Teilrevision Ortsplanung Papierfabrik / Mühlbach
Land-use plan, basic order · Landquart
Document
- Number
- 21.720
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Landquart
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 10, 2021
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3942_B_ZP_GGP_GEP_Papierfabrik-Muehlbach_RB2021-720.pdfOpen in a new tab
Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
10. August 2021
11. August 2021
720/2021
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II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Landquart beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 23. September 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Teilrevision Baugesetz (Art. 16 und Anhang)
Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Papierfabrik/Mühlbach
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Landquart einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht (PMB) vom 1. März 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt f ür Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. August 2019 einen Vor-
prüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Sep-
tember 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ür den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. November 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 5. März 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Ge-
nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die nutzungsplanerische
Sicherstellung einer qualit ätsvollen und sorgf ältigen Entwicklung des strategischen Arbeitsplatzgebiets Papierfabrik/Mühlbach in der Gemeinde Landquart. Zu diesem
Zweck werden innerhalb der Industriezonen für rund 11 ha Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen festgelegt, in welchen keine flächenintensiven Nutzungen zulässig
sind. Zudem wird über rund 9 ha des Arbeitsgebiets eine Arealplanpflicht festgelegt. Um einen zweckmässigen Übergang zum südlich angrenzenden Wohngebiet zu
schaffen, werden jeweils rund 1,2 ha der Industriezone in die Campuszone und in die Wohnzone W 4 umgezont.
Mit der Revisionsvorlage soll der Wohn- und Arbeitsstandort Landquart gestärkt und die raumplanerischen Grundlagen f ür eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung geschaffen werden. Für den durch den Planungsperimeter verlaufenden Mühl-
bach wurde im Rahmen einer früheren Teilrevision der Ortsplanung eine Gewässer-
raumzone festgelegt. Gemäss Bebauungskonzept (vgl. PMB, S. 17) soll der Mühlbach im Planungsperimeter dereinst offen gef ührt werden und öffentlich zugänglich sein. Es kann bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass das entsprechende Vorhaben sehr begrüsst wird und zweifellos zu einer merklichen Aufwertung des Gebiets beiträgt.
Schliesslich wird der Generelle Erschliessungsplan Verkehr dahingehend angepasst, dass eine vormals geplante neue Erschliessungsstrasse mit Rad- und Fussweg auf -
gehoben wird.
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
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die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Der kantonale Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) definiert in Kap. 5.2 die Arbeitsgebiete von kantonaler Bedeutung. Die hier be-
troffene Gewerbezone ist als Teil des Arbeitsgebiets "Landquart-Zizers, Landquart Fabriken" in einem urbanen Raum von strategischer Bedeutung enthalten. Dort sol-
len Dienstleistung, Gewerbe und Industrie angesiedelt werden. Wohnen in untergeordnetem Mass ist zulässig und es soll auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung
hingewirkt werden (KRIP-S, 5.2-29). Die raumplanerische Ausrichtung der vorliegen-
den Teilrevision entspricht der angestrebten Nutzung und den Anforderungen ge-
mäss Standortprofil. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan und Genereller Erschliessungsplan
1:1000 Papierfabrik/Mühlbach
a) Zonenplanänderungen Die vorgesehenen Industriezonen mit Nutzungsbeschränkungen, die Zuweisung zur
Campuszone sowie die Arealplanpflicht für die verschiedenen Gebiete innerhalb des Planungsperimeters mit entsprechenden Rahmenbedingungen ermöglichen die bestimmungsgemässe Nutzung des Arbeitsgebiets von kantonaler Bedeutung. Damit
entspricht die Planung den Grundsätzen der Raumplanung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG. Die Umzonung von ca. 11 784 m2 von der Industriezone in die Wohnzone W 4 ent-
spricht den Zielsetzungen und Handlungsanweisungen des kommunalen räumlichen Leitbilds Landquart, welches vom Gemeindevorstand am 12. Dezember 2019 erlassen wurde. Die Gemeinde Landquart ist im KRIP-S als Gemeinde mit knapp dimensi-
onierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) festgesetzt. Durch die Umzonung
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kann ein Teil (rund 150 Einwohner) des nachgewiesenen künftigen Kapazitätsbedarfs gedeckt werden.
Es werden zudem geringf ügige Anpassungen der Zonengrenzen auf die tatsächlichen Begebenheiten vorgenommen. So werden ca. 168 m2 von der Arbeitszone in die Zone Übriges Gemeindegebiet (ÜG) ausgezont und ca. 5 m2 vom ÜG in die Wohnzone W 4 eingezont. Diese Anpassungen befinden sich innerhalb des Siedlungsgebiets gemäss rechtskräftigem kantonalem Richtplan.
b) Mehrwertabgabe und Baulandmobilisierung
Aufgrund von Art. 19i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19j Abs. 1 KRG haben Eigentümer, deren Grundstücke als Folge einer nach dem 1. April 2019 von der Gemeinde
beschlossenen Einzonung einen Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu ent-
richten. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 19i Abs. 6 KRG Mehrwerte von weniger als 20 000 Franken pro Grundstück.
Vorliegend geht es um eine Einzonung von ca. 5 m2 Land vom ÜG in die Wohnzone W 4. Bei Einzonungsflächen dieser Grössenordnung kann ohne Weiteres davon aus-
gegangen werden, dass die Freigrenze von 20 000 Franken unterschritten ist, womit keine Mehrwertabgabe zu entrichten ist.
Gemäss den KRG-Bestimmungen bezüglich der Baulandmobilisierung (Art. 19b - 19c KRG) müsste die neu eingezonte Fläche grundsätzlich mit einer gesetzlichen Bauverpflichtung nach Art 19c KRG belegt werden. Da die betreffende Fläche jedoch zu
klein ist (ca. 5 m2 neue Wohnzone W4), um im Falle einer Nichtrealisierung einzeln zu mobilisieren, kann auf die gesetzliche Bauverpflichtung verzichtet werden. Zudem
schafft die Gemeinde mit der geplanten Arealplanpflicht eine Rahmenvoraussetzung gemäss Art. 19a KRG, womit die neuen Bauzonenflächen zeitgerecht ihrer bestimmungsgemässen Nutzung zugef ührt werden können. Die vorliegende Teilrevision erfüllt die Vorgaben zu den erforderlichen Mindestdichten. Bei Ein-, Auf - und Umzonungen von WMZ verlangt der KRIP-S jedoch zudem zugunsten der effektiven Realisierung der baulichen Verdichtung eine baugesetzliche Sicher-
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Stellung, wonach die festgelegten Dichten bei den konkreten Baugesuchen mindestens zu 80 Prozent ausgeschöpft werden. Eine entsprechende baugesetzliche Rege-
lung wurde von der Gemeinde bisher noch nicht erlassen. Demzufolge wird sie dies
spätestens im Rahmen der Arealplanung hinsichtlich der neuen Wohnzone W 4 des
Arealplangebiets Mühlebach nachholen müssen. Der vorliegende Genehmigungsentscheid wird daher mit einer entsprechenden Auflage verbunden.
Im Übrigen gibt die Teilrevision des Baugesetzes (Art. 16 und Anhang) sowie der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Pa-
pierfabrik/Mühlbach, beide vom 23. September 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
E. Allgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund des geänderten Raum-
planungsrechts
1. Anpassung Baugesetz
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte dieser KRG-Revision
bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19-19h) und über den
Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w) sowie einheitliche
kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungsverfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der KRG-Revision
anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfung des kommunalen Baugesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich auch
zu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmo bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch machen will. So setzt beispielsweise
die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf - und Umzonungen voraus, dass die Ge-
meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage daf ür schafft (Art. 19 j Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 MBauG). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG
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auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zuständigkeiten allf älligen abweichenden Regelungen im kommunalen Baugesetz Vorgehen.
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an. Auf grund dieser RPG-Revision, welche am 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten die Kantone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbeiten. Die Regierung erliess am
20. März 2018 den entsprechenden Richtplan Siedlung (KRIP-S). Gestützt auf den
KRIP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonenschema in Bezug auf die baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen überprüfen sowie mit einer entsprechenden
Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass die im Zonenschema festzulegenden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden
(siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). 2.
Anpassung Nutzungspläne
Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen KRIP-S wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbesondere die Zonen-
pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beispielsweise der Wohn-,
Misch- und Zentrumszonen (gemäss KRIP-S verf ügt Landquart über zu knapp di-
mensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden Bauzonen. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende
Teilrevision im Gebiet Papierfabrik/Mühlbach die Pflicht der Gemeinde zur Überprüfung ihrer WMZ weder erschwert noch verhindert. 3. Zeitliche Vorgabe
Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne im vorstehend dargelegten Sinne hat bis spätestens 2023 (f ünf Jahre nach Erlass des KRIP-S) zu erfolgen.
Die Gemeinde Landquart wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig vo-
ranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro begleiten zu lassen.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 23. September 2020 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 16 und Anhang) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan, Generelle Gestaltungsplan und Generelle Erschliessungs-
plan 1:1000 Papierfabrik/Mühlbach vom 23. September 2020 wird im Sinne der
Erwägungen mit folgender Auflage genehmigt:
In den Arealplanbestimmungen "Mühlbach" ist für die neue Wohnzone W4
sicherzustellen, dass die festgelegten Dichten bei den konkreten Baugesuchen zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft werden. 3. Der Gemeindevorstand Landquart wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 23. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die darin enthaltene Auflage innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsge-
richt Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be -
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit f ür die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle Vorbehalten.
6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts f ür Raumentwicklung nach. 7. Mitteilung an:
Gemeindevorstand Landquart, Postfach 15, 7206 Igis Remund + Küster, Aeuli 3, 7304 Maienfeld Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart Region Landquart, Bahnhofstrasse 11, 7301 Landquart
Amt f ür Immobilienbewertung Amt f ür Natur und Umwelt
Amt f ür Energie und Verkehr
Tiefbauamt Graubünden
Standeskanzlei Amt f ür Raumentwicklung
Departement f ür Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Namens der Regierung
Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal