Teilrevision Beschneiungsanlagen

Land-use plan, basic order · Celerina/Schlarigna

Document

Number
00.1236
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Celerina/Schlarigna
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Jul 11, 2000

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AMT FÜR RAUMPLANUNG

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

11. Juli 2000

13. Juli 2000

1236

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina / Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 28. Februar 2000 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" und einen Zonenplan 1:10'000 (Teilrevision). Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Februar 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 1. März 2000. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 14. März 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina / Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG. Mit Schreiben vom 23. Juni 2000 erklärten sich die Celeriner Bergbahnen AG und die Gemeinde Celerina / Schlarigna mit einer Unterteilung der Beurteilung des gesamten Projektes Beschneiung einverstanden. Danach bildet nur der obere Teil des Projektes, umfassend sämtliche Projektbestandteile ab Mittelstation Marguns, Gegenstand der vorliegenden Prüfung im Genehmigungsverfahren zum Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" bzw. der Umweltverträglichkeitsprüfung.

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B. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung

Die Realisierung von grösseren Beschneiungsanlagen bedarf gemäss der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) im Dezember 1998 erlassenen neuen Wegleitung „Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden" (nachfolgend als WL 1998 bezeichnet) einer Abstimmung auf Stufe Nutzungsplanung (Genereller Erschliessungsplan, Baugesetz) sowie abschliessend einer kommunalen Baubewilligung nach vorgängig durchgeführtem SAS-Verfahren. Eine förmliche Richtplanpflicht für Beschneiungsanlagen besteht gemäss WL 1998 nicht mehr. Die Region Oberengadin erachtete die Abstützung der regionalen Schneeanlagenprojekte in der Regionalen Richtplanung (RRIP) im Sinne eines zusammenhängenden Gesamtkonzeptes dennoch als zweckdienlich und liess den rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin vom 17. Juni 1988 bezüglich Schneeanlagen überarbeiten. Das ARP verfasste bereits zwei Vorprüfungsberichte zum Themenbereich Schneeanlagen, und die Anpassungsarbeiten stehen kurz vor dem Abschluss. Gemäss der aktuellsten Fassung der Richtplanunterlagen erfolgte die Überführung der Richtplanung in die Nutzungsplanung im Wesentlichen korrekt.

C. Genereller Erschliessungsplan 1 :5'000 „Beschneiungsanlagen" 1.

Vorhaben

Mit dem Erlass des Generellen Erschliessungsplanes (GEP) 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" und dem Zonenplan 1:10'000 (Teilrevision) hat die Gemeinde Celerina / Schlarigna die erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung des Ausbaus der bestehenden Schneeanlage im Skigebiet Celerina geschaffen. Die Wasserversorgung basiert auf einer Wasserentnahme aus dem Schlattainbach (Bereich Marguns) und aus der Wasserversorgung der Gemeinden Celerina / Schlarigna und Samedan. Zusätzlich ist eine weitere Wasserentnahme aus dem Schlattainbach im Be-

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reich Pumpstation Schlattain geplant. Zudem sollen Wassertransportleitungen, Beschnei ungsleitungen mit Zapfstellen für die Beschneiungsaggregate, ein zusätzliches Pumpwerk und eine Ergänzung der Wasserspeicherkapazität im Bereich Marguns realisiert werden. Die Planung ist auf die Erweiterung der bereits bewilligten Beschneiungsanlage resp. Beschneiungsflächen von insgesamt rund 9,6 ha ausgelegt worden. Die geplante Erweiterung der Beschneiungsflächen umfasst insgesamt rund 20,7 ha, sodass letztendlich die Voraussetzungen geschaffen werden, um im Skigebiet Marguns eine Fläche von rund 30,3 ha maschinell zu beschneien.

2.

Allgemeine Beurteilung

2.1 Einzuhaltende allgemeine Grundsätze für Beschneiungsanlagen Gemäss der WL 1998 sind Nutzungsplanungen für Beschneiungsanlagen hauptsächlich im Hinblick auf die Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze zu prüfen: 1.

Der Bau und der Betrieb der Beschneiungsanlage muss im Einklang mit den Zielen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutzund Gewässerschutzgesetzgebung stehen.

2.

Der Beschneiungszweck muss darin bestehen, a)

den Einheimischen und den Gästen im erschlossenen Ski- und Snowboardgebiet ein bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Beschäftigungs- und Talabfahrtspisten während der üblichen Wintersaisonzeit zur Verfügung zu stellen;

b)

den Einheimischen und Gästen ein den heutigen Bedürfnissen entsprechendes Angebot an weiteren Wintersportmöglichkeiten (beispielsweise Schlittelbahnen, Langlaufloipen, Skisprung) anzubieten;

c)

die Anforderungen an die Vergabe von bedeutenden Wintersportwettkämpfen zu erfüllen.

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3.

Beschneiungsanlagen im Sinne von Ziffer 2 fit. a hievor sind auf die bedeutendsten Pisten in den erschlossenen Ski- und Snowboardgebieten zu konzentrieren. Für die Beurteilung dieses Grundsatzes ist seitens des Planungsträgers ein Konzept vorzulegen.

4.

Mit der Hilfe von Beschneiungsanlagen darf die Voraussetzung für den Wintersport in Gebieten, die wegen ihrer Höhenlage, Exposition, Topographie und klimatischen Bedingungen für den Wintersport an sich ungeeignet sind, nicht erst geschaffen werden.

5.

Grundsätzlich darf nur zwischen dem 1. November und dem 31. März beschneit werden. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden.

6.

Die Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sind angemessen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind folgende Grundsätze: a) Der Wasserbezug ist nach Möglichkeit so zu konzipieren, dass ein Heraufpumpen von Wasser aus dem Talgrund entfällt, dass das Wasser aus dem gleichen Gebiet stammt, in welchem die Beschneiungsfläche liegt und dass von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern während der Periode der Tiefstabflüsse abgesehen werden kann; b) Moore von nationaler Bedeutung dürfen nicht beschneit werden. Moore von regionaler und lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit nicht beschneit werden.

7.

Es dürfen dem Beschneiungswasser keine umweltgefährdenden Stoffe und Organismen beigegeben werden.

2.2 Prüfung anhand der allgemeinen Grundsätze für Beschneiungsanlagen a) Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Raumplanungsgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter fit. b) bis d) nachstehend verwiesen werden. Bezüglich der Einhaltung der Ziele und Anliegen der Umweltschutz-, Naturschutz-, Landschaftsschutz-

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und Gewässerschutzgesetzgebung kann auf die Ausführungen unter lit. e) bis g) nachstehend sowie auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziffer 3 hienach) verwiesen werden.

b) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszweckes Wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Oktober 1999 (vgl. S. 8 ff.) sowie aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Oktober 1999 / Februar 2000 ergibt, dient das Beschneiungsvorhaben dazu, ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an schneesicheren, gut präparierten und gefahrlosen Abfahrten sicherzustellen. Insbesondere soll bei Saisonbeginn und in schneearmen Wintern eine hinreichende Beschneiung von bekannten Schwachpunkten und exponierten Stellen ein genügendes Angebot sicherstellen und damit die Sicherheit der Pistenbenutzer verbessern. Sodann soll im Hinblick auf regionale und überregionale Alpinskisportanlässe eine geeignete Rennpiste bereitgestellt werden, welche auch die Anforderungen einer Trainingspiste für die Vorbereitung der Rennen der Ski-WM 2003 erfüllt. Der Zweck des vorliegenden Beschneiungsprojektes liegt somit innerhalb der in der WL 1998 abgesteckten Leitplanken.

c)

Konzentration auf die bedeutendsten Pisten des erschlossenen Skigebietes Marguns

Die im vorliegend zur Diskussion stehenden GEP 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" bezeichneten Beschneiungsanlagen und Beschneiungsflächen entsprechen im Wesentlichen den konzeptionellen Vorstellungen gemäss dem zurzeit sich in Überarbeitung befindenden Regionalen Richtplan Schneeanlagen. Die Beschneiungsanlagen konzentrieren sich auf die bedeutendsten Pisten im Skigebiet Marguns, weshalb der Grundsatz der WL 1998 eingehalten ist.

d} Eignung des Skigebietes Marguns für die Wintersportnutzung Die Eignung des Skigebietes Marguns für die intensive Wintersportnutzung ist unumstritten. Seit den frühen 70-er Jahren wird das Gebiet intensiv genutzt, und die Infrastrukturanlagen werden sukzessive modernisiert.

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e) Einhaltung des zulässigen Beschneiungszeitraumes

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Weder im Umweltverträglichkeitsbericht noch im Planungs- und Mitwirkungsbericht zum GEP oder im geltenden Art. 63 (Wintersportzone) des Baugesetzes der Gemeinde Celerina / Schlarigna sind Vorgaben hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Zulässigkeit der Beschneiung enthalten. In den genannten Berichten ist einzig der Grundsatz fixiert, dass mittels der Beschneiungsanlage ein ausreichendes Pistenangebot insbesondere für den Saisonbeginn sicherzustellen ist. Dies deutet darauf hin, dass bei ungenügender natürlicher Schneelage primär eine Grundbeschneiung vor Saisonbeginn erfolgen soll. Gemäss WL 1998 darf eine Beschneiung nur zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen darf bereits ab dem 15. Oktober beschneit werden. In den vorliegenden Genehmigungsentscheid zum GEP 1:5'000 "Beschneiungsanlagen" ist eine entsprechende Beschränkung bezüglich des Beschneiungszeitraumes aufzunehmen. Gleichzeitig ist die Gemeinde zu ersuchen, Art. 63 Abs. 3 BauG mit einer entsprechenden zeitlichen Beschränkung zu ergänzen.

f)

Einhaltung der Anliegen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes

Wasserbezug Die Ausgangslage und die Auswirkungen des Projektvorhabens auf die Wasserversorgung der Gemeinde Celerina / Schlarigna und Samedan einerseits und auf die natürlichen Fliessgewässer im fraglichen Gebiet andrerseits sind im Umweltverträglichkeitsbericht erläutert. Prinzipiell basiert die Wasserversorgung auf der Wasserentnahme ab Schlattainbach (Entnahmestelle Marguns, bestehende fischereirechtliche Bewilligung) und ab der öffentlichen Wasserversorgung. Später ist eine zusätzliche Wasserentnahme aus dem Schlattainbach (Bereich Pumpwerk Schlattain, Wasserentnahmebewilligung ausstehend) geplant. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ist auf eine Erhöhung des Dammes des Lej Alv zwecks Erhöhung des Wasserspeichervolumens zu verzichten. Dieser Verzicht ist aus raumplanerischer, landschaftlicher, naturkundlicher und gewässerschutzrechtlicher Sicht zweckmässig bzw. aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen faktisch unumgänglich.

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Vegetation/ Beschneiung von Mooren Im Bereich der Beschneiungsanlagen und der Beschneiungsflächen liegen auch Flachmoore von regionaler Bedeutung resp. deren Pufferzonen. Die Beschneiung von Mooren regionaler oder lokaler Bedeutung soll gemäss WL 1998 wenn möglich vermieden werden, was aufgrund der Linienführung der bestehenden Pisten im vorliegenden Fall nicht überall möglich ist. Immerhin sollten bezüglich der Linienführung der Leitungen Optimierungen möglich sein, indem die Leitungen ausserhalb der Moorflächen und der Pufferzonen verlegt werden. Weitere Verbesserungen sind gestützt auf ergänzende Umweltabklärungen in der weiteren Bearbeitung des Projektvorhabens zu bewerkstelligen.

g) Prüfung betreffend Beschneiungsadditiven Aufgrund der Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht und im UVB (vgl. S. 16 und 28) werden für die Schneeerzeugung dem Schneiwasser keine Beschneiungszusätze (Kristallisationsadditive) beigemischt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Schneeanlagebetreiber, sofern er in Zukunft irgendwelche Zusätze beimischen möchte, das Amt für Umwelt vorgängig darüber zu informieren hat (Produkteangabe etc.), wobei schon jetzt darauf hinzuweisen ist, dass solche Zusätze im Bereich von Quellschutzgebieten und Mooren problematisch sind.

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1 Erfordernis UVP und massgebllches Verfahren Gemäss Anhang zur eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) unterliegt die geplante Schneeanlageerweiterung als Anlagetyp 60.4 der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), zumal die zusätzlich zu beschneienden Flächen grösser als 5 ha sind. Massgebliches Verfahren im Sinne der UVPV ist das vorliegende Nutzungsplangenehmigungsverfahren. Zuständige Behörde ist somit die Regierung, welcher der Genehmigungsentscheid obliegt (Art. 37 Abs. 3 KRG).

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3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 (und 22 UVPV) eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen (sowie mit Subventionsentscheiden). Für die geplante Anlagenerweiterung ist die folgende der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Spezialbewilligungen erforderlich: Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 des eidg. Gewässerschutzgesetzes, GSchG (Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen) Die Bewilligung des Amtes für Umwelt (AfU) kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden (Art. 7 lit. d des kant. Gewässerschutzgesetzes). 3.3 Gegenstand und Inhalt der UVP (Vorhaben} Gegenstand der Beurteilung durch die kantonalen Fachstellen ist der im Auftrag der Celeriner Bergbahnen AG, Celerina / Schlarigna, vom Ingenieurbüro Edy Toscano AG, Pontresina, erstellte UVB vom 26. Oktober 1999 betreffend Baumassnahmen im Skigebiet Celerina im Hinblick auf die Ergänzung der lnfrastrukturanlagen für den alpinen Skisport. Der UVB befasst sich, im Interesse einer Gesamtschau der geplanten Anlagen, nicht nur mit der Erweiterung der Beschneiungsanlage, sondern erwähnt auch die vorgesehenen Pistenkorrekturen und die neu geplanten Bahnanlagen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch der UVP sind aufgrund der geltenden Verfahrensbestimmungen in der UVPV indessen nicht alle vorgesehenen und im UVB behandelten Baumassnahmen, sondern im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Celeriner Bergbahnen AG (Schreiben vom 23.6.2000) nur die neuen Anlagenteile der Beschneiungsanlage Celerina-Marguns und davon nur diejenigen Anlageteile, welche oberhalb der Mittelstation Marguns liegen, also explizit ohne die Anlageteile, welche der Versorgung der Talabfahrtspiste dienen. Im Skigebiet Celerina ist der Ausbau der bestehenden Beschneiungsanlage (9.6 ha) geplant. Damit soll gemäss Angaben im UVB ein ausreichendes Pistenangebot im Skigebiet sicher gestellt werden. Gemäss UVB sollen folgende Pisten (total 20. 7 ha) neu beschneit werden:

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L 1: Piste Saluver (Talabfahrt, 1'940 - 1'760 m.ü.M.)

0.39 ha

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L3: Pisten Marmotta und Champion (2'650 - 2'270 m.ü.M.)

7.75 ha

•

L4: Piste Mezzauna (2'760 - 2'460 m.ü.M.)

3.84 ha

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L5: oberer Teil Piste Princess (2'760 - 2'460 m.ü.M.)

4.14 ha

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L6: Teil der Piste Chüderas (2'670 - 2'585 m.ü.M.)

1.41 ha

•

L7: unterer Teil der Piste Glüna (2'680 - 2'460 m ü.M)

3.21 ha

Gemäss dem UVB-Übersichtsplan 1:5'000 "Beschneiungsplan" (Plan Nr. 2734.1-402) und gemäss dem GEP 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" ist ein Perimeter (im GEP gelb) für die Beschneiung ausgeschieden worden, innerhalb welchem die zu beschneienden Pistenflächen verschoben werden können, ohne die Summe der zu beschneienden Pistenflächen auszudehnen. Nach erfolgtem Ausbau umfasst das ausgehend von der Beschneiungsanlage Marguns beschneibare Gebiet eine Fläche von über 30 ha. Der UVB geht davon aus, dass pro Saison für die Gesamtbeschneiung ca. 61 '000 m3 Wasser verbraucht werden. Der Wasserbezug soll ab der bestehenden Wasserfassung des Schlattainbaches bei der Mittelstation Marguns sowie aus der Trinkwasserversorgung der Gemeinden Celerina / Schlarigna und Samedan erfolgen. Die für die Erstellung und den Betrieb der Beschneiunganlage notwendigen baulichen Veränderungen betreffen: • P1: Erweiterung Pumpstation und Reservoir Marguns (2'275 m.ü.M.) In der Mittelstation Marguns sollen die bestehende Pumpstation ausgebaut und das bestehende Reservoir um 10'000 bis 15'000 rrf erweitert werden. Der Zulaufspeicher und Filterraum wird als unterirdische Baute unter die vorhandene Aufschüttung vor der Talstation platziert. Es werden somit keine neue Hochbauten erstellt. • P2: neue Pumpstation bei der Talstation Gondelbahn (1'760 m.ü.M.) Bei der Talstation Celerina (Gondelbahn) ist der Bau einer neuen Pumpstation geplant. • L 1-LB: Wasser- und Stromverteilnetz Das neu zu erstellende Leitungsnetz weist eine Länge von ca. 7.4 km auf und wird mit 104 neuen Zapfstellen versehen. • S 1: Höherstau des Lej Afv

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Im Projekt ist der Höherstau des Lej Alv um ca. 2 m zwecks Speicherung von Beschneiungswasser vorgesehen, damit ein Nutzinhalt von ca. 10'000 m3 Wasser geschaffen werden kann. Gemäss UVB sollte auf diese Massnahme aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes verzichtet werden (s. UVB S. 27/29). • Neue Wasserfassung am Schlattainbach Im UVB ist eine neue Wasserfassung am Schlattainbach vor dem Dorfeingang erwähnt. Neben dem Ausbau der Beschneiungsanlage sind folgende Pistenkorrekturen vorgesehen: • E1: Piste Champion (ca. 2'450 m.ü.M.)

3'100 m2

• E2: Piste Mezzauna unterhalb Bergstation Trais Fluors (ca. 2'730 m.ü.M.)4'400 m2 • E3: Piste Princess unterhalb Talstation Glüna (ca. 2'440 m.ü.M.)

5'700 m2

Für die Korrektur der Piste Champion (E1) wurde bereits ein BAB-Gesuch eingereicht, und die Zustimmung des Departements des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) liegt vor (BAB-Nr. 2000-0380 vom 16. Juni 2000). Gemäss den Gesuchsunterlagen wurde die Fläche der Pistenkorrektur auf 400 m2 reduziert. Inhalt der UVP bildet einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Vornahme der Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind. Andererseits bildet Inhalt der UVP die Prüfung, ob bei der Anlage die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich eingehalten werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV), ob also das Projekt voraussichtlich mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt verträglich ist. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über den Umweltschutz ergeben, bleiben vorbehalten. Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des AfU vom 4. Juli 2000 ab.

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3.4 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes Als Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 USG sind die folgenden Unterlagen zu betrachten: •

Umweltverträglichkeitsbericht Beschneiungsanlagen der Celeriner Bergbahnen AG, Gesamtbericht mit Beilagen, 26. Oktober 1999, nachfolgend UVB genannt. Beilagen: Massnahmenplan, Beschneiungsplan, Plan Hydraulisches Schema, Plan Raumplanung und Umwelt, Plan Vegetationsaufnahmen, Pistenplan. Anhänge: Gesetzliche Grundlagen, Grundlagen- und Literaturverzeichnis, Liste der Massnahmen, Artenlisten Vegetationskartierung, Zonenplan der Gemeinde Celerina / Schlarigna, Unterlagen der Lärmbeurteilung.

Die dem Beschneiungsprojekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sind im UVB nicht in allen Punkten korrekt und vollständig erfasst. Unkorrekte Angaben finden sich insbesondere im Bereich Oberflächengewässer (bestehende und neue Wasserentnahme aus dem Schlattainbach, s. untenstehendes Kap. 3.5.3). Zudem ist die Vegetationskartierung lückenhaft (s. untenstehendes Kap. 3.5.1 ). Der Höherstau des Lej Alv wird im UVB als nicht umweltverträglich beschrieben. Im Projekt und im GEP 1:5'000 ,,Beschneiungsanlagen" ist diese Massnahme jedoch immer noch vorgesehen. Aufgrund der teilweise unkorrekten und mangelhaften Angaben im UVB können nicht alle Projektbestandteile abschliessend beurteilt werden. Mit Ausnahme der Massnahmen L3, P1 (ohne neues Reservoir) und P2 sind daher in der Beurteilung der Fachstellen in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Regierung sämtliche Projektbestandteile zu sistieren bzw. zu streichen. Genehmigungsreif ist derzeit der (beschränkte) Ausbau der Beschneiungsanlage im Gebiet der Pisten Marmotta und Champion (7.755 ha), weil einzig diese Beschneiung bzw. die entsprechenden lnfrastrukturanlagen abschliessend beurteilt werden können. Bei diesen Teilvorhaben behandelt der UVB die meisten der gemäss Art. 9 Abs. 2 USG erforderlichen Punkte, die für die Anlage von Bedeutung sind. Die entsprechenden Angaben im UVB sind weitgehend richtig. Für die Beurteilung einzelner Aspekte griffen die betroffenen Fachstellen auch auf eigene Kenntnisse zurück. Im UVB sind eine Reihe von Massnahmen dargestellt, mit welchen die nachteiligen Auswirkungen

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des Projekts auf die Umwelt minimiert werden können. Diese Massnahmen werden von den angehörten Fachstellen als zweckmässig beurteilt und zusammen mit weiteren Massnahmen als Auflagen beantragt. Voraussichtlich genehmigungsfähig, jedoch derzeit aufgrund der teilweise ungenügenden oder unkorrekten Angaben im UVB noch nicht genehmigungsreif sind in der Beurteilung der zuständigen Fachstellen die Massnahmen L 1, L2, L4 bis L7, der Ausbau des Reservoirs in Marguns sowie die erweiterte Beschneiung der Pisten Saluver, Mezzauna, Princess, Chüderas und Glüna. Für die abschliessende Beurteilung dieser Projektbestandteile sind zusätzliche Angaben notwendig, welche im nachfolgenden Kapitel 3.5 erwähnt werden. Nicht genehmigungsfähig ist in der Beurteilung der Fachstellen die Massnahme S1 (Höherstau des Lej Alv) sowie die neu geplante Wasserfassung am Schlattainbach beim Reservoir Schlattain (s. Begründungen im nachfolgenden Kapitel 3.5.3) Für die geplanten Pistenplanien erfolgt die Prüfung der UVP-Pflicht im massgeblichen Leitverfahren (Baubewilligungsverfahren mit BAB-Zustimmungsverfahren).

3.5 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit 3.5.1 Natur- und Landschaftsschutz a)

Vegetation

Projektauswirkungen gemäss UVB: Das gemäss UVB untersuchte Gebiet umfasst den subalpinen und alpinen Bereich. Das gesamte Gebiet wird heute unterschiedlich intensiv beweidet, je nach Steilheit und nach Nähe zu Alpgebäuden. Somit wachsen je nach Nutzung Fettweiden oder magere alpine Rasen und in den höheren Lagen Zwergstrauchheiden resp. an bewegten Steillagen Schuttfluren. Das Vegetationsbild ist im Gebiet Marguns - Corviglia - Plateau Nair kleinräumig geprägt. In diesem Gebiet sind auf 2'440 m.ü.M. zwei kleine Flachmoore zu finden. Im übrigen Gebiet des Perimeters sind hauptsächlich alpine Rasen auf Silikat und Kalk anzutreffen. Insbesondere das Kalk-Flachmoor mit Schuppenried ist gemäss UVB nur zentralalpin und in der Schweiz fast auf den Kanton Graubünden bzw. das Engadin beschränkt.

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Gemäss UVB ist beim Bau der Leitungen darauf zu achten, dass der Humus möglichst sorgfältig abgestochen, gut vom Unterboden getrennt und zwischengelagert wird. Der Graben sollte nur wenige Wochen offen bleiben, damit das Wurzelwerk und Samendepot nicht ausstirbt. Nach der Verlegung der Leitung ist besonderes Augenmerk auf die Wiederherstellung des Bodenaufbaus, insbesondere auf das Aufbringen des Humus bzw. der Rasenziegel zu legen. Wo die Vegetation nicht von selbst wieder einen geschlossenen Rasen bilden kann, müssen lnitialpflanzungen und/oder Begrünungen mit geeigneter Samenmischung vorgenommen werden. Die ersten Jahre nach den Bauarbeiten müssen alle erosionsgefährdeten Flächen von der Beweidung und dem Viehtrieb ausgeschlossen werden. Durch den Betrieb der Beschneiungsanlage wird gemäss UVB das Vegetationsbild kaum verändert. Das Wasser aus dem Pumpwerk San Gian (Samedan) ist nährstoffreicher als das Wasser aus dem Untersuchungsgebiet. Gemäss UVB ist der Einfluss jedoch zu gering, als dass es zu einer Vegetationsverschiebung kommen dürfte. Gemäss UVB sollte das Flachmoor im Bereich der Sesselbahn Marguns - Corviglia (2'444 m.ü.M.) von der Beschneiung möglichst ausgeschlossen werden. Ferner darf das Moor durch den Bau der Anlage nicht beschädigt und es dürfen keine Baupisten oder Materialdepot in diesem Bereich angelegt werden. Allfällig notwendige Leitungen sollten in trockene Bereiche verlegt werden.

Beurteilung: Die im UVB enthaltene Vegetationskarte deckt den Bereich unterhalb Marguns nicht ab. Auch im Bereich oberhalb Marguns bestehen noch Lücken in der Vegetationskartierung. Insgesamt sind folgende Gebiete nicht kartiert: L 1: unterster Abschnitt (Neuanlage) -

Bereich Talabfahrtspiste ab Marguns bis Celerina {insbesondere zusätzliche Flächen

im „Perimeter für die Beschneiung") Bereich zwischen Talstation Glüna und Mittelstation Marguns (insbesondere zusätzliche Flächen im „Perimeter für die Beschneiung") L5: oberster Abschnitt {bestehende Beschneiungsleitungen, Neuinstallation von Zapfstellen) L6: unterster Abschnitt (bestehende Beschneiungsleitungen, Neuinstallation von Zapfstellen)

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Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Massnahmen L 1, L2, L4-L7 ist daher zu sistieren. Die in diesen Gebieten fehlenden Vegetationskartierungen sind in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft (ANL) zu ergänzen. Es ist davon auszugehen, dass in den vegetationskundlich wenig heiklen Gebieten eine grobe Lebensraumkartierung den Anforderungen genügt. Hingegen dürfte in den Bereichen mit heiklen Vegetationseinheiten eine detailliertere Kartierung erforderlich sein, als dies gemäss UVB-Unterlagen bisher erfolgt ist. Gemäss kantonalem Natur- und Heimatschutzinventar befindet sich unterhalb der Talstation Glüna ein Flachmoor von regionaler Bedeutung (Fm-2278). Dieses Moor ist auch im UVB-Übersichtsplan 1:5'000 „Raumplanung und Umwelt" (Plan Nr. 2734.1-404) enthalten. Demgegenüber soll gemäss UVB-Übersichtsplan „Vegetationsaufnahmen" (Plan Nr. 2734.1-405a) im oberen Abschnitt Grasheide mit Borstgras vorkommen. Im UVB findet sich keine Erklärung für diesen Widerspruch, weshalb im Zuge der ergänzenden Untersuchungen die notwendigen Bereinigungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhange ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschneiung von Flachmooren möglichst zu verzichten ist. Alpine Rasen auf dieser Meereshöhe sind nach Eingriffen nur in sehr langen Zeiträumen wiederherstellbar, weshalb ihnen in der Beurteilung des Amtes für Natur und Landschaft (ANL) ein hoher Schutzwert zukommt. Nach Art. 1ater NHG ist der Verursacher für technische Eingriffe in solche Biotope zu angemessenen ökologischen Ersatzmassnahmen verpflichtet. Da mit dem Bau und Betrieb einer Beschneiungsanlage in den Wasserhaushalt des Gebietes eingegriffen wird, sind aus der Sicht des ANL die Ersatzmassnahmen im Bereich des Schutzes oder der Aufwertung von Feuchtbiotopen vorzunehmen. Die Massnahmen sind mit dem ANL zu vereinbaren und im Rahmen der notwendigerweise zu ergänzenden Unterlagen festzulegen. Die Beurteilung bezüglich der Umweltauswirkungen der Massnahme S1 (Höherstau des Lej Alv) erfolgt im Kapitel Oberflächengewässer (Kap. 3.5.3).

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b}

Fauna

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB kommen im Gebiet v.a. Murmeltiere und zeitweise auch Schneehasen, Rehe, Gämsen und Steinböcke vor. Von den Vogelarten ist besonders das Schnee- und Steinhuhn zu beachten. In den trockenen Gebieten befinden sich Lebensräume für Reptilien (Kreuzotter, Blindschleiche und Bergeidechse). Gemäss UVB sind v.a. das Schneehuhn und der Schneehase sowie das Rot- und Steinwild durch die vom heutigen Wintersportbetrieb ausgehenden Störungen relativ stark in angrenzende Gebiete verdrängt worden. Durch die geplante Erweiterung der Beschneiungsanlage ergeben sich gemäss UVB daher keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna. Lediglich während der Bauphase ist mit Störungen der Wildtiere in einer ansonsten ruhigen Zeit zu rechnen. Zudem sind im Murmeltierasyl weitere Erdarbeiten erforderlich, die gemäss UVB durch geeignete Linienwahl jedoch minimal gehalten werden können.

Beurteilung: Die Aussage im UVB, dass durch die geplanten Baumassnahmen im Skigebiet insgesamt keine nennenswerten neuen Einflüsse auf die Fauna zu verzeichnen seien, werden in der Beurteilung der zuständigen Fachstellen als nachvollziehbar beurteilt. Für die Bauphase wird beantragt, dass für die Detailprojektierung der innerhalb des Murmeltierasyls liegenden Anlagenbestandteile sowie für die Bauausführung der zuständige Wildhüter beizuziehen ist. c}

Landschaftsschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Laut UVB ist das ganze Projektgebiet durch die bestehenden Transportanlagen und früher ausgeführte Pistenplanien geprägt. Während der Bauphase werden u.a. die temporär offenen Leitungsgräben das Landschaftsbild beeinflussen. Eine sorgfältige Bauweise vorausgesetzt, ist jedoch mit keiner wesentlichen Mehrbelastung der Landschaft durch den Bau und Betrieb der neuen Bestandteile der Beschneiungsanlage zu rechnen.

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Der Höherstau des Lej Alv {Massnahme S1) stellt gemäss UVB einen massiven Eingriff dar, da es sich heute um ein Gebiet handelt, welches durch die Bahnanlagen und den Wintersportbetrieb noch sehr gering beeinträchtigt ist. Gemäss UVB ist daher auf diese Massnahme zu verzichten {untenstehendes Kapitel 3.5.3).

Beurteilung: Die zuständige Fachstelle teilt die Beurteilungen im UVB. Eine fachgemässe Ausführung während der Bauphase ist aus der Sicht des Landschaftsschutzes eine notwendige Voraussetzung. Die Beurteilung bezüglich der Umweltauswirkungen der Massnahme S1 {Höherstau des Lej Alv) ist im Kapitel Oberflächengewässer aufgeführt {Kap. 3.5.3). d)

Massnahmen zum Schutze der Umwelt im Bereich Natur- und Landschaftsschutz: Für die technischen Eingriffe in die alpinen Rasen sind angemessene ökologische Ersatzmassnahmen zu treffen. Solche Ersatzmassnahmen sind mit dem ANL zu vereinbaren und im Rahmen der ergänzenden Unterlagen festzulegen. In den Bereichen von geschützten Mooren wäre der Einsatz von Kristallisationsadditiven problematisch. Die im UVB aufgeführten Massnahmen (Kap. C, D und H) sind direkt als zwingende Auflagen in die Baubewilligung zu übernehmen. Im gesamten Projektperimeter ist eine ökologische Baubegleitung beizuziehen. Die genauen Stellen, wo Leitungen Bäche queren, müssen vorgängig mit der ökologischen Baubegleitung {und dem zuständigen Hauptfischereiaufseher) festgelegt werden. Dabei sind neben den Aspekten der Gewässerökologie auch die Vegetation einzubeziehen. Zum Schutz der Murmeltiere ist die detaillierte Festlegung der Leitungsführung vor Ort mit dem zuständigen Wildhüter abzusprechen.

3.5.2 Walderhaltung

Projektauswirkungen gemäss UVB: Der UVB führt aus, dass sich durch den Bau und Betrieb der Schneeanlage keine direkte Belastung für das Waldareal ergebe.

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Beurteilung: Die zuständige Fachstelle ist mit den Ausführungen im UVB grundsätzlich einverstanden und hat keine Bemerkungen anzubringen.

3.5.3 Gewässerschutz und Fischerei a)

Oberflächengewässer

Projektauswirkungen gemäss UVB: Gemäss Projekt erfolgt der Wasserbezug einerseits ab der (bestehenden) Wasserfassung im Schlattainbach bei der Mittelstation in Marguns sowie aus der Trinkwasserversorgung von Celerina / Schlarigna und Samedan. Die für den Betrieb der Beschneiungsanlage erforderliche Wassermenge beträgt heute ca. 19'000 m3 und im Endausbau ca. 61'000 m3 (s. UVB S. 11/38). Im Marguns soll das Reservoir von heute 950 m3 auf ca. 10-15'000 m3 ausgebaut werden. Gemäss UVB hat für die Gesuchstellerin das Wasser aus dem Schlattainbach aufgrund der geringen Temperatur im Vergleich zum (wärmeren) Wasser aus der Trinkwasserversorgung und der Lage (geringerer Pumpaufwand) erste Priorität (s. UVB S. 38/39). Es ist daher davon auszugehen, dass das neu ausgebaute Reservoir hauptsächlich mit Wasser aus dem Schlattainbach gespiesen werden soll. Für die bestehende Wasserentnahme am Schlattainbach liegt gemäss UVB eine Bewilligung vor (RB Nr. 2410 vom 1. September 1986). Darin sind folgende Auflagen enthalten: Wasserentnahme in den Monaten November bis Mitte Dezember minimale Restwassermenge von 5 1/s zur Kontrolle der Restwassermenge ist eine Messeinrichtung zu erstellen Zusätzlich zur heutigen Fassung in Marguns ist am Schlattainbach beim Pumpwerk Schlattain eine neue Wasserfassung geplant. Gemäss UVB ist der Schlattainbach im heutigen Zustand kein Fischgewässer. Zur erforderlichen Restwassermenge und zur zulässigen Entnahmemenge können gemäss UVB zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen gemacht werden. Im UVB wird vorgeschlagen, dass im Rahmen der weiteren Verfahren und nach Realisierung Abflussmessungen verfügt und durchgeführt werden müssten, um die genauen Mindestrestwassermengen festzulegen.

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Auf den geplanten Höherstau des Lej Alv als Wasserspeicher für die Beschneiungsanlage ist gemäss UVB aus folgenden Gründen zu verzichten: Der Lej Alv bildet mit seiner Verlandungszone einen besonderen Aspekt im Landschaftsbild. Aus naturkundlicher Sicht bildet der See in seinem heutigen Zustand ein wichtiges, in dieser Region seltenes Feuchtbiotop. Bei einem Ausbauverzicht könnte sich durch die natürliche Sukzession in einigen Jahren ein Flachmoor entwickeln. Die Beschneiungsleitungen können in die Reservoire Glüna und Marguns sowie in den Zwischenspeicher der Pumpstation Schlattain entleert werden. Gemäss den Ausführungen im UVB (S. 27, Kap. E.4.4) kommen im heutigen Ausbauzustand keine Entleerungen von Beschneiungswasser in Oberflächengewässer vor. Künftig soll die verlängerte Beschneiungsleitung für die Talabfahrt bis zur Talstation in Celerina in das dortige Bächlein entleert werden. Die Eingriffe in die Bäche während der Bauphase werden bei naturnaher Ausführung nach einer gewissen Zeit kaum mehr sichtbar sein. Zur Zeit ist der Einsatz von Kristallisationsadditiven für die Beschneiung nicht vorgesehen.

Beurteilung: Am Schlattainbach besteht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. h des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) eine fischereirechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme in den Monaten November bis Mitte Dezember und einer Dotierwasserauflage von 5 1/s (RB vom 1. Sept. 1986, Protokoll Nr. 241 O). Gemäss den Projektunterlagen soll in Zukunft zwar die Dotierwassermenge von 5I/s weiterhin eingehalten, die gesamte Wasserbezugsmenge und dauer aus dem Schlattainbach jedoch deutlich erhöht werden (Ausbau Reservoir, Ausbau Beschneiungsfläche, prioritäre Nutzung des Schlattainbachwassers). Gemäss Art. 8 Abs. 5 BGF gelten Anlagen, die erweitert werden, als Neuanlagen. Da es sich um eine wesentliche Erweiterung handelt, ist in der Beurteilung der zuständigen Fachstellen eine neue Bewilligung notwendig. Seit Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung im Jahre 1986 gelten betreffend Wasserentnahmen infolge der Revision des

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GSchG vom 24. Januar 1991 neue Bestimmungen. Gemäss Art. 8 Abs. 4 BGF ist für Wasserentnahmen dann keine fischereirechtliche Bewilligung mehr erforderlich, wenn eine Wasserentnahmebewilligung gemäss Art. 29 GSchG nötig ist. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich beim Schlattainbach nachweislich um ein Gewässer mit ständiger W asserführung handelt und die Wasserbezugsmenge über dem Gemeingebrauch liegt. In der Beurteilung der zuständigen Fachstellen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 29 ff. GSchG für die Erteilung einer Wasserentnahmebewilligung aus dem Schlattainbach im Winterhalbjahr nicht erfüllt. Dies aus folgenden Gründen: Die Abflussmenge 0341 beträgt beim Schlattainbach an der Fassungsstelle weniger als 60 Vs (s. UVB betreffend Erweiterung der Schneeanlage Marguns, Edy Toscano AG, Pontresina, vom 31. Januar 1990). Bei Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung und einer Abflussmenge 0341 bis 60 1/s muss die Mindestrestwassermenge 50 Vs (oder bei geringerer Wasserführung die Zuflussmenge) betragen (Art. 31 Abs. 1 GSchG). Da im Schlattainbach im Winterhalbjahr natürlicherweise immer weniger als 50 1/s abfliessen, ist eine Wasserentnahme unter diesen Voraussetzungen somit nicht möglich; Das GSchG sieht in Art. 32 Ausnahmebestimmungen vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 GSchG herabgesetzt werden können. Die Voraussetzungen sind für den Schlattainbach jedoch nicht erfüllt. Gemäss Stellungnahme des Jagd- und Fischereiinspektorates (JFI) ist der Schlattainbach ab der Kote 2'200 m.ü.M. (ca. 700 m unterhalb Mittelstation Marguns) ein Fischgewässer. Demnach muss die Mindestrestwassermenge im Schlattainbach spätestens 1'000 m unterhalb der Wasserfassung in Marguns 50 1/s oder, bei geringerem Zufluss, der natürlichen Abflussmenge entsprechen (Art. 32 lit. a GSchG). 1'000 m unterhalb der Wasserfassung fliessen im Schlattainbach natürlicherweise unwesentlich höhere Abflüsse ab als in Marguns. In der Beurteilung ist daher die Erteilung einer neuen gewässerschutzrechtlichen Wasserentnahmebewilligung im Winterhalbjahr ausgeschlossen und damit eine gesteigerte Nutzung des Schlattainbachs - wie im Projekt vorgesehen - nicht möglich. Der Betrieb der bestehenden Wasserentnahme ist nur möglich, wenn dies einerseits unter den Bedingungen und im Ausmass der bestehenden fischereirechtlichen Bewilligung erfolgt. Andererseits sind gemäss Art. 80 ff. GSchG Fliessgewässer, welche durch (altrecht-

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20 liehe) Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden, unterhalb der Entnahmestellen nach Anordnungen der Behörde so weit zu sanieren, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.

Mit dem erwähnten redimensionierten Ausbau (nur Pisten Marmotta und Champion) und ohne den Bau des geplanten Reservoirs in Marguns ist gewährleistet, dass die gesamte Wasserbezugsmenge aus dem Schlattainbach in etwa dem gleichen Ausmass wie bisher entspricht und die Auflagen der bestehenden fischereirechtlichen Bewilligung weiterhin eingehalten werden. Für den weiteren Ausbau ist das Gewässer im Sinne von Art. 80 ff. GSchG zu sanieren. Ein Sanierungsbedarf der bestehenden Wasserentnahme liegt, wie die nachfolgenden Tatsachen belegen, vor: Gemäss den Aussagen im UVB 1990 betragen die mittleren Abflussmengen im Schlattainbach im November 22 bis 27 Vs, im Dezember 10 bis 22I/s. In den Monaten November und Dezember wird dem Schlattainbach während der Beschneiungsdauer bis auf eine Dotierwassermenge von 5 Vs sämtliches Wasser entnommen. Daher verursacht die heutige Wasserentnahme im Schlattainbach unterhalb der Fassung in Marguns tageszeitlich grosse Abflussschwankungen (im November 5 bis maximal 27 Vs,

im Dezember 5 bis maximal 22 Vs). Dies ist aus gewässerökologischer Sicht für ein Fischgewässer nicht befriedigend. In der Beurteilung der zuständigen Fachstellen ist der Sanierungsbedarf somit ausgewiesen. Die Wasserentnahme könnte z.B. im Sinne von Art. 80 ff. GSchG auf die Art und Weise saniert werden, dass diese extremen Wasserschwankungen minimiert werden, indem ein gleichmässigerer Abfluss entsprechend der natürlichen Abflussdynamik im Schlattainbach auftritt. Dies könnte ev. mit einer Erhöhung der Dotierwassermenge oder einer (abflussabhängigen) Entnahmemenge von z.B. 5 bis 101/s sichergestellt werden. Damit die Bergbahngesellschaft weiterhin gleich viel Wasser für die Beschneiung wie bisher zur Verfügung hat, müsste ein Teil Wasser zwischengespeichert werden. Eine abschliessende Beurteilung über die Art der Sanierung der Wasserentnahme gemäss Art. 80 ff. GSchG ist mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Die Gesuchstellerin wird daher angehalten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die erforderlichen Grundlagen zu erarbeiten. Bis diese vorliegen, ist das Genehmigungs-

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...

21 verfahren des GEP 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" bezüglich dem Gesamtausbau der Beschneiungsanlage inkl. Ausbau des Speicherreservoirs in Marguns, ausgenommen die lnfrastrukturanlagen und die Beschneiungsflächen im Gebiet der Pisten Marmotta und Champion, zu sistieren. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die im UVB erwähnte neue Wasserentnahme am Schlattainbach bei der Pumpstation Schlattain nicht möglich. Im Einvernehmen mit den Aussagen im UVB ist der Höherstau des Lej Alv in den Beurteilungen der massgebenden Fachstellen (ANL, JFI, AfU) nicht umweltverträglich. Beim Bau diverser Leitungen sind Querungen von Oberflächengewässern notwendig. Gemäss Art. 37 GSchG ist es untersagt, die betroffenen Gewässer zu verbauen, weshalb die Bachquerungen gewässerschonend ausgeführt werden müssen. Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist der Hauptfischereiaufseher beizuziehen. Laut UVB ist ferner vorgesehen, bei Leitungsentleerungen das Beschneiungswasser aus den untersten Leitungsabschnitten bei der Talstation Celerina in den nächst gelegenen Vorfluter einzuleiten. Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer ist an sich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Versickerung des überschüssigen Beschneiungswassers dürfte aus technischen Gründen ausgeschlossen sein. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 2 GSchG können somit als erfüllt betrachtet werden. Um eine vermehrte Grundeisbildung zu vermeiden, ist jedoch entweder auf den Einsatz von Kristallisationsadditiven im fraglichen Bereich zu verzichten, oder es ist das Leitungssystem vor der Entleerung zu spülen. b)

Grundwasser und Quellen

Projektauswirkungen gemäss UVB: Das Skigebiet Celerina liegt in den Gewässerschutzbereichen Zone A und C. Zudem wurden für die zahlreichen Quellen im Gebiet Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 ausgeschieden. Vollständig oder mehrheitlich in der Schutzzone S3 liegen die Massnahmen E1, L3, L7, P1 und S1, teilweise innerhalb von einer S3 liegen die Massnahmen E3, L2, L5 (2 Hydranten) und L8. In diesen Bereichen sind beim Bau alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

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Neben den Beschneiungsleitungen führen diverse Pisten mit neuen Beschneiungsflächen über Grundwasserschutzzonen. Es sind dies: Piste Saluver:

teilweise in S2 und S3

Piste Marmotta:

teilweise in S2 und S3

Piste Champion:

teilweise in S3

Piste Chüderas:

teilweise in S3

Piste Princess:

praktisch vollständig in S3

Beurteilung: Bauliche Eingriffe erfolgen in Grundwasserschutzzonen S3. Dies sind Gebiete in besonders gefährdeten Bereichen im Sinne von Art. 19 GSchG. Die geplanten Tiefbauten bedürfen daher einer Bewilligung des AfU. Gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Gemäss den Gesuchsunterlagen soll eine Fachperson für die Beurteilung allfälliger Schutzmassnahmen beigezogen werden. Mit von einer Fachperson bestimmten Schutzmassnahmen kann eine Beeinträchtigung von Quellen durch die geplanten Eingriffe auf ein vertretbares Mass vermindert werden. c)

Massnahmen zum Schutze der Umwelt im Bereich Gewässerschutz Die Bewilligung des AfU zur Errichtung von Bauten und Anlagen in einem besonders gefährdeten Bereich nach Art. 19 Abs. 2 GSchG kann in Aussicht gestellt werden. Die durch den Leitungsbau tangierten Bachläufe sind naturnah wieder herzustellen (Art. 9 Abs. 1 lit. a BGF und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Die genauen Stellen, wo Leitungen Bäche queren, müssen vorgängig mit der ökologischen Baubegleitung und dem zuständigen Hauptfischereiaufseher (Art. 41 des kantonalen Fischereigesetzes) definiert werden. Dabei sind neben den Aspekten der Gewässerökologie auch die Vegetation einzubeziehen. Der Hauptfischereiaufseher ist frühzeitig vor Beginn der Bauarbeiten zu kontaktieren. Im Übrigen gelten die im UVB (s. Kap. E und F) aufgeführten Massnahmen.

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23 3.5.4 Umweltschutz a)

Bodenschutz

Die Schneeanlage Celerina liegt hauptsächlich in einer Höhenlage zwischen 1'760 und 2'760 m.ü.M. Nach Eingriffen in die Vegetationsdecke, z.B. beim Bau von Leitungsgräben, werden hochgelegene Flächen nur langsam wieder durch Pflanzen besiedelt. Eingriffe in spezielle Vegetationsformen sind besonders problematisch und müssen mit spezieller Kenntnis und Anleitung durchgeführt werden, um langfristige Schäden zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Verminderung von Erosionen und der Bodenverdichtungen müssen beim Bau der Leitungen bestimmte Regeln beachtet und Massnahmen getroffen werden. Dabei sind insbesondere die Art, der Zeitpunkt und der Ort der eingesetzten Baumaschinen, der Umgang mit dem betroffenen Humus sowie die Wiederherstellung der Grasnarbe nach dem Abschluss der baulichen Tätigkeit von entscheidender Bedeutung. Das AfU hat eine Anleitung zu diesem Thema veröffentlicht (Praktischer Bodenschutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, Dezember 1997). Ohne spezielle Kenntnisse in Ökologie und insbesondere in Bodenkunde ist es für Baufachleute in der Regel schwierig zu entscheiden, welche Massnahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf den Boden im Einzelfall an einer bestimmten Stelle angemessen sind. Daher ist bei der Ausführung von Bauarbeiten der Beizug einer Person mit guten Kenntnissen im Bereich Bodenschutz als Baubegleitung - insbesondere für Eingriffe in grosser Höhe - Voraussetzung für eine baden- pflanzen und landschaftsschonende Bauausführung. b)

Lärmschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB: Gemäss UVB sind die durch den Bau der Beschneiungsanlagen verursachten Lärmimmissionen als gering einzustufen. In der Betriebsphase beschränken sich die Konflikte mit den Belangen des Lärmschutzes laut UVB auf die Talabfahrt.

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24 Gemäss UVB kann in allen untersuchten problematischen Bereichen eine Beschneiung durchgeführt werden, allerdings unter Einhaltung betrieblicher Einschränkungen sowie unter der Bedingung, dass die leisesten auf dem Markt erhältlichen Beschneiungsaggregate eingesetzt werden. Gemäss UVB sind die betrieblichen Einschränkungen folgendermassen festzulegen: Gebiete mit ES II: ab 200 m Entfernung ist eine durchgehende Beschneiung möglich ab 75 m Entfernung ist nur eine Beschneiung tagsüber möglich Gebiete mit ES III: ab 125 m Entfernung ist eine durchgehende Beschneiung möglich ab 45 m Entfernung ist nur eine Beschneiung tagsüber möglich Als weitergehende Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung wird im UVB vorgeschlagen, die Positionierung der Schneeerzeuger dahingehend zu optimieren, dass die Topographie ausgenutzt werden kann (Hinderniswirkung), sowie die nächtlichen Beschneiungen auf ein Minimum zu reduzieren. Beurteilung:

Die Lärmimmissionen während der Bauphase wurden im UVB zu Recht als relativ unbedeutend beurteilt. In Bezug auf die Betriebsphase können die im UVB dargelegten Berechnungen nicht nachvollzogen und die entsprechenden Resultate nicht bestätigt werden. Es bestehen jedoch aus der Sicht des Lärmschutzes keine Gründe, im Rahmen der Nutzungsplanung das Vorhaben abzulehnen. Lärmmindernde Massnahmen sind grösstenteils im Rahmen des SAS-Verfahrens in Form von definierten Betriebseinschränkungen festzulegen. Die Lärmprognose ist in Absprache mit dem AfU zu überarbeiten und im Rahmen des BABVerfahrens dem Baugesuch beizulegen. Im UVB wird das Problem der Lärmstörungen des Wildes angesprochen. Als Massnahme zur Verminderung von projektbedingten Störungen des Wildes wird im UVB vorgeschlagen, die Nachtbeschneiungen, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, auf das Minimum zu reduzieren. Diese Massnahme zielt an sich in die richtige Richtung (Vermeidung von negativen Auswirkungen). Zusätzlich wäre im Bereich der Talabfahrtspis-

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ten, auch aufgrund der Erfahrungen bei anderen Beschneiungsanlagen, eine abschnittsweise Beschneiung mit jeweils nur 1-2 Aggregaten zweckmässig. Damit liesse sich vermeiden, dass die Beschneiungsanlage als linienförmige Emissionsquelle wirkt und dadurch ein Zerschneidungseffekt in Wildlebensräumen entsteht (Verminderung der Auswirkungen). c)

Massnahmen zum Schutze der Umwelt Gestützt auf Art. 1 und 33 USG ist zum Schutz des Bodens vor mechanischen Belastungen beim Bau der Leitungen eine Fachperson zur ökologischen Baubegleitung beizuziehen. Die Arbeiten sind gemäss den Ausführungen im Bericht "Praktischer Bodenschutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, AfU, Dezember 1997" vorzunehmen. Im Übrigen gelten die im UVB (s. Kap G) aufgeführten Massnahmen.

3.7 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangen die beteiligten Dienststellen und in Übereinstimmung dazu die Regierung zum Schluss, dass das Vorhaben Erweiterung der Beschneiungsanlage Celerina-Marguns nur in einzelnen Teilen den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht, bzw. dass nur für einzelne Bestandteile des Projektvorhabens hinreichende Grundlagen für eine abschliessende Beurteilung der Umweltverträglichkeit vorliegen und dass die erforderlichen kantonalen Bewilligungen, namentlich die Zustimmung zur kommunalen Baubewilligung nach Art. 5 KRG, inkl. die Bewilligung zur Errichtung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 GSchG demzufolge nur für einzelne Projektbestandteile bereits mit vorliegendem Regierungsbeschluss in Aussicht gestellt werden können. Genehmigt werden kann die teilweise Erweiterung der Beschneiungsanlage im Gebiet der Pisten Marmotta und Champion sowie die im Projekt vorgesehenen Pumpstationen (ohne Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns). In diesen Gebieten sind die Unterlagen vollständig und eine abschliessende Beurteilung ist möglich. Diese Anlagenteile entsprechen voraussichtlich den Vorschriften zum Schutze der Umwelt, sofern die entsprechenden Massnahmen und Auflagen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.

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Sistiert werden muss das Genehmigungsverfahren für die übrigen lnfrastrukturanlageteile und die Beschneiungsflächen namentlich in den Gebieten der Pisten Saluver, Mezzauna, Princess, Chüderas und Glüna sowie der Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns. Diesbezüglich sind zusätzliche Untersuchungen bzw. Projektänderungen notwendig. Nicht genehmigt werden kann der Höherstau des Lej Alv sowie die geplante neue Wasserfassung am Schlattainbach bei der Pumpstation Schlattain.

4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an den vorliegend zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsflächen" bedarf es zur Realisierung des vorgesehenen Ausbaus der Schneeanlage Marguns noch folgender Bewilligungen:

a) Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 5 Abs. 1 KRG) Jede ortsfeste Beschneiungsanlage sowie auch jede mobile Beschneiung bedarf einer Baubewilligung. Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Auflagen für die Projektierung sind mitzuberücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen, namentlich solche für die Bauund Betriebsphase, im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen.

b) Zustimmungsverfügung BAB (Art. 5 Abs. 2 KRG) Die Baubewilligung der Standortgemeinde ist vorgängig deren Eröffnung an die Gesuchsteller mitsamt den erforderlichen Auflagen, Baueingabeplänen, Betriebsbedingungen und weiteren erforderlichen Unterlagen dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft zur Zustimmung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich um ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. Das BAB-Gesuch und der zustimmende Antrag der Gemeinde liegen bereits vor. Das Zustimmungsverfahren wurde aufgrund der fehlenden Genehmigung des GEP 1:5'000 „Beschneiungsanlagen" vom Departement sistiert. Die Weiterbearbeitung des BAB-Zustimmungsverfahrens kann nach erfolgter Beschlussfassung bezüglich dem GEP wieder aufgenommen werden.

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27 c) Bewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 GSchG) In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur gestützt auf eine kantonale Bewilligung erfolgen. Die Bewilligungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der BAB-Zustimmungsverfügung.

D. Zonenplan 1: 10'000 Der von den Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina / Schlarigna am 28. Februar 2000 verabschiedete Zonenplan 1: 10'000 (Änderungen) beinhaltet Anpassungen der Wintersportzone infolge der Erweiterung der Beschneiungsanlagen und kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG und Art. 9 USG beschliesst die Regierung: 1.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiungsanlagen vom 28. Februar 2000 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt genehmigt: a) Die lnfrastrukturanlagen zur Beschneiung im Gebiet der Pisten Marmotta und Champion (inkl. Beschneiungsflächen in diesem Gebiet) sowie die vorgesehenen Pumpstationen (ohne Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns) werden genehmigt. b)

Der geplante Höherstau des Lej Alv inkl. Wassertransportleitung Richtung Glüna sowie die geplante neue Wasserfassung am Schlattainbach bei der Pumpstation Schlattain werden nicht genehmigt.

c)

Hinsichtlich aller übrigen Festlegungen wird das Genehmigungsverfahren sistiert.

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28 2.

Der Zonenplan 1:10'000 (Teilrevision) vom 28. Februar 2000 wird genehmigt.

3.

Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 26. Oktober 1999 (mit Zusatzunterlagen) und auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Umwelt vom 4. Juli 2000 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen festgestellt, dass der im Generellen Erschliessungsplan 1:5'000 „Beschneiungsanla-

gen" vom 28. Februar 2000 vorgesehene Ausbau der Beschneiungsanlage CelerinaMarguns in den Gebieten der Pisten Marmotta und Champion sowie die im Projekt vorgesehenen Pumpstationen (ohne Ausbau des Wasserreservoirs in Marguns) unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgeführten Auflagen umweltverträgllch errichtet und betrieben werden kann: a)

Die Beschneiung ist auf den Zeitraum von Anfang November bis Ende März zu befristen.

b}

Die Auflagen der fischereirechtlichen Wasserentnahmebewilligung vom 1. September 1986 sind weiterhin einzuhalten.

c)

Für die Beeinträchtigung schützenswerter Biotope sind in Absprache mit dem Amt für Natur und Landschaft Kompensationsmassnahmen zu treffen.

d)

Sämtliche im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt, namentlich der Beizug eines ökologischen Baubegleiters sowie die weitergehenden Umweltschutzmassnahmen sind im Rahmen der Möglichkeiten zu realisieren.

e)

Der Name des ökologischen Baubegleiters ist dem Amt für Umwelt vor Baubeginn mitzuteilen.

f)

Die Arbeiten sind gemäss Bericht „Praktischer Bodenschutz, Anleitungen für tiefbauliche Eingriffe in den Boden, Amt für Umwelt Graubünden, Dezember 1997 vorzunehmen.

g)

Für sämtliche Baumassnahmen innerhalb des Murmeltierasyls ist der zuständige Wildhüter beizuziehen.

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h)

Für die Ausgestaltung der Bachquerungen sowie der Wasserrückgabestellen ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen.

i)

Wenn der Schneeanlagebetreiber in Zukunft dem Schneiwasser irgendwelche Zusätze beimischen möchte, ist das Amt für Umwelt vorgängig darüber zu informieren (Angabe des Produktes etc.), wobei schon jetzt darauf hinzuweisen ist, dass solche Zusätze im Bereich von Mooren und Quellschutzzonen problematisch sind.

4.

Der am 28. Februar 2000 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:5'000 »Beschneiungsanlagen", der Umweltverträglichkeitsbericht mit Beilagen vom 26. Oktober 1999 sowie der vorliegende Regierungsbeschluss können ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt während 20 Tagen beim ARP, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum, 5. Stock, 7000 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV).

5.

Gegen den vorliegenden Beschluss kann innert 20 Tagen seit Eröffnung an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

6.

Die Gemeinde resp. die Celeriner Bergbahnen AG werden ersucht, die ergänzenden Unterlagen für die Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens bezüglich der sistierten Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan dem Departement einzureichen.

7.

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1.5'000 „Beschneiungsanlagen" vom 28. Februar 2000 anzubringen.

8.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Dienststellen vorbehalten.

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30 9.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Celeriner Bergbahnen AG) auferlegt. Der entsprechende Kostenentscheid erfolgt im Rahmen einer separaten Verfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft.

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen