Teilrevision 2014 Pigniu

Land-use plan, basic order · Ilanz/Glion

Document

Number
14.351
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Ilanz/Glion
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 22, 2014

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

II Governo del Cantone der Grigíoni

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23. April 2014

22. April 2014

Protokoll Nr.

351

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pigniu (seit 1. Januar 2014 Gemeinde

Ilanz/Glion) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 29. November 2013

eine Teílrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

Ergänzung Baugesetz (An. 38a)

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision

Zonenplan 1:10 000 Teilrevision

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Pigniu die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. November 2013 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RP\/)

Überbauungsstand 1:1000 vom 29. November 2013

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. September 2013

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. No-

vember 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

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den (KRG) erfolgte am 5. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Pigniu um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Pigniu bildet insbesondere die Gesamtüberarbeitung der Gefahrenzonen. Die Ausscheidung der Gefahrenzonen wurde gestützt auf den Gefahrenzonenplan 125000

vom 18. August 2010 vorgenommen. Im Weiteren werden die Generellen Erschlies-

sungspläne im Zusammenhang mit der ersten Digitalisierung neu festgesetzt. Ferner

werden Vorgaben im Bereich der Gestaltung vereinfacht, Pendenzen bezüglich Bauzonen bereinigt und das Baugesetz mit Art. 38a (Zone für Kleinbauten und An-

bauten) ergänzt.

c. Baugesetz (Ergänzung Art. 38a)

In

Die am 29. November 2013 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 38a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

D. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevisión Zonenplan 1:10 000 Teilrevision

1. Gefahrenzonen

Die ausgeschiedenen Gefahrenzonen und die entsprechenden Erfassungsbereiche

über das ganze Gemeindegebiet stimmen weitgehend mit den Feststellungen der

Gefahrenkommission I bzw. mit dem aktuellen Gefahrenzonenplan 1:5000 vom

18. August 2010 (Protokoll Nr. 1_2010_06_P) überein. Es mussten lediglich zwei

kleine Abweichungen festgestellt werden. Die erste Abweichung betrifft das Gebäude

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auf der Parzelle Nr. 72, welches vollständig der Gefahrenzone 2 zugewiesen werden

sollte. Im Weiteren wäre die Abgrenzung der Gefahrenzone 2 bei den Parzellen Nr. 159 und 161 auf die südliche Parzellengrenze zu legen. Die Gemeinde wird ange-

wiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision eine Behebung dieser Mängel zu prü-

fen.

2. Schutzwürdiger Siedlungsbereich

Das Dorf Pigniu ist im Bundesinventar der schätzenswerten Ortsbílder der Schweiz

(ISOS) als schätzenswertes Ortsbild von regionaler Bedeutung eingestuft. Dem gan-

zen Siedlungsgebiet wird die Aufnahmekategorie A mit dem Erhaltungsziel A (ur-

sprüngliche Substanz) zugewiesen. Die räumlichen Qualitäten der Siedlung ergeben

sich aus der klaren Anordnung der Bausubstanz in zwei Reihen entlang der Hauptachse.

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Im Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) wird vorgeschlagen, das Siedlungs-

bzw. Gebäudeinventar über das ganze Gemeindegebiet der neu fusionierten Ge-

meinde Ilanz/Glion mittels einer dannzumal durchzuführenden Revision der Ortspla-

nung umzusetzen.

Die Regierung kann sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären. Die Gemein-

de wird jedoch gebeten, bis zur Umsetzung des entsprechenden Inventars in der Ortsplanung für Baugesuche innerhalb des schutzwürdígen Siedlungsbereichs die

Bauberatung oder die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

3. Weitere Planung

In der vorliegenden Nutzungsplanung hat die Gemeinde auf die detaillierte Schutz-

zonenausscheidung bzw. auf die Festlegung von Grundwasser- und Quellschutzzonen für die Quellen von öffentlichem Interesse verzichtet. Begründet wird dieser Ver-

zicht im PMB damit, dass die Ausscheidung der Grundwasser- und Quellschutzzo-

nen im Rahmen der fusionierten Gemeinde Ilanz/Glion erfolgen wird.

Diesem Vorgehen kann die Regierung zustimmen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,

dass im Zuge der Fusionsrevision auch die Gewässerräume festzulegen und die Na-

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turobjekte gestützt auf die im Rahmen der Melioration vorgenommenen Kartierungsarbeiten unter ortsplanerischen Schutz zu stellen sind.

Im Übrigen drängen sich zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 111000 Teilre-

vision und zum Zonenplan 1~:10 000 Teilrevision, beide vom 29. November 2013, kei-

ne weiteren Bemerkungen auf, sie können genehmigt werden.

E. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ver- und Entsorgung

1. Forstwirtschaftsstrasse

Die bestehende Forstwirtschaftsstrasse ist im Bereich mischen «Grep Stiafen›› und «Hetta da Vinars» nicht korrekt dargestellt. Teilweise ist die Strasse nicht befahrbar und kann lediglich als Fussweg benutzt werden, währenddessen ein Abschnitt besteht, der aufgrund der abgerutschten Strasse sogar als Fussweg nicht mehr nutzbar

ist. Im Weiteren gibt es eine zusätzliche, bestehende Forstwirtschaftsstrasse von «Grep Stiafen» bis zur Wasserfassung des Kraftwerkes.

Die Gemeinde wird ersucht, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen~Regional-

forstingenieur die bestehenden Forstwirtschaftsstrassen entsprechend ihrem Zustand

korrekt darzustellen.

2. Wanderwege

Die Wanderwege aus dem beim Kanton inventarisierten Wanderwegnetz sind in den

Erschliessungsplänen weitgehend vollständig und richtig erfasst. Es fehlt hingegen

der bestehende Wanderweg von «Ranasca Dado» nach «Fuorcla da Ranasca».

Ferner wurde der geplante Wanderweg im Gebiet «Cuolms/Gerba›› im Generellen Erschliessungsplan neu aufgenommen, welcher in der Gesamtmelioration als Ersatz

für den heute bestehenden Wanderweg vorgesehen ist. Hierbei gilt es zu überprüfen,

ob der bestehende und zu ersetzende Abschnitt des Wanderweges aufgehoben ı.

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werden kann. Im Weiteren geht die Regierung davon aus, dass der im Siedlungsgebiet richtigenıveise festgelegte Fussweg weiterhin als signalisierter Wanderweg bei-

behalten wird. Die Gemeinde wird ersucht, die Differenzen mit der BAW Bündner

Wanderwege zu bereinigen.

Im Übrigen drängen sich zu den Generellen Erschliessungsplänen vom 29. Novem-

ber 2013 keine weiteren Bemerkungen auf, sie können genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 29. November 2013 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes (Art. 38a) wird genehmigt.

2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 (Teilrevision) vom 29. November 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und

folgendem Hinweis genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision eine

vollständige Zuweisung des Gebäudes auf der Parzelle Nr. 72 zur Gefahren-

zone 2 sowie eine Ausdehnung der Gefahrenzone 2 bei den Parzellen Nr. 159 und 161 auf die südliche Parzellengrenzen zu prüfen

b) Die Gemeinde wird ersucht, bis zur Umsetzung des Siedlungs- bzw. Gebäu-

deinventars in der Ortsplanung sämtliche Baugesuche innerhalb des schutzwürdigen Siedlungsbereichs der Bauberatung oder kantonalen Denkmalpfle

ge zu unterbreiten.

3. Der Zonenpln 1:10 000 Teilrevision vom 29. November 2013 wird genehmigt.

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4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Ver- und Entsorgung, beide vom 29. November

2013, werden genehmigt.

5. Der Generelle Ersehliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ver- und Entsorgung vom 29. November 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anwei-

sungen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, in Absprache mit dem zuständigen Regional-

forstingenieur die bestehende Forstwirtschaftsstrasse zwischen «Grep Stiafen und «Hetta da Vnars» entsprechend ihrem Zustand korrekt darzustellen und

den Abschnitt zwischen «Grep Stiafen›› und der Wasserfassung des Kraftwer-

kes als bestehende Forstwirtschaftsstrasse in den Plan aufzunehmen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, den bestehende Wanderweg von «Ranasca

Dado›› nach «Fuorcia da Ranasca» in den Plan aufzunehmen und die Abwei-

chungen der Wanderwege in Absprache mit der BAWBündner Wanderwege

zu bereinigen.

6. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird angewiesen, 'den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. November 2013 zu erfolgen. IM Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe

Schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen daNn ent-

haltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massga-

be des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

7. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

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8. Soweit für die Venıvirklíchung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

9. Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektorz

Dr. C. Riesen

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