Teilrevision Nidelboda / Bir Seilbahn

Land-use plan, basic order · Sufers

Document

Number
22.391
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Sufers
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 26, 2022

Map

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3695_B_TR_Nidelboda_Bir-Seilbahn_22_391.pdfOpen in a new tab

Text

II Governo deI Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dalchantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

26. April 2022

28. April 2022

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391/2022

Gemeinde Sufers OP-Teilrevision "Baugesetz Art. 38 und 49 und ZP 1:1000 Nidelboda l Bir Seilbahn"

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sufers beschlossen an der Gemeindeven

sammlung vorn 26. November 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

...

Teilrevision Baugesetz (Art. 38 und 49)

—

Zonenplan 1:1000 Nidelboda/ Bir Seilbahn

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Sufers unter anderem einen

Planungs— und Mitwirkungsbericht vom 15. Dezember 2021 gemäss Art. 47 der eid—

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 2. Juni 2021 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammlungsbeschIusses vom 26. No— vember 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün—

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Dezember 2021. Es gingen keine Beschwern den ein.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 ersuchte die Gemeinde Sufers um Genehmi-

gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage lViit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung möchte die Gemeinde einzelne

Pendenzen aus der mit Regierungsbeschluss vom 2. Februar 2021 (Prot.

Nr.109/2021) genehmigten Totalrevision der Ortsplanung vom 29. November 2019

erledigen. So verweigerte die Regierung im genannten Beschluss u. a. die Genehmi-

gung der Wohnzone 2 auf den Parzellen Nrn. 60, 379/377 und 378 und setzte für diese Flächen vorübergehend das übrige Gemeindegebiet (üG) nachArt. 41 KRG

fest. lVlit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen u. a. diese üG—Flächen der Land-

wirtschaftszone zugewiesen werden. Zudem hat die Gemeinde die auf den südöstliä

chen Baulandparzellen Nrn. 304, 381 und 382 ebenfalls nicht mehr benötigte "Quar-

tierplanpflicht mit besonderen Zielsetzungen“ sowie der dazugehörige Art. 38 Bauge-

setz (Quartierplan Nidelboda / Bir Seilbahn) aufgehoben. Sohliesslioh sistierte die

Regierung im genannten Beschluss das Genehmigungsverfahren für den zweiten

Satz von Art. 49 Abs. 4 BauG im Einvernehmen mit der Gemeinde. Gestützt auf ein

zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts zu einer analogen Bew

stimmung, soll der zweite Satz von Art. 49 Abs. 4 BauG nicht genehmigt werden.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so— '

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Sufers mit dem Kanto—

nalen Richtplan "Siedlung" (KRIP-S,_vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019),

mit dem Kantonalen Richtplan "Graubünden 2000" (RlP2000, vom Bundesrat geneh—

migt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.

Es kann'festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 26. November 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 38 und

49) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, Sie kann genehmigt werden.

Zonenplan 1: 1000 Nidelboda l Bir Seilbahn

Der Zonenplan 1: 1000 Nidelboda / Bir Seilbahn vom 26. November 2021 gibt zu kei— nen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 26. November 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes .

(Art. 38 und 49) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:1000 Nidelboda l Bir Seilbahn vom 26. November 2021 wird genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Sufers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4, Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den graphischen Auszügen zur genehmigten Total— revision Sufers vom 29. November 2019 vorzunehmen.

5, Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan—

daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6. Mitteilung an: -

-

Gemeindevorstand Sufers, 7434 Sufers

—

Stauffer & Studaoh AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

— Amt für Immobilienbewertung - Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

— Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Kanzleidirektor:

Der Präsident:

W

lVIarcus Caduff

.

M

Daniel Spadin