Teilrevision Motta di Miralago II

Land-use plan, basic order · Brusio

Document

Number
23.175
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Brusio
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 28, 2023

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

28. Februar 2023

1. März 2023

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175/2023

Gemeinde Brusio

OP-Teilrevision "Motta di Miralago II"

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindever

sammlung vom 13. Juli 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Piano delle zone 1:2000, Motta di Miralago

-

Piano generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 1

-

Piano generale di urbanizzazione 1:2000, Motta di Miralago

-

Piano generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 2

- ’ Legge edilizia: Art. 4.1 8 bis

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Brusio die folgenden weiteren

Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum

planungsverordnung (RPV; SR 700.1) Rodungsgesuch vom 29. Juni 2022

-

Planausschnitt 1:25000 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone

-

Rodungsplan 1:2500 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone

-

-

Planausschnitt 1:25000 Ersatzmassnahmen

Rodungsplan 1:1000 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone Rodungsdossier zum Projekt vom 29 Juni 2022

2

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich

keitsbericht (UVB) "Vorprojekt Deponie Motta II" mit umfassenden Planunterlagen und weiteren Beilagen der

, vom 29. Juni 2022.

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. November 2021 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Juli

2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 21. Juli 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio um Geneh

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Brusio die

nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung der für die Abdeckung des Lagerungsbedarfs von Inertstoffen (Typ A und Typ B) der Val Poschiavo der

nächsten 1 5 - 2 0 Jahre notwendigen Deponie Motta di Miralago II. Zu diesem Zweck ist unter anderem eine Anpassung des Perimeters der Zona cava Motta di Miralago,

eine Anpassung der Zona di protezione del paesaggio, sowie eine Anpassung der Zona installazioni centro inerti Motta di Miralago vorgesehen.

Die Erstellung der Deponie Motta di Miralago II erfolgt voraussichtlich in vier Haupte

tappen. Als erste Etappe ist die Erstellung des Installationsplatzes, der Materialabbau (Phasen I - III) und die Wiederauffüllung (Phasen A-C) vorgesehen. Anschliessend

erfolgt in den Etappen 2 bis 4 der Materialabbau mit jeweils anschliessender Wieder auffüllung und Wiederbegrünung innerhalb des Erweiterungsperimeters. Durch das

etappenweise Abbauen und Deponieren kann die Rekultivierung fortlaufend umge

setzt werden.

3

Nebst den erwähnten neuen Festlegungen in den einzelnen Plänen werden im Piano

generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 1 und 2 für das gesamte Ab

baugebiet Abbau- und Auffüllbereiche (Etappen 1 bis 4), Installationsplätze, Zufahrts strassen sowie Begrünungsflächen festgelegt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Bernina überein stimmt.

Mit der Genehmigung der Anpassung des Kantonalen und Regionalen Richtplans

der Region Bernina in den Bereichen Materialabbau und -Verwertung sowie Abfallbe wirtschaftung durch die Regierung (Beschluss vom 22. November 2022, Protokoll

Nr. 882/2022) wurden die richtplanerischen Voraussetzungen zur Realisierung des Materialabbaus und der Deponie am Standort Motta di Miralago geschaffen. Haupt

bestandteil der Anpassung bildete die Festlegung des Standortes Motta di Miralago II zur Ablagerung von Material des Typs A und B mit vorgängigem Materialabbau im

Koordinationsstand "Festsetzung". Es kann somit festgestellt werden, dass die Revi sionsvorlage richtplankonform ist.

D. Baugesetz

Die am 13. Juli 2022 beschlossene Anpassung von Art. 4.18 bis des kommunalen

Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

4

E. Piano delle zone 1:2000, Piano generale delle strutture Parte 1 e Parte 2 1:1000

und Piano generale di urbanizzazione 1:2000 «Motta di Miralago» 1.

Temporäre und permanente Rodungen

Für die Erweiterung der Deponie Motta di Miralago II sind eine temporäre Rodung

(9450 m 2) und eine permanente Rodung (552 m 2) erforderlich. Als Ersatz für die per

manente Rodung von 552 m 2 werden die Nussbaumwiesen im Gebiet Müreda auf ei ner Fläche von 4220 m 2 , zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes, aufgewer

tet. Ausserdem sollen zehn neue Walnussbäume im Gebiet Müreda gepflanzt wer

den. Die temporären Rodungsflächen von 9450 m 2 werden nach Abschluss des Ma

terialabbaus und der Wiederauffüllung am gleichen Ort wieder aufgeforstet.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 erteilte das Departement für Infrastruktur, Energie

und Mobilität (DIEM) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auflagen und Bedin

gungen. Die neue Rodungsbewilligung gilt bis am 31 . Dezember 2040. Bis dahin

müssen sämtliche Aufforstungen und Ersatzmassnahmen realisiert werden.

Die Rodungsbewilligung des DIEM vom 5. Januar 2023 wird koordiniert mit dem vor

liegenden Genehmigungsentscheid eröffnet. 2.

Umweltverträglichkeitsprüfung Motta di Miralago II

2.1. Ausgangstage

Mit der Festlegung der Anpassung des Perimeters der «Zona cava Motta di Mi

ralago» im vorliegenden Piano delle zone 1:2000 und den zusätzlichen Festlegungen im Piano delle zone 1:2000, im Piano generale delle strutture 1 und 2 1:1000 sowie

im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 will die Gemeinde Brusio die erforderli

che nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung einer

Erweiterung des Abbaubereichs bzw. der Deponie Motta di Miralago II schaffen. 2.2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

In der Region Bernina besteht ein Engpass an Deponievolumen. Die Suche eines

geeigneten und bewilligungsfähigen Deponiestandorts in der Region erwies sich als

5

sehr anspruchsvoll. Unter Gesamtbetrachtung der relevanten Randbedingungen und

potenziellen Konflikte resultierte der Standort Motta II in Motta di Miralago auf dem Gemeindegebiet von Brusio als Bestvariante. Die Konzentration der bewilligten Ab

bauerweiterung inkl. Centro Inerti (Projekt Motta I) und der Deponie Motta II ermög

licht im Raum Motta di Miralago vielschichtige Synergien. Projektziel des Vorhabens

Deponie Motta II ist es, ein Deponievolumen von rund 140 000 m 3 bereitzustellen (Kompartimente Typ A und B), um die regionale Abfallbewirtschaftung über die

nächsten Jahre sicherzustellen.

Das bisher bewilligte Gesamtabbauvolumen in Motta di Miralago umfasst

280 000 m 3. Zur Schaffung eines ausreichenden Deponievolumens ist für das Vorha

ben Motta II ein zusätzlicher Abbau von rund 64 000 m 3 vorgesehen. Einschliesslich der Erweiterung übersteigt der Abbau demnach 300 000 m 3 (Anlagetyp Nr. 80.3 ge

mäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [U VP]; SR

814.01 1). Somit ist das Vorhaben UVP-pflichtig. Die Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) sieht das Nutzungsplangeneh

migungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nut

zungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermög

licht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung. Grund

lage dazu bildet ein UVB, der mit Datum vom 29. Juni 2022 dieser Vorlage beiliegt.

Gemäss Art. 10c Abs. 1 des Bundesgesetzes überden Umweltschutz (USG; SR

814.01) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu

Projekten, die von einer Behörde geprüft werden. Kantonale Umweltschutzfachstelle

im Sinne von Art. 10c und Art. 42 USG ist gemäss Art. 2 Abs. 1 KVUVP das Amt für

Natur und Umwelt (ANU).

2.3. Koordination mit erforderlichen Bewilligungen

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und Art. 22 UVPV eine Koordinationspflicht bezüglich anderer erforderlicher Bewilligungen. Für das vorlie

gende Vorhaben sind nebst einer BAB-Bewilligung auch die in Art. 21 Abs. 1 UVPV

sowie die in der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departements

für Volkswirtschaft und Soziales vom 1. Dezember 2005 (Stand 1. April 2020) aufge-

6

führten Spezialbewi.lligungen erforderlich. Konkret sind nach erfolgter Nutzungspla

nung im darauffolgenden Baubewilligungsverfahren folgende Bewilligungen einzuho len:

- Errichtungsbewilligung für Deponie Typ A und B nach Art. 38 Abs. 1 resp. 2

der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; '

SR 814.600);

- Versickerungs- oder Einleitbewilligung für die Einleitung von behandeltem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 resp. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der

Gewässer (GSchG; SR 814.20);

- Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen

nach Art. 4 Abs. 1 lit. f i.V.m. Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110).

Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der Betriebsbewilli

gung im Anschluss an das BAB-Verfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 VVEA ein Betriebs reglement sowie ein Vorprojekt für den Abschluss einzureichen sind.

2.4. Gegenstand und Inhalt der UVP

Gegenstand der Beurteilung bildet der im Auftrag der Gemeinde Brusio erstellte UVB Vorprojekt Deponie Motta II der

vom 29. Juni 2022.

Die Regierung beurteilt erstens, ob die für die Prüfung des Projekts erforderlichen

Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche

Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammen wirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beur

teilt, ob die im Rahmen der Projekte vorgesehenen Massnahmen den bundesrechtli

chen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vor

schriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungs-bericht des ANU vom 11. Okto

ber 2022.

7

2.5.

Beurteilung des UVB i n formeller Hinsicht

D e r von der urteilung

erstellte

U V B stellt eine ausreichende

der Umweltrechtskonformität des Vorhabens

ben ist grundsätzlich

unbestritten. Eine Beurteilung

2.6.

der materiellen

Informationen,

sowie auf die im ANU

möglich.

Umweltverträglichkeit

. Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden

der Anga

der grundsätzlichen Machbarkeit

ist, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen

Beurteilung

für die B e

dar. Die Richtigkeit

a u s Umweltsicht

und den beigezogenen Ämtern vorhandenen

Grundlage

Abschnitten

die aufgrund des

heutigen Wissensstands erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und in

direkten Umweltauswirküngen

beurteilt.

Die Massnahmen

UVB vorgesehen sind und auf welche im Folgenden sind allesamt umzusetzen.

2.6.1.

für Umweltthemen, die im

nicht weiter eingegangen

wird,

Biotop- und Artenschutz

Projektauswirkungen

gemäss UVB

Motta II beschrieben

und die Gesamtauswirkungen der Projekte Motta I und Motta II

Im vorliegenden

UVB werden die zusätzlich beanspruchten Flächen am Standort von

beurteilt.

Im Gebiet Motta di Miralago

spanner)

bekannt.

m e n der Schmetterlingsart

che als Lebensraum

die Schmetterlingsart

Euphyia

ist seit kurzem das einzige Schweizer Vorkom

adumbraria

(deutscher

E s handelt sich dabei um eine besonders schützenswerte halb offene, trockene Blockschutthalden beansprucht. an das Vorkommen

gebunden. Das heisst, die Schmetterlingsart

sätzliche

Untersuchungen.

Zudem ist

aus der Familie der Nelkenge

(im Ei-, Larven- und Puppen

stadium) kommt nur dort vor, wo die Moos-Nabelmiere vorhanden

der Vorprüfung zur OP-Revision machte

Art, wel

der Moos-Nabelmiere (Moehringia

muscosa L), einer nicht gefährdeten Blütenpflanze wächse,

Name: Kalkalpen-Felsen

ist. Im Rahmen

der Kanton entsprechende Auflagen für zu

Die zusätzlichen

Flächen wurden 2021 floristisch durch

zwischenlösung

Motta II unter Mitberücksichtigung

beitet und der Beurteilungsperimeter

der Projektauswirkungen

Motta I. Aus diesen Untersuchungen

geht hervor, dass die Moos-Nabelmiere

bear

umfasst die Deponie

des bereits bewilligten

Projekts

(Moeh

ringia muscosa L.) im Gebiet Motta da Miralago relativ verbreitet anzutreffen ist. Im

8

Abbauperimeter liegt jedoch nur ein kleiner Teil der Grosspopulation der Pflanze rund

um Motta da Miralago. Aus diesem Grund sind keine Ersatzmassnahmen nach NHG

vorzusehen. Aus Sicht des Artenschutzes sind jedoch Umsiedlungsmassnahmen er forderlich.

Beurteilung

Im Gebiet Mota dal Meschin wurde eines von zwei in der Schweiz bekannten Vor

kommen der Schmetterlingsart Euphyia adumbraria gefunden. Die Art ist an échat-

tige Stellen von Blockschutthalden mit Nabelmieren (Moehringia) gebunden. Es sind nur wenige Vorkommen in Europa bekannt. Die Art ist daher besonders schützens wert.

Im westlichen Teil des Standorts Motta II tangiert das Vorhaben einen lückigen Wald mit Blockschutt. Vermutlich kommt auch hier Euphyia adumbraria vor. Im Jahr 2020 wurden sie jedenfalls etwas weiter nordöstlich der Deponie gefunden. Unter Beizug

eines Schmetterlingsspezialisten wurden aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Pup

pen- oder Eistadium, nicht im Winter) die entsprechenden Umsiedlungs-/Evakuationsmassnahmen durchgeführt. Es ist jedoch anzunehmen, dass im Betriebsareal

noch weitere seltene und/oder geschützte Tierarten vorkommen und auch immer

wieder, zumindest in den Randbereichen, einwandern. Um den bestmöglichen Um

gang mit diesen seltenen und/oder geschützten Tierarten zu gewährleisten sind:

- die im UVB beschriebenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu treffen;

- der Umweltbaubegleitung (UBB) ist in Umweltfragen Weisungsbefugnis gegen über dem Betriebspersonal einzuräumen;

- im Rahmen der Detailprojektierung ist unter Beizug der UBB ein betriebliches Schutzkonzept für den Umgang mit Kleintieren im Betriebsareal zu erstellen;

- die Bewilligungsinhaberin resp. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Funde von Reptilien und anderen Kleintieren der UBB zu melden.

9

Unter Einhaltung der genannten Auflagen kann davon ausgegangen werden, dass

mit den im Projekt vorgesehenen Ersatzmassnahmen die Bewilligungsvoraussetzun gen für technische Eingriffe in Biotope gemäss Art. 14 Abs. 6 und 7 der Verordnung

über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erfüllt sind. Mit den bereits ge

troffenen Evakuationsmassnahmen sowie eines noch auszuarbeitenden Schutzkon

zepts für Tierfunde im Betriebsareal sind auch die Artenschutzvorschriften erfüllt. Be

treffend Endgestaltung und Neophyten sind die Ausführungen im UVB zwingend um zusetzen.

2.6.2.

Landschaft

Projektauswirkungen gemäss UVB

Der Perimeter Motta II liegt vollumfänglich im Waldareal und umfasst eine Fläche von rund 21 000 m 2 . Die Deponiefläche wurde im Sinne der haushälterischen Raumnut

zung soweit möglich innerhalb des Perimeters Motta I angelegt (rund 10 500 m 2). Der zusätzliche Flächenbedarf von Motta II ausserhalb von Motta I umfasst somit nur

noch 10 500 m2 . Davon liegen 4700 m 2 ausserhalb der Landschaftsschutzzone ge

mäss Nutzungsplan der Gemeinde Brusio. Die restlichen rund 5800 m 2 tangieren die Landschaftsschutzzone. Die Deponie in Motta II ist nicht vollständig ausserhalb der

Landschaftsschutzzone umsetzbar und steht somit in Konflikt mit den zugehörigen Schutzzielen. Das Vorhaben beinhaltet somit eine entsprechende Anpassung der

Landschaftsschutzzone.

Das Vorhaben Motta II stellt ein Vorhaben von regionaler Bedeutung dar. Basierend

auf den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt ein Eingriff in ein Landschaftsschutz

gebiet von regionaler Bedeutung der Interessenabwägung der zuständigen Behörde. Das Vorhaben Motta II verursacht einen temporären Eingriff für den Zeitraum 2023

bis 2042, welcher anschliessend geschlossen und wiederbewaldet wird. Es handelt

sich somit um einen langjährigen temporären Eingriff, der als vorübergehende Beein

trächtigung qualifiziert werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die abge

schlossene, rekultivierte Deponie wieder in die Landschaftsschutzzone aufgenom

men werden.

10

Beurteilung

Im UVB sind die Projektauswirkungen ausführlich dargestellt. Aufgrund seiner be

grenzten Einsehbark it erweist sich der Standort Motta di Miralago für die geplante Anlage als verhältnismässig günstig. Dass mit Motta I bereits eine erhebliche land

schaftliche Vorbelastung besteht, rechtfertigt allerdings noch keine Ausweitung der

Landschaftseingriffe. Demnach ist das Projekt Motta II zusammen mit Motta I in

Übereinstimmung mit dem UVB als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen, insbe sondere auch auf aufgrund der langen Zeitdauer der Beeinträchtigung. Deshalb ist gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton

Graubünden (KNHG; BR 496.000) Ersatz zu leisten.

In Bezug auf landschaftliche Ersatzmassnahmen unterstützt die Regierung den Vor schlag im UVB für eine Aufwertung der Kulturlandschaft I Rune. Eine Bilanzierung

der landschaftlichen Beeinträchtigungen mit den vorgeschlagenen Aufwertungs

massnahmen dürfte jedoch keine plausiblen Werte liefern, wie auch die berechnete Punktzahl in der Beurteilung des ANU keinen plausiblen Wert darstellt. Gemäss der Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen legt die zuständige Behörde die Höhe der Er

satzpflicht und die Ersatzmassnahmen auf Antrag der Fachstelle im Einzelfall fest,

wenn sich die Höhe der Ersatzpflicht und/oder der Wert einer Ersatzmassnahme

nach den Anhängen 1 - 5 nicht beziffert werden kann oder aus den Berechnungen

kein plausibles Ergebnis hervorgeht.

Im vorliegenden Fall gilt es, ein Projektbudget zu definieren, das als angemessen

eingestuft werden kann und dessen Verwendungszweck an das Aufwertungsprojekt I Rune gebunden sein muss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwar von einer Wie

derherstellung auszugehen ist. Allerdings muss mit einer sehr langen Zeitdauer (40 -

50 Jahre) gerechnet werden, bis die Eingriffe vernarbt sind.

Gemäss UVB, Ziff. 2.2.2, umfasst das Projekt Motta II einen Materialabbau von rund 64 000 m 3. Zusammen mit dem vorgezogenen Abbau in Motta I entsteht ein Depo nievolumen von rund 140 000 m 3 bis 2043. Aufgrund der angegebenen Volumen

kann mit dem Abbau und der Deponie ein Bruttoerlös von geschätzt rund 2,6 Millio

nen Franken erzielt werden. Die Fachstelle erachtet einen Beitrag von 3 Prozent aus

11

dem Bruttoerlös für landschaftliche Ersatzmassnahmen als angemessen. Die Regie

rung teilt diese Einschätzung. Die landschaftliche Ersatzpflicht wird entsprechend auf

78 000 Franken festgelegt. 2.6.3.

Wald

Projektauswirkungen gemäss UVB

Der Perimeter Motta II tangiert vollumfänglich Wald. Es handelt sich dabei um keine

geschützte Waldgesellschaft. Für die Deponie Motta II wird die Fläche temporär

zweckentfremdet. Dies erfordert eine Rodungsbewilligung für die betroffene Fläche

von rund 9450 m 2. Aus waldrechtlicher Sicht ist für die temporären Rodungen kein

Ersatz erforderlich. Beurteilung

Dem Rodungsgesuch kann mit den vorgesehenen Ersatzmassnahmen (waldrechtli

cher Rodungsersatz zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes) für die perma

nente Rodung zugestimmt werden. Bei der angegeben Waldgesellschaft 47H handelt es sich nicht um einen schutzwürdigen Lebensraum im Sinne des NHG.

2.6.4.

Anforderung an das Deponiebauwerk

Projektauswirkungen gemäss UVB

Zur Abklärung geologischer, hydrogeologischer und geotechnischer Auswirkungen des Vorhabens wurde das Fachbüro

beauftragt.

beurteilte die Deponie Motta II hinsichtlich aller Anforderungen nach Anhang 2

VVEA. Die Einhaltung der Anforderungen einer Deponie nach VVEA beinhalten auch

die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen. Im Bereich der Deponie-Phasen A-C wird durch den Einbau einer durchlässigen Schicht im tieferen Beckenbereich

der Deponie zwischen der Deponie und dem Untergrund die Versickerungsmöglich

keit verbessert. Mit dieser Massnahme wird garantiert, dass Sickerwasser entlang dieser Schicht den durchlässigen Abflussweg in den tieferen Untergrund findet.

Dadurch kann mutmasslich sämtliches Abwasser über den Untergrund entwässern,

womit dieses nicht an der Terrainoberfläche austritt. Das im Untergrund versickerte

Deponieabwasser wird nach Einschätzung der Hydrogeologen über eine längere

Strecke durch den Poschiavino vorgeflutet, dabei im Untergrund gefiltert und durch

den Poschiavino stark verdünnt. Daher ist keine qualitative Beeinträchtigung des

Poschiavino zu erwarten. Es wurde kein Grundwasser bis unter die Sohle des

12

Poschiavino beobachtet. Demnach scheint der Grundwasserspiegel so tief zu liegen,

dass ein eigentlicher Grundwasserfluss in gesättigtem Milieu praktisch ausgeschlos

sen werden kann. Lokale Wasserwege im ungesättigten Bereich in Richtung Lago di

Poschiavo sind gemäss Einschätzung der Hydrogeologen mit sehr hoher Wahr

scheinlichkeit nicht vorhanden. Es wird auch keine Beeinträchtigung des Lago di

Poschiavo erwartet. Falls wider Erwarten Deponiewasser in Richtung Lago di Poschi

avo fliessen sollte, würde es durch die Vorflut in den Poschiavino abgeführt. Eine

Verschmutzung des Lago di Poschiavo kann aus diesen Gründen ausgeschlossen

werden.

Um die Oberfläche der neu angelegten Deponie vor Erosion zu schützen sind ober

halb und im Deponiekörper mehrere Entwässerungsrinnen vorgesehen. Die Entwäs serungsrinnen werden primär in der Anfangsphase der Deponierekultivierung benö

tigt, wenn die Deponie noch nicht durch ausreichend Bewuchs geschützt ist. Sie kön nen als temporäre Baumassnahme ausgestaltet werden (Holzrinnen). Um den

Schlammabtrieb in den offenen Kanälen zu verhindern, sind im Rahmen des BABVerfahrens entsprechende bauliche Massnahmen zu planen. Beurteilung

Die Anforderungen an den Standort für eine Deponie Typ A und Typ B gemäss

Art. 36 und Anhang 2 VVEA sind erfüllt. Die Mindestgrösse gemäss Art. 37 Abs. 1

lit. b VVEA ist erfüllt. Die Anforderungen an das Bauwerk für eine Deponie Typ A und

Typ B gemäss Art. 36 und Anhang 2 VVEA sind erfüllt. Die in der Vorprüfung bean

tragte Abtrennung der Kompartimente A und B wurde nun im UVB dargelegt. Die ge

naue Art und Planung der Abdichtung ist im Rahmen des BAB-Verfahrens zu spezifi zieren.

Grundwasser

Gemäss Kantonaler Gewässerschutzkarte liegt der vorgesehene Deponiestandort

mit der geplanten Erweiterung im übrigen Bereich (ÜB). In den beiden vorgenomme nen Bohrungen wurde gemäss Fachgutachten Geologie und Deponietechnik kein

Grundwasserspiegel bis unter die Sohle des Poschiavino beobachtet. Demnach liegt der Grundwasserspiegel so tief, dass ein eigentlicher Grundwasserfluss in gesättig

tem Milieu in Richtung Lago die Poschiavo praktisch ausgeschlossen werden kann.

13

Unter Berücksichtigung der Wegleitung Grundwasserschutz (Hrsg. Bundesamt für

Umwelt BAFU [vormals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL],

2004) ist die Errichtung einer Deponie im ÜB aus hydrogeologischer Sicht grundsätz

lich als unproblematisch zu erachten, weshalb keine gewässerschutzrechtliche Bewil ligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 GSchV erforderlich ist; vorbehalten

bleiben die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften (insbesondere jene der VVEA).

Untergrund

Gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.1 VVEA müssen der Untergrund und die Umgebung der

Deponie, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten,

dass die Deponie langfristig stabil bleibt. Gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.4 VVEA ist die

Einhaltung von Anhang 2 Ziffer 1.2.1 VVEA mit Baugrunduntersuchungen und Set

zungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuwei sen. Die Sondierbohrungen und die darauf basierenden Berechnungen gemäss

Fachgutachten Geologie und Deponietechnik bestätigen, dass der Untergrund der Deponie nicht setzungsempfindlich ist. Die Stabilität ist somit gewährleistet.

Die Einhaltung von Anhang 2 Ziffer 1.2.2 VVEA ist mit geologischen und hydrogeolo gischen Untersuchungen nachzuweisen. Die Deponie Motta II liegt weder im Gewäs

serschutzbereich Au noch im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern.

Es sind daher keine technischen Massnahmen notwendig, um Gewähr zu bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinflusst wird.

Oberflächenentwässerung/Abwasser

Gemäss Vorprüfungsbericht sind für die vorgesehene Versickerung über eine

Oberbodenschicht (z.B. im Wald) Massnahmen aufzuzeigen, welche den Schlamm abtrieb in den offenen Kanal verhindern. Der UVB verweist diesbezüglich auf das

nachgelagerte BAB-Verfahren. Im BAB-Verfahren ist daher zwingend aufzuzeigen, wie der Schlammabtrieb in den offenen Kanal und somit eine Verschlämmung des

Oberbodens verhindert wird.

14

2.6.5.

Lärm

Projektauswirkungen gemäss UVB

Für den bewilligten Ausgangszustand verweist der vorliegende UVB vollumfänglich

auf das Lärmgutachten und den Umweltbericht zu Motta I. Gestützt auf diese Grund

lagen wurden die zusätzlichen Lärmemissionen des Projekts Motta II miteingerechnet und erforderliche Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach Art. 9 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Gesamtbetrachtung von Motta I

und II ermittelt. Beurteilt wurde sowohl der Betriebslärm als auch der Verkehrslärm.

Zur Lärmbeurteilung konnten dieselben Empfangspunkte wie im Umweltbericht zum

Projekt Motta I verwendet werden: die nächstliegenden und/oder exponiertesten Ge

bäude in Miralago, Golbia-Sur und Selvaplana. Wie bei Motta I lassen sich auch bei

Motta II die Immissionsgrenzwerte nur mit Massnahmen einhalten.

Für den Abbau Motta II sind dieselben Massnahmen wie bei Motta I umzusetzen. Darüber hinaus muss der Damm zur Abschirmung der Abbaufläche von fünf auf

sechs Meter erhöht werden. Betreffend Verkehrslärm werden durch den geplanten

Betrieb Motta di Miralago keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Ergänzungen der Lärmprognose (vorsorg liche Massnahmen zur weiteren Reduktion der Lärmimmissionen) wurden bearbeitet und sind der Beilage 2 und dem UVB, Kapitel 4.2 zu entnehmen. Beurteilung

a) Vorphase (Bauphase)

Eine Vorphase (Bauphase) ist beim Projekt Motta II nicht erforderlich. Die Errichtung der Aufbereitungsanlage inkl. Vorbereitung des Platzes erfolgt im Rahmen des Pro jektes Motta I. Diesbezüglich drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. b) Regulärer Betrieb (Betriebsphase)

Beim Projekt Motta II (Abbau und Deponierung) handelt es sich um eine neue orts

feste Anlage. Es kommt somit Art. 7 LSV i.V.m. Anhang 6 LSV zur Anwendung. Die

Lärmemissionen der neuen ortsfesten Anlage müssen, soweit dies technisch und be

trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, begrenzt werden. Des Weiteren dür fen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

15

überschreiten. Mit den gemäss Lärmprognose vorgesehenen Massnahmen können

für den beschriebenen Betrieb die massgebenden Planungswerte eingehalten wer den, wenn auch teilweise sehr knapp (siehe EP3).

Gestützt auf Art. 7 LSV i.V.m. Anhang 6 LSV, sind die im UVB aufgeführten Mass

nahmen Lärm Lä1 bis Lä3 sowie Lä5 zwingend umzusetzen. Es handelt sich hierbei um folgende Auflagen:

- Zeitlich konzentrierter Abbau während rund drei Monaten in der Zwischensaison (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise bis Mitte Mai).

- Abgeschirmter Abbau in Motta II hinter einen 6 m hohen Wall.

- Einsatz des Abbau-/Bohrhammers (max. Schallleistungspegel Lw = 118 dB [A]) an maximal zehn Arbeitstagen hinter Damm (H = 6 m) gegen Miralago und Golbia Sur.

- Einsatz von Baumaschinen und Transportfahrzeugen nach dem anerkannten

Stand der Technik gemäss Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Ver

kehr, Energie und Kommunikation über die Lärmemissionen von Geräten und Ma schinen, die im Freien verwendet werden (MaLV; SR 814.412.2).

- Regelmässige Wartung von Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Aufbereitungs und Förderanlagen.

Im Falle von Beschwerden sind weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen Vorbe

halten.

c) Mehrverkehr

Gemäss UVB, Kapitel 3.2.4 (Logistik/Verkehr) wird infolge des Betriebs von Abbau und Deponie auf der H29 Berninastrasse mit täglich rund 32 Transportfahrten ge

rechnet. Dies führt zu keinen wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen (Art. 9 LSV).

2.7.

2.7.1.

Zusammenfassung

In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Ge

meinde von der

mit Datum vom 29. Juni 2022 erstellte UVB betreffend

das Vorhaben Motta II eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage dar

stellt. Die Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbaus sowie der Deponie

16

ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der im

ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen

somit möglich. 2.7.2.

In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend - gestützt auf den

UVB sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen kantona len Amtsstellen - zu folgenden Schlüssen:

- Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminde rung der Umweltbelastung sind, sofern untenstehend nichts Anderes beantragt, zwingend umzusetzen.

- Der UBB ist in Umweltfragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Betriebspersonal einzu räumen.

- Im Rahmen der Detailprojektierung ist unter Beizug der UBB ein betriebliches Schutzkonzept für den Umgang mit Kleintieren im Betriebsareal zu erstellen.

- Die Bewilligungsinhaberin resp. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Funde von Reptilien und anderen Kleintieren der UBB zu melden.

- Die landschaftliche Ersatzpflicht wird auf 78 000 Franken festgelegt.

- Der Abbau ist zeitlich zu konzentrieren auf rund drei Monate in der Zwischensai son (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise bis Mitte Mai).

- Der Abbau in Motta II ist hinter einem 6 m hohen Wall abzuschirmen.

- Der Abbau-/Bohrhammer (max. Schallleistungspegel Lw = 1 1 8 dB [A]) ist an maxi mal zehn Arbeitstagen hinter dem Damm (Höhe: 6 m) gegen Miralago und Golbia

Sur einzusetzen.

- Es sind Baumaschinen und Transportfahrzeuge nach anerkanntem Stand der Technik gemäss MaLV einzusetzen.

- Die Baumaschinen, Fahrzeuge sowie Aufbereitungs- und Förderanlagen sind re gelmässig zu warten.

- Weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen bleiben vorbehalten. 2.8.

Schlussfolgerung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass mit der geplan

ten Erweiterung des Abbauperimeters der Deponie Motta II den Vorschriften zum

Schutz der Umwelt entsprochen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen

17

definierten

Anforderungen erfüllt resp. die dargelegten

Massnahmen zum Schutz der

Umwelt getroffen werden.

F. Hinweise betreffend die weiteren Planungsarbeiten 1.

Baubewilligung der Gemeinde Brusio

Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten willigung

durch die Standortgemeinde

Anlage bedürfen einer Baube

(vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG), wobei die Bau

eingabeprojekte alle Anlageteile zu enthalten

haben. Die Auflagen des vorliegen

den Genehmigungsbeschlusses sind bei der Bauprojektierung zu berücksichti

gen. 2.

BAB-Bewilligung des Amts für Raumentwicklung

Die Deponie

BAB-Verfahren 3.

Motta di Miralago

II liegt ausserhalb

der Bauzone,

weshalb auch ein

durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG).

Errichtungs* und Betriebsbewilligung des ANU

Für den Betrieb der Deponie Typ A und Typ B ist zudem eine Errichtungs- u n d Betriebsbewilligung des Kantons erforderlich

(Art. 38 Abs. 1 resp. 2 VVEA).

Diese Zusatzbewilligung wird vom ANU erteilt (Art. 42 KUSG) und koordiniert

der BAB-Bewilligung 4.

eröffnet.

mit

Versickerungs- oder Einleitbewilligung für die Einleitung von behandeltem Abwasser des ANU

Für die Versickerung resp. Einleitung von behandeltem Abwasser ist eine Bewilli

gung des Kantons erforderlich

5.

(Art. 7 Abs. 1 resp. 2 GSchG). Diese Zusatzbewil

ligung wird vom ANU erteilt u n d koordiniert

mit der BAB-Bewilligung eröffnet.

Zustimmung für Bauten mit erheblichen

Luftverunreinigungen

des A N U

Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f i.V.m. Anhang 1 KUSV als Anlagen,

gungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen

welche erhebliche Luftverunreini einer Zustimmung

des A N U (Art.

18

13 Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der

BAB-Bewilligung eröffnet. 6. Zusammenfassung

Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilli

gungen des Kantons (Ziff. 2 - 5 ) unter der Voraussetzung, dass die nutzungspla

nerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die

UVP-bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können.

Im Weiteren wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass sich Teile der geplan

ten Erschliessung der Deponie Motta di Miralago innerhalb des Projektperimeters der Strassenkorrektion der Berninastrasse befinden, welche mit Beschluss der

Regierung vom 1 . Juni 2021 (Protokoll Nr. 515/2021) genehmigt wurde. Bauvor

haben innerhalb eines von einem Strassenprojekt erfassten Gebietes unterliegen vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Strassenprojekts an einer Bewilli gungspflicht (Art. 21 Abs. 1 Strassengesetz des Kantons Graubünden, StrG; BR

807.100). Das Vorhaben bedingt voraussichtlich im nachgelagerten Baubewilli gungsprozess Zusatzbewilligungen (Bewilligung zur Leitungsverlegung im Be

reich der Kantonsstrasse; Verfügungsbeschränkung) des Tiefbauamts Graubün

den (TBA). Die detaillierten Projektunterlagen sind dem TBA vor Einreichung der

Baugesuchsunterlagen zur Vorprüfung vorzulegen.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 13. Juli 2022 bezüglich Art. 4.1 8bis teilrevidierte Baugesetz wird geneh migt.

2. Der Piano delle zone 1:2000 «Motta di Miralago», der Piano generale delle

strutture Parte 1 und Parte 2 1:1000 «Motta di Miralago», und der Piano ge

nerale di urbanizzazione 1:2000 «Motta di Miralago», alle vom 13. Juli 2022,

19

werden im Sinne der Erwägungen lichkeitsprüfung

3.

(vgl. nachstehend

u n d mit den Auflagen aus der UmweltverträgZiffer 3) genehmigt.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen

erwähnten Um weit Verträglichkeits

bericht vom 29. Juni 2022 u n d gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbe richt des Amts für Natur und Umwelt vom 1 1 . Oktober 2022 sowie unter den

nachstehenden

gebiets/Deponie werden kann:

a)

b) c)

d) e)

f)

g)

h)

i) j) k)

Auflagen festgestellt, dass die geplante

Erweiterung des Abbau-

Motta di Miralago II umweltverträglich errichtet und betrieben

Die im Umweltverträglichkeitsbericht

enthaltenen

der Umwelt und zur Verminderung

der Umweltbelastung

hend nichts Anderes beantragt, zwingend Der Umweltbaubegleitung

dem Betriebspersonal

einzuräumen.

ein betriebliches

areal zu erstellen.

Schutzkonzept

Die Bewilligungsinhaberin

Weisungsbefugnis

für den Umgang mit Kleintieren

resp. der Bewilligungsinhaber

Ersatzpflicht

gegenüber

ist unter Beizug der Umweltbaubegleitung

von Reptilien und anderen Kleintieren Die landschaftliche

zum Schutz

sind, sofern untenste

umzusetzen.

ist in Umweltfragen

Im Rahmen der Detailprojektierung

Massnahmen

im Betriebs

ist verpflichtet, Funde

der Umweltbaubegleitung

zu melden.

wird auf 78 000 Franken festgelegt.

Der Abbau ist zeitlich zu konzentrieren auf rund drei Monate in der Zwischen

saison (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise

bis Mitte Mai).

Der Abbau in Motta II ist hinter einem 6 m hohen Wall abzuschirmen. Der Abbau-/Bohrhammer (max. Schallleistungspegel

maximal

Lw = 1 1 8 dB [A]) ist an

zehn Arbeitstagen hinter dem Wall (Höhe: 6 m) gegen Miralago und

Golbia Sur einzusetzen. Es sind Baumaschinen

u n d Transportfahrzeuge

Stand der Technik (gemäss MaLV) einzusetzen. Die Baumaschinen, regelmässig

Fahrzeuge

zu warten.

gemäss

dem anerkannten

sowie Aufbereitungs- und Förderanlagen

Weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen

bleiben vorbehalten.

sind

20

4. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili tät vom 5. Januar 2023 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplange

nehmigungsbeschluss eröffnet.

5. Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung vom 13. Dezember 2020, die Rodungsbewilligung des

vom 5. Januar 2023, der

Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. Juni 2022 sowie der Beurteilungsbericht

des Amts für Natur und Umwelt vom 1 1. Oktober 2022 können - ab öffentlicher

Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Erdgeschoss des

Verwaltungszentrums Sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, eingesehen werden

(Auflage nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

UVPV; SR 814.011).

6. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss rriit Rodungsbe

willigung und Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 3Q Tagen seit Eröffnung

im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

7.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge

suchstellerin (Gemeinde Brusio) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.

8. Soweit für die Ven/virklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

9. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu nehmen.

10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

21

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

11. Mitteilung an: Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq

-

22

Nur Rodunqsbewilliqunq

-

Der Präsident:

Peter Peyer

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin