekt folgende Massnahmen vorgesehen: -

Einsatz einer ökologischen Baubegleitung während der Projektierungs- und Bauphase. Durchführung von Erfolgskontrollen in der Betriebsphase.

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Tiefbauliche Eingriffe sind gemäss Anleitung „Praktischer Bodenschutz, AfU Graubünden" durchzuführen.

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Zur Sicherstellung der Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt während dem Bau und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen im Betrieb ist im UVB (vgl. Seite 14 f.) ein Konzept zur Kontrolle und Überwachung des Vorhabens aufgeführt.

-

Die Wasserentnahme aus dem Schlattainbach soll gemäss UVB (Ergänzung vom 18. April 2002) unter Beibehaltung der übrigen Auflagen der bestehenden fischereirechtlichen Bewilligung (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 2410 vom 1. September 1986) auf saisonal maximal 25 Tage und eine maximale Wasserbezugsmenge von 21 '600 m3 pro Jahr beschränkt werden. Zur Kontrolle des Wasserbezugs wird vorgeschlagen, die Zeiten, jedoch nicht die Mengen elektronisch aufzuzeichnen und zu protokollieren.

Folgende Massnahmen sind zur weitergehenden Verminderung der Umweltbelastung vorgesehen: Das Flachmoor (2'444 m.ü.M.) im Bereich des Marguns - Corviglia Liftes sollte von der Beschneiung möglichst ausgeschlossen werden. Durch das Ausnützen von Geländeformationen bei der Standortwahl der Schneeerzeuger respektive durch das Aufstellen von mobilen Schallschirmen, die zwischen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und dem Schneeerzeuger angeordnet werden, könnte die Lärmbelastung in Absprache zwischen den Betroffenen und dem Betreiber der Anlage gemindert werden. Um das Wild während dem Betrieb der Schneeanlage möglichst wenig zu stören, sollten die nächtlichen Beschneiungen, soweit betrieblich möglich, auf das Minimum reduziert werden. Das gilt im Besonderen für den Wald bzw. in dessen Randbereichen.

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Als Kompensations- und Ersatzmassnahmen werden im UVB folgende Massnahmen vorgeschlagen: -

Der UVB stellt fest, dass durch den Bau keine und durch den Betrieb der Beschneiungsanlage einzig 100 m2 Moorflächen betroffen werden, welche als schutzwürdige Lebensräume gemäss NHG einzustufen sind. Dies ergäbe nach den heute angewendeten Ansätzen eine Ersatzleistung im Umfang von Fr. 3'000.--. Da gemäss UVB im Skigebiet Celerina / Marguns keine sinnvollen Ersatzleistungen bekannt sind, wird vorgeschlagen, Strukturverbesserungen am Schlattainbach unmittelbar oberhalb der Alp Saluver vorzunehmen. Mit der Pflanzung von Erlen könnte man einen natürlicheren Übergang Wasser - Land gestalten und gleichzeitig drohende Hangrutschungen stabilisieren.

g) Prüfung betreffend Beschneiungsadditiven Aufgrund der Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht und im UVB werden für die Schneeerzeugung dem Schneiwasser keine Beschneiungszusätze (Kristallisationsadditive) beigemischt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Schneeanlagebetreiber, sofern er in Zukunft irgendwelche Zusätze beimischen möchte, das AfU vorgängig darüber zu informieren hat.

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1 Erfordernis UVP und massgebliches Verfahren

Gemäss Anhang zur eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegt die geplante Schneeanlageerweiterung als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), zumal die zusätzlich zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).

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3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 f. UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für die geplante Anlagenerweiterung ist folgende Spezialbewilligung erforderlich: -

Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz (Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, Bauten in besonders gefährdeten Gebieten)

Die erforderliche Bewilligung des AfU kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden (Art. 7 lit. d des kant. Gewässerschutzgesetzes).

3.3 Gegenstand und Inhalt der UVP (Vorhaben) Gegenstand der Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen ist der im Auftrag der Celeriner Bergbahnen AG, Celerina / Schlarigna, vom Ingenieurbüro Edy Toscano AG, Pontresina, erstellte UVB vom 26. Oktober 1999 betreffend Baumassnahmen im Skigebiet Marguns im Hinblick auf die Ergänzung der lnfrastrukturanlagen für den alpinen Skisport, ergänzt durch den Nachtrag vom 18. April 2002. Der UVB befasst sich, im Interesse einer Gesamtschau der geplanten Anlagen, nicht nur mit der Erweiterung der Beschneiungsanlage, sondern erwähnt auch die vorgesehenen Pistenkorrekturen und die neu geplanten Bahnanlagen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch der UVP sind aufgrund der geltenden Verfahrensbestimmungen in der UVPV indessen nicht alle vorgesehenen und im UVB behandelten Baumassnahmen, sondern nur die neuen Anlagenteile der Beschneiungsanlage Celerina-Marguns. Im Skigebiet Marguns ist der Ausbau der bestehenden Beschneiungsanlage (ca. 17.4 ha) geplant. Damit soll gemäss Angaben im UVB ein ausreichendes Pistenangebot im Skigebiet sicher gestellt werden. Gemäss UVB sollen folgende Pisten (total ca. 12,9 ha) zusätzlich neu beschneit werden: -

L 1: Piste „Saluver" (Talabfahrt, 1'940 - 1'760 m ü.M.)

0.39 ha

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L4: Piste „Mezzauna" (2'760- 2'460 m ü.M.)

3.84 ha

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L5: oberer Teil Piste „Princess" (2'760 - 2'460 m ü.M.)

4.14 ha

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L6: Teil der Piste „Chüderas" (2'670 - 2'585 m ü.M.)

1.41 ha

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L7: unterer Teil der Piste „Glüna" (2'680 - 2'460 m ü.M)

3.21 ha

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Gemäss dem UVB-Übersichtsplan 1:5'000 „Beschneiungsplan" (Plan Nr. 2734.1-402) und gemäss dem Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 ist ein Perimeter (im GEP gelb) für die Beschneiung ausgeschieden worden, innerhalb welchem die zu beschneienden Pistenflächen verschoben werden können, ohne die Summe der zu beschneienden Pistenflächen auszudehnen. Nach erfolgtem Ausbau umfasst das ausgehend von der Beschneiungsanlage Marguns beschneibare Gebiet eine Fläche von rund 30 ha Pisten. Der UVB geht davon aus, dass pro Saison für die Gesamtbeschneiung ca. 61 '000 m3 Wasser verbraucht werden. Der Wasserbezug soll aus der bestehenden Wasserfassung des Schlattainbaches bei der Mittelstation Marguns sowie aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Celerina / Schlarigna und Samedan erfolgen. Die für die Erstellung und den Betrieb der Beschneiungsanlage notwendigen baulichen Massnahmen betreffen: -

P1: Erweiterung Pumpstation und Reservoir Marguns (2'275 m.ü.M.) In der Mittelstation Marguns sollen die bestehende Pumpstation ausgebaut und das bestehende Reservoir um ca. 10'000 bis 15'000 m3 erweitert werden. Der Zulaufspeicher und Filterraum wird als unterirdische Baute unter die vorhandene Aufschüttung vor der Talstation platziert. Es werden somit keine neue Hochbauten erstellt.

-

P2: neue Pumpstation bei der Talstation Gondelbahn (1 '760 m.ü.M.) Bei der Talstation Celerina (Gondelbahn) ist der Bau einer neuen Pumpstation geplant.

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Erhöhung der Pumpleistung Talstation Sesselbahn Glüna (2'456 m.ü.M.)

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L 1, L2, L4 - L8: Wasser- und Stromverteilnetz

Das neu zu erstellende Leitungsnetz weist eine Länge von ca. 4,3 km auf und wird mit 65 neuen Zapfstellen versehen.

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Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bildet Inhalt der UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des AfU vom 30. Juli 2002 ab. 3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Als Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die folgenden Unterlagen zu betrachten: -

Umweltverträglichkeitsbericht Beschneiungsanlagen der Celeriner Bergbahnen AG, Gesamtbericht mit Beilagen vom 26. Oktober 1999.

-

Nachtrag zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 18. April 2002

Die dem Beschneiungsprojekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sind im UVB mehrheitlich korrekt und vollständig erfasst. Unvollständige Angaben und Beurteilungen finden sich insbesondere im Bereich Ersatz- und Kompensationsmassnahmen. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Amtsstellen auf eigene Kenntnisse zurück. Im UVB sind einige Massnahmen dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt mini-

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miert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Amtsstellen grundsätzlich als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt. Für die geplanten Pistenplanien erfolgt die Prüfung der UVP-Pflicht im massgeblichen Leitverfahren (Baubewilligungsverfahren mit BAB-Zustimmungsverfahren). 3.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3.5.1 Natur- und Landschaftsschutz/ Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel a)

Vegetation

Projektauswirkungen gemäss UVB: Der Projektperimeter liegt im subalpinen und alpinen Bereich. Das gesamte Gebiet wird heute unterschiedlich intensiv beweidet, je nach Steilheit und Nähe zu den Alpgebäuden. Somit wachsen je nach Nutzung Fettweiden oder magere alpine Rasen. In den höheren Lagen findet man Zwergstrauchheiden und an bewegten Steillagen Schuttfluren. Zwischen der Talstation des Glüna-Liftes und Marguns liegen mehrere Moorflächen. Unterhalb des Glüna-Liftes befindet sich gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzinventar ein Flachmoor von lokaler Bedeutung. Bei der Vegetationskartierung im Rahmen des UVB wurden an dieser Stelle drei verschiedene Kalk-Flachmoore mit einer insgesamt bedeutend kleineren Fläche als im Inventar festgestellt. Aufgrund von früheren baulichen Eingriffen (Bau der Alpstrasse in den Jahren 1968/69, Verlegen von Abwasser- und Schneileitungen im Jahr 1986 sowie Aufschüttungen im Jahr 1995) wurde das Moor erheblich reduziert und zerteilt. In den übrigen Gebieten oberhalb Marguns sind hauptsächlich alpine Rasen auf Silikat und Kalk anzutreffen. Unterhalb Marguns setzt auf ca. 2'200 m ü.M. die aktuelle Waldgrenze ein, wobei die Talabfahrt nach Celerina auf einer Höhe von 2'040 m ü.M. bei der Alp Saluver in den Wald eintritt. Das Vegetationsbild wird hier im oberen Bereich von mageren alpinen Rasen und im unteren Bereich abwechslungsweise von Magerwiesen und Fettweiden dominiert. Hier befinden sich auch zwei kleine Flachmoore.

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Gemäss UVB ist beim Bau der Leitungen darauf zu achten, dass der Humus möglichst sorgfältig abgestochen, gut vom Unterboden getrennt und zwischengelagert wird. Der Graben sollte nur über kurze Zeit offen bleiben, damit das Wurzelwerk und Samendepot nicht abstirbt. Nach der Verlegung der Leitung ist besonderes Augenmerk auf die Wiederherstellung des Bodenaufbaus, insbesondere auf das Aufbringen des Humus bzw. der Rasenziegel zu legen. Wo die Vegetation nicht von selbst wieder einen geschlossenen Rasen bilden kann, müssen lnitialpflanzungen und/oder Begrünungen mit geeigneter Samenmischung vorgenommen werden. Die ersten Jahre nach den Bauarbeiten müssen alle erosionsgefährdeten Flächen von der Beweidung und dem Viehtrieb ausgeschlossen werden. Durch den Betrieb der Beschneiungsanlage wird gemäss UVB das Vegetationsbild kaum verändert. Das Wasser aus dem Pumpwerk San Gian (Samedan) ist zwar nährstoffreicher als das Wasser aus dem Untersuchungsgebiet. Gemäss UVB ist der Einfluss jedoch zu gering, als dass es zu einer Vegetationsverschiebung kommen dürfte.

Beurteilung: Die vorgenommenen (Nach-) Kartierungen der Vegetation sind mehrheitlich korrekt vorgenommen worden. b)

Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB kommen im Gebiet v.a. Murmeltiere und zeitweise auch Schneehasen, Rehe, Gämse und Steinböcke vor. Von den Vogelarten ist besonders das Schneeund Steinhuhn zu beachten. In den trockenen Gebieten befinden sich Lebensräume für Reptilien (Kreuzotter, Blindschleiche und Bergeidechse). Gemäss UVB sind v.a. das Schneehuhn und der Schneehase sowie das Rot- und Steinwild durch die vom heutigen Wintersportbetrieb ausgehenden Störungen relativ stark in angrenzende Gebiete verdrängt worden. Durch die geplanten Erweiterungen der Beschneiungsanlage ergeben sich laut UVB daher keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna. Lediglich während der Bauphase ist mit Störungen der

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Wildtiere in einer ansonsten ruhigen Zeit zu rechnen. Zudem sind im Murmeltierasyl weitere Erdarbeiten erforderlich, die gemäss UVB durch geeignete Linienwahl jedoch minimal gehalten werden können.

Beurteilung: Die Aussage im UVB, dass durch die geplanten Baumassnahmen im Skigebiet insgesamt keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna zu verzeichnen seien, ist nachvollziehbar. Für die Bauphase beantragt das Amt für Jagd und Fischerei, dass für die Detailprojektierung der innerhalb des Murmeltierasyls liegenden Anlagenbestandteile sowie die Bauausführung der zuständige Wildhüter beizuziehen ist. c)

Landschaft

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB ist das ganze Projektgebiet geprägt durch die bestehenden Transportanlagen und früher ausgeführte Pistenplanien. Während der Bauphase werden u.a. die temporär offenen Leitungsgräben das Landschaftsbild beeinflussen. Eine sorgfältige Bauweise vorausgesetzt, ist jedoch mit keiner wesentlichen Mehrbelastung der Landschaft durch den Bau und Betrieb der neuen Bestandteile der Beschneiungsanlage zu rechnen.

Beurteilung: Die Projektauswirkungen auf die Landschaft werden entsprechend den Erläuterungen im UVB beurteilt. Eine fachgemässe Ausführung während der Bauphase ist aus der Sicht des Landschaftsschutzes jedoch eine notwendige Voraussetzung. d)

Ersatz- und Kompensationsmassnahmen:

Projektvorschlag gemäss UVB: Der UVB stellt fest, dass durch das Vorhaben schutzwürdige Lebensgemeinschaften beeinträchtigt werden, für die gemäss Art. 18 Abs. 118' NHG Ersatzmassnahmen geleistet werden müssen. Als Berechnungsgrundlage für die Quantifizierung der Ersatzmassnahmen wurde die Vegetationskartierung mit den vorgesehen Beschneiungsflächen gemäss regionalem Richtplan und den baulichen Massnahmen überlagert (s. UVB, Ergänzung). Als Resultat wurde festgestellt, dass durch den Bau keine und

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durch den Betrieb der Beschneiungsanlage einzig 100 m 2 Moorflächen betroffen werden, welche als schutzwürdige Lebensräume gemäss NHG einzustufen sind. Dies ergäbe nach den heute angewendeten Ansätzen eine Ersatzleistung im Umfang von Fr. 3'000.--. Da gemäss UVB im Skigebiet Celerina / Marguns keine sinnvollen Ersatzleistungen bekannt sind, wird vorgeschlagen, Strukturverbesserungen am Schlattainbach unmittelbar oberhalb der Alp Saluver vorzunehmen. Mit der Pflanzung von Erlen könnte man einen natürlicheren Übergang Wasser - Land gestalten und gleichzeitig drohende Hangrutschungen stabilisieren.

Beurteilung: Die ausgewiesenen ersatzpflichtigen Eingriffe sowie die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen können nicht anerkannt resp. genehmigt werden: Für die Quantifizierung der Eingriffe sind nicht die tatsächlich für eine Beschneiung möglichen Flächen (Perimeter für die Beschneiung) herangezogen worden, sondern nur die zulässige Beschneiungsfläche. Für die Berechnung der Ersatzmassnahmen ist hingegen die gesamte Fläche des Perimeters der Beschneiungsflächen gemäss dem im UVB beigelegten Beschneiungsplan (Plan Nr. 2734.1-402) zu verwenden. Aus Sicht des Naturschutzes ist dies von besonderer Bedeutung, denn bei einer Beschneiung ist mit negativen Konsequenzen für die Entwicklung der Vegetation zu rechnen, unabhängig davon, ob die effektiv beschneite Fläche variiert. Im weiteren wurde festgestellt, dass neben den ausgewiesenen 100 m2 Moorflächen zusätzliche schutzwürdige Biotope vom Projekt betroffen werden. Bereits in der Stellungnahme vom 5. Mai 2000 hält das Amt für Natur und Landschaft fest (vgl. auch RB vom 11. Juli 2000 Protokoll Nr. 1236), dass auch für alpine Rasen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG Ersatz geleistet werden muss, falls er tangiert oder zerstört wird. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass auf dieser Höhe die Wiederherstellung von alpinen Rasen nur in sehr langen Zeiträumen möglich ist. Zudem werden gemäss der Vegetationskartierung auch Magerwiesen betroffen, die übrigens auch im nationalen Trockenstandortinventar enthalten sind.

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Der im UVB vorgeschlagenen Ersatzleistung (Pflanzung von Erlen auf der Höhe der Alp Saluver) kann aus naturkundlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Nach 18 Abs. 1ter NHG müssen Ersatzleistungen getroffen werden, welche neue Naturwerte schaffen, da bestehende Naturwerte zerstört oder beeinträchtigt werden. Die vorgeschlagene Strukturverbesserung vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, erarbeitet das ANL zurzeit eine nachvollziehbare Methodik für die Praxis zum Vollzug von Art. 18 Abs. 1ter NHG. Ziel dieser Methodik ist es, die Beeinträchtigung von Biotopen aufgrund unterschiedlicher Eingriffe (wie Tiefbauten, Beschneiung etc.) und damit den Umfang der Ersatzpflicht sowie von möglichen Ersatzmassnahmen (wie z.B. Verzicht auf Pisten, Bewirtschaftung von brachliegenden Flächen etc.) zu quantifizieren. Der methodische Ansatz besteht darin, dass einerseits die unterschiedlichen Biotope auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit mittels eines Punktesystems gemäss der Schlüsselfaktoren Seltenheit, Seltenheit der darin vorkommenden Arten, Artenzahl und Alter bewertet werden können. Besonders schutzwürdige und seltene Lebensräume wie z.B. Hochmoore werden dabei höher bewertet (punktiert) als z.B. ein Trockenstandort. Mit dem gleichen methodischen Ansatz können andererseits die Beeinträchtigung dieser Biotope und die notwendigen Ersatzmassnahmen quantifiziert (punktiert) werden. Gemäss der Praxis in anderen vergleichbaren Fällen wird vorgeschlagen, dass die ersatzpflichtigen Eingriffe gemäss der Methode des ANL quantifiziert sowie die daraus notwendigen Ersatzmassnahmen in einem Bericht dokumentiert werden. Die sich daraus ergebenden Massnahmen sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen. Der LBP ist als Bestandteil des SAS-Gesuches oder ausnahmsweise als separates BAB-Gesuch innert einer noch festzulegenden Frist einzureichen. Die erwähnten Ersatzmassnahmen sind für Bodeneingriffe (Pistenkorrekturen, Gräben etc.) in sämtlichen Lebensräumen, für die Bundesinventare bestehen oder die im Anhang 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) erwähnt sind, zu leisten. Hingegen kann auf Ersatzmassnahmen für die Beschneiung von Blaugrasrasen, Borstgrasrasen, Krummseggenrasen, Alpinen Schuttfluren, Zwergstrauchheiden und Schneetälchen oberhalb der natürlichen Waldgrenze (Südbünden und Engadin 2300 m ü.M.; Nordbünden 2000 m.ü.M.), im vorliegenden Fall also oberhalb Marguns, verzichtet werden.

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18

Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich Natur, Landschaft und wildlebende Säugetiere und Vögel: Im Rahmen Genehmigung der Nutzungsplanung durch die Regierung werden folgende Auflagen, die spätestens bis zur Errichtung des BAB-Gesuches erfüllt sein müssen, beantragt: -

Der gesamte Perimeter für Beschneiung gemäss Generellem Erschliessungsplan 1:5'000 ist zur Berechnung der Ersatzmassnahmen zu verwenden. Die Beeinträchtigung der verschiedenen schutzwürdigen Lebensräume wie alpine Rasen und Magerwiesen sind auf Anweisung der Fachstelle gemäss den Ausführungen hievor ebenfalls als ersatzpflichtige Eingriffe mitzuberücksichtigen.

-

Es sind entsprechend geeignete Ersatzleistungen auszuarbeiten und neu zu bestimmen. Die notwendigen Ersatzmassnahmen sind im Sinne der Erwägungen in einem Bericht zu dokumentieren, und die sich daraus ergebenden Massnahmen sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) darzustellen. Der LBP ist als Bestandteil des BAB-Gesuches oder ausnahmsweise als separates BAB-Gesuch innert einer noch festzulegenden Frist einzureichen. Die Realisierbarkeit der Ersatzmassnahmen muss dabei nachgewiesen sein (z.B. ein allfällig notwendiges Einverständnis eines betroffenen Grundeigentümers muss vorliegen).

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden folgende Massnahmen als Auflagen beantragt: -

Die im UVB vom 26. Oktober 1999 aufgeführten Massnahmen (Kap. C, D und H) sind direkt als zwingende Auflagen in die Baubewilligung zu übernehmen.

-

Zum Schutz der Murmeltiere ist die detaillierte Festlegung der Leitungsführung vor Ort mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen.

3.5.2 Walderhaltung

Projektauswirkungen gemäss UVB: Der UVB führt aus, dass sich durch den Bau und Betrieb der Schneeanlage keine direkte Belastung für das Waldareal ergebe.

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Beurteilung: Die zuständige Fachstelle ist mit den Ausführungen im UVB grundsätzlich einverstanden. Aufgrund der gemachten Erfahrungen wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Beschneiung Marguns - Celerina (Talabfahrt) darauf zu achten ist, dass der Kunstschnee nicht durch Windverfrachtungen an den Randbäumen sowie am Jungwuchs ausserhalb des Beschneiungsperimeters klumpig haften bleibt.

Massnahmen zum Schutz der Umwelt im Bereich Wald: Mit geeigneten Überwachungsmassnahmen während des Betriebs der Beschneiungsanlage ist sicherzustellen, dass der Kunstschnee durch Windverfrachtungen zu keinen Gipfel- und Kronenbrüche an den Randbäumen und am Jungwuchs führt. 3.5.3 Gewässerschutz und Fischerei a)

Oberflächengewässer

Projektauswirkungen gemäss UVB: Gemäss Projekt erfolgt der Wasserbezug aus der (bestehenden) Wasserfassung am Schlattainbach bei der Mittelstation in Marguns sowie aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Celerina / Schlarigna und Samedan. Gemäss UVB hat für die Gesuchstellerin das Wasser aus dem Schlattainbach aufgrund der geringen Temperatur im Vergleich zum (wärmeren) Wasser aus der Trinkwasserversorgung und der Lage (geringerer Pumpbedarf) erste Priorität (vgl. UVB S. 38 f.). Die für den Betrieb der Beschneiungsanlage erforderliche Wassermenge beträgt heute ca. 35'000 m3 und im Endausbau ca. 61 '000 m3 (vgl. Ergänzungen UVB S. 6). Zurzeit stehen für die Beschneiung fünf verschiedene Reservoire mit einem Gesamtvolumen von ca. 4'750 m3 zur Verfügung. Dies stellt ca. 75% der durchschnittlich täglich zur Verfügung stehenden Wassermenge dar. Mit der heutigen Infrastruktur beträgt die Beschneiungsdauer nach Vollausbau rund 17.5 Tage. Revisionsgegenstand bildet der Ausbau des Reservoirs in Marguns von heute ca. 950 m3 auf ca. 10-15'000 m3 . Diese Massnahme soll jedoch gemäss mündlicher Auskunft des projektierenden Ingenieurs erst mittel- bis langfristig realisiert werden. Das gesamte Speichervolumen der Reservoire wird sich dannzumal auf ca. 13'800 bis 18'800 m3 erhöhen. Damit könnte die Beschneiungsdauer reduziert werden, denn das Beschneiungskonzept der Celeriner Bergbahnen hat zum Ziel, in möglichst kurzer Zeit, bei optimalen klimatischen Bedingungen das Skigebiet vor Saisonbeginn einzuschneien (vgl. Ergänzungen UVB S. 3).

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Für die bestehende Wasserentnahme aus dem Schlattainbach liegt eine fischereirechtliche Bewilligung vor (Regierungsbeschluss Nr. 2410 vom 1. September 1986). Darin sind folgende Auflagen enthalten: -

Wasserentnahme vom 1. November bis 15. Dezember;

-

minimale Restwassermenge von 5 1/s;

-

zur Kontrolle der Restwassermenge ist eine Messeinrichtung zu erstellen.

Diese Bewilligung wurde im Jahre 1986 für die Beschneiungen der Flächen Marguns-Glüna (ca. 2.7 ha) und Marguns-Corviglia (ca. 3 ha) erteilt. Der jährliche Wasserbedarf (aus dem Schlattainbach) für die Beschneiung dieser Flächen betrug damals durchschnittlich ca. 11 '400 m3 (vgl. UVB Ergänzungen S. 5). Heute werden dem Schlattainbach durchschnittlich jährlich ca. 12'100 m3 Wasser entnommen (vgl. UVB Ergänzungen S. 6). Im UVB wird vorgeschlagen, dass künftig die Wasserbezugsdauer auf 25 Tage festgesetzt werden soll. Bei der durchschnittlich erwarteten Wasserentnahmemenge von ca. 10 1/s entspricht dies einem Volumen von ca. 21 '600 m3 Wasser. Die Kontrolle des Wasserbezugs soll über die elektronische - jederzeit zugängliche und offen gelegte - Aufzeichnung des offenen bzw. geschlossenen Schiebers an der Wasserfassung erfolgen. Detaillierte Angaben sollen im Rahmen des SAS-Gesuches aufgezeigt werden. Die Beschneiungsleitungen können in die Reservoire Glüna und Marguns sowie in den Zwischenspeicher der Pumpstation Schlattain entleert werden. Gemäss den Ausführungen im UVB (vgl. Kap. E.4.4, S. 27) kommen im heutigen Ausbauzustand keine Entleerungen von Beschneiungswasser in Oberflächengewässer vor. Künftig soll die verlängerte Beschneiungsleitung für die Talabfahrt bis zur Talstation in Celerina in das dortige Bächlein entleert werden. Die Eingriffe in die Bäche während der Bauphase werden bei naturnaher Ausführung nach einer gewissen Zeit kaum mehr sichtbar sein. Der Einsatz von Kristallisationsadditiven für die Beschneiung ist wir erwähnt nicht vorgesehen.

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Beurteilung: Am Schlattainbach besteht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. h des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) eine fischereirechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme in der Zeit vom 1. November bis 15. Dezember und einer Dotierwasserauflage von 5 Vs (Regierungsbeschluss Nr. 2541 vom 1. September 1986). Gemäss den Projektunterlagen soll in Zukunft zwar die Dotierwassermenge von 5 1/s weiterhin eingehalten, die gesamte Wasserbezugsmenge und -dauer aus dem Schlattainbach jedoch etwas erhöht werden (vgl. oben). Wie die Regierung bei der ersten Prüfung des Vorhabens ausführte (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 1236 vom 11. Juli 2000), müssen bei der künftigen Nutzung des Schlattainbaches zwei Randbedingungen eingehalten sein. Einerseits ist sicherzustellen, dass die künftige Nutzung des Schlattainbaches mit der bestehenden fischereirechtlichen Bewilligung vereinbar ist, da eine wesentliche Erweiterung der Wassernutzung des Schlattainbaches nicht zulässig ist (Art. 29 ff. GSchG). Gleichzeitig ist mit geeigneten Massnahmen das bestehende Defizit an der heutigen Wasserentnahme zu beheben (Art. 80 ff. GSchG). Die im UVB vorgeschlagene Art der Wasserentnahme (Beschränkung der Wasserbezugsdauer auf max. 25 Tage, Art der Kontrolle) erfüllt diese Anforderungen nicht in genügendem Masse. Die mittleren Abflussmengen im Schlattainbach betragen, wie frühere Daten belegen, im November ca. 22 bis 27 1/s und im Dezember ca. 10 bis 22 1/s. Wasserentnahmen aus kleinen Bächen während der Zeit mit tiefen Abflüssen und Temperaturen sind aus ökologischer Sicht besonders heikel. Dabei ist nicht primär die dem Gewässer saisonal entzogene Wassermenge von entscheidender Bedeutung, sondern das Ausmass und die Art der einzelnen, effektiven Wasserbezüge. Eine beispielsweise über einen Monat kontinuierlich vorgenommene Wasserentnahme im Umfang von ständig 5 1/s hat bedeutend geringere Auswirkungen auf das Gewässersystem als diskontinuierliche (nur bei Bedarf vorgenommene) Wasserentnahmen im Umfang von 5 bis 22 1/s (je nach anfallendem Abfluss). Dies gilt auch, wenn im ersten Fall über die gesamte Periode absolut gesehen mehr Wasser dem Gewässer entzogen wird.

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Nach Absprache und in Zusammenarbeit mit dem projektierenden Ingenieur konnte eine Lösung gefunden werden, welche die von der Regierung gestellten Vorgaben erfüllt und somit die Art des künftigen Wasserbezugs aus dem Schlattainbach in vorteilhafter Weise optimiert. Bei den künftigen Wasserentnahmen sind zwei unterschiedliche Voraussetzungen bei der Infrastruktur der Schneeanlage zu berücksichtigen, nämlich einerseits die 3

Beibehaltung des heutigen Speichervolumens (4'750 m ) und andererseits die Erhöhung des Speichervolumens gemäss Revisionsgegenstand (bis ca. 18'800 m3). Unabhängig dieser Voraussetzungen soll zunächst sichergestellt werden, dass die vorhandenen Speicher zu Beginn der Schneiperiode (1. November) bereits gefüllt werden können. Der Beginn des bisherigen Wasserbezugs (1. November) ist daher entsprechend etwas vorzuverlegen. Aus gewässerökologischer Sicht stellt dies keine wesentliche Erweiterung der bestehenden Nutzung dar, sofern die Wasserentnahme mit - im Verhältnis zum herrschenden Abfluss - geringen Wasserbezugsmengen erfolgt. In der Beurteilung der Fachstellen ist dies bei einer Wasserentnahme bis 15 I/s gewährleistet. Im weiteren soll auch während der Schneiperiode die maximale mögliche Wasserbezugsmenge limitiert werden. Nach dem Vollausbau der Speicher soll dem Schlattainbach in der Zeit bis zum 15. Dezember noch maximal 5 Vs entnommen werden. Aufgrund des relativ grossen Speichervolumens ist ein weitgehend kontinuierlicher Wasserbezug gewährleistet. Absolut gesehen können die Bergbahnen bei dieser Lösung saisonal dem Schlattainbach bedeutend mehr Wasser entnehmen als heute (ca. 38'240 m3 , statt 12'200 m3 ). Diese Lösung hat daher im Vergleich zur heutigen Situation sowohl ökologische als auch betriebliche Vorteile. Als Übergangslösung bis zum Ausbau des Speichervolumens soll in der Zeit von Oktober bis November die maximale Wasserentnahmemenge auf 15 I/s erhöht und die saisonal zulässige Wasserentnahmemenge, wie vom Gesuchsteller beantragt, auf 21 '600 m3 festgesetzt werden. Auch mit dieser Lösung können die Bergbahnen dem Schlattainbach deutlich mehr Wasser entnehmen als heute. Aus ökologischer Sicht ergibt diese Lösung im Vergleich zum Vollausbau der Reservoire zwar geringere Vorteile, im Vergleich zur heutigen Situation stellt sie aber ebenfalls eine Verbesserung dar.

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Beim Bau diverser Leitungen sind Querungen von Oberflächengewässern notwendig. Die entsprechenden Eingriffe fallen unter die Bestimmungen von Art. 37 GSchG. Die Bachquerungen müssen gewässerschonend ausgeführt werden. Die Leitungen sind so einzubauen, dass keine Verbauungen notwendig werden. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist der Hauptfischereiaufseher beizuziehen. Laut UVB ist ferner vorgesehen, bei Leitungsentleerungen das Beschneiungswasser aus den untersten Leitungsabschnitten bei der Talstation Celerina in den nächst gelegenen Vorfluter einzuleiten. Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer ist an sich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können somit als erfüllt betrachtet werden. Die Erteilung dieser Bewilligung kann mit der Auflage in Aussicht gestellt werden, dass die Entleerungen sehr dosiert (max. Entleerungsleistung von ca. 2 I/s) erfolgen. Im BAB-Gesuch ist aufzuzeigen, wie diese Dosierung baulich sichergestellt werden kann. Als direkte Konsequenz bei einer Direkteinleitung von überschüssigem Beschneiungswasser ergibt sich allerdings die Rahmenbedingung, dass dem Beschneiungswasser keinerlei Zusatzstoffe beigemischt werden dürfen, oder dass das Leitungssystem vor der Entleerung gespült werden müsste. Vor allem bei kleinen Vorflutern besteht bei einer Einleitung von Wasser mit einem erhöhten Gehalt an Kristallisationskeimen die Gefahr von vermehrter unerwünschter Grundeisbildung. Es ist daher untersagt, mit Kristallisationsadditiven kontaminiertes Beschneiungswasser in ein Oberflächengewässer einzuleiten. b)

Grundwasser und Quellen

Projektauswirkungen gemäss UVB: Das Skigebiet liegt in den Gewässerschutzbereichen Zone A und C. Zudem wurden für die zahlreichen Quellen im Gebiet Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 ausgeschieden. Vollständig oder mehrheitlich in der Schutzzone S3 liegen die Massnahmen L7 und P1, teilweise innerhalb von einer S3 liegen die Massnahmen L2 und L5 (2 Hydranten). In diesen Bereichen sind beim Bau alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

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Neben den Beschneiungsleitungen führen diverse Pisten mit neuen Beschneiungsflächen über Grundwasserschutzzonen. Es sind dies: -

Piste „Saluver":

teilweise in S2 und S3

-

Piste „Chüderas": teilweise in S3

-

Piste „Princess":

praktisch vollständig in S3

Beurteilung: Verschiedene bauliche Eingriffe erfolgen in Grundwasserschutzzonen S3. Dies sind Gebiete in besonders gefährdeten Bereichen i.S. v. Art. 19 GSchG. Die geplanten Bauten in den Boden bedürfen daher einer Bewilligung des AfU. Gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Gemäss den Gesuchsunterlagen soll eine Fachperson für die Beurteilung allfälliger Schutzmassnahmen beigezogen werden. In der Beurteilung kann mit von einer Fachperson bestimmten Schutzmassnahmen eine Beeinträchtigung von Quellen durch die geplanten Eingriffe auf ein vertretbares Mass vermindert werden. Die Bewilligung des AfU zur Errichtung von Bauten und Anlagen in einem besonders gefährdeten Bereich nach Art. 19 Abs. 2 GSchG wird daher an eine entsprechende Auflage geknüpft. Zum Schutz des Wassers vor allfälligen Verunreinigungen dürfen dem Beschneiungswasser in Gebieten mit Grundwasserschutzzonen keine Kristallisationsadditive beigemischt werden. Die übrigen im UVB dargestellten Massnahmen sind zweckmässig. Massnahmen zum Schutze der Umwelt im Bereich Gewässerschutz: Die fischereirechtliche Bewilligung vom 1. Sept. 1986 (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 2410) für die Wasserentnahme aus dem Schlattainbach gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen als eingehalten. Gleichzeitig ist das bestehende Defizit an der heutigen Wasserentnahme im Sinne von Art. 80 ff. GSchG behoben. Im Rahmen des BAB-Gesuches sind die notwendigen baulichen Vorkehrungen darzustellen.

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25 3

Solange das heutige Reservoirvolumen (4'750 m ) beibehalten wird, gelten folgende Auflagen: -

Mindestrestwassermenge von 5 I/s muss jederzeit eingehalten werden

-

maximale jährliche Wasserbezugsmenge von 21 '600 m3

-

Wasserentnahmedauer vom 27. Oktober bis 15. Dezember

-

maximale Wasserentnahmemenge von 15 I/s (27. Oktober bis 30. November) bzw. 5 I/s (1. bis 15. Dezember)

-

Die maximalen Wasserentnahmemengen von 15 bzw. 5 I/s sind in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Jagd und Fischerei über eine geeignete, geeichte Vorrichtung baulich sicherzustellen.

-

Die Dauer des Wasserbezugs und die jährliche Wasserbezugsmenge ist zu protokollieren.

Sobald das Reservoirvolumen gemäss Projekt (ca. 18'800 m3 ) erhöht wird, gelten folgende Auflagen: -

Mindestrestwassermenge von 5 1/s muss jederzeit eingehalten werden

-

Wasserentnahmedauer: 15. September bis 15. Dezember

-

maximale Wasserentnahmemenge von ständig 5 1/s

-

Die maximale Wasserentnahmemenge von 5 1/s ist in Absprache mit dem AfU und AJF über eine geeignete, geeichte Vorrichtung baulich sicherzustellen.

-

Die Dauer des Wasserbezugs und die jährliche Wasserbezugsmenge ist zu protokollieren.

In den Bereichen der Quellschutzzonen dürfen bei der Beschneiung keine Kristallisationsadditive verwendet werden. Die Bewilligung des Amtes für Umwelt zur Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer nach Art. 7 Abs. 2 GSchG kann unter der Auflage in Aussicht gestellt werden, dass die Entleerungen sehr dosiert (max. Entleerungsleistung von ca. 2I/s) erfolgen. Im BAB-Gesuch ist aufzuzeigen, wie diese Dosierung baulich sichergestellt werden kann. Die Bewilligung des Amtes für Umwelt zur Errichtung von Bauten und Anlagen in einem besonders gefährdeten Bereich nach Art. 19 Abs. 2 GSchG kann unter Auflagen in Aussicht gestellt werden.

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Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind untenstehende Massnahmen als Auflagen zu verfügen: -

Die oben aufgeführten maximalen Wasserentnahmemengen aus dem Schlattainbach sind nach Bauabnahme durch das Amt für Umwelt und das Amt für Jagd und Fischerei abzunehmen. Zu diesem Zweck wird die Gesuchstellerin angehalten, spätestens zwei Wochen nach Bauabschluss einen Termin mit den Amtsstellen zu vereinbaren.

-

Die durch den Leitungsbau tangierten Bachläufe sind naturnah wieder herzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Die genauen Stellen, wo Leitungen Bäche queren, müssen vorgängig mit der ökologischen Baubegleitung und dem zuständigen Hauptfischereiaufseher (Art. 41 KGF) definiert werden. Dabei sind neben den Aspekten der Gewässerökologie auch die Vegetation einzubeziehen. Der Hauptfischereiaufseher ist frühzeitig vor Beginn der Bauarbeiten zu kontaktieren.

-

Die im UVB vom 26.10.1999 aufgeführten Massnahmen (s. Kap. E und F) sind direkt als zwingende Auflagen in die Baubewilligung zu übernehmen.

3.5.4 Umweltschutz a)

Bodenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Gemäss UVB entwickelten sich im Projektperimeter aufgrund der klimatischen Bedingungen lithomorphe A-C-Böden. Auf silikatischem Untergrund findet man unterschiedlich mächtigen Rohhumus-Ranker, auf carbonatreichen Sedimenten entstand ein Rendzina-Boden. Durch die vorgesehenen tiefbaulichen Eingriffe (L 1, L2, L4-L7) wird die Bodenstruktur gestört. Wenn die Humusschicht gut vom Unterboden getrennt wird und wieder über dem C-Horizont eingefüllt wird, sind die Bedingungen sehr gut, dass sich eine normale Bodenstruktur wieder einstellen kann. Der UVB schlägt den Einsatz einer ökologischen Baubegleitung während der Projektierungs- und Bauphase vor. Der Betrieb der Anlagen wird den Boden kaum beeinflussen. Das durch die Schneeanlage zusätzlich in das Gebiet gebrachte Wasser führt kaum zu einer verstärkten Erosion.

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Beurteilung: Die Schneeanlage Celerina liegt hauptsächlich in einer Höhenlage zwischen 1'760 und 2'760 m ü. M .. Nach Eingriffen in die Vegetationsdecke, z.B. beim Bau von Leitungsgräben, werden hochgelegene Flächen nur langsam wieder durch Pflanzen besiedelt. Eingriffe in spezielle Vegetationsformen sind besonders problematisch und müssen mit spezieller Kenntnis und Anleitung durchgeführt werden, um langfristige Schäden zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Verminderung der Erosion und der Bodenverdichtung müssen beim Bau der Leitungen bestimmte Regeln beachtet und Massnahmen getroffen werden. Dabei sind insbesondere die Art, der Zeitpunkt und der Ort der eingesetzten Baumaschinen, der Umgang mit dem betroffenen Humus sowie die Wiederherstellung der Grasnarbe nach dem Abschluss der baulichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und insbesondere in Bodenkunde ist es für Baufachleute in der Regel schwierig zu entscheiden, welche Massnahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an einer bestimmten Stelle angemessen sind. Daher ist aus der Sicht des Amtes bei der Ausführung von Bauarbeiten der Beizug einer Person mit guten Kenntnissen im Bereich Bodenschutz als Baubegleitung - insbesondere für Eingriffe in grosser Höhe - Voraussetzung für eine boden-, pflanzen- und landschaftsschonende Bauausführung. b)

Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Die durch den Bau der Beschneiungsanlagen verursachten Lärmimmissionen sind gemäss UVB als gering einzustufen. In der Betriebsphase beschränken sich die Konflikte mit den Belangen des Lärmschutzes auf die Talabfahrt. In allen untersuchten, hinsichtlich Lärmimmissionen kritischen Bereichen kann eine Beschneiung durchgeführt werden, allerdings unter Einhaltung betrieblicher Einschränkungen sowie unter der Bedingung, dass die leisesten auf dem Markt erhältlichen Beschneiungsaggregate eingesetzt werden. Gemäss UVB sind die betrieblichen Einschränkungen folgendermassen festzulegen:

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Gebiete mit ES II: ab 200 m Entfernung ist eine durchgehende Beschneiung möglich; ab 75 m Entfernung ist nur eine Beschneiung tagsüber möglich

Gebiete mit ES III: ab 125 m Entfernung ist eine durchgehende Beschneiung möglich; ab 45 m Entfernung ist nur eine Beschneiung tagsüber möglich Als weitergehende Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung wird im UVB vorgeschlagen, die Positionierung der Schneeerzeuger dahingehend zu optimieren, dass die Topographie ausgenutzt werden kann (Hinderniswirkung) und dass die nächtlichen Beschneiungen auf ein Minimum zu reduzieren sind.

Beurteilung: Die Lärmimmissionen während der Bauphase wurden im UVB zu recht als relativ unbedeutend beurteilt. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Im vorliegenden Fall ist vorallem an den Einsatz von Baumaschinen und Dumpern mit entsprechenden Schalldämpfern zu denken. Welche Umweltschutzmassnahmen im Einzelnen realisierbar sind, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festlegen. Die Bauherrschaft ist demzufolge zu verpflichten, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie des BUWAL zu treffen. In Bezug auf die Betriebsphase können die im UVB dargelegten Berechnungen, welche sich zu Recht auf den Bereich der Talabfahrt konzentrieren, nicht nachvollzogen und die entsprechenden Resultate nicht bestätigt werden. Dennoch bestehen aus der Sicht des Lärmschutzes keine Gründe, im Rahmen der Nutzungsplanung das Vorhaben abzulehnen. Lärmmindernde Massnahmen sind grösstenteils im Rahmen des SAS-Verfahrens in Form von definierten Betriebseinschränkungen festzulegen. Die Lärmprognose für den Bereich der Talabfahrt ist demzufolge in Absprache mit dem Amt für Umwelt zu überarbeiten und im Rahmen des SAS-Verfahrens dem Baugesuch beizulegen.

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Im UVB wird das Problem der Lärmstörungen des Wildes angesprochen. Als Massnahme zur Verminderung von projektbedingten Störungen des Wildes wird im UVB vorgeschlagen, die Nachtbeschneiungen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, auf das Minimum zu reduzieren. Diese Massnahme zielt an sich in die richtige Richtung (Vermeidung von negativen Auswirkungen), bei der Umsetzung sind aufgrund des breiten Auslegungsspielraums jedoch Probleme vorprogrammiert. Eine Präzisierung dieser Massnahme in Form einer zeitlichen Beschränkung der nächtlichen Beschneiungen der Talabfahrtspisten dürfte jedoch schwierig zu begründen sein. Als erfolgsversprechendere Massnahme kann im Bereich der Talabfahrtspisten, auch aufgrund der Erfahrungen bei anderen Beschneiungsanlagen, eine abschnittsweise Beschneiung mit jeweils nur 1-2 Aggregaten durchgeführt werden. Damit liesse sich vermeiden, dass die Beschneiungsanlage als linienförmige Emissionsquelle wirkt und dadurch ein Zerschneidungseffekt in Wildlebensräumen entsteht (Verminderung der Auswirkungen). c)

Lufthygiene

Projektauswirkungen gemäss UVB: Bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Bereich der Lufthygiene finden sich keine Äusserungen im UVB. Beurteilung: Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Bereich der Lufthygiene (Schadstoffemissionen und - immissionen) können als relativ unbedeutend eingestuft werden. Dies befreit die Bauherrschaft aber nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Vorsorge die nach dem Stand der Technik möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Reduktion der Emissionen zu treffen. Die Bauherrschaft ist zu verpflichten, über die Submission emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baurichtlinie Luft des BUWAL zu treffen. Massnahmen zum Schutze der Umwelt: -

Die Lärmprognose für den Bereich der Talabfahrt ist in Absprache mit dem Amt für Umwelt zu überarbeiten und im Rahmen des BAB-Verfahrens dem Baugesuch beizulegen.

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Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind folgende Massnahmen als Auflagen aufzunehmen: -

Die im Projekt aufgeführten Massnahmen zum Schutz des Bodens sind umzusetzen (Umweltbaubegleitung, Massnahmen gemäss Kap. G. UVB).

-

Über die Submission ist sicherzustellen, dass emissionsmindernde Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie sowie der Baurichtlinie Luft des BUWAL getroffen werden.

-

Allfällige Betriebseinschränkungen im Bereich der Talabfahrtspiste, welche sich aus der überarbeiteten Lärmprognose ergeben werden.

3.7 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangen die beteiligten Fachstellen und in Übereinstimmung dazu die Regierung zum Schluss, dass der vom Ingenieur- und Planungsbüro Edy Toscano, Pontresina, erstellte UVB vom 26. Oktober 1999, mit den Ergänzungen vom 18. April 2002, betreffend die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage Celerina in den Bereichen der Pisten „Saluver" (Talabfahrt), ,,Mezzauna", ,,Princess", ,,Chüderas" und „Glüna" eine genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten Anlagenerweiterung ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die bei den involvierten Fachstellen vorhandenen Informationen, unter Vorbehalt der gemäss Art. 18 NHG zwingend zu leistenden Ersatz- und Kompensationsmassnahmen sowie von Lärmschutzmassnahmen (Art. 12 Abs. 1 lit. b USG) möglich. Die erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Spezialbewilligungen des Amtes für Umwelt können im Rahmen des BAB-Verfahrens in Aussicht gestellt werden.

4.

Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsflächen" bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlage Marguns noch folgender Bewilligungen:

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a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchstellerin mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Das BAB-Gesuch und der zustimmende Antrag der Gemeinde liegen bereits vor.

c) Bewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 GSchG) In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung erfolgen. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung:

1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 wird im Sinne der Erwägungen hinsichtlich folgender Festlegungen genehmigt:

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a)

Die lnfrastrukturanlagen zur Beschneiung im Gebiet der Pisten „Saluver'', „Mezzauna", ,,Prinzess", ,,Chüderas" und „Glüna" (inkl. Beschneiungsflächen in diesem Gebiet);

b)

Vorgesehene Pumpstationen (inkl. Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns).

2.

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Oktober 1999 (mit Zusatzunterlagen), den Nachtrag zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 18. April 2002 und auf die dazu erstellten Beurteilungsberichte des Amtes für Umwelt vom 4. Juli 2000 resp. vom 30. Juli 2002 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 vorgesehene Ausbau der Beschneiungsanlage Celerina-Marguns in den Gebieten der Pisten Saluver, Mezzauna, Prinzess, Chüderas und Glüna sowie die im Projekt vorgesehenen Pumpstationen (inkl. Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns) umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a)

Die Beschneiung ist auf den Zeitraum von Anfang November bis Ende März zu befristen.

b)

Die im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt (insbesondere der Beizug einer Umweltbaubegleitung) sowie - im Rahmen der Möglichkeiten - die weitergehenden und spezifischen Umweltschutzmassnahmen nach vorliegender Beurteilung sind zu realisieren.

c)

Die notwendigen Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 11er NHG für die vom Projekt verursachten Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sind im Sinne der Erwägungen zu überarbeiten und in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) festzulegen. Der LBP kann im konkreten Fall ausnahmsweise im Rahmen des BAB-Verfahrens eingereicht werden. Die Realisierbarkeit der Ersatzmassnahmen muss dabei nachgewiesen sein (z.B. ein allfällig notwendiges Einverständnis eines betroffenen Grundeigentümers muss vorliegen).

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• d)

Solange das heutige Reservoirvolumen (4'750 m3 ) beibehalten wird, gelten folgende Auflagen: - Mindestrestwassermenge von 5 I/s ist jederzeit einzuhalten - maximal jährliche Wasserbezugsmenge von 21 '600 m3 - Wasserentnahmedauer vom 27. Oktober bis 15. Dezember - maximale Wasserentnahmemenge von 15 Vs (27. Oktober bis 30. November) bzw. 5 Vs (1. bis 15. Dezember) - Die maximalen Wasserentnahmemengen von 5 bzw. 15 I/s sind in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Jagd und Fischerei über eine geeignete, geeichte Vorrichtung baulich sicherzustellen. - Die Dauer des Wasserbezugs und die jährliche Wasserbezugsmenge ist zu protokollieren. Sobald das Reservoirvolumen gemäss Projekt (18'800 m3) erhöht wird, gelten folgende Auflagen: - Mindestrestwassermenge von 5 I/s ist jederzeit einzuhalten - Wasserentnahmedauer: 15. September bis 15. Dezember - maximale Wasserentnahmemenge von 5 Vs - Die maximale Wasserentnahmemenge von 5 I/s ist in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Jagd und Fischerei über eine geeignete, geeichte Vorrichtung baulich sicherzustellen. - Die Dauer des Wasserbezugs und die jährliche Wasserbezugsmenge ist zu protokollieren.

e)

In den Bereichen der Quellschutzzonen dürfen bei der Beschneiung keine Kristallisationsadditive verwendet werden.

f)

Mit geeigneten Überwachungsmassnahmen während des Betriebs der Beschneiungsanlage ist sicherzustellen, dass der Kunstschnee durch Windverfrachtungen zu keinen Gipfel- und Kronenbrüchen an den Randbäumen und am Jungwuchs führt.

g)

Die Lärmprognose für den Bereich der Talabfahrt ist in Absprache mit dem Amt für Umwelt zu überarbeiten und im Rahmen des BAB-Verfahrens dem Baugesuch beizulegen.

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34

• h)

Die für den Bau und Betrieb des Ausbaus der Schneeanlage Celerina Marguns notwendigen spezialrechtlichen kantonalen Bewilligungen, welche koordiniert mit dem SAS-Verfahren erteilt werden, können in Aussicht gestellt werden.

4.

Der am 28. Februar 2000 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen", der Umweltverträglichkeitsbericht mit Beilagen vom 26. Oktober 1999, der Nachtrag zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 18. April 2002, der Regierungsbeschluss Nr. 1236 vom 11. Juli 2000 sowie der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim ARP, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

5.

Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

6.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 anzubringen.

7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Dienststelle vorbehalten.

8.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Celeriner Bergbahnen AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.

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•

Namens der Regierung Der Präsident:

Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen