Arealplan Biathlonzentrum Bual
Land-use plan, basic order · Lantsch/Lenz
Document
- Number
- 23.176_51250
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lantsch/Lenz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 28, 2023
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza daI chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
28. Februar 2023
1. März 2023
176/2023
Gemeinde Lantsch/Lenz
OP-Teilrevision "Biathlonzentrum Bualf' Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde LantschILenz beschlossen an der Gemeinde-
versammlung vom 26. September 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. lm Einzelnen“ wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
—
Teilrevision Baugesetz (Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b)
—
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual
—
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual
Weiter beschloss der Vorstand der Gemeinde LantschILenz anlässlich seiner Sit-
zung vom 28. September 2022 eine Arealplanung, bestehend aus den Arealplanvorschriften und dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual.
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Lantsch/Lenz die folgenden weiteren Unterlagen ein:
——
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 3. Oktober 2022 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
—
Umweltbericht zum Ausbau der Biathlon Arena für die Weltmeisterschaft 2025 vom 23. September 2022
—
Plan 121100 Vorstudie vom 15. Juli 2022
—
Bericht Entwicklungsvorstellungen vom 23. Dezember 2021
„
Bericht Nachhaltigkeit vom 28. Juli 2022
—
Lärmschutznachweis Biathlon-Arena (Schiessbetrieb) vom 6. Dezember 2022
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 3. Juni 2022 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Sep-
tember 2022 und des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 28. September 2022 ge—
mäss Art. 48_des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;
BR 801.100) erfolgte am 7. Oktober 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Das Biathlonzentrum Bual gehört zu den Sportanlagen von nationaler Bedeutung
(NASAK). Seit der Eröffnung des Biathlonzentrums Bual 2013 fanden diverse grosse
Sportveranstaltungen statt‚'darunter mehrmals die FIS Tour de Ski (Langlauf Welt-
cup) mit europaweiter Ausstrahlung. Im Oktober 2017 wurde dem Biathlonzentrum
Bual von der Internationalen Biathlon Union (IBU) die A-Lizenz erteilt. Damit wurden
die verbandsrechtlichen Voraussetzungen für internationale Elite-Wettkämpfe erfüllt.
Der erste Biathlon—Weltcup findet im Dezember 2023 statt. Damit die Infrastruktur-
Anforderungen der lBU für diese Elite—Wettkämpfe erfüllt werden können und damit
ein rentabler Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann, wurde bereits eine Teil—
revision der Ortsplanung "Biathlon Arena Lenzerheide 2018" durchgeführt (Regierungsbeschluss vom 17. März 2020, Prot. Nr. 216/2020). Am Weltkongress der lBU am 14. November 2020 wurde der Biathlon Arena Lenzer-
heide AG der Zuschlag für die Austragung der Biathlon-Weltmeisterschaft im 2025 im
Biathlonzentrum Bual erteilt. Der mehrtätige Anlass sprengt die Dimensionen eines
Weltcup-Rennens in jeder Hinsicht. Die bereits vorgenommenen Anpassungen am Biathlonzentrum Bual bilden eine gute Grundlage, reichen jedoch nicht aus, ‚um alle Anforderungen zu erfüllen. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf die Biathlon WM 2025 einerweitere Teilrevision der Ortsplanung notwendig.
Das Nordic House, der Parkplatz und die Snowfactory liegen heute in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Die übrigen Bauten und Anlagen des Biath— lonzentrums Bual befinden sich in der Landwirtschaftszone oder in der Zone übriges Gemeindegebiet. Die bestehende ZöBA soll in eine Spezialzone Bual umgezont und gegen Westen in den Bereich des Stadions um ca. 10 044 m2 enNeitert werden. Weiter soll die Spezialzone Bual entlang des bestehenden Waldrandes mit einer Waldabstandslinie ergänzt werden. Diese Um— und Einzonung der Spezialzone Bual sowie der Festlegung der Waldabstandslinien werden im Zonenplan und Generellen Ge— staltungsplan 122000 Biathlonzentrum Bual dargestellt. Zudem ist eine Anpassung
des kommunalen Baugesetzes erforderlich. Es soll insbesondere mit Bestimmungen zur MehnNertabgabe (Art. 11e und Art. 11f BauG) und mit Zonenbestimmungen der neuen Spezialzone Bual (Art. 30b BauG) ergänzt werden.
lm Generellen Erschliessungsplan 122000 Biathlonzentrum Bual soll die Führung des 'Langsamverkehrs (Radweg, Fuss— und Wandemeg, Winterwanderweg) sowie des
Land— und Forstwirtschaftswegs auf die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wer— den.
Mit dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual und den dazugehörenden Arealplanvorschriften soll die Nutzung, das Nutzungsmass und die Erschliessung der Spezial—
zone Bual geregelt werden. Mit diesen lnstrumenten sollen die Voraussetzungen für einen Neubau mit einer Nutzfläche von ca. 2000 m2 geschaffen werden.
Übereinstimmung mit der Richtplanung 1.
Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so—
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Lantsch/Lenz mit dem
Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000), insbesondere mit den Anpassungen im Be—
reich Siedlung (KRlP—S, am 10. April 2019 vom Bundesrat genehmigt) übereinstimmt.
2. g
Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)
Gemäss KRlP-S, Kap. 5.1.2, haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Sied-
lungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die
Gemeinden haben dafür im Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse
ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten (vgl. KRIP-S S. 5.1 — 10).
l Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün—
dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,
Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-
lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren.
lm KRL, Stand 25. Februar 2020 (definitive Version), liegt das Biathlonzentrum Bual
vollständig in einem Gebiet mit dem "Entwicklungsschwerpunkt Sport und Freizeit".
ln diesen Gebieten sollen die bestehenden Sport- und Freizeitangebote wo nötig
ausgebaut und optimiert werden. Dazu sind die projektbezogenen raumplanerischen
Voraussetzungen zu schaffen, um die Angebote weiterentwickeln zu können. Die im
KRL enthaltene Ausrichtung der Entwicklung des Biathlonzentrums Bual hat in der
Ortsplanungsvorlage erkennbar Niederschlag gefunden.
3.
Siedlungsgebiet (KRlP-S, Kap. 5.2.1)
Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Ge-
meinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richt-
plananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten
(KRlP—S, Kap. 5.2.1, S. 5.2 — 3). Demgegenüber bedingen während der gleichen Pla—
nungsperiode in derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen oder Verlage—
rungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.
Vorliegend geht es um eine EnNeiterung des Siedlungsgebiets. Die Limite für das Er—
fordernis einer Richtplananpassung wird jedoch nicht überschritten. Die Gemeinde
wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung
oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche
Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
4.
Regionale Richtplanung Albula
Die Region Albula ist derzeit dabei, das regionale Raumkonzept zu erarbeiten. Die—
ses soll als Grundlage für den regionalen Richtplan verwendet werden. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung widerspricht dem Entwurf des regionalen Raum— konzepts nicht. Zudem ist eine Abstimmung mit dem regionalen Richtplan nicht erforderlich, da das Biathlonzentrum Bual ausschliesslich auf Territorium der Gemeinde
Lantsch/Lenz errichtet wurde und deswegen diesbezüglich kein überkommunaler Koordinationsbedarf besteht.
5.
Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Teilrevision der Ortspla—
nung "Biathlonzentrum Bual" in Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplankonform enNeist.
Teilrevision des Baugesetzes
1.-
Art. 11e — Massgebende Vorschriften
Die neuen Regelungen über den Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile
(Art. 19i—19w KRG) sind mit dem Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzu-
wenden. Für diese Regelung hat sich die Gemeinde auf das Musterbaugesetz für
Bündner Gemeinden vom 13. November 2020 gestützt und die massgebenden Vor— ' schriften in Art. 11e des Baugesetzes aufgenommen. 2.
Art. 11f
— Höhe der Abgabe.
Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe hat sich die Gemeinde LantSch/Lenz an die Mindestanforderungen des neuen KRG orientiert.
Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu
75 % in die kantonale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kantonaler Fonds)
und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung "MehnNertausgleich" (kommuna—
ler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-
destabgabesatzes gemäss Art. 19| Abs. 1 KRG (30 %) zur berechnen. Gemäss
Art. 19 | Abs. 2 KRG können die Gemeinden im Baugesetz den Abgabesatz bis auf
maximal 50 % erhöhen. lm Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein be-
sonderes öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis
auf 20 % senken (Art. 19l Abs. 3 KRG).
Dies hat grundsätzlich zur Konsequenz, dass eine Gemeinde, welche in ihrem Bau—
gesetz den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen auf einen Wert zwischen 29 %
und 20 % senkt, dem Kanton dennoch den gesetzlichen MehnNertabgabeertrag
(75 % der MehnNertabgabe, berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz von 30 %)
zu entrichten hat. Eine Reduktion des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär
eine Minderung der Erträge in den kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil
wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur
bei einem reduzierten Abgabesatz von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit
die Gemeinde demgegenüber den MehnNertabgabesatz unter den Wert von 22,5 %
senkt, hat sie lediglich den effektiv eingezogenen MehnNertabgabebetrag an den
Kanton zu entrichten. Diese Praxis ist darin begründet, dass die Gemeinde bei einem
Abgabesatz von unter 22,5 % andernfalls dem Kanton mehr abliefern müsste als sie
von den Grundeigentümerschaften erhoben hat. Dies wäre mit dem Normzweck von
Art. 19 | Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes fürnim öffentlichen
Interesse liegende Nutzungen möglich ist, nicht vereinbar.
Der neue Art. 11fAbs. 1 lit. b BauG sieht vor, dass die Baubehörde den Abgabesatz
auf 20 % reduzieren kann. lm Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
wird der Gemeinde empfohlen, Richtlinien mit Kriterien für den Entscheid über die Senkung im Einzelfall zu erlassen. lm Übrigen gibt die von der Gemeinde Lantsch/Lenz am 26. September 2022 be-
schlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b) zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual
1.
Mehrwertabschöpfung
Einzonungen, die von einer Gemeinde nach dem 1. April 2019 (Datum des inkrafttre—
tens der Teilrevision des KRG) beschlossen wurden, unterliegen einer MehnNertab—
gabepflicht, wobei sich diese nach den neuen Bestimmungen in Art, 19i bis Art. 19u
KRG zu richten hat. Der Abgabe unterliegen grundsätzlich Mehrwerte aus der dauer—
haften Zuweisung des Bodens zu einer Bauzone. Der Tatbestand der Einzonung
(Art. 19i Abs. 1 KRG) ist bei der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bei den
folgenden zwei Parzellen gegeben:
Parz.- ‚
Eingezonte
.y
Nr.
_ Zone bisher :
. Zone neu Q
704
f Landwirtschaftszone
. Spezialzone Bual
704
; Zone übriges Gemeindegebiet
Spezialzone Bual
Fläche
9433 m2 1
.
568 m2
1403
Landwirtschaftszone
‚ Spezialzone Bual
y
25 m2
1403
Zone übriges Gemeindegebiet
Spezialzone Bual
.
14 m2
Die Gemeinde kam der Empfehlung des ARE gemäss Vorprüfungsbericht vom
3. Juni 2022 nach und wandte die Vollzugshilfe "Parzellenliste Mehrwertabgabe und
Baulandmobilisierung bei Einzonungen, PMBS" an. Auf Grundlage dieser Parzellen-
Iiste wurde beim Amt für lmmobilienbewertung für die Parzellen Nrn. 704 und 1403
ein Bewertungsgutachten eingeholt. Aufgrund des Gutachtens des AIB vom 14. No—
vember 2022 kann die Einzonung auf der Parzelle Nr. 704 nur unter dem Vorbehalt
genehmigt werden, dass die Mehrwertabgabe im Sinne von Art. 19i ff. KRG effektiv
veranlagt wird. Der vorliegende Genehmigungsbeschluss wird mit den entsprechen—
den Anordnungen zur Mehrwertabgabe verbunden. Die Einzonung auf der Parzelle
Nr. 1403 im Halte von ca. 39 m2 ist angesichts eines Mehrwerts von weniger als
Fr. 20 000.— nicht abgabepflichtig (Art. 19i Abs. 6 KRG).
'
2.
Natur- und Landschaftsschutz
Das überarbeitete Konzept wurde bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes
stark optimiert. Das Vorhaben tangiert keine inventarisierten und/oder kartierten Bio-
tope und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch keine seltenen Arten. Durch den Ver-
zicht auf neue oberirdische Bauten und Anlagenänderungen in bescheidenem Aus—
mass kann dem Umweltbericht beigepflichtet werden, wonach das landschaftliche
Schonungsgebot aus Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
(NHG; SR 451) voraussichtlich eingehalten werden kann.
2.1
Schneemanagement
‘
Für das Schneemanagement wird eine definitive Lösung gesucht. Der Gemeinde
wird dabei ein Standort empfohlen, bei welchem schon heute kein Oberboden und
keine Vegetation mehr vorhanden sind.
2.2
Nachhaltigkeitsbeurteilung
Gemäss PMB strebt die Biathlon Arena Lenzerheide AG eine enge Zusammenarbeit
mit der Organisation Parc Ela an. Dies wird begrüsst, zumal die Bündner Pärke über
ein Beurteilungswerkzeug verfügen, das speziell für die Bündner Pärke weiterentwi-
ckelt worden ist. Es wird der Gemeinde empfohlen, im Benehmen mit der Projektträ-
gerschaft diese Organisation mit einer Nachhaltigkeitsbeurteilung zu beauftragen. 3.
Lärmschutz
3.1
Ausscheidung neuer Bauzonen
Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten
ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten (Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Auf der neu
einzuzonenden Fläche ist die Errichtung eines zur Biathlon Arena zugehörenden Be—
triebsgebäudes (Medien, Seminar, Technik, Lager usw.) ohne Wohn— oder Hotelnut—
zung geplant. Die Einzonung erfolgt abseits der Kantonsstrasse. Bezüglich Schiess-
lärm, Snowfactory, Beschneiung usw. wird die neue Einzonung für das Betriebsge—
bäude (Betriebsräume) nicht weiter beurteilt. Die bestehende Fläche als auch die ein-
zuzonende Fläche wird neu der Spezialzone Bual mit Empfindlichkeitsstufe ES lll zu—
‚
geordnet. Die Anforderungen gemäss Art. 29 LSV werden damit erfüllt. Die Zuord—
nung der Lärmempfindlichkeitsstufe ES lll (Art. 43 LSV) wird als sachgerecht erachtet. Neue ortsfeste Anlagen (Art. 7 LSV)
3.2
Bei der Biathlon Arena mit den bereits errichteten Anlagen (Schiessanlage, Parkie—
rung, Snowfactory, Beschneiung, Schneemanagement usw.) sowie den geplanten
Anlagen (neues Betriebsgebäude, temporäre lnfrastrukturen Veranstaltungen) han—
delt es sich im Sinne der Lärmschutzgesetzgebung um eine neue ortsfeste Anlage
bzw. neue ortsfeste Anlageteile. Es kommt somit Art. 7 LSV zur Anwendung. Prioritär
müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden, als
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. ln jedem Fall
dürfen jedoch infolge Betriebs der Anlage bei den massgebenden umliegenden Ge—
bäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte gemäss Anhang der LSV nicht überschritten werden.
3.2.1
Schiessanlage
Mit der Entwicklung der Biathlon Arena geht ein intensivierter Schiessbetrieb mit hö—
herer Lärmbelastung einher. Gegenüber dem ehemals bewilligten Schiessbetrieb
(vgl. Verfügung des ARE für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen vom
5. Oktober 2012, BAB—Nr. 2012-0322) weist die Schiessanlage aktuell und zukünftig
gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. Dezember
2022 einen wesentlich intensiveren durchschnittlichen jährlichen Betrieb auf b
-
(Schiesshalbtage D und Schusszahlen l\/l):'
Betrieb bewilligt: Schiesshalbtage Werktag 5 Dw und Sonntag 5 Ds /
Schüsse 16 000
-
Betrieb neu: Schiesshalbtage Werktag 100 Dw und Sonntag 14 Ds/
Schüsse 237 500
Für den aktuellen durchschnittlich jährlichen Betrieb ergibt sich gemäss Berech-
nungsweise nach Anhang 7 LSV eine Pegelkorrektur (K) von „6.3.
10
Gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die
Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die An-
lage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplaneri—
sches Interesse an der Anlage besteht. Die Biathlon Arena ist im Katalog der Sport—
anlagen von nationaler Bedeutung (Stand 1. Mai 2022) aufgenommen (NASAK). So-
mit werden die Voraussetzungen zur Erteilung von Erleichterungen nach Art. 7
Abs. 2 LSV bis zum Immissionsgrenzwert als erfüllt betrachtet. Erleichterungen über
den lmmissionsgrenzwert hinaus (Art. 10 Abs. 1 LSV) können nur bei Öffentlichen o-
der konzessionierten ortsfesten Anlagen erteilt werden. Gemäss Anhang 7 LSV gel-
ten zivile Schiessanlagen als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den
Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Mili-
tärgesetzes, MG; SR 510.10) durchgeführt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bei der geplanten lndoorschiessanlage in einem geschlossenen Raum ist davon aus—
zugehen, dass diese bei geeigneter Planung der Anlage zu keinen relevanten Lärm-
immissionen führt, sofern während der Schiessübungen allfällige Fassadenöffnungen
geschlossen bleiben. Für die Bauschalldämmung gegenüber benachbarten Räumen im gleichen Gebäude gelten die Anforderungen der Norm SlA 181 :2020 "Schallschutz im Hochbau".
A.
Ferienhaus auf der Parzelle Nr. 703 (Assek Nr. 5013)
Für das Ferienhaus mit lärmempfindlichen Räumen im Bereich der Schiessanlage
ergibt sich gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. De—
zember 2022 basierend auf den mit SonArms berechneten Einzelschusspegeln (L)
und der Pegelkorrektur (K) nach Anhang 7 LSV folgender Beurteilungspegel (Lr):
Lr= L + K= 70.7-6.3 =64.4 dBA> PW ES lll =60 dBA
Beim Ferienhaus (Assek. Nr. 508) ist unter Berücksichtigung von gewährten Erleich—
terungen der Immissionsgrenzwert der ES lll gemäss Anhang 7 LSV (Lärm ziviler
Schiessanlagen) jederzeit einzuhalten. Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 20 des
kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100) zu prüfen, dass die Be-
triebsdaten, die der vorliegenden Genehmigung zugrunde liegen, nicht überschritten
werden (Schiesshalbtage Werktag 100 Dw und Sonntag 14 Ds / Schüsse 237 500;
11
bzw. K1 = —6.3). Andernfalls ist die Lärmbelastung beim Ferienhaus neu zu prüfen.
Bei Überschreitung des lmmissionsgrenzwertes der ES Ill gemäss Anhang 7 LSV
sind auf Anordnung der Gemeinde Lärmschutzmassnahmen umzusetzen, nach vor—
gängiger Mitteilung an das kantonale Amt für Natur und Umwelt.
B.
Alpgebäude auf der Parzelle Nr. 704 (Assek Nr. 133H)
Für das Alpgebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Bereich der Schiessanlage
ergibt sich gemäss Lärmschutznachweis Biathlon Arena (Schiessbetrieb) vom 6. De-
zember 2022 basierend auf den mit SonArms berechneten Einzelschusspegeln (L)
und der Pegelkorrektur (K) nach Anhang 7 LSV folgender Beurteilungspegel (Lr):
Lr = L + K = 72.8 - 6.3 = 66.5 dBA > lGW ES lIl = 65 dBA
Die Biathlon Arena Lenzerheide wurde vom ARE mit BAB—Verfügung vom 5. Oktober
2012 (BAB-Nr. 2012—0322) bewilligt. Entsprechend dem Antrag der Gemeinde Lantsch/Lenz wurde diese aus Lärmschutzgründen mit folgender Auflage verknüpft (vgl.
Ziff. 2 lit. b): "Es ist sicherzustellen, dass die Wohnungen im nächstgelegenen Alpge—
bäude während des Betriebs der Biathlonanlage nicht bewohnt sind".
Im Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2023 wies die Gemeinde darauf hin, dass
beim Alpgebäude im Jahr 2015 neue, Dreifach—Fenster für rund Fr. 24 000.— montiert
worden seien. Damit seien die Lärmimmissionen erheblich reduziert worden. Gleich-
zeitig wies die Gemeinde darauf hin, dass das Alpgebäude von der Hirtschaft jeweils nur am Anfang und Ende der Alpzeit (Mai bis Oktober) benutzt werde. Anfangs No-
vember bis Ende April würden die Wohnungen zu Ferienzwecken resp. für Saiso— niers vermietet.
Die Gemeinde Lantsch/Lenz wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 39 LSV die Belastungsgrenzwerte in der Mitte der offenen Fenster gemessen werden. Entspre-
chend ist die Qualität der Fenster unerheblich. Vorliegend ist — abgesehen von der kurzen Nutzungszeit für die Hirtschaft — eine Wohnnutzung nur zulässig, wenn die
Planungswerte eingehalten werden können. Dazu wird das ARE angewiesen, zu— sammen mit der Gemeinde allfällige Lärmschutzmassnahmen zu prüfen. lm Übrigen
steht der Gemeinde noch eine andere Möglichkeit offen, das Gebäude rechtmässig
12
zu vermieten. Hierfür müsste sie das Gebäude in den Biathlonbetrieb integrieren,
in—
dem es beispielsweise nur noch an Angestellte der Biathlon Arena, Sportlerinnen
und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuungspersonal sowie Angehörige
von
Sportlerinnen und Sportlern etc. vermietet wird (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a LSV). Auch
diese Möglichkeit ist vom ARE gemeinsam mit der Gemeinde zu prüfen.
3.2.2 Parkierung
Gemäss den eingereichten Unterlagen ändert sich am Umfang der bestehenden Par-
kierung nichts. Aufgrund der neu für das Nordic House geltenden Lärmempfindlich — keitsstufe ES lll (bisher ES ll) kann davon ausgegangen werden, dass auch bei in-
tensiverer Nutzung der Planungswert gemäss Art. 7 und Anhang 6 LSV weiterh in eingehalten wird.
3.2.3 Snowfactory und Beschneiung
Gemäss der Unterlagen der vorliegenden Teilrevision ändert sich am Betrieb der
Snowfactory und der Beschneiung gegenüber der heutigen Situation in Bezug auf
den Lärmschutz nichts. Entsprechend dem Lärmnachweis vom 14. August 2012
führen die Lärmimmissionen infolge Beschneiung mit Propellerkanonen beim massge benden Gebäude (Ferienhaus Assek. Nr. 508) zu keiner Überschreitung des Pla-
nungswerts der ES lII (Landwirtschaftszone) gemäss Anhang 6 LSV, sofern der
Be— trieb der Beschneiungsanlage auf 160 Stunden pro Saison beschränkt bleibt (siehe
auch BAB-Bewilligung Nr. 2012-0322 vom 5. Oktober 2012).
Gemäss Umweltbericht zur BAB-Bewilligung Nr. 2016-0321 vom 8. Juli 2016 könne
infolge des Betriebs der Snowfactory der Planungswert der ES ll (ZöBA) in der Nacht
gemäss Anhang 6 nicht eingehalten werden. Die Überschreitung beträgt 2 dB(A).
Der
ZöBA wird neu die Spezialzone Bual mit ES lll zugeordnet. Aufgrund der höheren
ES
lll kann der Planungswert eingehalten werden.
Gestützt auf Art. 7 LSV und Anhang 6 LSV ist der Betrieb der Beschneiungsanlage
(Propellerkanonen bei Zapfstellen) in der Nacht (21:00 — 7:00 Uhr) auf maximal 160
Stunden pro Saison zu begrenzen.
13
3.2.4 (Gross—)Veransta|tungen Bezüglich Beschallung bei (Gross-)Veranstaltungen machen weder der Umweltbe—
richt noch das Nachhaltigkeitsdokument von Swiss-Ski Angaben. Gestützt auf Art. 11
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG;
SR 814.01) ist die Beschailung bei (Gross-)Veranstaltungen so zu betreiben, dass diese bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen zu keinen Überschreitungen der
Planungswerte bzw. zu höchstens geringfügigen Störungen führt (Art. 7 LSV). 4.
Auerwild
Das Auerhuhn ist streng geschützt und gemäss Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG;
SR 922.0) vor Störungen ausreichend zu schützen. Demzufolge dürfen im wertvollen
AuerWildlebensraum im südlichen Bereich des Biathlonzentrums durch Grossveran-
staltungen keine zusätzlichen Störungen generiert werden. insbesondere das Überfliegen mit Drohnen oder Helikoptern stellt eine potenzielle Störung des Auerwilds in
der für sie sehr sensiblen Winterzeit dar. Daher ist im südlicher Bereich zwischen
Munter und Plagn digls Bovs auf den Überflug mit jeglichen Fluggeräten (Drohnen, Helikopter etc.) zu verzichten. Zudem sind Vorkehrungen zu treffen, dass die ausge-
schiedenen Loipenbereiche im südlichen Bereich von Clois-Plagn digls Bovs während Anlässen von Athletinnen und Athleten, Funktionären und Gästen nicht verlas— sen werden.
5.
Walderhaltung
Die Spezialzone Bual wird entlang des bestehenden Waldrands im Abstand von 5 Metern mit einer Waldabstandslinie versehen. Dadurch ergibt sich ein effektiver Bau-
bereich innerhalb der Spezialzone. Neu— und Umbauten können folglich im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone (BlB—Verfahren) be—
willigt werden. ln der Fläche zwischen dem Wald und der Waldabstandslinie können keine Hochbauten erstellt werden.
Während Grossveranstaltungen werden Gäste durch das Waldareal auf das Wettkampfgelände geführt. Dafür werden die bestehenden Wege genutzt. Mittels Signali-
sation und Absperrungen soll der angrenzende Wald jeweils vor Schäden geschützt
14
werden. Die Besucherlenkung innerhalb der Waldflächen ist vor der ersten
anstaltung mit dem Forstdienst vor Ort abzusprechen. Der Forstdienst
Grossver-
wird sich dies—
bezüglich zu gegebener Zeit direkt mit der Gemeinde Lantsch/Lenz und
den Veran-
staltungsorganisationen in Verbindung setzen.
Der Holzlagerplatz gegenüber dem Biathlonzentrum Bual dient bei Grossv
eranstal-
tungen schon heute als Parkplatz. Die entsprechende Nutzung hat jeweils
sprache mit dem Forstdienst zu erfolgen, zumal diese als temporäre
in Rück-
Zweckentfrem—
dung von Waldareal gilt.
6.
Naturgefahren I Gefahrenzonen
Der behördenverbindliche Gefahrenzonenplan vom 11. Mai 2021 (Protok
11. Juni 2021) wird in den vorliegenden Unterlagen korrekt abgebildet.
ländes befinden sich in einer Gefahrenzone 2 (blaue Gefahrenzone).
oll vom
Teile des Ge—
Basierend auf
der Gefahrenkarte Wasser besteht auf einer grossen Fläche des geplan
ten Vorha—
bens eine Restgefährdung basierend aus einer Murgang-Gefährdung
aus der Val da
Runcalatsch. Geringe Gefährdung besteht auf rund der Hälfte des heutige
n Parkplat-i
zes vor dem Nordic Haus.
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual vom
26. September
2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden
.
Arealplanvorschriften
Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG)
und wird
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— in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Gemeindevor-
stand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans (Überbauungs— und Er-
schliessungsvorgaben, Landumlegungen) und kann zusätzlich Elemente des Zonen—
plans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans
enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan und von der Regel— bauweise sind zulässig, wenn keine übenNiegenden nachbarlichen lnteressen entge-
genstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen und zur Herstellung von zweckmässigen Zonengrenzen ge-
ändert werden (Art. 46 Abs. 2 KRG). Da mit Arealplänen geringfügig von der Grund-
ordnung abgewichen werden darf, unterliegen diese zusätzlich der Genehmigung
durch die Regierung (Art. 49 KRG). Gestützt auf den genehmigten Arealplan erteilt
die Baubehörde anschliessend die für die Erschliessung und Überbauung notwendi-
gen Baubewilligungen nach Art. 86 KRG.
Der Arealplan vom 28. September 2022, bestehend aus den Arealplanvorschriften und dem Arealplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual, gibt zu keinen Bemerkungen An-
lass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 26. September 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 11e, 11f, 12, 15 und 30b) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hin-
weis genehmigt.
-
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sich der’Kantonsanteil v0n 75 %
der MehnNertabgabe unabhängig der Erhöhung oder Senkung des Abgabe-
satzes nach dem ordentlichen Abgabesatz von 30 % berechnet (Art. 19|
Abs. 1 KRG). Mehreinnahmen gehen in den kommunalen Fonds, bei reduzier—
ten Einnahmen bleibt der Kantonsanteil grundsätzlich schadlos. Bei einem
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Mehrwertabgabesatz von weniger als 22,5 % bemisst sich der von der Ge—
meinde zu überweisende Kantonsanteil jedoch praxnemäss auf der Basis
des von ihr effektiv festgelegten Abgabesatzes.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual
vom 26. September 2022 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anord—
nungen zur MehnNertabgabe sowie mit folgenden weiteren Auflagen, Anweis
un-
gen und Hinweisen genehmigt:
2.1
Anordnungen zur Mehrwertabgabe
a)
Mehrwertabgabepflichtige Einzonung
Die Einzonung der 10 001 m2 (568 m2 + 9433 m2) messenden Fläche auf
der Parzelle Nr. 704 unterliegt der MehnNertabgabepflicht nach Art. 19i ff.
KRG (Abgabesatz 20 % des Mehrwerts).
b)
Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Die übrigen Einzonungen gemäss Zonenplan und Generellem Gestaltungs—
plan 1:2000 vom 26. September 2022 unterliegen nicht der Mehrwertabga—
bepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
c)
Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorenNähnte Einzonung gegenüber
der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden
Genehmigunneschlusses die entsprechende MehnNertabgabe auf der
Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für lmmobilienbewertung zu
veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt
für Raumentwicklung zu eröffnen.
d)
Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.1 Iit. a) hiervor erfolgt un-
ter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss
Ziffer 2.1 lit. c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft enNachsen ist.
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Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagunge—
verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch aufdem betref—
fenden Grundstück die MehnNertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumer-
ken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
Bezug der fälligen Abgabe Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1 lit. c) veranlagte
MehnNertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit
tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück
(siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grund-
stück eine Baubewilligung erteilt wird.
Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung.
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertab-
gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate
Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnung-
stellung im Fall der Überbauung), damit'das Amt gegenüber der Gemeinde
den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann.
2.2
Weitere Auflagen, Anweisungen und Hinweise
Der Projektträgerschaft wird empfohlen, im Benehmen mit der Gemeinde
den Parc Ela mit einer Nachhaltigkeitsbeurteilung zu beauftragen.
Das Amt für Raumentwicklung wird angewiesen, zusammen mit der Ge-
meinde Lärmschutzmassnahmen für das Alpgebäude (Assek. Nr. 133H) zu
prüfen. Alternativ könnte auch eine Integration des Gebäudes in den Biathlonbetrieb näher untersucht werden.
Beim Wohnhaus (Assek. Nr. 508) ist unter Berücksichtigung von gewährten
Erleichterungen jederzeit der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeits— stufe ES IIl einzuhalten.
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d)
Der Betrieb der Beschneiungsanlage (Propellerkanonen bei Zapfstellen) ist
in der Nacht (21:00 —- 7:00 Uhr) auf maximal 160 Stunden pro Saison zu be—
grenzen. e)
Die Beschallung bei (Gross-)Veranstaltungen ist so zu betreiben, dass
diese bei Gebäuden mit Iärmempfindlichen Räumen zu keinen Überschrei—
tungen der Planungswertes bzw. zu höchstens geringfügigen Störungen
führt (Art. 7 LSV). f)
'
im südlicher Bereich zwischen Munter und Piagn digls Bovs ist auf den
Überflug mit jeglichen Fluggeräten (Drohnen, Helikopter etc.) zu verzichten.
' g)
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die ausgeschiedenen Loipenberei—
che im südlichen Bereich Clois-Plagn digls Bovs während Anlässen nicht verlassen werden.
h)
Die Besucherlenkung innerhalb der Waldflächen ist vor der ersten Gross—
veranstaltung mit dem Forstdienst vor Ort abzusprechen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Biathlonzentrum Bual vom
26. September 2022 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
Der Arealplan vom 28. September 2022, bestehend aus den Arealplanvorschrif—
ten und dem Arealplan 122000 Biathlonzentrum Bual wird im Sinne der Erwägun-
gen genehmigt.
Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-
ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim
Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-
gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.
Der Gemeindevorstand Lantsch/Lenz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigne—
ter Form öffentlich bekannt Zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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7.
Soweit für die VenNirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not—
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungssteIIe führt die Nutzungsplan—
daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
9.
Mitteilung an:
Gemeindevorstand Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz
Staufier & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Grünenfelder und Partner AG, Denter Tumas 6, 7013 Domat/Ems
Region Albula, Stradung 26, 7450 Tiefencastel Amt für Natur und Umwelt Denkmalpflege
Amt für Wald und Naturgefahren Kantonspolizei
Amt für Immobilienbewertung
Tiefbauamt
Amt für Jagd und Fischerei Amt für Energie und Verkehr
Amt für Wirtschaft und Tourismus Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Raumentwicklung
Standeskanzlei Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
VW Peter Peyer
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal