Quartierplan Pradè
Procedura di piano di quartiere · Celerina/Schlarigna
Documento
- Numero
- 97.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Celerina/Schlarigna
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 lug 1997
Carta
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3782_B_QP_Pradè.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinde Celerina
Vschinauncha da Schlarigna
Mitteilung:
4.5
beschluss qp—prodehJ-LWHOC
.„, 7 Aug 1997
BE SCHLUS S des
GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 7. Juli l997
inSdchen
Der Quortierpldn Prode‘, umtdssend die Parzellen Nr. 22, 23, 25 l, (teilweise), 50, 51, 52, 53, 55, 56 (teilweise), 535, 536, 557, 563, 608 und 609 des Grundbuches Celerind wird gemöss den Bestimmungen von Art. 112 ff
Der Genehmigungsbeschluss bezieht
Bdugesetz Celerind (BG) genehmigt.
sich insbesondere dut die Quortierpldnvorschriften sowie duf die zugehörigen Pläne, nämlich:
. Altbestdndespldn . Neuzuteilungspldn . Erschliessungspldn
l :500 l :500
l :500
l :500 . Gestoltungspldn :500 l n . Versorgungspld . Modell der Quertierbebduung im Gesteltungsgebiet I l
2.
Einsprachen:
2.1
— I SACHVERHALT
In der Einsprache wird der vorgesehene Bauindex als Übermässig für die 01 gelbe Zone (Südseite des aktuellen Parkplatzes LCS) beanstandet. Dies gelte
insbesondere für die vorgesehene Höchsthöhe von 15 m und für die Besetzungsziffer (Ausnützungsziffer). Vorgeschlagen wird. die maximale Höhe
in der "gelben Zone" auf 11 m herabzusetzen und die Besetzungsmöglichkeit (Ausnützungsziffer) um mindestens 30 % zu verkleinern.
II ERWÄGUNGEN
Das vorliegende Verfahren stützt sich auf Art. 94 ff Bougesetz Celerina 01 Gemäss Art. 107 ff BauG ist der Gemeindevorstand mit der (BauG). Durchführung und dem Vollzug der Quartierplanung beauftragt.
Art. 14 Abs. 4 des Quartierptanvertrages verweist für die Ermittlung der
02 anrechenboren Bruttogeschossfläche der einzelnen Bauten auf die Bestimmungen des Baugesetzes.
Die Bebauung hat somit den Vorschriften
des Baugesetzes zu entsprechen. Bei der in der Einsprache erwähnten "gelben Zone" handelt es sich um das Gestaltungsgebiet I des Quartierplanes. Dieses Gebiet liegt in folgenden Bauzonen: Parzelle Nr.816 = Wohnzone B Parzelle Nr. 818 z Wohnzone A
Diese Einzonung wurde durch die Gemeindeversammlung vom 30. September 19% beschlossen und von der Regierung des Kantons Graubünden am 18. März 1997 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen. vorschriften:
Gemäss Art. 86 BouG gelten folgende Zonen-
max. Gebäudehöhe
Wohnzone A B
1 1.0 m 7.0 m
max. Firsthöhe 15.0 m
1 1.0 m
Ausnüizungsziffer 0,6
0.4
Die Höchstwerte für die Ausnützung könnten gemöss Art. 96. Abs. 2 Ziff. l
BauG
im Quartierplanverfahren sogar erhöht werden. lm vorliegenden Falle wird ohne Erhöhung auf das Baugesetz verwiesen. Die gesetzlichen Vorschriften
sind somit eingehalten. Die Einsprache ist abzulehnen. III. Beschluss
Die Einsprache — wird abgelehnt.
— I SACHVERHALT
\Ol
In seinem Schreiben vom 2. April l997 stellt der Einsprecher folgende
Begehren:
l. Terrain- resp. Firsthöhen
Es sei vom Nachtührungsgeometer der vermessungstechnisch korrekte Nachweis zu erbringen, dass die Firsthöhen (wie im Baugesetz vorgesehen) vom jeweils tiefsten Gelöndepunkt des gewachsenen Bodens im jeweiligen Baufenster aus gemessen worden sind. Es sei insbe-
sondere nactweisen, dass die Höhenmessung vom ursprünglichen
Gelönde vor der Humusaufschüttung erfolgt ist.
2. Baufenster resp. Bauvolumen
Um die planerische Symmetrie entlang der Achse vietta Stredas zu wahren, sollen die beiden entlang dieser Achse auf der alten Parzelle 52 vorgesehenen Baufenster resp. Höuser verglichen mit denen der hinteren zweiten (westlichen) Reihe im gleichen Ausmass. nömlich l/3 kleiner ausfallen, wie dies auf der Gegenseite mit den Höusern Minchüü letta und Tschingallegra der Fall ist. 3. Kostenverteiler Sammeln resp. Erschliessungsstrasse Prade
Nach geltender Rechtspraxis haben die beiden sich auf der Parzelle 795 (Minchületta) und 57 (Tschingallegra) befindenden Höuser Anspruch auf einen kostenlosen Erschliessungsersatz. Die beiden Parzellen 57 und 795 seien daher vom Kostenverteiler zu streichen.
4. Erschliessungssfrosse Prode/Porkplofz LCS Es sei von der Gemeinde in verbindlicher Form der Nochweis zu
erbringen, welche verkehrsfechnischen Mossnohmen im Zusommenw hdng mif dem LCS-Pdrkplofz im generellen sowie im einzelnen ouf der
zukünffigen Erschliessungssfrosse Prode resp. ouf deren Verlängerungs-
zweig zu den beiden Parzellen 795 und 57 ergriffen werden, domif die Zufohrf ungesförf erfolgen könne. Insbesondere sei nochzuweisen, doss dos neue Quorlier Prode bei grossem Andrdng nichf ols Ueberlo des LCSH Porkplofzes verwendef werde.
In seinem Schreiben vom 23. Juni 1997 slellf der Einsprecher folgende 02 Begehren zum zugesfelllen Quoriierplonenfwurf:
l. Seife l2, Arf. 20. Sirossen, ä 2. zweiferSofz: Der Ausdruck "provisorische" sei ersolzlos zu sfreichen. do er moleriell nichf die richfige Sdchldge beschreibe. 2. Gemöss Arf. 31. €33 2 werden Privofdnfeile im Kosfenverieiler unfer - Berücksichtigung der unferschiedlichen Ausnüfzungsziffern oufgefeill. Im Anhong 3. Kosfenverfeiler Verkehrsonldgen. Seife 25. werden die BGF der beiden Porzellen nichf richiig wiedergegeben. Auf Porzelle 57 sfehf jo seif Ende i994 dos Hdus Tschingollegro. Die richfigen Werie seien: BGF 791.37 m2 Porz. 57 Tofdl 1'224 m2 BGF 432.63 m2 Porz. 795
lm Übrigen verweisf der Einsprecher nochmols ouf sein Schreiben vom 2. April 1997.
II ERWÄGUNGEN
Dos vorliegende Verfohren sfüfzf sich ouf Arf. 94 ff Bougesefz Celerino Ol Gemöss Arf. l07 ff BouG isi der Gemeindevorsfdnd mil der (BduG). Durchführung und dem Vollzug der Quorfierplonung beouffrogf. O2
l. Terroin- resp. Firsfhöhen
Für die Bestimmung der zulässigen Geböude- und Firsfhöhen verweisl Arf. l6 des Quorfierplonverfroges ouf die Besfimmungen des Bougesefzes. Die Arf Diese und Weise der Bemessung wird in Arf. 89 BouG umschrieben. Besfimmungen sind ouch im vorliegenden Folie einzuholfen. Der Geomeler wurde mif der Nochmessung und Konfrolle beouflrdgf.
Die Dos Begehren des Einsprechers isf erfüllf. gegensfondslos. Es isi nicht mehr ddrouf einzufrefen. 4
Einsproche
isf domif
03 Baufensfer resp. Bauvolumen Der Quartierplanvertrag ProvizeluSur vom i4. Dezember i997, welcher den östlichen Teil des Gesamt-Quartierplangebietes Prade umfasst. enthölt keine Bestimmung, wonach entlang der vietta Stredas eine symmetrische Für die Grösse und Ausgestaltung der Bebauung vorgesehen wöre. Baufenster Tschingallegra und Minchületta wurden keine Symmetriegrundsötze angewendet. Im vorliegenden Falle sind die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 BauG eingehalten. Die Einsprache ist abzuweisen.
O4 Kostenverteiler Sammel— resp. Erschliessungsstrasse Prade ln Bezug auf die Verteilung der Erschliessungskosten ist einerseits festzuhalten, dass die in Frage stehenden Parzellen, bzw. die an deren Stelle früher bestehenden Parzellen seit der Ortsplanungsrevision von 1978/79 mit der Quartierplanpflicht belegt sind. Anderseits ist ebenfalls auf die Bestimmungen des Quartierplanes ProvizeI-Sur zurückzugreifen. Gemöss Art. 15 Abs. 2 der QP— Bestimmungen wurde die Erschliessungsstrasse zu den Parzellen Nr. 57 und 58 Nach zu dieser Zeit provisorisch an die vietta Stredas angeschlossen.
Erstellung der Sammelstrassen zum Quartier Prade ist sie an diese Strasse anzuschliessen. Art. 3i der QP-Bestimmungen verweist nochmals auf diesen Grundsatz. Weiter wird bestimmt: "Der Einbezug der Parzellen Nr. 57 und 58 in den Kostenverteiler für die Sammelstrasse zum Quartierplan Prade bleibt - daher ausdrücklich vorbehalten." Der Verkehrsptan l : 500 "Provizel « Sur” hölt
für den in der Einsprache erwöhnten südlichen Teil der vietta Stredas fest: "nach Erstellung der Hauptzufahrt über den Bahnhofplatz verkehrsfrei.“ Die Art und Weise der Erschliessung sowie die Kostentragungspflicht wurde somit bereits im Quartierplan Provizel»Sur geregelt. Sie ist rechtskröftig. Die Einsprache ist abzuweisen.
O5 Erschliessungsstrasse Prade/Parkplatz LCS Die Quartierplanerschliessung stützt sich auf Art. 98 BauG. Die Ausgestaltung und Benutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen sind im Strassenreglement der Gemeinde Celerina (StReg) — Art. 3 ff sowie Art. l0 '— geregelt. In Bezug auf die Benutzung bleiben gemöss Art. lO Abs. 2 StReg Verkehrsbeschränkungen der örtlichen Verkehrsregelung vorbehalten. Die Einsprache ‚bezieht sich in diesem Punkte nicht auf eine durch die Quartierplanung zu regelnde Angelegenheit, sondern auf strassenpolizeiliche Anordnungen. Diese bilden nicht Bestandteil des vorliegenden Quartierplanes und können demnach
auch nicht mittels Einsprache gegen denselbe n geltend gemacht oder angefochten werden. Die Einsprache ist demnach unbegründet und abzuweis
en.
Oö Schreiben vom 23. Juni 1997, Ziff. l
Der vom Einsprecher beanstandete Ausdruck
“provisorisch" bezi
eht sich auf
Art. 15 Abs. 2 QP - Vertrag Provizel Sur. Umschrieben
wird der bisherige provi-
sorische Anschluss der beiden Parzellen gem
effektive Ausgestaltung des Strösschens.
dss Quartierplan und nicht die
Die Einsprache ist abzuweisen.
O7 Schreiben vom 23. Juni 1997, Ziff. 2
Die vorgenommenen internen Wertverschiebung en sind zu berücksichtigen. Die Tabelle ”Kostenverteiler Verkehrsanlagen", Anhang 3, Seite 25 ist zu korrigieren. Die effektiven Werte gemöss Einsprache sind einzufügen. Die Einsprache ist gutzuheissen und die Korrektur vorzunehmen.
III. Beschluss
Ueber die Einsprache — wird
Erwägungen wie folgt beschlossen:
Ziff. 07
gestützt auf die vorstehenden
Die Einsprache wird gutgeheissen. Die Korrektur der Tabelle "Kostenverteiler Verkehrsanlagen"
wird vorgenommen.
Ziff. 03, O4, 05. 06
Die Einsprache wird abgewiesen.
Ziff. 02
Die Einsprache ist gegenstandslos. Sie wird abgeschrieben.
3.
Die Kosten der Quartierplanung gehen gemöss den Bestimmungen von
Art. 39 der Quartierplanvorschriften vollumfönglich und im Verhältnis der
Parzellen“ und Bruttogeschossflächen zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer. Der Quartierplan liegt wahrend 20 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlus— 4. ses beim Gemeindebauamt Celerina für die Beteiligten zur Einsichtnahme auf.
5.
Dieser Beschluss kann innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
Der vorliegende Quartierplan wird, nach Eintritt der Rechtskraft im 6. Grundbuch Celerina auf den beteiligten und in Art. 4l des Quartien planvertrages aufgeführten. neu zugeteilten Parzellen angemerkt.
Mitteilung an: 7. . die beteiligten Grundeigentümer gemöss separater Liste . die Einsirechen nömlich:
. Gemeindebauamt Celerina . f Grundbuchamt Oberengadin, 7500 St. Moritz nach Eintritt der Rechtskraft
7505 Celerina, l4. Juli 1997
GEMEINDEVOHSTAHII ßElEHI A nreiher. _ Dersemein nerPräsident v:
J
-’7
‚.
C. Brantscfien
Beilage:
Verzeichnis der Grundeigentümer
ElNSCHRElBEN
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7- Mm
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione