Teilrevision Camping Lenzerheide
Land-use plan, basic order · Vaz/Obervaz
Document
- Number
- 23.4
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Vaz/Obervaz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 10, 2023
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
10. Januar 2023
10. Januar 2023
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4/2023
Gemeinde Vaz/Obervaz
OP-Teilrevision "Camping Lenzerheide"
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Valbervaz beschlossen an der Urnenab-
stimmung vom 15. Mai 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung; Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
——
Teilrevision Baugesetz (Art. 73)
—
Zonenplan 1:2000 Camping Lenzerheide
—
Genereller Gestaltungsplan 122000 Camping Lenzerheide
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vaz/Obervaz die folgenden weiteren Unterlagen ein:
„
Planungs— und Mitwirkungsbericht (PMB) vom Mai 2022 gemäss Art. 47 der eid— genössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Rodungsgesuch vom 10. August 2022, bestehend aus folgenden Unterlagen:
.
Gesuchformular vom 10. August 2022
o
Kartenausschnitt 1:25 000 vom Mai 2022
o
Rodungsplan 122000 Camping Lenzerheide vom 17. Mai 2022
—
Ergänzendes Baureglement vom 20. August 2020
—
Ergänzendes Benützungsreglement vom 20. August 2020
—
Vegetationskartierung vom September 2020
—
Gesamtplan 1:500 vom 10. November 2020
—
Campingplan 1:500 vom 10. November 2020
—
Terrainschnitte 1:200 vom 10. November 2020
—
Hochwassersicherheit Langlaufbrücke (Grobbeurteilung) vom 11. Dezember
2020 —
Campingplan Situation 1:500 Ausschnitt mit neuer Langlaufbrücke vom
28.Januar2021 _
Tabelle "Projekt Kompensation Gefahrenzone und massvolle Erweiterung"
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 30. September 2021 einen
Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2022 gemäss
Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)
erfolgte am 19. Mai 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Vaz/OberVaz um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen für die Erweiterung des Campingplatzes "Gravas" in der Fraktion Lenzerheide geschaffen werden.
Heute verfügt der Camping Gravas über 126 Stellplätze. Dabei werden sowohl Dauermietplätze als auch Stellplätze für Saisonmietende und Passantencamper
angeboten. Mit einer Neubeurteilung der Gefahrensituation vergrösserte sich das
Ausmass der Gefahrenzonen 1 und 2 entlang des Rain digl Lai sowie der Aua da
Sanaspans. Der entsprechende Zonenplan 122500 Lenzerheide — Gefahrenzonen vom 27. September 2020 wurde mit Regierungsbeschluss vom 14. Februar 2022
(Prot. Nr. 116/2022) genehmigt. Gemäss diesem Zonenplan kommen rund 0,6 ha
bzw. 27 Stellplätze in die Gefahrenzone 1 oder 2 zu liegen und dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mehr als Campingplätze genutzt werden (Art. 38 Abs. 2 und 3
KRG).
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Campingplätzen ist nebst demErsatz
der wegfallenden Stellplätze auch eine EnNeiterung des Angebots vorgesehen. In der geplanten EnNeiterung sind hauptsächlich Passantenstellplätze vorgesehen. Diese
dürfen zu mindestens 80 Prozent während längstens 30 aufeinanderfolgenden Ta-
gen und zu maximal 20 Prozent zu längstens sechs Monate genutzt werden.
Nebst der Erweiterung des Campingangebots ist auch der Ausbau der Infrastruktur
und des Betriebsgebäudes vorgesehen. Es soll ein neues, zentral gelegenes, Be-
triebs- und Infrastrukturgebäude erstellt werden. Das bestehende Betriebsgebäude
soll umgebaut und künftig als Ski- und Veloraum sowie zu Lagerzwecken genutzt werden. Beim Eingangsbereich ist zudem ein neuer Entsorgungsplatz vorgesehen.
Aufgrund der Erweiterung wird auch die Erschliessung neu geregelt. Die Erweiterung
des Campingplatzes "Gravas" bedingt zudem eine Verlegung der bestehenden Lang-
laufloipe. Dies erfordert den Bau einer neuen Brücke über die Aua da Sanaspans.
Die Bürgergemeinde sieht eine demontierbare Brücke vor, welche nur während der
Wintersaison erstellt werden soll. Während denSommermonaten sollen die Anlage-
teile südlich der Aua da Sanaspans gelagert werden. Um die Erweiterung des Campingplatzes "Gravas" zu realisieren, wurde der beste—
hende Art. 73 des kommunalen Baugesetzes mit dem Absatz 4'ergänzt. Dieser ent-
hält Bestimmungen über die dauernde sowie zeitlich befristete Nutzung von Stellplät— zen.
Im vorliegenden Zonenplan 1:2000 Camping Lenzerheide wird die Campingzone inkl. Erweiterung und Parkierung als eine dem Wald überlagernde Zone festgelegt. Im Be-
reich des neuen Betriebsgebäudes ist die Campingzone als Grundnutzung ausge-
schieden. Die Wintersportzone wird entsprechend der neuen Linienführung der Lang-
Iaufloipe angepasst. Die Langlaufloipe selbst, sowie die Fläche im Bereich des Betriebsgebäudes und beim Entsorgungsplatz werden dem übrigen Gemeindegebiet
(üG) zugewiesen.
Im zu genehmigenden Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Camping Lenzerheide werden die Nutzungsbereiche innerhalb der Campingzone präzisiert. Es werden die
Bereiche für die Erschliessung, für die Parkierung, für die Passantenstellplätze, für
die Dauermietstellplätze, für die Entsorgung sowie für die Hochbauten ausgeschieden.
In den Bereichen, wo die Campingzone und das üG als Grundnutzungszone feStge—
legt werden, erfolgt eine Rodung. Im Bereich des Betriebsgebäudes, der neuen Ent— sorgungsstation, der neuen Langlaufloipe sowie im Bereich der Erschliessung wird
das Waldareal gerodet. Es ist eine definitive Rodung von 3680 m2 und eine tempb-
räre Rodung von 801 rn2 notwendig.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
1. Kantonaler Richtplan
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000
(RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem am
1. April 2019 in Kraft getretenen kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt. Dabei ist es in erster Linie Sa-
che der Gemeinde, die Richtplankonformität gegenüber dem Souverän und der Ge-
nehmigungsbehörde nachvollziehbar aufzuzeigen (vgl. Art. 47 RPV). Die Gemeinde Vaz/Obervaz ist dieser Aufgabe nachgekommen (vgl. im Wesentlichen das Kapitel 4
des vorliegenden PMB).
Gemäss Kapitel 4.4 des kantonalen Richtplans sind Campinganlagen als Spezielle
Freizeitanlagen mit grösserem Flächenbedarf zu deklarieren. In einem touristischen Intensiverholungsraum, zu welchem die Fraktion Lenzerheide gehört, sind land—
schaftlich angepasste, grössere spezielle Freizeitanlagen möglich. In Absprache
mit dem Kanton planen die Regionen die speziellen Freizeitanlagen im Rahmen der regionalen Richtplanung.
2. Regionaler Richtplan Camping (Region Albula) Wie vorstehend erwähnt, planen die Regionen in Absprache mit dem Kanton die spe-
ziellen Freizeitanlagen im Rahmen der regionalen Richtplanung. Dabei werden die speziellen Freizeitanlagen in ein (sub-)regionales Konzept eingebunden und unter
anderen Aspekten der Erreichbarkeit und des Verkehrs, der Eignung, der Gestaltung, der Schutzanliegen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit analysiert und bearbeitet.
Die Region Albula hat den regionalen Richtplan (RRIP) "Campingplätze" an der Prä—
sidentenkonferenz vom 20. Mai 2022 beschlossen und am 23. Mai 2022 der Regie— rung zur Genehmigung eingereicht. Der Campingplatz Gravas ist als Ausgangslage
(bestehender Campingplatz) sowie als Festsetzung (EnNeiterung Campingplatz) im
RRIP erfasst.
Der RRIP "Campingplätze" befindet sich momentan im regierungsrätlichen Genehmi— gungsverfahren. Die bereits durchgeführte kantonale Vernehmlassung hat ergeben,
dass die Genehmigung des Campingplatzes Gravas im RRlP in Aussicht gestellt werden kann. Mit der fast zeitgleichen Einreichung der vorliegenden Teilrevision der
Ortsplanung "Camping Lenzerheide" mit dem RRIP "Campingplätze" wird einer stu—
fengerechten und föderalistischen Planung entsprochen. Die regionale Richtplanung
und die Nutzungsplanung sind somit aufeinander abgestimmt.
Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortspla— nung richtplankonform ist.
Teilrevision des Baugesetzes Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 73) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:2000 Camping Lenzerheide
1. Nachteilige Nutzung des Waldareals Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung betrifft vorwiegend Waldareal gemäss
Art. 2 des kantonalen Waldgesetzes (WVaG; BR 920.100). Campinganlagen gelten
im Waldareal als nachteilige Nutzung gemäss Art. 32 KWaG. Die Ausscheidung einer Campingzone als eine den Wald überlagernde Zone bedarf daher einer Ausnahme—
bewilligung durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM). Gemäss dem zuständigen Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) liegt der Waldser-
vitutsvertrag vor und die Departementsverfügung des DIEM kann nach der regie—
rungsrätlichen Genehmigung der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung erstellt werden.
2. Temporäre und permanente Rodungen
Der Neubau des Betriebs— und lnfrastrukturgebäudes, die Entsorgungsstation, die
Verlegung der Langlaufloipe unddie neu anzulegenden Verkehrsflächen innerhalb .
der Campingfläche gelten als Zweckentfremdung von Waldboden gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0).
Für den Campingplatz ist eine temporäre Rodung von 801 m2 Waldfläche notwendig.
Die Wiederaufforstung erfolgt an Ort und Stelle nach Abschluss der Bauarbeiten. Im Bereich der neuen Linienführung der Langlaufloipe, dem Bereich des Betriebs— und
Infrastrukturgebäudes, dem Bereich der neuen Entsorgungsstation sowie in den Be-
reichen der neuen Verkehrsflächen wird eine permanente Rodung von 3685 m2
Waldfläche erforderlich. Die Ersatzmassnahme erfolgt nach Rücksprache mit dem
AWN. Die erforderliche Rodungsbewilligung des DIEM vom 29. August 2022 liegt vor und wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.
3. Walderhaltung Auf der nicht gerodeten Fläche werden einige Bäumeigefällt werden müssen, um eine Campingnutzung im Wald möglich zu machen. Dazu soll der Waldboden einge— ebnet und Wurzelstöcke entfernt werden. Bestehender Jungwald soll belassen und
durch die Campingplatzbetreibenden vor negativen Einflüssen durch Besucherinnen und Besucher geschützt werden. Details zur Ausgestaltung der Campingfläche sind
im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB— Verfahren) zu definieren.
4. Naturgefahren Aus der Gefahrenkarte vom 25. August 2017 (Protokoll Nr. 2_2018_01_P) geht hervor, dass sich der betroffene neu ausgeschiedene Campingperimeter im gering ge—
fährdeten Bereich (Prozess Wasser, gelb) befindet. Eine Campingnutzung ist somit möglich. Hingegen liegt der Parkierungsbereich teilweise in der Gefahrenzone 2, weshalb —— wie im Vorprüfungsbericht erwähnt — Schutzmassnahmen erforderlich sind.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1:2000 Camping Lenzerheide vom 15. Mai 2022 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Camping Lenzerheide
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Camping Lenzerheide vom 15. Mai 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. '
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 15. Mai 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 73) wird
genehmigt. 2.
Der Zonenplan 1:2000 Camping Lenzerheide vom 15. Mai 2022 wird im Sinne
der Erwägungen genehmigt.
-
3.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Camping Lenzerheide vom 15. Mai
2022 wird genehmigt.
4.
Der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigne—
ter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
5.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach'den Weisungen des Amtes für RaumentwiCkIung nach.
.7.
Mitteilung an:
A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq:
—
Gemeindevorstand Vaz/Obervaz, Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide
- Amt für Natur und Umwelt
— Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren — Amt für Raumentwicklung
B. Nur Reqierunqsbeschluss: Stauffer & Studaoh AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel Amt für Immobilienbewertung Tiefbauamt Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
C. Nur Rodunqsbewilliqunq: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern
Bürgergemeinde Vaz/Obervaz, Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide Departement für lnfrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst Amt für Wald und Naturgefahren, Veia Dalmeras 13, 7450 Tiefencastel
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
WVl Peter Peyer
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal