Teilrevision Unterrealta, Schlackendeponie
Land-use plan, basic order · Cazis
Document
- Number
- 21.873
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Cazis
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 12, 2021
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Die Regierung La Regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
12. Oktober 2021 13. Oktober 2021 873/2021
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cazis beschlossen an der Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet:
- Teilrevision Baugesetz (Art. 6, 26, 26b', 28, 29bis, 30 und 35®'s) - Zonenplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie - Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie
- Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cazis die folgenden weiteren
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Unterlagen ein:
— Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Januar 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
- Rodungsgesuch vom 9. März 2021 samt Kartenausschnitten 1:25 000, Rodungsplan 1:1000 (samt Zustimmungserklärungen der Waldeigentümer) sowie Plan 1:1250 Ersatzmassnahmen
- Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Hauptuntersuchung "Erweiterung Schlackendeponie Unterrealta"“ der Bürogemeinschaft Hartmann & Monsch AG, Parpan, K+D Landschaftsplanung AG, Muldain und BTG Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 22. Oktober 2020
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Juli 2020 einen
Vorprüfungsbericht.
Zur planerischen Umsetzung der Deponieerweiterung hat die Gemeinde im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie eine rund 26 689 m? umfassende Fläche der Abbau- und Deponiezone Typ D nach Art. 26 des kommunalen Baugesetzes (BauG) zugewiesen. Für die Zwischenlagerung des Aushubmaterials auf der Parzelle Nr. 1227 wurde eine ca. 14 247 m? grosse und auf fünf Jahre befristete Zwischenlagerzone nach Art. 26° BauG ausgeschieden. Die weiteren Zonenplaninhalte betreffen diverse kleinere an das Projekt angepasste Festlegungen wie diejenigen der aufgehobenen Materialabbauzone und Gewässerabstandslinie, der aufgehobenen und neuen statischen Waldgrenzen sowie der neuen Gewässerraumund Landwirtschaftszonen. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie enthält im Wesentlichen den Schlackenkörper mit Stützelementen, den Aushubbereich und die nach Ende der Deponie anvisierten neuen Terrainlinien (Profile 1-4). Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie enthält die Zufahrtswege, einen Kehrplatz sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen (Werkleitungen). Schliesslich enthält die Vorlage projektbedingt geänderte und neue Bestimmungen im BauG; unter anderem die Änderungen in Art. 26 BauG zur Anpassung der Deponietypisierung Typ D (aufbereitete Kehrrichtschlacke aus Siedlungsabfällen) gemäss der eidg. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600).
C.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die Revisionsvorlage mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Region Viamala vom 6. November 2013 (genehmigt mit Regierungsbeschluss vom 1. September 2015, Prot. Nr. 776/2015), übereinstimmt.
Zonenplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie
Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie
1. Permanente und temporäre Rodungen
Die geplante Erweiterung der Schlackendeponie tangiert auf den Parzellen Nrn. 446, 696, 708 und 859 bestehendes Waldareal. Für die Umsetzung des Deponieprojekts sind auf der Parzelle Nr. 696 permanente Rodungen im Umfang von 912 m? und auf den Parzellen Nrn. 446, 696, 708 und 859 temporäre Rodungen von 1928 m? erforderlich. Die temporär gerodeten Flächen werden nach Abschluss der Schlackendeponie (spätestens am 31. Dezember 2040) mit standortgerechten Baum- und Straucharten wieder aufgeforstet. Für die permanenten Rodungsflächen werden bis spätestens 31. Dezember 2030 forstliche Massnahmen in Form einer artengerechten
Heckenpflanzung in der Gemeinde Cazis vorgenommen.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hat das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) die für die Genehmigung der vorliegenden Planungsmittel erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Die Rodungsbewilligung wird gleich-
zeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
2. Umweltverträglichkeit der Erweiterung der Schlackendeponie
2.1. Ausgangslage
Wie eingangs ausgeführt, soll mit der Ausscheidung der Abbau- und Deponiezone Typ D im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Unterrealta, Schlackendeponie auf den Parzellen Nrn. 696, 700, 707 und 708 die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung und Realisierung der Erweiterung der Schlackendeponie Unterrealta
mit einem Deponievolumen von rund 285 000 m? geschaffen werden
2.2. Umweltverträglichkeitsprüfung Die Planung sieht die Erweiterung der Deponiefläche von ca. 26 689 m? vor. Depo-
nien des Typs D gelten unabhängig des Deponievolumens als Entsorgungsanlagen
Aus dem UVB und dem darin integrierten Rekultivierungskonzept geht hervor, dass bei der Planung der Schlackendeponie wichtige Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können. Daneben weist der
UVB verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus.
2.5. Gegenstand und Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung
Gegenstand der UVP bildet der unter Ziff. 2.4 vorstehend beschriebene UVB vom 22. Oktober 2020. Inhalt der UVP umfasst einerseits die Prüfung, ob die im UVB enthaltenen Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVPV). Es geht also darum zu prüfen, ob die Angaben im UVB genügen, um beurteilen zu können, ob die Anlage den Vorschriften entspricht und ob die im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissensstand absehbaren und dem Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln und gesamthaft als auch in ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (vgl.
Art. 8 USG).
Ferner wird im Rahmen der UVP geprüft, ob das Abbauvorhaben den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (vgl. Art. 13 Abs. 3 UVPV). Dazu gehören das Umweltschutzgesetz und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung sowie die Jagd und die Fischerei betreffen (vgl. Art. 3 UVPV). Es werden dabei jedoch nicht sämtliche ökologische Folgen des Gesamtprojekts resp. von Teilprojekten beurteilt. Vielmehr geht es um die Prüfung der Umweltrechtskonformität, wobei zu betonen ist, dass der UVB mit allfälligen Beilagen und dessen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften er-
geben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungsbericht des ANU vom 27. Juli 2021.
den Betrieb aufgrund der Maschinen und der zu erwartenden Staubentwicklung wie erwähnt eine Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen erforderlich (vgl. Ziff. 2.3). Diese Bewilligung des ANU kann in Aussicht gestellt
werden.
b) Lärmschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Die heutige Lärmbelastung im Perimeter der geplanten Deponie wird hauptsächlich durch den Strassenverkehr sowie die im Kies- und Betonwerk und der heutigen Deponie eingesetzten Maschinen verursacht. Durch den Einsatz von Geräten und Maschinen ist temporär mit Baulärm zu rechnen. Sofern sich die Bauarbeiten auf den Tag (ohne Mittag) beschränken, sind gemäss der Richtlinie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 (Baulärm-Richtlinie, BRL) die Massnahmen der Massnahmenstufe B umzusetzen. Zur Festlegung der Massnahmenstufe für die Bautransporte wird auf die erwähnte BRL verwiesen. Mit durchschnittlich 135 Lastwagen-Fahrten pro Woche (LW-Fahrten/Woche) werden die Schwellenwerte von 330, resp. 770 LW- Fahrten/Woche nicht überschritten. Somit sind für die jeweiligen Bautransporte die
Massnahmen der Massnahmenstufe A umzusetzen.
Der Betrieb der Deponie darf zu keiner Überschreitung des Planungswerts bei den benachbarten Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung führen. Da sich der Betrieb auf die Tageszeit (7-19 Uhr) beschränkt, wird die Nachtzeit in den nachfolgenden Ausführungen nicht betrachtet. Die nächstgelegenen Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung befinden sich in einem Abstand von ca. 250 bis 500 m zu den Rän-
dern der geplanten Erweiterung der Deponie.
Beurteilung Die Regierung kann die Ausführungen im UVB gestützt auf die Beurteilung des ANU grundsätzlich teilen. Die im UVB vorgesehenen lärmschutztechnischen Schutz-
massnahmen sind für die Deponie und das Zwischenlager umzusetzen.
während der Betriebsphase eingesetzten Baumaschinen und Geräte mindestens dem Stand der Technik zu entsprechen (Stand der Technik und Grenzwerte gemäss Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden, Maschinenlärmverordnung, MaLV; SR 814.412.2).
Weiterführende lärmschutzspezifische Massnahmen sind nicht erforderlich.
c) Bodenschutz
Projektauswirkungen gemäss UVB
Die Zielsetzung des Bodenschutzes beim vorliegenden Projekt ist der schonende
Umgang mit dem vorhandenen Bodenmaterial und dessen Wiederverwendung für die Rekultivierung oder im Rahmen eines Bodenverwertungsprojekts. Ausgehobener Ober- und Unterboden ist als Ressource zu behandeln und muss als fruchtba-
rer Boden weiterverwendet werden (Verwertungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 VVEA).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Bodenbeurteilung bezüglich der weiteren Nutzung. Idealerweise wird das Bodenmaterial aus dem Deponiebereich für die Rekultivierung des vorliegenden Standorts wiederverwendet. Denkbar ist aber auch die Rekultivierung eines anderen Standorts. Daher wurden die Mischproben nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) analysiert. Bei den Böden im Projektperimeter handelt es sich um sekundäre Böden, da hier ein alter Deponiestandort bereits einmal rekultiviert wurde. Im Bereich der jüngsten Auffüllung liegt einzig der ermittelte Wert für Kupfer (67,2 mg/kg) über dem Richtwert
(40 mg/kg), nicht aber über dem Prüfwert (150 mg/kg) gemäss VBBo. Boden aus diesem Bereich gilt daher als schwach belastet, weshalb nicht mit einer konkreten Gefährdung für Menschen, Tiere oder Pflanzen zu rechnen ist. Der Boden kann vor Ort für die Rekultivierung der Deponie, zur Humusierung der Luftseite des Dammes oder an Standorten mit nachweislich derselben Belastung wiederverwendet werden. Abzulagern ist er grundsätzlich in einer Deponie Typ B.
Für die Errichtung der Schlackendeponie wird der Boden abgetragen, getrennt nach A- und B-Horizont. Rund 37 000 m? des Bodenmaterials wird in der Zwischen-
lagerzone auf der gegenüberliegenden Seite der Hauptstrasse aufbereitet, sodass
2.7.2. Gewässerschutz
a) Schutz der Oberflächengewässer
Projektauswirkungen gemäss UVB
Im Projektgebiet gibt es verschiedene Gerinne, Bäche, Entwässerungskanäle und Gräben. Im nordöstlichen Bereich grenzt die geplante Anlage an ein bestehendes Gewässer "Rinnsal Nord". Die Deponie ist so projektiert, dass kein Eingriff ins Gewässer erforderlich ist. Der Perimeter der Deponie liegt ausserhalb des Gewässerabstands von 5,5 m. Die temporäre Baustellenzufahrt an der Nordseite tangiert den Gewässerraum in einem kleinen Abschnitt. Die Baupiste wird hier so ausgestaltet, dass sie den Baubereich vor Hochwasser schützt, eine Eindolung oder Verschiebung des Gewässers ist nicht erforderlich. Bautätigkeit in Gewässernähe oder das Einleiten von sauberem Abwasser können zu Trübungen und zum Absetzen von Trübstoffen führen. Bereits geringe Mengen an Trübstoffen wirken sich auf die Lebensgemeinschaft der Gewässer aus. Daher soll gemäss UVB sauberes Sickerwasser über Kontrollschächte mit Schlammsamnler in den Vorfluter/Kanal neben
der Kantonsstrasse (Italienische Strasse) eingeleitet werden.
Beurteilung
Die Regierung kann die Ausführungen im UVB im Grundsatz teilen und gutheissen. Die temporären und dauerhaften Teile der Deponie liegen ausserhalb des Gewässerraums und es sind keine direkten Eingriffe in Gewässer vorgesehen. Massnahmen zu Trübungen von Oberflächengewässern während der Bau- und Betriebsphase werden
im Kapitel zur Entwässerung (lit. c) behandelt.
Wesentliche Teile der benötigten Flächen des Zwischenlagers liegen gemäss aktuellem Gefahrenzonenplan des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) — gemäss Protokoll Nr. 2_2021_05_P der Gefahrenkommission 2 des AWN vom 31. Mai 2021 - innerhalb einer Gefahrenzone 2 (blaue Zone, mittlere Wassergefahr). Die laufenden geplanten Hochwasserschutzvorhaben der Gemeinde und des AWN tangieren das Deponieprojekt grundsätzlich nicht. Beim Zwischenlager ist in jedem Fall darauf zu achten, dass der Abflussquerschnitt des angrenzenden Bachlaufs nicht tangiert wird, an-
sonsten die Gefahrensituation negativ beeinflusst werden würde.
steinschlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet. Mit der Umsetzung der geplanten baulichen Massnahmen im Aufbau der Deponie kann weiter davon ausgegangen werden, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und von der Deponie somit keine Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Einzig der Untergrund erfüllt die minimalen Anforderungen der VVEA ohne bauliche Massnahmen nicht. Es sind deshalb entsprechende bauliche Massnahmen (Untergrundverbesserung) geplant, um die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung im Sinne der Anforderungen der VVEA zu
verbessern.
Massnahmen im Untergrund
Die Anforderungen an den Untergrund gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.2 lit. b VVEA erfordern eine Bodenverbesserung für die Deponie, wenn die Permeabilität vom vorhandenen Untergrund nicht erfüllt wird. Die Bodenverbesserung wird gemäss Tabelle 1 im UVB mit einer 80 cm dicken Bodenverbesserung in drei verdichteten Schichten erstellt, was den Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.3 lit. c
VVEA entspricht und gutgeheissen werden kann.
Massnahmen beim Erddamm (Deponiebegrenzungsanlage)
Um das gewünschte Deponievolumen zu erreichen, wird als östliche Deponiebegrenzung anstelle einer Schwergewichtsmauer ein Erddamm erstellt. Der Dammbau erfolgt mit Aushubmaterial, welches unter Zugabe von hydraulischen Bindemitteln (Zement und Kalk) eingebaut wird. Durch diese Stabilisierung können die erforderliche Dammgeometrie optimiert (steilere Böschung auf der Luftseite) und Verformungen reduziert werden. Die Luftseite wird für eine temporäre Begrünung leicht humusiert. Zusätzlich wurde der Bereich der Deponie ab Stützelement (Erddamm) in Richtung des Kieswerks erweitert. Eine erforderliche möglichst schnelle Ein-
schüttung ist damit gewährleistet.
Massnahmen zur Abdichtung der Deponie
Bei Deponien des Typs D ist eine Basisabdichtung erforderlich. Die Basisabdeckung der Deponie ist an der Böschung der Deponie mit Asphaltbelag entspre-
chend den Anforderungen Anhang 2 Ziffer 2.2.1 lit c. geplant und erfüllt somit die
Durch den Abtrag wird der natürliche Abfluss des Hanggrundwassers gestört. Das ursprünglich dem Talgrundwasser zufliessende Hanggrundwasser wird nun in ein parallel zur Italienischen Strasse fliessendes Oberflächengewässer geleitet. Der Bach mündet nördlich vom Fahrsicherheitszentrum Realta in den Hinterrhein. Falls beim Aushub gespanntes Hanggrundwasser auftritt oder Anzeichen von Porenwasserüberdruck festgestellt werden, werden gezielt Drainagebohrungen ausgeführt,
über die das Hanggrundwasser in die Sickerschicht entwässern kann.
In der Bauphase wird über der Basisabdichtung eine 30 cm mächtige Sickerschicht eingebracht, welche das belastete Sickerwasser aus der Deponie aufnimmt und über Sickerleitungen zum Fassungs- und Kontrollbauwerk leitet. Dort muss das Sickerwasser periodisch beprobt und im Labor auf seine chemische Zusammensetzung und den Schadstoffgehalt analysiert werden. Vom Fassungs- und Kontrollbauwerk wird das belastete Sickerwasser über die bestehende Schmutzwasserleitung zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) geleitet. Aufgrund der Erfahrung von der im Süden bestehenden Deponie wird mit einem Sickerwasseranfall zwischen 4000 und 10 000 m? pro Jahr und maximalen Tageswerten bis 450 m? gerechnet, wobei die
Grenzwerte der Gewässerschutzverordnung eingehalten werden müssen.
Im Kontrollbauwerk wird auch das saubere Drainagewasser (Hanggrundwasser), welches in der Böschung und der Sohle unter der Deponiebasis gefasst ist, periodisch qualitativ und quantitativ kontrolliert. Falls die Laboranalysen im Drainagewasser Schadstoffe aus der Deponie anzeigen, muss davon ausgegangen werden, dass eine signifikante Durchsickerung durch die Basisabdichtung erfolgt. Somit stellt die unter der Deponiebasis liegende Drainageschicht für das saubere Hanggrundwasser ein Instrument zur Kontrolle respektive Überwachung der Basisabdichtung dar. Für die Qualität des Drainagewassers gelten die im Angang 3.2 der GSchV festgelegten Grenzwerte. Bei der bisherigen bestehenden Deponie liegen diesbezüglich bereits gute Erfahrungswerte vor. Das Drainagewasser zeigte bisher
keinerlei Hinweise auf eine Belastung durch Deponiesickerwasser.
Beurteilung Die Regierung nimmt die Ausführungen im UVB zur Kenntnis und kann sich gestützt
auf die Fachbeurteilung des ANU wie folgt dazu äussern:
herstammen, die bei Regenereignissen in den Entwässerungskanal eingeleitet werden. Die Regierung geht daher davon aus, dass die im UVB erwähnten und geplanten Schlammsamnler mit dieser Abschwemmungsproblematik in Verbindung stehen. Allerdings sind die Schlammsamnler weder im Generellen Erschliessungsplan noch auf einer anderen Grundlage ersichtlich und entsprechend verortet. Im Baugesuch und im BAB-Verfahren ist dies daher noch nachzuholen und schlüssig aufzuzeigen, wie Trübungen im Gewässer entlang der Italienischen Strasse verhindert werden können resp. wo genau die Schlammsamnler in Rücksprache und Zusammenarbeit mit dem Kieswerk dafür vorgesehen sind.
Im Ergebnis können die entwässerungsrelevanten Anforderungen gemäss GSchG und GSchV, sofern die geplanten und zusätzlich erforderlichen Massnahmen bezüglich Einleitung von verschmutzten und unverschmutzten Abwässer umgesetzt
werden, als erfüllt betrachtet werden. Weitere Massnahmen sind nicht erforderlich.
2.7.3. Natur- und Landschaftsschutz
a) Naturschutz: Wald (permanente und temporäre Rodungen) Projektauswirkungen gemäss UVB
Am nördlichen Rand des Deponieperimeters und im Bereich des nördlichen Zufahrtswegs und beim Kehrplatz sind Waldflächen zu roden. Auf der Parzelle Nr. 696 sind permanente Rodungen von 912 m? und auf den Parzellen Nrn. 446, 696, 708 und 859 temporäre Rodungen von rund 1928 m? erforderlich. Das Rodungsgesuch mit Datum vom 9. März 2021 liegt vor. Der nach Massgabe der definitiven Rodungsflächen erforderliche Rodungsersatz im Umfang von 912 m? ist auf der Parzelle
Nr. 696 vorgesehen. Es handelt sich um einen Rodungsersatz zur Aufwertung von Natur- und Landschaftsschutzgütern.
Beurteilung
Die Regierung stimmt den Ausführungen im UVB zu und stellt fest, dass die geplanten Aufforstungsflächen geeignet sind, um eine spätere gesamtheitliche Aufwertung und damit eine optimale Endgestaltung im und um das Schlackendeponiegelände zu erreichen. Bei der Parzelle Nr. 696 handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche, wobei der östliche Teil der Parzelle bereits bestockt ist. Der Rodungsersatz erfolgt
angrenzend an diese bereits bestockten Flächen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 hat
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Die landschaftlichen Auswirkungen sind derweil aufgrund der Lage bei der Industriezone und der direkten Angrenzung an das bestehende Kieswerk von untergeordneter Bedeutung.
Beurteilung
Die Regierung stimmt den Ausführungen im UVB grundsätzlich zu. Das Vorhaben verursacht, eine sorgfältige Bauweise und Endgestaltung vorausgesetzt, eher geringfügige Auswirkungen auf die Belange des Biotop- und Landschaftsschutzes. Das Rekultivierungskonzept bildet eine stufengerechte, gute Grundlage zur Erreichung eines Endzustands, der mit den allgemeinen Schutzzielen des Biotop- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 3 und 18 NHG grundsätzlich vereinbar ist. Im UVB werden denn auch die Projektauswirkungen auf die Biotope und die Landschaft nachvollziehbar aufgezeigt. Um das landschaftliche Schonungsgebot wahren zu können, erscheint es gemäss Beurteilungsbericht des ANU wichtig, dass für die Begrünung nur autochthones Pflanz- und Saatgut verwendet wird. Andernfalls wäre statt von einer Kompensation, von einer verbleibenden NHG-Ersatzpflicht im Umfang der erfassten Ersatzpunkte von rund 48 000 Punkten auszugehen. Die für die Zufahrt zum Zwischenlager bis auf Stockhöhe zu schneidende Hecke kann nach Beendigung des Zwischenlagers an Ort und Stelle zweifellos wieder nachwachsen. Daher bedarf es auf Grundlage der Fachbeurteilung des ANU keiner Heckenentfer-
nungsbewilligung.
Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 3 und 18 NHG für die Begrünungen in den Eingriffsbereichen ausschliesslich autochthones Pflanz- und Saatgut zu verwenden. Zudem ist es erforderlich, dem ANU vor Baubeginn ein Konzept und Pflichtenheft zur Neophytenbekämpfung einzureichen. Die Umweltbaubegleitung (UBB) kann dafür bei Bedarf die kommunale Ansprechperson für invasive Neophyten (KAFIN) beiziehen. Schliesslich werden die Projektverantwortlichen sowie die UBB dafür zu sorgen haben, dass die vorübergehend zurückzuschneidende Hecke nach Beendigung des Zwischenlagers wieder in ihrer ursprünglichen Form und Zusammensetzung gedeihen kann (Art. 18 Abs. 1®'° NHG). Die weiteren in der Planung vorgesehenen Massnahmen sind entsprechend verbindlich und im Rahmen des nachfol-
genden BAB-Verfahrens umzusetzen.
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Beurteilung
Die Regierung stimmt den Ausführungen und Massnahmen im UVB auf Grundlage des Beurteilungsberichts des ANU zu. Die im UVB vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der wildlebenden Fauna sind verbindlich und umzusetzen. Hinsichtlich allfälliger Trübungen von Oberflächengewässer sowie der vorgesehenen Schlammsammler wird auf die Ausführungen im vorstehenden Kapitel betreffend Entwässe-
rung verwiesen. Weitere Massnahmen sind keine erforderlich.
2.7.4. Heimatschutz - historische Verkehrswege
Projektauswirkungen gemäss UVB
Ein rund 200 m langer Abschnitt der geplanten Erschliessung der Zufahrt Nord ist im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) aufgeführt. Dieser Abschnitt des "alten Talwegs" ist von nationaler Bedeutung und als "historischer Verlauf mit Substanz" (IVS-Wegobjekt GR 13.1.2) klassifiziert. Es ist vorgesehen, den Flurweg im Bereich des Projektperimeters mit einem neuen Oberbau und einer Entwässerung zu erneuern. Mit dieser Massnahme kann ein bergseitiger Eintrag von Meteorwasser in den Deponieperimeter verhindert werden. Während der Bauarbeiten wird der Wegverlauf nicht verändert und auf die einzelnen historischen Struktu-
ren des betreffenden inventarisierten Flurwegs wird Rücksicht genommen.
Beurteilung
Die Regierung nimmt die Ausführungen im UVB zur Kenntnis. Aufgrund der Klassifizierung und des massgeblichen Schutzziels sind die wesentlichen Substanzelemente des IVS-Wegs ungeschmälert zu erhalten (Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz, VIVS; SR 451.13). Der regionale Richtplan Viamala zur Schlackendeponieerweiterung vom 4. November 2020 (von der Regierung genehmigt am 6. April 2021, Prot. Nr. 299/2021) verlangt in der Nutzungsplanung geeignete Absicherungen der wertvollen Elemente des IVS-Wegs GR 13.1.2. Es geht im Wesentlichen um noch vorhandene bergseitige Trockenstützmauern sowie im Weiteren um die geschotterten Wegoberflächen mit Grasmittelstreifen, typische Böschungs- und Bepflanzungsstrukturen (Hecken/Baumreihen) und Kleinanlagen wie Holzzäune (IVS-Beschrieb GR 13.1.2).
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derherstellungsmassnahmen zu realisieren, wobei die betroffenen Trockenstützmauern, Wegoberflächen mit Grasmittelstreifen, typischen Böschungs- und Bepflanzungsstrukturen (Hecken/Baumreihen) und Kleinanlagen wie Zäune wiederherzustellen sind. Können diese Massnahmen nicht ausreichend umgesetzt werden, sind in zweiter Linie angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen oder im Rahmen eines Zusatzprojekts an einem anderen historischen Verkehrsweg zu treffen und zeitnah umzusetzen (Art. 7 Abs. 2 und 4 VIVS).
- Für die Erfüllung der Dokumentations- und Mitteilungspflicht sind während der Herstellung der geeigneten Fahrbahn die baulichen Massnahmen und die allfälligen Eingriffe in die wertvollen Substanzen des Wegabschnitts GR 13.1.2 vom AD dokumentieren zu lassen und dem ASTRA mitzuteilen. Der AD ist darüber frühzeitig zu informieren (Art. 8 VIVS).
Weitere Massnahmen sind keine erforderlich.
2.8. Zusammenfassung
2.8.1. In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der einfachen Gesellschaft Schlackendeponie von der Bürogemeinschaft Hartmann & Monsch AG, Parpan, K + D Landschaftsplanung AG, Muldain und BTG Büro für Technische Geologie AG, Sargans, vom 22. Oktober 2020 erstellte UVB Hauptuntersuchung "Erweiterung Schlackendeponie Unterrealta" eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der Schlackendeponie ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhanden Informationen somit möglich.
2.8.2. In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zum Schluss, dass die Erweiterung der Schlackendeponie Unterrealta die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt erfüllt. Dem Vorhaben kann unter folgenden Auflagen, An-
weisungen und Hinweisen zugestimmt werden:
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Zwischenlagerbetrieb beeinträchtigt werden. Die Sickerleitung der Deponie (Hangwasser) ist getrennt vom Kieswerk und der Anlage der Schlackendeponie bis zum Kontrollschacht zu führen.
Im BAB-Verfahren ist in Rücksprache und Zusammenarbeit mit dem Kieswerk ein Plan auszuarbeiten und miteinzureichen, aus dem ersichtlich ist, wo die Schlammsammler genau verortet sind. Es ist aufzuzeigen, wie Trübungen im Gewässer entlang der Italienischen Strasse verhindert werden können.
Die Detailplanung zur Entwässerung, etwa der Leitungsverlauf der Sickerleitung zur Einleitung des Sickerwassers in die sensiblen Fisch- und Krebsgewässer, ist mit dem zuständigen Fischereiaufseher des Amts für Jagd und Fischerei (AJF) abzusprechen. Vorkommnisse mit einer allfälligen Verschmutzung der Gewässer in Zusammenhang mit der Schlackendeponie und des Zwischenlagers sind umgehend dem zuständigen Fischereiaufseher des AJF zu melden.
Für die Begrünungen in den Eingriffsbereichen ist ausschliesslich autochthones Pflanz- und Saatgut zu verwenden. Dem ANU ist vor Baubeginn ein Konzept und Pflichtenheft zur Neophytenbekämpfung einzureichen. Die UBB kann dafür bei Bedarf die KAFIN beiziehen. Die Projektverantwortlichen sowie die UBB haben dafür zu sorgen, dass die vorübergehend zurückzuschneidende Hecke im Bereich des Zwischenlagers nach Beendigung der Zwischenlagerung wieder in ihrer ursprünglichen Form und Zusammensetzung gedeihen kann.
Bei der Realisierung der Flurweganpassungen und während des Betriebs sind die im Wegabschnitt IVS-Objekt GR 13.1.2. vorhandenen wertvollen Substanzen, wie insbesondere die Trockenstützmauern und der historische geschotterte Wegaufbau, zu schonen. Unvermeidliche Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken.
Die allfälligen Eingriffe und Ausgleichsmassnahmen im Wegabschnitt GR 13.1.2 sind durch die UBB in Zusammenarbeit mit dem AD und der DP zu definieren sowie spätestens bei der Herstellung des Endzustands umzusetzen. In erster Linie sind ausreichende Wiederherstellungsmassnahmen zu realisieren, wobei die betroffenen Trockenstützmauern, Wegoberflächen mit Grasmittelstreifen, typischen Böschungs- und Bepflanzungsstrukturen (Hecken und Baumreihen) und Kleinan-
lagen wie Zäune wiederherzustellen sind. Können diese Massnahmen nicht aus-
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Das ARE hat die Gemeinde und die Projektverantwortlichen mit Schreiben vom
7. Juni 2021 darüber orientiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erklärte sich die Gemeinde Cazis mit einer Befristung der Zwischendeponie bis zum 30. März 2024
— mit Verlängerungsmöglichkeit — einverstanden. Die entsprechende Auflage wird von der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren resp. vom ARE im BAB-Verfahren
verfügt.
4. Zufahrten und Zugänge an die Kantonstrasse
Die Anpassung sowie die geplante Erstellung von Zufahrten und Zugängen an die Kantonsstrasse (z. B. im Bereich der Zwischenlagerzone) bedürfen nebst der Baubewilligung eine Zusatzbewilligung des Tiefbauamts Graubünden (TBA), namentlich eine Zufahrtsbewilligung gemäss Art. 52 des Strassengesetzes für den Kanton Graubünden (StrG; BR 807.100). Die Zufahrten sind dabei anhand der einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu planen und zu gestalten. Planungsgrundlage bilden u.a. die VSS-Normen 40 050 "Grundstückszufahrten" und 40 273a "Sichtverhältnisse in Knoten". Die Zusatzbewilli-
gung kann in Aussicht gestellt werden.
Die Erstellung von Werkleitungen im Bereich von Kantonsstrassen bedarf ebenfalls einer Zusatzbewilligung des TBA, namentlich eine Zusatzbewilligung gemäss
Art. 44a Abs. 1 lit. f StrG). Bei der Leitungsverlegung sind grundsätzlich neuzeitliche Vortriebs- und Durchstossungsverfahren anzuwenden. Das Aufgraben der Kantonsstrasse ist nur ausnahmsweise gestattet, wenn diese Verfahren bspw. wegen des Untergrunds nicht umsetzbar sind. Die Zusatzbewilligung kann in Aussicht gestellt werden.
Der Gemeinde und den Projektverantwortlichen wird vor diesem Hintergrund empfohlen, konkrete Vorhaben von Zufahrten an die Kantonsstrasse sowie Leitungsvorhaben in die Kantonsstrasse frühzeitig dem TBA zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
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4. Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht Hauptuntersuchung "Er-
weiterung Schlackendeponie Unterrealta" vom 22. Oktober 2020 und gestützt auf
den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt vom
27. Juli 2021 festgestellt, dass die geplante Erweiterung der Schlackendeponie
Unterrealta für 285 000 m? Schlacke unter Einhaltung der nachstehenden Aufla-
gen umweltverträglich errichtet und betrieben werden:
a)
Die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind, sofern nach-
stehend nichts Anderes verfügt wird, verbindlich und umzusetzen.
Es gelten für die lärmige Bauphase und für die lärmintensiven Bauarbeiten die Massnahmenstufe Stufe B und für die Bautransporte die Stufe A gemäss der Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt. Bei der Aufbereitung auf dem Zwischenlagerplatz (Bauphase) sind geeignete Massnahmen vorzusehen, um bei den nächstliegenden Gebäuden mit lärmempfindlicher Nutzung in Unter- und Oberrealta die Lärmemissionen zu reduzieren. Hierzu gehört unter anderem die Aufbereitung des Materials im Schutz der Materialhaufen. Die Anwohner sind zudem über die Dauer und Betriebszeiten der Arbeiten zu
informieren.
Die auf der Schlackendeponie während der Betriebsphase eingesetzten Baumaschinen und Geräte haben gestützt auf das Vorsorgeprinzip mindestens
dem Stand der Technik zu entsprechen.
Das schwach belastete Bodenmaterial gemäss Bodenanalyse ist separat oder erkenntlich zwischenzulagern, sofern der Boden einer Deponie Typ B oder einer anderweitigen Verwertung als im Deponieperimeter (inkl. Damm)
zugeführt wird.
Wegen der Gefahrensituation ist beim Zwischenlager darauf zu achten, dass
der Abflussquerschnitt des angrenzenden Bachlaufs nicht tangiert wird.
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Substanzen, wie insb. die Trockenstützmauern und der historische, geschotterte Wegaufbau, zu schonen. Unvermeidliche Eingriffe sind auf ein Minimum zu beschränken.
Die allfälligen Eingriffe und Ausgleichsmassnahmen im Wegabschnitt GR 13.1.2 sind durch die Umweltbaubegleitung in Zusammenarbeit mit dem Archäologischen Dienst und der Denkmalpflege zu definieren sowie spätestens bei der Herstellung des Endzustands umzusetzen. In erster Linie sind ausreichende Wiederherstellungsmassnahmen zu realisieren. Gegebenenfalls sind angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen oder im Rahmen eines Zu-
satzprojekts an einem anderen historischen Verkehrsweg zu treffen.
Für die Erfüllung der Dokumentations- und Mitteilungspflicht sind während der Herstellung der geeigneten Fahrbahn die baulichen Massnahmen und die allfälligen Eingriffe in die wertvollen Substanzen des Wegabschnitts GR 13.1.2 vom Archäologischen Dienst dokumentieren zu lassen und dem Bun-
desamt für Strassen mitzuteilen.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung vom
13.
Dezember 2020, die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur ,
Energie und Mobilität vom 22. Juli 2021, der Umweltverträglichkeitsbericht vom
22.
Oktober 2020 sowie der Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt
vom 27. Juli 2021 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt —
während 30 Tagen im Erdgeschoss des Verwaltungszentrums Sinergia,
Ringstrasse 10, 7001 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV; SR 814.011).
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Rodungsbe-
willigung und Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung
im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden.
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B. _Nur Regierungsbeschluss:
Esther Casanova Raumplanung GmbH, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
BTG Büro für Technische Geologie AG, Grossfeldstrasse 74, 7320 Sargans Hartmann & Monsch AG, Alte Landstrasse 7, 7076 Parpan
K +D Landschaftsplanung AG, Voa Pas-cheus 20, 7082 Muldain
Region Viamala, Rathaus, 7430 Thusis
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
STW AG für Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur Archäologischer Dienst
Denkmalpflege
Amt für Energie und Verkehr
Amt für Jagd und Fischerei
Hochbauamt
Tiefbauamt
Kantonspolizei
Amt für Immobilienbewertung
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
C. Nur Rodungsbewilligung:
Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst
Amt für Wald und Naturgefahren, Veia Dalmeras 13, 7450 Tiefencastel
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal