Teilrevision Genereller Gestaltungsplan

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Celerina/Schlarigna

Document

Numer
89.2690
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Celerina/Schlarigna
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
23-10-1989

Karte

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dil Cantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

!

Sitzung vom

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Mitgeteilt den

23. Oktober 1989

30. OKT.1989

AMTSREGlSTRATUR

AMT FÜR R/.:.UMPLANUNG

Protokoll Nr.

2690

A.

4. September 1989 hat die Gemeindeversammlung von c e 1 er in a / S c h 1 a r i g n a eine Teilrevision des Generellen Gestaltungsplanes 1:500 / l:2'000 vom 13. April 1987 beschlossen. Am

Mit Schreiben vom 11. September 1989 ersucht der Gemeindevorstand die Regierung um Genehmigung dieser Teilrevision im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973. B.

Gegenstand der Teilrevision des Generellen Gestaltungsplanes ist die Aufhebung des Hochbauverbotes auf den Parzellen Nr. 53 und 54 in Crasta. Dieses Hochbauverbot diente ursprünglich der Sicherung des Trassees für eventuelle Erweiterungen der bestehenden Strassenabzweigung (Erschliessungsstrasse). Nachdem feststeht, dass diese Strasse wegen der Verschiebung des Parkplatzes für die Wintersportanlagen und neuer Erschliessung des Parkplatzes in nächster Zukunft ihre Bedeutung verlieren wird, kann der Aufhebung des Hochbauverbotes zugestimmt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1. Die am 4. September 1989 beschlossene Teilrevision des Generellen Gestaltungsplanes 1:500/1:2'000 vom 13. April 1987 wird genehmigt.

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2. Das kantonale Amt für Raumplanung wird angewiesen, die auf Grund dieses !3eschlusses.notwendigen Kennzeichnungen im Generellen Gestaltungsplan vorzunehmen. 3. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugebe~. 4. Es werden keine Kosten erhoben.

Namens der Regierung Der Präsident: