Teilrevision Planer Tal (gescannter Plan GGP 1:500)

Land-use plan, basic order · Samnaun

Document

Number
99.197_51510
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Samnaun
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 9, 1999

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AM"!."5REGISTRATUR AMT FUR RAUMPLANUNG

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La Regenza

dil Cantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. Februar 1999

-11, FEB. 1199

197

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S a m n a u n beschlossen an der Umenabstimmung vom 10. März 1996 eine Teilrevision der Ortsplanung vom 18. November 1984. Sie verabschiedeten neben der in der Zwischenzeit bereits genehmigten Nutzungsplanung für das Materialablagerungsvorhaben im Gebiet "Jazun" (vgl. Regierungsbeschluss Nr. 1041 vom 19. Mai 1998) namentlich

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Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Integrierender Bestandteil bildet dabei ein geologisch-hydrogeologisches Gutachten vom 7. November 1995. Zur Vorlage verfasste das Amt für Raumplanung mit Datum vom 19. Dezember 1995 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 10. März 1996 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 11. März 1996. Gegen die Vorlage gingen bei der Regierung keine Planungsbeschwerden ein.

1100.000 V.98 • 5000

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Mit Schreiben vom 14. März 1996 ersuchte der Gemeindevorstand Samnaun um Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Ausgangslage Die vorliegend zu genehmigende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Samnaun betrifft die Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Weiterführung und den mittelfristigen Abschluss einer bestehenden lnertstoffdeponie sowie für den Betrieb eines Sammel- und Sortierplatzes im Gebiet "Planer Tal". Das Nutzungsplangenehmigungsverfahren musste im Frühling 1996 wegen fehlender Rodungsbewilligung und richtplanerischen Voraussetzungen sistiert werden.

C. Übereinstimmung mit der Regionalen Richtplanung Für die Genehmigung von Nutzungsplanungen für lnertstoffdeponien ist es grundsätzlich erforderlich, dass vorerst die entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen des Regionalen Richtplanes geschaffen sind. Der Regionale Richtplan Engiadina Bassa, Sachbereiche .Landschaft, Versorgung, Tourismus (Ergänzung)", welcher unter anderem auch das Regionale Richtplanvorhaben Nr. 9.374 „lnertstoffdeponien" beinhaltet, wurde mit Bericht des Amtes für Raumplanung vom 28. Mai 1997 vorgeprüft und befindet sich zur Zeit in Überarbeitung bei der Pro Engiadina Bassa. Das betreffende Verfahren auf Stufe Region ist bereits weit fortgeschritten, so dass in Kürze eine entsprechende Beschlussfassung in der Region erfolgen wird. Das Regionale Richtplanvorhaben Nr. 9.372 "Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze)" wurde von der Region

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am 1. September 1995 beschlossen. Die Regierung hat das Genehmigungsverfahren aufgrund des direkten Zusammenhanges mit dem noch ausstehenden Richtplanvorhaben Nr. 9.374 „lnertstoffdeponien" sistiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die richtplanerischen Voraussetzungen für die Genehmigung der Nutzungsplanung zwecks Realisierung des Deponievorhabens samt angegliedertem Sammel- und Sortierplatz im Gebiet .Planer Tal" im Grunde noch nicht gegeben sind. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass das Deponievorhaben im Gebiet .Planer Tal" völlig unbestritten ist und dessen zukünftige formelle Aufnahme in den Regionalen Richtplan Unterengadin im Koordinationsstand „Festsetzung" nichts im Wege steht, zumal bereits heute eine lnertstoffdeponie existiert. Es geht vorliegend denn auch lediglich darum, die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb zu schaffen. Zudem soll damit sichergestellt werden, dass im Sinne des Landschaftsschutzes mittelfristig das von der Deponie und dem Sammel- und Sortierplatz betroffene Gelände optimal rekultiviert und gestaltet werden kann, bevor es einer Neuaufforstung zugeführt wird. Schliesslich ist der Sammel- und Sortierplatz - wie erwähnt - Bestandteil des sistierten Regionalen Richtplanvorhabens Nr. 9.372 "Bauabfälle (Sammel- und Sortierplätze)". Infolge des fortgeschrittenen Planungsstandes im Rahmen der Regionalen Richtplanung, des unbestrittenen ausgewiesenen Bedarfs für den Weiterbetrieb der bestehenden lnertstoffdeponie mit Sammel- und Sortierplatz in der Gemeinde Samnaun sowie der bereinigten Nutzungskonflikte lässt sich ein Eintreten auf die vorliegend zur Diskussion stehende Nutzungsplanvorlage ausnahmsweise rechtfertigen, obwohl die Voraussetzungen im Rahmen der Regionalen Richtplanung in formeller Hinsicht eigentlich noch nicht gegeben sind.

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D. Teilrevision des Baugesetzes {Ergänzung Art. 36a "Materialablagerungs- und Deponlezone"l Zonenplan „Ravaisch - Plan" 1 :2'000 „Deponie Planer Tal" Genereller Erschliessunqsplan „Strassenplan Ravaisch - Plan" 1 :2'000 „Deponie Planer Tal" Genereller Gestaltungsplan Situation 1 :500 „Deponie Planer Tal" Das Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erteilte am 6. November 1998 die für die Genehmigung der im Titel erwähnten Nutzungsplanung erforderliche Rodungsbewilligung (Nr. 225-GR-3875). Das sistierte Genehmigungsverfahren kann folglich wieder aufgenommen werden. Während die verschiedenen Pläne ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden können, ergibt sich zur Teilrevision des Baugesetzes der folgende Vorbehalt: Gemäss vorliegend zu genehmigenden neuen Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes (Art. 36a Abs. 4 bis Art. 6 BauG) soll der im Generellen Gestaltungsplan innerhalb der Deponiezone bezeichnete Sammel- und Sortierplatz mit der Rekultivierung der lnertstoffdeponie aufgehoben und ebenfalls rekultiviert werden, falls er nicht für den Betrieb einer weiteren Deponie verwendet wird. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die erteilte Rodungsbewilligung mit der Bedingung verknüpft ist, wonach der Sammel- und Sortierplatz nach Ausschöpfung des Deponievolumens und nach Abschluss der Deponie zwingend aufgehoben werden muss. Somit steht die vorerwähnte, eigens für die Deponiezone "Planer Tal" formulierte Bestimmung in Widerspruch zur erteilten Rodungsbewilligung des BUWAL vom 6. November 1998. Abgesehen davon wäre diese Bestimmung auch betreffend einer allfälligen zukünftigen Deponiezone aus raumplanerischer Sicht nicht erwünscht, da beim Abschluss und der Rekultivierung einer Deponie das ursprüngliche Terrain respektive die ursprüngliche Landschaft möglichst vollumfänglich wiederherzustellen und zu rekultivieren ist.

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i Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die Wortfolge in Art. 36a Abs. 6 "falls er nicht für den Betrieb einer weiteren Deponie verwendet wird" nicht genehmigt werden.

E. Zonenplan "Laret- Compatsch" 1:2'000 (Teilrevision) vom 28. Juli 1996 Im Zuge der Genehmigung des von der Gemeinde Samnaun am 28. Juli 1996 verabschiedeten Zonenplanes "Laret - Compatsch" 1:2'000 (Teilrevision) hat die Regierung mit Beschluss Nr. 985 vom 6. Mai 1997 festgestellt, dass die erforderlichen Verbauungsmassnahmen am Mühlbach noch nicht vollumfänglich ausgeführt waren, um die von der Gemeinde eingezonten Flächen vollumfänglich aus der Gefahrenzone 1 zu entlassen. Angesichts dieses Umstandes sistierte die Regierung das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt noch stark gefährdeten, mehrheitlich der Gemischten Zone zugewiesenen Flächen südlich der kantonalen Strassenbrücke. In der Zwischenzeit sind die Massnahmen, welche zur Verbesserung der Gefährdungssituation in dem von der Sistierung betroffenen Gebiet führen, realisiert. Somit kann das mit Regierungsbeschluss Nr. 985 vom 6. Mai 1997 sistierte Genehmigungsverfahren wieder aufgenommen werden. Laut Protokoll Nr. 257 der Gefahrenkommission III vom 7. Dezember 1998 entsprechen die aufgrund der ausgeführten Sicherungsmassnahmen neu festgelegten Gefahrenzonen der von der Gemeinde am 28. Juli 1996 beschlossenen Gefahrenzonenausscheidung. Somit steht einer Genehmigung des Zonenplanes „Laret - Compatsch" 1:2'000 vom 28. Juli 1996 auch hinsichtlich der Flächen, welche die Regierung mit Beschluss Nr. 985 vom 6. Mai 1997 noch von der Genehmigung zurückstellen musste, nunmehr nichts mehr im Wege.

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J

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan „Ravaisch - Plan" 1 :2'000 „Deponie Planer Tal" vom 10. März 1996 wird genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan „Strassenplan Ravaisch - Plan" 1 :2'000

,,Deponie Planer Tal" vom 10. März 1996 wird genehmigt. 3.

Der Generelle Gestaltungsplan Situation 1 :500 „Deponie Planer Tal" vom 10. März 1996 wird genehmigt.

4.

Die am 10. März 1996 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Ergänzung von Art. 36a "Materialablagerungs- und Deponiezone") wird mit Ausnahme der in Art. 36a Abs. 6 formulierten Wortfolge "falls er nicht für den Betrieb einer weiteren Deponie verwendet wird" genehmigt. Die vorerwähnte Wortfolge wird aufgrund der Erwägungen unter Abschnitt D nicht genehmigt.

5.

Der Zonenplan "Laret- Compatsch" 1:2'000 (Teilrevision) vom 28. Juli 1996 wird bezüglich der mit Regierungsbeschluss Nr. 985 vom 6. Mai 1997 von der Genehmigung zurückgestellten Festlegungen genehmigt.

6.

Der Gemeindevorstand Samnaun wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (Ziffer 1 - 5 hievor) öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmungen vom 10. März 1996 respektive vom 28. Juli 1996 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden können und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab

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dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann. 7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen will, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

8. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt fOr Raumplanung ihr Exemplar des Zonenplanes 1: 10'000 und des Baugesetzes, beide vom 18. November 1984, zur Verfügung. 9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 10. Es werden keine Kosten erhoben. 11.

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I

Namens der Regierung Der Präsident:

K.Huber

Der Kanzleidirektor:

Dr.Riesen