Teilrevision Baugesetz Art. 20 (Dorfkernzone)

Land-use plan, basic order · Surses

Document

Number
21.751
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Surses
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 17, 2021

Map

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Files

3539_B_TR_BauG_Art_20_DK_21.751_de.pdfOpen in a new tab

Text

Die Regierung

La Regenza

Il Governo

des Kantons Graubùnden

dal chantun Grischun

dei Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

17. August 2021

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_

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

. 19. August 2021

751/2021

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Surses beschiossen an der Gemeindever—

sammlung vom 10. Mai 2021 eine Teilrevision der Ortspianung, umfassend eine An-

passung des Baugesetzes Savognin (Art. 20 Dorfkernzone).

Ein Planungs— und Mitwirkungsberìcht vom Mai 2021 gemàss Art. 47 der eidgenòssi— schen Raumplanungsverordnung (HPV; SR 7001) liegt vor. Das Amttùr Raument—

wicklung veriasste mit Datum vom 3. Dezember 2020 einen Vorprùfungsbericht.

Die òffentlìche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschiusses vom 10. Mai

2021 gemàss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes fùr den Kenton Graubùnden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 11. Juni 2021.- Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Surses um Geneh—

migung der Revisionsvortage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

GeQenstand der Revisionsvorlage Inhalt der voriiegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Surses biidet eine Anpassung von Art. 20 des Baugesetzes Savognin betreffend die Dorfkernzone. Das heutige Baugesetz der ehematigen Gemeinde Savognin steht vor,

dass in der Dorfkernzone die Geschossfiàchen jedes Hauses "mindestens zur Hàifte

der wohnlìchen Nutzdng" offenzustehen haben. Diese Abgrenzung fùhrt dazu, dass

Gebàude mit einem ùbenrviegenden oder umfassenden Anteil an Dienstleistungsfià— chen in der Dorfkernzone derzeit nicht bewiliigt werden kònnen. Die Gemeinde stellt

jedoch fest, dass in der Dorfkernzone Vermehrt auch Dienstleistungsnutzungen, bei-—

spielsweise im Bereich Tourismus, nachgefragt werden. Aufgrund dieses Umstandes

erscheint der Gemeinde die heutige Formulierung im Baugesetz nicht mehr zweck— màssìg und soll angepasst werden.

Baugesetz

Mit den vorliegenden Anpassungen des Art. 20 BauG Savognin wird erreicht, dass

neben dem Anteil fi.ir Wohnflàchen in der Dorfkerhzone auch im gròsseren Umfang

nicht stòrende Dienstleistungsbetriebe mòglich sind. Damit kònnen neu auch Ge— bàude ohne Wohnnut2ung bewilligt werden. Weiterhin gilt, dass mindestens die

Hélfte der Geschossflàchen dem Wohnen oder einer nicht stòrenden Dienstleistunge—

nutzung offenzustehen hat. Somit sind in der Dorikernzone auch kùnftìg keine reinen

Produktionsbetriebe zulàssig. Demgegehiiber sind in der Dorikernzone gem'àss Art.

35 des Musterbaugesetzes auch Produktionsbetriebe mòglìch. Die voriiegende Re—

geiung des Baugesetzes geht demnach tiber die Bestimmungen des Musterbauge—I setzes hinaus. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Vorbehalte gegen die An?

passung des Baugesetzes Savognin. Im Ùbrigen gibt die am 10. Mai 2021 beschlosSene Teilrevision des Baugesetzes zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestùtzt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am 10. Mai 2021 beschlossène Teilrevision des Baugesetzes Savognin

(Art. 20) Wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Surses wird ersucht,' diesen Beschluss in geeigneter

Form òffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit fùr die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zustàndigen Behòrde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fùhrt die Nutzungs—

plandaten nach den Weìsungen des Amtes fùr Raumentwicklung nach. Mitteilung an:

— Gemeindevorstand Surses, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong

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6.

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Amt fùr Immobilienbewertung

Amt fùr Raumentwicklung

— Standeskanzlei ‘-

Departement fùr Volkswirtschatt und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Président:

Der Kanzleidirektor:

/7 %;… Dr. Mario Cavigelli

i.V. C. Hartmann Lùtscher