Teilrevision Motta di Miralago II
Land-use plan, basic order · Brusio
Document
- Number
- 23.175
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Brusio
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 28, 2023
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
28. Februar 2023
1. März 2023
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175/2023
Gemeinde Brusio
OP-Teilrevision "Motta di Miralago II"
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Brusio beschlossen an der Gemeindever
sammlung vom 13. Juli 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Piano delle zone 1:2000, Motta di Miralago
-
Piano generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 1
-
Piano generale di urbanizzazione 1:2000, Motta di Miralago
-
Piano generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 2
- ’ Legge edilizia: Art. 4.1 8 bis
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Brusio die folgenden weiteren
Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum
planungsverordnung (RPV; SR 700.1) Rodungsgesuch vom 29. Juni 2022
-
Planausschnitt 1:25000 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone
-
Rodungsplan 1:2500 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone
-
-
Planausschnitt 1:25000 Ersatzmassnahmen
Rodungsplan 1:1000 Rodung im Perimeter Abbau- und Deponiezone Rodungsdossier zum Projekt vom 29 Juni 2022
2
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich
keitsbericht (UVB) "Vorprojekt Deponie Motta II" mit umfassenden Planunterlagen und weiteren Beilagen der
, vom 29. Juni 2022.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. November 2021 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 13. Juli
2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 21. Juli 2022. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Brusio um Geneh
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Brusio die
nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Bewilligung der für die Abdeckung des Lagerungsbedarfs von Inertstoffen (Typ A und Typ B) der Val Poschiavo der
nächsten 1 5 - 2 0 Jahre notwendigen Deponie Motta di Miralago II. Zu diesem Zweck ist unter anderem eine Anpassung des Perimeters der Zona cava Motta di Miralago,
eine Anpassung der Zona di protezione del paesaggio, sowie eine Anpassung der Zona installazioni centro inerti Motta di Miralago vorgesehen.
Die Erstellung der Deponie Motta di Miralago II erfolgt voraussichtlich in vier Haupte
tappen. Als erste Etappe ist die Erstellung des Installationsplatzes, der Materialabbau (Phasen I - III) und die Wiederauffüllung (Phasen A-C) vorgesehen. Anschliessend
erfolgt in den Etappen 2 bis 4 der Materialabbau mit jeweils anschliessender Wieder auffüllung und Wiederbegrünung innerhalb des Erweiterungsperimeters. Durch das
etappenweise Abbauen und Deponieren kann die Rekultivierung fortlaufend umge
setzt werden.
3
Nebst den erwähnten neuen Festlegungen in den einzelnen Plänen werden im Piano
generale delle strutture 1:1000, Motta di Miralago Parte 1 und 2 für das gesamte Ab
baugebiet Abbau- und Auffüllbereiche (Etappen 1 bis 4), Installationsplätze, Zufahrts strassen sowie Begrünungsflächen festgelegt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Bernina überein stimmt.
Mit der Genehmigung der Anpassung des Kantonalen und Regionalen Richtplans
der Region Bernina in den Bereichen Materialabbau und -Verwertung sowie Abfallbe wirtschaftung durch die Regierung (Beschluss vom 22. November 2022, Protokoll
Nr. 882/2022) wurden die richtplanerischen Voraussetzungen zur Realisierung des Materialabbaus und der Deponie am Standort Motta di Miralago geschaffen. Haupt
bestandteil der Anpassung bildete die Festlegung des Standortes Motta di Miralago II zur Ablagerung von Material des Typs A und B mit vorgängigem Materialabbau im
Koordinationsstand "Festsetzung". Es kann somit festgestellt werden, dass die Revi sionsvorlage richtplankonform ist.
D. Baugesetz
Die am 13. Juli 2022 beschlossene Anpassung von Art. 4.18 bis des kommunalen
Baugesetzes gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
4
E. Piano delle zone 1:2000, Piano generale delle strutture Parte 1 e Parte 2 1:1000
und Piano generale di urbanizzazione 1:2000 «Motta di Miralago» 1.
Temporäre und permanente Rodungen
Für die Erweiterung der Deponie Motta di Miralago II sind eine temporäre Rodung
(9450 m 2) und eine permanente Rodung (552 m 2) erforderlich. Als Ersatz für die per
manente Rodung von 552 m 2 werden die Nussbaumwiesen im Gebiet Müreda auf ei ner Fläche von 4220 m 2 , zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes, aufgewer
tet. Ausserdem sollen zehn neue Walnussbäume im Gebiet Müreda gepflanzt wer
den. Die temporären Rodungsflächen von 9450 m 2 werden nach Abschluss des Ma
terialabbaus und der Wiederauffüllung am gleichen Ort wieder aufgeforstet.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 erteilte das Departement für Infrastruktur, Energie
und Mobilität (DIEM) die nachgesuchte Rodungsbewilligung mit Auflagen und Bedin
gungen. Die neue Rodungsbewilligung gilt bis am 31 . Dezember 2040. Bis dahin
müssen sämtliche Aufforstungen und Ersatzmassnahmen realisiert werden.
Die Rodungsbewilligung des DIEM vom 5. Januar 2023 wird koordiniert mit dem vor
liegenden Genehmigungsentscheid eröffnet. 2.
Umweltverträglichkeitsprüfung Motta di Miralago II
2.1. Ausgangstage
Mit der Festlegung der Anpassung des Perimeters der «Zona cava Motta di Mi
ralago» im vorliegenden Piano delle zone 1:2000 und den zusätzlichen Festlegungen im Piano delle zone 1:2000, im Piano generale delle strutture 1 und 2 1:1000 sowie
im Piano generale di urbanizzazione 1:2000 will die Gemeinde Brusio die erforderli
che nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung einer
Erweiterung des Abbaubereichs bzw. der Deponie Motta di Miralago II schaffen. 2.2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
In der Region Bernina besteht ein Engpass an Deponievolumen. Die Suche eines
geeigneten und bewilligungsfähigen Deponiestandorts in der Region erwies sich als
5
sehr anspruchsvoll. Unter Gesamtbetrachtung der relevanten Randbedingungen und
potenziellen Konflikte resultierte der Standort Motta II in Motta di Miralago auf dem Gemeindegebiet von Brusio als Bestvariante. Die Konzentration der bewilligten Ab
bauerweiterung inkl. Centro Inerti (Projekt Motta I) und der Deponie Motta II ermög
licht im Raum Motta di Miralago vielschichtige Synergien. Projektziel des Vorhabens
Deponie Motta II ist es, ein Deponievolumen von rund 140 000 m 3 bereitzustellen (Kompartimente Typ A und B), um die regionale Abfallbewirtschaftung über die
nächsten Jahre sicherzustellen.
Das bisher bewilligte Gesamtabbauvolumen in Motta di Miralago umfasst
280 000 m 3. Zur Schaffung eines ausreichenden Deponievolumens ist für das Vorha
ben Motta II ein zusätzlicher Abbau von rund 64 000 m 3 vorgesehen. Einschliesslich der Erweiterung übersteigt der Abbau demnach 300 000 m 3 (Anlagetyp Nr. 80.3 ge
mäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [U VP]; SR
814.01 1). Somit ist das Vorhaben UVP-pflichtig. Die Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) sieht das Nutzungsplangeneh
migungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nut
zungsplanung - wie dies vorliegend der Fall ist - eine umfassende Prüfung ermög
licht. Die für die Vornahme der UVP zuständige Behörde ist die Regierung. Grund
lage dazu bildet ein UVB, der mit Datum vom 29. Juni 2022 dieser Vorlage beiliegt.
Gemäss Art. 10c Abs. 1 des Bundesgesetzes überden Umweltschutz (USG; SR
814.01) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Berichte zu
Projekten, die von einer Behörde geprüft werden. Kantonale Umweltschutzfachstelle
im Sinne von Art. 10c und Art. 42 USG ist gemäss Art. 2 Abs. 1 KVUVP das Amt für
Natur und Umwelt (ANU).
2.3. Koordination mit erforderlichen Bewilligungen
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 und Art. 22 UVPV eine Koordinationspflicht bezüglich anderer erforderlicher Bewilligungen. Für das vorlie
gende Vorhaben sind nebst einer BAB-Bewilligung auch die in Art. 21 Abs. 1 UVPV
sowie die in der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des Departements
für Volkswirtschaft und Soziales vom 1. Dezember 2005 (Stand 1. April 2020) aufge-
6
führten Spezialbewi.lligungen erforderlich. Konkret sind nach erfolgter Nutzungspla
nung im darauffolgenden Baubewilligungsverfahren folgende Bewilligungen einzuho len:
- Errichtungsbewilligung für Deponie Typ A und B nach Art. 38 Abs. 1 resp. 2
der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; '
SR 814.600);
- Versickerungs- oder Einleitbewilligung für die Einleitung von behandeltem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 resp. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer (GSchG; SR 814.20);
- Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen
nach Art. 4 Abs. 1 lit. f i.V.m. Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110).
Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass für die Erteilung der Betriebsbewilli
gung im Anschluss an das BAB-Verfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 VVEA ein Betriebs reglement sowie ein Vorprojekt für den Abschluss einzureichen sind.
2.4. Gegenstand und Inhalt der UVP
Gegenstand der Beurteilung bildet der im Auftrag der Gemeinde Brusio erstellte UVB Vorprojekt Deponie Motta II der
vom 29. Juni 2022.
Die Regierung beurteilt erstens, ob die für die Prüfung des Projekts erforderlichen
Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche
Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammen wirken korrekt ermittelt und bewertet worden sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beur
teilt, ob die im Rahmen der Projekte vorgesehenen Massnahmen den bundesrechtli
chen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vor
schriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Sowohl bei der UVB-Vollständigkeitsprüfung als auch bei der eigentlichen UVP stützt sich die Regierung weitgehend auf den Beurteilungs-bericht des ANU vom 11. Okto
ber 2022.
7
2.5.
Beurteilung des UVB i n formeller Hinsicht
D e r von der urteilung
erstellte
U V B stellt eine ausreichende
der Umweltrechtskonformität des Vorhabens
ben ist grundsätzlich
unbestritten. Eine Beurteilung
2.6.
der materiellen
Informationen,
sowie auf die im ANU
möglich.
Umweltverträglichkeit
. Gestützt auf den UVB werden in den nachfolgenden
der Anga
der grundsätzlichen Machbarkeit
ist, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen
Beurteilung
für die B e
dar. Die Richtigkeit
a u s Umweltsicht
und den beigezogenen Ämtern vorhandenen
Grundlage
Abschnitten
die aufgrund des
heutigen Wissensstands erkannten und dem Projekt zurechenbaren direkten und in
direkten Umweltauswirküngen
beurteilt.
Die Massnahmen
UVB vorgesehen sind und auf welche im Folgenden sind allesamt umzusetzen.
2.6.1.
für Umweltthemen, die im
nicht weiter eingegangen
wird,
Biotop- und Artenschutz
Projektauswirkungen
gemäss UVB
Motta II beschrieben
und die Gesamtauswirkungen der Projekte Motta I und Motta II
Im vorliegenden
UVB werden die zusätzlich beanspruchten Flächen am Standort von
beurteilt.
Im Gebiet Motta di Miralago
spanner)
bekannt.
m e n der Schmetterlingsart
che als Lebensraum
die Schmetterlingsart
Euphyia
ist seit kurzem das einzige Schweizer Vorkom
adumbraria
(deutscher
E s handelt sich dabei um eine besonders schützenswerte halb offene, trockene Blockschutthalden beansprucht. an das Vorkommen
gebunden. Das heisst, die Schmetterlingsart
sätzliche
Untersuchungen.
Zudem ist
aus der Familie der Nelkenge
(im Ei-, Larven- und Puppen
stadium) kommt nur dort vor, wo die Moos-Nabelmiere vorhanden
der Vorprüfung zur OP-Revision machte
Art, wel
der Moos-Nabelmiere (Moehringia
muscosa L), einer nicht gefährdeten Blütenpflanze wächse,
Name: Kalkalpen-Felsen
ist. Im Rahmen
der Kanton entsprechende Auflagen für zu
Die zusätzlichen
Flächen wurden 2021 floristisch durch
zwischenlösung
Motta II unter Mitberücksichtigung
beitet und der Beurteilungsperimeter
der Projektauswirkungen
Motta I. Aus diesen Untersuchungen
geht hervor, dass die Moos-Nabelmiere
bear
umfasst die Deponie
des bereits bewilligten
Projekts
(Moeh
ringia muscosa L.) im Gebiet Motta da Miralago relativ verbreitet anzutreffen ist. Im
8
Abbauperimeter liegt jedoch nur ein kleiner Teil der Grosspopulation der Pflanze rund
um Motta da Miralago. Aus diesem Grund sind keine Ersatzmassnahmen nach NHG
vorzusehen. Aus Sicht des Artenschutzes sind jedoch Umsiedlungsmassnahmen er forderlich.
Beurteilung
Im Gebiet Mota dal Meschin wurde eines von zwei in der Schweiz bekannten Vor
kommen der Schmetterlingsart Euphyia adumbraria gefunden. Die Art ist an échat-
tige Stellen von Blockschutthalden mit Nabelmieren (Moehringia) gebunden. Es sind nur wenige Vorkommen in Europa bekannt. Die Art ist daher besonders schützens wert.
Im westlichen Teil des Standorts Motta II tangiert das Vorhaben einen lückigen Wald mit Blockschutt. Vermutlich kommt auch hier Euphyia adumbraria vor. Im Jahr 2020 wurden sie jedenfalls etwas weiter nordöstlich der Deponie gefunden. Unter Beizug
eines Schmetterlingsspezialisten wurden aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Pup
pen- oder Eistadium, nicht im Winter) die entsprechenden Umsiedlungs-/Evakuationsmassnahmen durchgeführt. Es ist jedoch anzunehmen, dass im Betriebsareal
noch weitere seltene und/oder geschützte Tierarten vorkommen und auch immer
wieder, zumindest in den Randbereichen, einwandern. Um den bestmöglichen Um
gang mit diesen seltenen und/oder geschützten Tierarten zu gewährleisten sind:
- die im UVB beschriebenen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu treffen;
- der Umweltbaubegleitung (UBB) ist in Umweltfragen Weisungsbefugnis gegen über dem Betriebspersonal einzuräumen;
- im Rahmen der Detailprojektierung ist unter Beizug der UBB ein betriebliches Schutzkonzept für den Umgang mit Kleintieren im Betriebsareal zu erstellen;
- die Bewilligungsinhaberin resp. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Funde von Reptilien und anderen Kleintieren der UBB zu melden.
9
Unter Einhaltung der genannten Auflagen kann davon ausgegangen werden, dass
mit den im Projekt vorgesehenen Ersatzmassnahmen die Bewilligungsvoraussetzun gen für technische Eingriffe in Biotope gemäss Art. 14 Abs. 6 und 7 der Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erfüllt sind. Mit den bereits ge
troffenen Evakuationsmassnahmen sowie eines noch auszuarbeitenden Schutzkon
zepts für Tierfunde im Betriebsareal sind auch die Artenschutzvorschriften erfüllt. Be
treffend Endgestaltung und Neophyten sind die Ausführungen im UVB zwingend um zusetzen.
2.6.2.
Landschaft
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der Perimeter Motta II liegt vollumfänglich im Waldareal und umfasst eine Fläche von rund 21 000 m 2 . Die Deponiefläche wurde im Sinne der haushälterischen Raumnut
zung soweit möglich innerhalb des Perimeters Motta I angelegt (rund 10 500 m 2). Der zusätzliche Flächenbedarf von Motta II ausserhalb von Motta I umfasst somit nur
noch 10 500 m2 . Davon liegen 4700 m 2 ausserhalb der Landschaftsschutzzone ge
mäss Nutzungsplan der Gemeinde Brusio. Die restlichen rund 5800 m 2 tangieren die Landschaftsschutzzone. Die Deponie in Motta II ist nicht vollständig ausserhalb der
Landschaftsschutzzone umsetzbar und steht somit in Konflikt mit den zugehörigen Schutzzielen. Das Vorhaben beinhaltet somit eine entsprechende Anpassung der
Landschaftsschutzzone.
Das Vorhaben Motta II stellt ein Vorhaben von regionaler Bedeutung dar. Basierend
auf den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt ein Eingriff in ein Landschaftsschutz
gebiet von regionaler Bedeutung der Interessenabwägung der zuständigen Behörde. Das Vorhaben Motta II verursacht einen temporären Eingriff für den Zeitraum 2023
bis 2042, welcher anschliessend geschlossen und wiederbewaldet wird. Es handelt
sich somit um einen langjährigen temporären Eingriff, der als vorübergehende Beein
trächtigung qualifiziert werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die abge
schlossene, rekultivierte Deponie wieder in die Landschaftsschutzzone aufgenom
men werden.
10
Beurteilung
Im UVB sind die Projektauswirkungen ausführlich dargestellt. Aufgrund seiner be
grenzten Einsehbark it erweist sich der Standort Motta di Miralago für die geplante Anlage als verhältnismässig günstig. Dass mit Motta I bereits eine erhebliche land
schaftliche Vorbelastung besteht, rechtfertigt allerdings noch keine Ausweitung der
Landschaftseingriffe. Demnach ist das Projekt Motta II zusammen mit Motta I in
Übereinstimmung mit dem UVB als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen, insbe sondere auch auf aufgrund der langen Zeitdauer der Beeinträchtigung. Deshalb ist gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton
Graubünden (KNHG; BR 496.000) Ersatz zu leisten.
In Bezug auf landschaftliche Ersatzmassnahmen unterstützt die Regierung den Vor schlag im UVB für eine Aufwertung der Kulturlandschaft I Rune. Eine Bilanzierung
der landschaftlichen Beeinträchtigungen mit den vorgeschlagenen Aufwertungs
massnahmen dürfte jedoch keine plausiblen Werte liefern, wie auch die berechnete Punktzahl in der Beurteilung des ANU keinen plausiblen Wert darstellt. Gemäss der Richtlinie NHG-Ersatzmassnahmen legt die zuständige Behörde die Höhe der Er
satzpflicht und die Ersatzmassnahmen auf Antrag der Fachstelle im Einzelfall fest,
wenn sich die Höhe der Ersatzpflicht und/oder der Wert einer Ersatzmassnahme
nach den Anhängen 1 - 5 nicht beziffert werden kann oder aus den Berechnungen
kein plausibles Ergebnis hervorgeht.
Im vorliegenden Fall gilt es, ein Projektbudget zu definieren, das als angemessen
eingestuft werden kann und dessen Verwendungszweck an das Aufwertungsprojekt I Rune gebunden sein muss. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwar von einer Wie
derherstellung auszugehen ist. Allerdings muss mit einer sehr langen Zeitdauer (40 -
50 Jahre) gerechnet werden, bis die Eingriffe vernarbt sind.
Gemäss UVB, Ziff. 2.2.2, umfasst das Projekt Motta II einen Materialabbau von rund 64 000 m 3. Zusammen mit dem vorgezogenen Abbau in Motta I entsteht ein Depo nievolumen von rund 140 000 m 3 bis 2043. Aufgrund der angegebenen Volumen
kann mit dem Abbau und der Deponie ein Bruttoerlös von geschätzt rund 2,6 Millio
nen Franken erzielt werden. Die Fachstelle erachtet einen Beitrag von 3 Prozent aus
11
dem Bruttoerlös für landschaftliche Ersatzmassnahmen als angemessen. Die Regie
rung teilt diese Einschätzung. Die landschaftliche Ersatzpflicht wird entsprechend auf
78 000 Franken festgelegt. 2.6.3.
Wald
Projektauswirkungen gemäss UVB
Der Perimeter Motta II tangiert vollumfänglich Wald. Es handelt sich dabei um keine
geschützte Waldgesellschaft. Für die Deponie Motta II wird die Fläche temporär
zweckentfremdet. Dies erfordert eine Rodungsbewilligung für die betroffene Fläche
von rund 9450 m 2. Aus waldrechtlicher Sicht ist für die temporären Rodungen kein
Ersatz erforderlich. Beurteilung
Dem Rodungsgesuch kann mit den vorgesehenen Ersatzmassnahmen (waldrechtli
cher Rodungsersatz zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes) für die perma
nente Rodung zugestimmt werden. Bei der angegeben Waldgesellschaft 47H handelt es sich nicht um einen schutzwürdigen Lebensraum im Sinne des NHG.
2.6.4.
Anforderung an das Deponiebauwerk
Projektauswirkungen gemäss UVB
Zur Abklärung geologischer, hydrogeologischer und geotechnischer Auswirkungen des Vorhabens wurde das Fachbüro
beauftragt.
beurteilte die Deponie Motta II hinsichtlich aller Anforderungen nach Anhang 2
VVEA. Die Einhaltung der Anforderungen einer Deponie nach VVEA beinhalten auch
die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen. Im Bereich der Deponie-Phasen A-C wird durch den Einbau einer durchlässigen Schicht im tieferen Beckenbereich
der Deponie zwischen der Deponie und dem Untergrund die Versickerungsmöglich
keit verbessert. Mit dieser Massnahme wird garantiert, dass Sickerwasser entlang dieser Schicht den durchlässigen Abflussweg in den tieferen Untergrund findet.
Dadurch kann mutmasslich sämtliches Abwasser über den Untergrund entwässern,
womit dieses nicht an der Terrainoberfläche austritt. Das im Untergrund versickerte
Deponieabwasser wird nach Einschätzung der Hydrogeologen über eine längere
Strecke durch den Poschiavino vorgeflutet, dabei im Untergrund gefiltert und durch
den Poschiavino stark verdünnt. Daher ist keine qualitative Beeinträchtigung des
Poschiavino zu erwarten. Es wurde kein Grundwasser bis unter die Sohle des
12
Poschiavino beobachtet. Demnach scheint der Grundwasserspiegel so tief zu liegen,
dass ein eigentlicher Grundwasserfluss in gesättigtem Milieu praktisch ausgeschlos
sen werden kann. Lokale Wasserwege im ungesättigten Bereich in Richtung Lago di
Poschiavo sind gemäss Einschätzung der Hydrogeologen mit sehr hoher Wahr
scheinlichkeit nicht vorhanden. Es wird auch keine Beeinträchtigung des Lago di
Poschiavo erwartet. Falls wider Erwarten Deponiewasser in Richtung Lago di Poschi
avo fliessen sollte, würde es durch die Vorflut in den Poschiavino abgeführt. Eine
Verschmutzung des Lago di Poschiavo kann aus diesen Gründen ausgeschlossen
werden.
Um die Oberfläche der neu angelegten Deponie vor Erosion zu schützen sind ober
halb und im Deponiekörper mehrere Entwässerungsrinnen vorgesehen. Die Entwäs serungsrinnen werden primär in der Anfangsphase der Deponierekultivierung benö
tigt, wenn die Deponie noch nicht durch ausreichend Bewuchs geschützt ist. Sie kön nen als temporäre Baumassnahme ausgestaltet werden (Holzrinnen). Um den
Schlammabtrieb in den offenen Kanälen zu verhindern, sind im Rahmen des BABVerfahrens entsprechende bauliche Massnahmen zu planen. Beurteilung
Die Anforderungen an den Standort für eine Deponie Typ A und Typ B gemäss
Art. 36 und Anhang 2 VVEA sind erfüllt. Die Mindestgrösse gemäss Art. 37 Abs. 1
lit. b VVEA ist erfüllt. Die Anforderungen an das Bauwerk für eine Deponie Typ A und
Typ B gemäss Art. 36 und Anhang 2 VVEA sind erfüllt. Die in der Vorprüfung bean
tragte Abtrennung der Kompartimente A und B wurde nun im UVB dargelegt. Die ge
naue Art und Planung der Abdichtung ist im Rahmen des BAB-Verfahrens zu spezifi zieren.
Grundwasser
Gemäss Kantonaler Gewässerschutzkarte liegt der vorgesehene Deponiestandort
mit der geplanten Erweiterung im übrigen Bereich (ÜB). In den beiden vorgenomme nen Bohrungen wurde gemäss Fachgutachten Geologie und Deponietechnik kein
Grundwasserspiegel bis unter die Sohle des Poschiavino beobachtet. Demnach liegt der Grundwasserspiegel so tief, dass ein eigentlicher Grundwasserfluss in gesättig
tem Milieu in Richtung Lago die Poschiavo praktisch ausgeschlossen werden kann.
13
Unter Berücksichtigung der Wegleitung Grundwasserschutz (Hrsg. Bundesamt für
Umwelt BAFU [vormals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL],
2004) ist die Errichtung einer Deponie im ÜB aus hydrogeologischer Sicht grundsätz
lich als unproblematisch zu erachten, weshalb keine gewässerschutzrechtliche Bewil ligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 GSchV erforderlich ist; vorbehalten
bleiben die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften (insbesondere jene der VVEA).
Untergrund
Gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.1 VVEA müssen der Untergrund und die Umgebung der
Deponie, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten,
dass die Deponie langfristig stabil bleibt. Gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2.4 VVEA ist die
Einhaltung von Anhang 2 Ziffer 1.2.1 VVEA mit Baugrunduntersuchungen und Set
zungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuwei sen. Die Sondierbohrungen und die darauf basierenden Berechnungen gemäss
Fachgutachten Geologie und Deponietechnik bestätigen, dass der Untergrund der Deponie nicht setzungsempfindlich ist. Die Stabilität ist somit gewährleistet.
Die Einhaltung von Anhang 2 Ziffer 1.2.2 VVEA ist mit geologischen und hydrogeolo gischen Untersuchungen nachzuweisen. Die Deponie Motta II liegt weder im Gewäs
serschutzbereich Au noch im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern.
Es sind daher keine technischen Massnahmen notwendig, um Gewähr zu bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinflusst wird.
Oberflächenentwässerung/Abwasser
Gemäss Vorprüfungsbericht sind für die vorgesehene Versickerung über eine
Oberbodenschicht (z.B. im Wald) Massnahmen aufzuzeigen, welche den Schlamm abtrieb in den offenen Kanal verhindern. Der UVB verweist diesbezüglich auf das
nachgelagerte BAB-Verfahren. Im BAB-Verfahren ist daher zwingend aufzuzeigen, wie der Schlammabtrieb in den offenen Kanal und somit eine Verschlämmung des
Oberbodens verhindert wird.
14
2.6.5.
Lärm
Projektauswirkungen gemäss UVB
Für den bewilligten Ausgangszustand verweist der vorliegende UVB vollumfänglich
auf das Lärmgutachten und den Umweltbericht zu Motta I. Gestützt auf diese Grund
lagen wurden die zusätzlichen Lärmemissionen des Projekts Motta II miteingerechnet und erforderliche Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach Art. 9 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Gesamtbetrachtung von Motta I
und II ermittelt. Beurteilt wurde sowohl der Betriebslärm als auch der Verkehrslärm.
Zur Lärmbeurteilung konnten dieselben Empfangspunkte wie im Umweltbericht zum
Projekt Motta I verwendet werden: die nächstliegenden und/oder exponiertesten Ge
bäude in Miralago, Golbia-Sur und Selvaplana. Wie bei Motta I lassen sich auch bei
Motta II die Immissionsgrenzwerte nur mit Massnahmen einhalten.
Für den Abbau Motta II sind dieselben Massnahmen wie bei Motta I umzusetzen. Darüber hinaus muss der Damm zur Abschirmung der Abbaufläche von fünf auf
sechs Meter erhöht werden. Betreffend Verkehrslärm werden durch den geplanten
Betrieb Motta di Miralago keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Ergänzungen der Lärmprognose (vorsorg liche Massnahmen zur weiteren Reduktion der Lärmimmissionen) wurden bearbeitet und sind der Beilage 2 und dem UVB, Kapitel 4.2 zu entnehmen. Beurteilung
a) Vorphase (Bauphase)
Eine Vorphase (Bauphase) ist beim Projekt Motta II nicht erforderlich. Die Errichtung der Aufbereitungsanlage inkl. Vorbereitung des Platzes erfolgt im Rahmen des Pro jektes Motta I. Diesbezüglich drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. b) Regulärer Betrieb (Betriebsphase)
Beim Projekt Motta II (Abbau und Deponierung) handelt es sich um eine neue orts
feste Anlage. Es kommt somit Art. 7 LSV i.V.m. Anhang 6 LSV zur Anwendung. Die
Lärmemissionen der neuen ortsfesten Anlage müssen, soweit dies technisch und be
trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, begrenzt werden. Des Weiteren dür fen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
15
überschreiten. Mit den gemäss Lärmprognose vorgesehenen Massnahmen können
für den beschriebenen Betrieb die massgebenden Planungswerte eingehalten wer den, wenn auch teilweise sehr knapp (siehe EP3).
Gestützt auf Art. 7 LSV i.V.m. Anhang 6 LSV, sind die im UVB aufgeführten Mass
nahmen Lärm Lä1 bis Lä3 sowie Lä5 zwingend umzusetzen. Es handelt sich hierbei um folgende Auflagen:
- Zeitlich konzentrierter Abbau während rund drei Monaten in der Zwischensaison (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise bis Mitte Mai).
- Abgeschirmter Abbau in Motta II hinter einen 6 m hohen Wall.
- Einsatz des Abbau-/Bohrhammers (max. Schallleistungspegel Lw = 118 dB [A]) an maximal zehn Arbeitstagen hinter Damm (H = 6 m) gegen Miralago und Golbia Sur.
- Einsatz von Baumaschinen und Transportfahrzeugen nach dem anerkannten
Stand der Technik gemäss Verordnung des Eidg. Departements für Umwelt, Ver
kehr, Energie und Kommunikation über die Lärmemissionen von Geräten und Ma schinen, die im Freien verwendet werden (MaLV; SR 814.412.2).
- Regelmässige Wartung von Baumaschinen, Fahrzeugen sowie Aufbereitungs und Förderanlagen.
Im Falle von Beschwerden sind weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen Vorbe
halten.
c) Mehrverkehr
Gemäss UVB, Kapitel 3.2.4 (Logistik/Verkehr) wird infolge des Betriebs von Abbau und Deponie auf der H29 Berninastrasse mit täglich rund 32 Transportfahrten ge
rechnet. Dies führt zu keinen wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen (Art. 9 LSV).
2.7.
2.7.1.
Zusammenfassung
In formeller Hinsicht
In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Ge
meinde von der
mit Datum vom 29. Juni 2022 erstellte UVB betreffend
das Vorhaben Motta II eine vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage dar
stellt. Die Beurteilung der Rechtskonformität des Materialabbaus sowie der Deponie
16
ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der im
ANU und bei den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen
somit möglich. 2.7.2.
In materieller Hinsicht
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend - gestützt auf den
UVB sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen kantona len Amtsstellen - zu folgenden Schlüssen:
- Die im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminde rung der Umweltbelastung sind, sofern untenstehend nichts Anderes beantragt, zwingend umzusetzen.
- Der UBB ist in Umweltfragen Weisungsbefugnis gegenüber dem Betriebspersonal einzu räumen.
- Im Rahmen der Detailprojektierung ist unter Beizug der UBB ein betriebliches Schutzkonzept für den Umgang mit Kleintieren im Betriebsareal zu erstellen.
- Die Bewilligungsinhaberin resp. der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Funde von Reptilien und anderen Kleintieren der UBB zu melden.
- Die landschaftliche Ersatzpflicht wird auf 78 000 Franken festgelegt.
- Der Abbau ist zeitlich zu konzentrieren auf rund drei Monate in der Zwischensai son (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise bis Mitte Mai).
- Der Abbau in Motta II ist hinter einem 6 m hohen Wall abzuschirmen.
- Der Abbau-/Bohrhammer (max. Schallleistungspegel Lw = 1 1 8 dB [A]) ist an maxi mal zehn Arbeitstagen hinter dem Damm (Höhe: 6 m) gegen Miralago und Golbia
Sur einzusetzen.
- Es sind Baumaschinen und Transportfahrzeuge nach anerkanntem Stand der Technik gemäss MaLV einzusetzen.
- Die Baumaschinen, Fahrzeuge sowie Aufbereitungs- und Förderanlagen sind re gelmässig zu warten.
- Weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen bleiben vorbehalten. 2.8.
Schlussfolgerung
In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass mit der geplan
ten Erweiterung des Abbauperimeters der Deponie Motta II den Vorschriften zum
Schutz der Umwelt entsprochen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen
17
definierten
Anforderungen erfüllt resp. die dargelegten
Massnahmen zum Schutz der
Umwelt getroffen werden.
F. Hinweise betreffend die weiteren Planungsarbeiten 1.
Baubewilligung der Gemeinde Brusio
Die Realisierung und der Betrieb einer ortsfesten willigung
durch die Standortgemeinde
Anlage bedürfen einer Baube
(vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG), wobei die Bau
eingabeprojekte alle Anlageteile zu enthalten
haben. Die Auflagen des vorliegen
den Genehmigungsbeschlusses sind bei der Bauprojektierung zu berücksichti
gen. 2.
BAB-Bewilligung des Amts für Raumentwicklung
Die Deponie
BAB-Verfahren 3.
Motta di Miralago
II liegt ausserhalb
der Bauzone,
weshalb auch ein
durchzuführen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG).
Errichtungs* und Betriebsbewilligung des ANU
Für den Betrieb der Deponie Typ A und Typ B ist zudem eine Errichtungs- u n d Betriebsbewilligung des Kantons erforderlich
(Art. 38 Abs. 1 resp. 2 VVEA).
Diese Zusatzbewilligung wird vom ANU erteilt (Art. 42 KUSG) und koordiniert
der BAB-Bewilligung 4.
eröffnet.
mit
Versickerungs- oder Einleitbewilligung für die Einleitung von behandeltem Abwasser des ANU
Für die Versickerung resp. Einleitung von behandeltem Abwasser ist eine Bewilli
gung des Kantons erforderlich
5.
(Art. 7 Abs. 1 resp. 2 GSchG). Diese Zusatzbewil
ligung wird vom ANU erteilt u n d koordiniert
mit der BAB-Bewilligung eröffnet.
Zustimmung für Bauten mit erheblichen
Luftverunreinigungen
des A N U
Abbau- und Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f i.V.m. Anhang 1 KUSV als Anlagen,
gungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen
welche erhebliche Luftverunreini einer Zustimmung
des A N U (Art.
18
13 Abs. 1 KUSG). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert mit der
BAB-Bewilligung eröffnet. 6. Zusammenfassung
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilli
gungen des Kantons (Ziff. 2 - 5 ) unter der Voraussetzung, dass die nutzungspla
nerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die
UVP-bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können.
Im Weiteren wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass sich Teile der geplan
ten Erschliessung der Deponie Motta di Miralago innerhalb des Projektperimeters der Strassenkorrektion der Berninastrasse befinden, welche mit Beschluss der
Regierung vom 1 . Juni 2021 (Protokoll Nr. 515/2021) genehmigt wurde. Bauvor
haben innerhalb eines von einem Strassenprojekt erfassten Gebietes unterliegen vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Strassenprojekts an einer Bewilli gungspflicht (Art. 21 Abs. 1 Strassengesetz des Kantons Graubünden, StrG; BR
807.100). Das Vorhaben bedingt voraussichtlich im nachgelagerten Baubewilli gungsprozess Zusatzbewilligungen (Bewilligung zur Leitungsverlegung im Be
reich der Kantonsstrasse; Verfügungsbeschränkung) des Tiefbauamts Graubün
den (TBA). Die detaillierten Projektunterlagen sind dem TBA vor Einreichung der
Baugesuchsunterlagen zur Vorprüfung vorzulegen.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das am 13. Juli 2022 bezüglich Art. 4.1 8bis teilrevidierte Baugesetz wird geneh migt.
2. Der Piano delle zone 1:2000 «Motta di Miralago», der Piano generale delle
strutture Parte 1 und Parte 2 1:1000 «Motta di Miralago», und der Piano ge
nerale di urbanizzazione 1:2000 «Motta di Miralago», alle vom 13. Juli 2022,
19
werden im Sinne der Erwägungen lichkeitsprüfung
3.
(vgl. nachstehend
u n d mit den Auflagen aus der UmweltverträgZiffer 3) genehmigt.
Es wird gestützt auf den in den Erwägungen
erwähnten Um weit Verträglichkeits
bericht vom 29. Juni 2022 u n d gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbe richt des Amts für Natur und Umwelt vom 1 1 . Oktober 2022 sowie unter den
nachstehenden
gebiets/Deponie werden kann:
a)
b) c)
d) e)
f)
g)
h)
i) j) k)
Auflagen festgestellt, dass die geplante
Erweiterung des Abbau-
Motta di Miralago II umweltverträglich errichtet und betrieben
Die im Umweltverträglichkeitsbericht
enthaltenen
der Umwelt und zur Verminderung
der Umweltbelastung
hend nichts Anderes beantragt, zwingend Der Umweltbaubegleitung
dem Betriebspersonal
einzuräumen.
ein betriebliches
areal zu erstellen.
Schutzkonzept
Die Bewilligungsinhaberin
Weisungsbefugnis
für den Umgang mit Kleintieren
resp. der Bewilligungsinhaber
Ersatzpflicht
gegenüber
ist unter Beizug der Umweltbaubegleitung
von Reptilien und anderen Kleintieren Die landschaftliche
zum Schutz
sind, sofern untenste
umzusetzen.
ist in Umweltfragen
Im Rahmen der Detailprojektierung
Massnahmen
im Betriebs
ist verpflichtet, Funde
der Umweltbaubegleitung
zu melden.
wird auf 78 000 Franken festgelegt.
Der Abbau ist zeitlich zu konzentrieren auf rund drei Monate in der Zwischen
saison (November, Januar bis Ende April, ausnahmsweise
bis Mitte Mai).
Der Abbau in Motta II ist hinter einem 6 m hohen Wall abzuschirmen. Der Abbau-/Bohrhammer (max. Schallleistungspegel
maximal
Lw = 1 1 8 dB [A]) ist an
zehn Arbeitstagen hinter dem Wall (Höhe: 6 m) gegen Miralago und
Golbia Sur einzusetzen. Es sind Baumaschinen
u n d Transportfahrzeuge
Stand der Technik (gemäss MaLV) einzusetzen. Die Baumaschinen, regelmässig
Fahrzeuge
zu warten.
gemäss
dem anerkannten
sowie Aufbereitungs- und Förderanlagen
Weitergehende Lärmreduktionsmassnahmen
bleiben vorbehalten.
sind
20
4. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobili tät vom 5. Januar 2023 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplange
nehmigungsbeschluss eröffnet.
5. Der vorliegende Regierungsbeschluss, die genehmigte Nutzungsplanung vom 13. Dezember 2020, die Rodungsbewilligung des
vom 5. Januar 2023, der
Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. Juni 2022 sowie der Beurteilungsbericht
des Amts für Natur und Umwelt vom 1 1. Oktober 2022 können - ab öffentlicher
Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Erdgeschoss des
Verwaltungszentrums Sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, eingesehen werden
(Auflage nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
UVPV; SR 814.011).
6. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss rriit Rodungsbe
willigung und Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 3Q Tagen seit Eröffnung
im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
7.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge
suchstellerin (Gemeinde Brusio) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales.
8. Soweit für die Ven/virklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
9. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu nehmen.
10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
21
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
11. Mitteilung an: Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq
-
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Nur Rodunqsbewilliqunq
-
Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal