Teilrevision Chanzla

Land-use plan, basic order · Obersaxen Mundaun

Document

Number
21.750
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Obersaxen Mundaun
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 17, 2021

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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AM TekEAISTRATIM

AMTSREGISTRATUR |

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FÜR RAUMPLANUNG| | AMT BÜR EOS ——”

La Regenza d a l chantun Grischun

Sitzung vom

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WOCHE

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18. August 2021

750/2021

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Obersaxen Mundaun beschlossen an der Ge-

meindeversammlung vom 26. Juni 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzel-

nen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Teilrevision Baugesetz (Art. 25 und 46’'s) —

GenerellerGestaltungsplan 1:1000 Teilrevision, Chanzla

GenerellerErschliessungsplan 1:1000 Teilrevision, Chanzla

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 26. Juni 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung

eramamand

_ Protokoll Nr.

A.

—

ah

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

17. August 2021

0 Alain

(RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raum-

entwicklung verfasste mit Datum vom 9. Juni 2020 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 13. August 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 äusserte sich der Bündner Heimatschutz

zur vorliegenden Planung.

Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Obersaxen

Mundaun um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand

der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet eine Anpassung der im Jahr 2009 beschlossenen

Nutzungsplanung

"Chanzla" für d e n Bau eines Hotel- und

Gesundheitszentrums zwischen den Fraktionen "Miraniga” und "Misanenga". Bezüg-

lich dieser projektbezogenen Planung "Chanzla" und der vorliegenden Anpassung ist auf folgendes hinzuweisen:

1.

Rechtskräftige

projektbezogene

Nutzungsplanung

"Chanzla"

Die Stimmberechtigten der damaligen Gemeinde Obersaxen (heute Obersaxen

Mundaun) beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2009 die

projektbezogene Nutzungsplanung "Chanzla”. Im Einzelnen wurden eine Ergänzung

des Baugesetzes (Art. 46°, 54b's und 61 BauG), ein Zonenplan1:2000 Chanzla, ein

Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Chanzla sowie ein Genereller Erschliessungsplan

1:2000 Chanzla verabschiedet. Grundlage für das geplante Hotel- und Gesundheits-

zentrum bildete die Studie "Vital-Resort Obersaxen" der BOHRHAUS Planung & Architektur AG, Zürich, vom 5. Februar 2009. Aufgrund dieser Planungsstudie waren

rund 300 Hotel-Betten, diverse Verpflegungsstätten, Kongress- und Seminarräume, ein Amphitheater,

Räume für Ladenlokale,

Dienstleistungsbetriebe,

Aussensportanla-

gen, Personalwohnungen und eine unterirdische Parkierungsanlage mit rund 250

Parkplätzen geplant. Art. 46°° Abs. 6 BauG sah eine Befristung der Einzonung von zehn Jahren

vor.

Die Regierung genehmigte die projektbezogene Planung "Chanzla” mit Beschluss vom 25. Januar 2011 (Prot. Nr. 72/2011) mit zahlreichen Auflagen.

2.

Vorliegende

Anpassung

der projektbezogenen

Nutzungsplanung

Nach einer Neuorganisation der Projektgruppe unter der Federführung der Fanzun AG, Architekten

Ingenieure

Berater, wurde das Konzept "Chanzla”

überarbeitet.

Aus einer Variantenstudie wurde schliesslich das Konzept "Schweif" ausgewählt, die Nutzungsplanung

entsprechend

Vorprüfung eingereicht.

angepasst

und dem Amt für Raumentwicklung

zu

-

In der Folge beschlossen die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde Obersaxen Mundaun

a m 26. Juni 2020 eine entsprechende

Anpassung

der oben genannten

Pla-

nung "Chanzla”. Inhalt dieser vorliegenden Teilrevision bilden im Wesentlichen An-

passungen der Bestimmungen des Baugesetzes für die Zone für Hotel, Gesundheit

und Kultur sowie deren Erschliessung und Gestaltung. Zudem soll das Mass der bau-

lichen Nutzung auf das neue Richtprojekt angepasst werden (vgl. Art. 46b%s Abs. 4

BauG). Entsprechend wurden auch der Generelle Gestaltungsplan sowie der Gene-

reile Erschliessungsplan angepasst. Der rechtskräftige Zonenplan 1:2000 Chanzla

vom 11. Dezember 2009 wurde nicht angepasst oder neu beschlossen und bildet

folglich nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. Der Beschluss der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung erfolgte innerhalb der zehnjährigen Frist gemäss

Art. 46bs Abs. 6 BauG, welche bis am 25. Januar 2021 dauerte.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung

(Raumplanungs-

gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen

Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt.

Die hier zu prüfende Planung befindet sich gemäss Kantonalem Richtplan im Touris-

tischen Intensiverholungsraum. Kapitel 4 (Tourismus) des Kantonalen Richtplans

sieht in diesem Raum eine multifunktionale Nutzung vor. Damit wird insbesondere

auf ganzjährige touristische Angebote abgezielt, welche die Abhängigkeit vom Win-

tertourismus lösen soll (vgl. S. 4.1 — 6). Das hier geplante Projekt sowie die Zweck-

bestimmung der Zone für Hotel, Gesundheit und Kultur entsprechen dieser Vorgabe. Darüber hinaus formuliert

der Kantonale

Richtplan in Kap. 5.2.5 Vorgaben

für Ge-

zu fördern und die Auslastung

von Zweit-

biete mit touristischer Beherbergung. So sind diese innerhalb oder am Siedlungsrand anzusiedeln,

ebenso gilt es die Hotellerie

wohnungen zu verbessern (vgl. S. 5.2 — 36). Mit diesen Vorgaben steht die vorlie-

gende Planung im Einklang. Gleich verhält es sich mit den Vorgaben des Regionalen

Richtplans, Konzept "Resort", Nr. 2.320, die seit der Genehmigung durch die Regie-

rung vom 25. Januar 2011 (Prot. Nr. 72/2011) nicht geändert haben und weiterhin er-

- füllt werden.

Es kann somit festgestellt werden, dass die vorliegende Planung richtplankonform ist.

D. Il.

Prüfung der Teilrevision

1.

Befristung

der Nutzungsplanung

"Chanzla"

von Einzonungen

1.1. Allgemeine Bemerkungen

In der Praxis verschiedener Kantone werden Einzonungen vermehrt befristet beschlossen.

Bei gewissen Einzonungen

zweckmässig.

erscheint dies durchaus als sachgerecht

Zu denken ist etwa an projektbezogene

Spezialzonen

und

a m Rand oder

ausserhalb des Siedlungsgebiets (z. B. Resorts, grosse Sport- und Freizeitanlagen), _ an sehr grosse Einzonungen (z. B. Einzonung von 55 ha im freiburgischen Galmiz für

einen US-Biotechnologiekonzern) oder an umstrittene Planungen (z. B. Windparks).

Mit einer befristeten Einzonung kann verhindert werden, dass nach langer Zeit Pro-

jekte realisiert werden, welche nicht mehr zeitgemäss sind oder nicht mehr dem

neuen Recht entsprechen.

Souveräns

zwischenzeitlich

Möglicherweise

geändert

hat sich auch der politische Wille des

und e r würde dieser alten Planung nicht mehr,

oder nur in abgeänderter Form, zustimmen. Im Übrigen können mit der Befristung bei

einer allfälligen Nichtrealisierung auf einfache Art und Weise und im Voraus klare

Verhältnisse über die künftige Zonierung geschaffen werden, ohne dass ein weiterer

Planungsakt nötig ist. Vor diesem Hintergrund sind befristete Einzonungen in Einzel-

fällen durchaus zu begrüssen.

Mit der KRG-Revision vom 25. Oktober 2018 wurde in Art. 19h KRG die Möglichkeit der befristeten

Einzonungen

auf eine gesicherte

rechtliche

Basis gestellt. Damit be-

fristete Einzonungen die nötige Flexibilität haben und so besser akzeptiert werden,

wurde in Art. 19h Abs. 2 KRG geregelt, dass der Gemeindevorstand die Fristen im

Einzelfall um maximal die Hälfte der ursprünglichen Fristen verlängern kann. Die Möglichkeit

zur Verlängerung

und nötig, weil

der Fristen erwies sich als sachgerecht

bei grösseren Projekten immer wieder unvorhersehbare Situationen eintreffen kön-

nen, welche eine Realisierung innert Frist nicht wie erwartet zulässt. Gründe dafür

können vielseitig sein (Änderung der wirtschaftlichen Lage, neue Investorensuche, veränderte Marktsituation, Corona bedingte Projektüberarbeitungen etc.).

1.2. Planung "Chanzla”

Anders als bei verschiedenen

8

Resorts (Zz. B. Resort "Dieni" in Tujetsch)

oder markan-

ten touristischen Projekten (z. B. 105 m hoher Turm auf der Schatzalp in Davos) hat

bei der projektbezogenen Nutzungsplanung für das Resort "Chanzla” die damalige

Gemeinde Obersaxen von sich aus eine Befristung der Einzonung im Baugesetz vorgesehen. Die Bestimmung in Art. 46°° Abs. 6 des rechtskräftigen BauG lautet wie folgt:

"Sofern die Zone für Hotel, Gesundheit und Kultur nicht innerhalb von

10 Jahren nach Genehmigung durch die Regierung dem Zonenzweck ent-

_ sprechend überbaut oder eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, fällt die der Zone für Hotel, Gesundheit

und Kultur zugewiesene

Fläche

ohne erneuten Beschluss der Gemeindeversammlung in die Landwirt-

schaftszone zurück und alle speziellen Festlegungen insbesondere im Ge-

nerellen Gestaltungsplan, welche in Zusammenhang mit der Zone für Hotel,

Gesundheit und Kultur stehen, werden aufgehoben”.

Mit Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 25. Januar 2011 (Prot. Nr. 72/2011)

trat die Planung für das Resort "Chanzla" in Kraft (Art. 49 Abs. 1 KRG). Somit wären bis zum 25. Januar 2021 folgende Konstellationen möglich gewesen:

a) Realisierung der Überbauung

/

b) Baubewilligungserteilung der Gemeinde (Baubeginn spätestens bis 25. Januar 2022; mit Verlängerung gemäss Art. 119 Abs. 2 BauG bis 25. Januar 2023)

c) Verzicht auf den Bau des Resorts

d)

Erlass einer vollständig neuen Planung für ein Resort oder eines anderen Vorhabens (eine solche neue Planung ist unter Beachtung des neuen Rechts selbstverständlich

immer möglich)

e) Teilrevision der Planung

Vorliegend beurteilte die Gemeinde Obersaxen Mundaun das ursprüngliche Projekt

in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2021 als "nicht umsetzbar". Dennoch wollte sie auf

die Realisierung eines Resorts nicht verzichten. Sie hätte deshalb: für das zwischen-

zeitlich überarbeitete Projekt entweder eine neue projektbezogene Planung oder eine

_ Teilrevision der Planung beschliessen können. Die Gemeinde wählte letztere Variante und beschloss am 26. Juni 2020 die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung

"Chanzla”.

Soweit die Gemeinde Obersaxen Mundaun in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar

2021 zur Eingabe des Bündner Heimatschutzes die Meinung vertritt, mit dem Erlass

der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung innert der zehnjährigen Frist beginne der zehnjährige

Fristenlauf

neu, kann ihr nicht gefolgt werden.

Wie erwähnt, liegt vorliegend nicht eine neue projektbezogene Ortsplanung vor, son-

dern lediglich eine Teilrevision. Bei grösseren Projekten können sich Anpassungen der projektbezogenen Nutzungsplanung als unvermeidbar erweisen. Zu denken ist etwa an eine zweckmässigere Erschliessung, geringfügige Änderungen der Bau-

standorte und dergleichen. Dabei ergeben sich die Änderungswünsche oft erst im

Zuge der Detailprojektierung oder auf Wunsch neuer Investoren. Einzig wegen einer

Teilrevision der projektbezogenen Ortsplanung beginnt jedoch der seinerzeit festge-

legte Fristenlauf nicht von Neuem. Andernfalls könnte alle paar Jahre eine blosse

Teilrevision beschlossen werden und der Sinn und Zweck der ursprünglichen Befris-

tung würde völlig ausgehöhlt. Der Fristenlauf beginnt lediglich dann von Neuem,

wenn eine vollständig neue projektbezogene Planung beschlossen wird (vgl. obiges

Beispiel in lit. c). Dabei kann durchaus auch eine andere Frist festgelegt werden. Vorliegend wurde jedoch wie festgestellt keine neue projektbezogene Planung beschlos-

sen. Gegenstand der vorliegenden und innert der zehnjährigen Frist beschlossenen

Planung bilden bloss Anpassungen der Zonenbestimmung sowie der Planungsmittel

hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des Areals. Der Zonenplan 1:2000 Chanzla

vom 11. Dezember 2009, also mithin die Einzonung, wurde indessen nicht neu be-

schlossen. Bei diesem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Erlass einer

blossen Teilrevision

einer befristeten

Einzonung

deren Fristenlauf

beginnt. Dies unabhängig vom Erlassdatum der Teilrevision.

nicht von neuem

Fraglich und nachstehend zu prüfen ist, ob für die ursprüngliche Planung des Re-

sorts "Chanzla” eine Fristverlängerung erteilt werden kann und bejahendenfalls wie

lange. 1.3.

Verlängerung

der Befristung

Wie erwähnt, ist in Art. 19h Abs. 2 KRG neu geregelt, dass der Gemeindevorstand

_ die Fristen von befristeten

Einzonungen

im Einzelfall um maximal

die Hälfte der ur-

sprünglichen Fristen verlängern kann. Sehr bewusst hat der Gesetzgeber dabei dem

Gemeindevorstand die Kompetenz zur Verlängerung der Frist zugewiesen, was eine

einfache Handhabung sicherstellen soll. Gleichzeitig hat er aber auch die maximal

zulässige Verlängerungsfrist eingeschränkt und damit für alle Beteiligten von Anfang

an klare Verhältnisse geschaffen. Art. 19h Abs. 2 KRG ist vorliegend jedoch nicht di-

rekt anwendbar, weil die befristete Planung "Chanzla” vor dieser neuen Gesetzesbestimmung beschlossen wurde. Die Gemeinde Obersaxen Mundaun weist in ihrem

Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2021 denn auch zu Recht darauf hin. Auf Art. 19h Abs. 2 KRG lässt sich eine Fristverlängerung nicht stützen.

Im rechtskräftigen Baugesetz (vgl. Art. 46° Abs. 6 BauG) ist eine Verlängerung der

zehnjährigen Frist weder vorgesehen noch ausdrücklich untersagt. Der damalige Gesetzgeber (Gemeinde Obersaxen) sowie die Genehmigungsbehörde (Regierung)

äusserten sich nicht zu dieser Frage. Fristverlängerungen sind im Bau- und Pla-

nungs- sowie im Umweltrecht recht häufig und oft unvermeidbar. Sie erweisen sich in

der Regel als sachgerecht und zweckmässig. Ob beispielsweise ein altes Kieswerk

ein paar Jahre früher oder später stillgelegt und zurückgebaut wird, spielt in der Re-

gel keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr ein qualitativ guter und sorgfältiger Rück-

bau samt guter landschaftlicher Endgestaltung. Solche Arbeiten erweisen sich häufig

aus Kosten- und/oder Kapazitätsgründen als zeitintensiv. Auch vorliegend darf die

Befristung nicht allzu starr betrachtet werden, zumal wie erwähnt die Befristung von

der Gemeinde selber festgelegt und nicht etwa mittels Auflage im Genehmigungsbe-

schluss verfügt wurde. In letzterem Fall hätte die Regierung wohl eine Verlängerung

der Befristung

ausdrücklich

geregelt.

Schliesslich

ist zu berücksichtigen,

dass der

Souverän mit einstimmigem Beschluss die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung

beschlossen und damit gleichzeitig einer Verlängerung der Frist zur Realisierung des Resorts (sogar um zehn Jahre) zugestimmt hat. Damit ist auch die demokratische . Legitimation

für eine Fristverlängerung

gegeben.

Die von der Regierung

a m 25. Ja-

nuar 2011 genehmigte und gemäss Art. 46° Abs. 6 BauG von der Gemeinde auf

zehn Jahre befristete Planung "Chanzla”" kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich verlängert

werden.

Es stellt sich allerdings die Frage, wie lange die von der Regierung am 25. Januar

2011 genehmigte und gemäss Art. 46°° Abs. 6 BauG auf zehn Jahre befristete Pla-

nung "Chanzla” verlängert werden darf. Dazu wurde die Gemeinde Obersaxen

Mundaun vom Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 11. Mai 2021 angehört.

Die Gemeinde wies in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 darauf hin, dass sie

eine Befristung auf fünf Jahre ablehne und zwar unabhängig vom Titel. Es müsse

|

eine genügend lange Frist zur Entwicklung eines neuen und angepassten Projekts

auf Grundlage der neuen Bestimmungen des Baugesetzes und des neuen generel-

len Gestaltungsplans zur Verfügung stehen.

Entgegen der Meinung der Gemeinde, ist die Regierung der Auffassung, dass eine

an die neue Bestimmung von Art. 19h Abs. 2 KRG angelehnte Frist sachgerecht er-

scheint. Das zwingt zwar die Gemeinde und die Investoren zu einem raschen Han-

deln, stellt aber anderseits sicher, dass die Planung "Chanzla” innert fünf Jahren

nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses entweder abgeschlossen werden

kann (Baubewilligung), oder auf das Resort verzichtet wird. Die neu zur Verfügung

stehenden fünf Jahre für die Umsetzung des Projekts sind zwar knapp bemessen,

doch muss daran auch die zehnjährige Vorlaufzeit angerechnet werden. Die projekt-

bezogene Planung würde bei einer zehnjährigen Verlängerung einen Planungszeit-

raum von 20 Jahren umfassen. Dies würde den üblichen Zeithorizont einer projektbezogenen Nutzungsplanung

und auch einer Rahmennutzungsplanung

übersteigen.

Im

übrigen wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Verlängerung

der hier gewährten fünfjährigen Frist nicht möglich wäre. Vielmehr wäre dann eine

vollständig neue Planung zu erarbeiten und zu beschliessen. Eine solche Planung kann die Gemeinde

Obersaxen

Mundaun

sie erkennt, dass die hier gewährte

übrigens bereits dann beschliessen,

Fristverlängerung

nicht ausreicht.

wenn

Das ist bereits

deshalb zumutbar, weil die Grundlagen dazu bereits weitgehend vorliegen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Frist zur Realisierung des Resorts um fünf Jahre verlängert wird. Analog Art. 19h Abs. 2 KRG stehen auch hier die Fristen

still, solange sich der Baubeginn oder die Bauvollendung aus Gründen verzögert,

welche der oder die Baupflichtigen nicht zu verantworten haben. Das Amt für Raum-

entwicklung wird angewiesen, im vorliegenden Art. 46° Abs. 7 BauG einen entsprechenden Hinweis anzubringen. 2.

Ortsbild-

und Landschaftsschutz

2.1. Ausgangslage

Gemäss dem Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen, wobei sich insbesondere

Siedlungen,

Bauten und Anlagen in die Landschaft

einordnen sollen (lit. b). Die Tragweite dieses Einordnungsgebots variiert je nach Schutzwürdigkeit

der beanspruchten

lein a n der entsprechenden

Landschaft.

Damit ein Vorhaben

allerdings

al-

Vorgabe scheitert, braucht es eine schwere Schädigung

einer Landschaft von besonderem Wert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_82/2008 vom 28. Mai 2008, E. 6.3: "une atteinte grave a un paysage d’une valeur particuli-

ere"), die sich auch nach sorgfältiger Interessenabwägung als unvertretbar erweist.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Planungsgrundsatz ein Beeinträchtigungsverbot, wel-

chem Genüge getan ist, wenn Bauten, Anlagen und Siedlungen zumindest nicht störend in Erscheinung

treten (zum Ganzen vgl. TSCHANNEN,

in: Praxiskommentar

RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Aemisegger et al. [Hrsg.],

2019, N. 55f. zu Art. 3 RPG).

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG;

SR 451) hat der Kanton insbesondere dafür zu sorgen, dass das heimatliche Land-

schafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allgemeine Interesse an diesem

überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Er erfüllt diese Pflicht unter anderem, indem er Bewilligungen

nur unter Bedingungen

gert (Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG).

und Auflagen

erteilt oder aber verwei-

10

Vorliegend hat das Amt für Raumentwicklung gestützt auf die Stellungnahmen des

Amtes für Natur und Umwelt und der Denkmalpflege Graubünden im Vorprüfungsbericht festgestellt,

topographisch

dass der Standort des Vorhabens

interessanten

landschaftlich

und abwechslungsreichen

exponiert

Geländekammer

in einer

liege. Wie

bereits bei der Genehmigung des Resorts im Jahr 2011 ist auch für die vorliegende Anpassung

dieser Planung somit ein besonderes

Augenmerk

auf den Landschafts-

schutz beziehungsweise das Einordnungs- und Schonungsgebot im Sinne von Art. 3

Abs. 2 RPG zu legen. In diesem Zusammenhang beantragte die Denkmalpflege in

ihrer Stellungnahme vom 28. September 2020 die Anhörung der Kantonalen Naturund Heimatschutzkommission. 2.2.

Stellungnahme

Natur-

und Heimatschutzkommission

Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes

(KNHG; BR 496.00) kann die Regierung die Natur- und Heimatschutzkommission zu

wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes beiziehen. Die Natur- und Heimat-

schutzkommission wurde bereits bei der projektbezogenen Nutzungsplanung "Chan-

zla” beigezogen,

weshalb die Kommission

konsequenterweise

auch zur vorliegenden

Anpassung der Planung zu einer Stellungnahme eingeladen wurde.

Mit Schreiben vom 19. April 2021 führt die Natur- und Heimatschutzkommission bezüglich Natur- und Heimatschutz im Wesentlichen aus, die Variantenstudie und das

Richtprojekt würden weder dem Gebot der Schonung der Landschaft nach Art. 3

NHG noch nach Art. 3 Abs. 2 RPG entsprechen. Die Planung werde zudem auch den eigenen Ansprüchen nicht gerecht. So werde zwar im Planungs- und Mitwirkungsbericht eine moderne Interpretation

der Walser Bautradition

postuliert,

das Richtprojekt

sowie die planungsrechtlichen Vorgaben würden dieser Vorgabe aber nicht entsprechen. Das Richtprojekt resp. die Regelbauweise würden Bauten mit einer Grundflä-

che von 24 m x 24 m und 8 m Fassadenhöhe gestatten. Zudem seien Flach- und

Satteldächer sowie auf allen Fassaden Balkone erlaubt. Traditionell seien Walser-

häuser aber weder derart gross, noch würden sie über Balkone verfügen — lediglich durchgehende Lauben mit Trocknungsfunktion seien typisch, wobei die Frontseite

frei von Auskragungen sei. Ebenso seien "Flach- und Satteldächer für Walserhäuser

11

absolut untypisch”. Ferner seien die im Planungs- und Mitwirkungsbericht geschil-

° derte Materialisierung und Farbwahl nicht im BauG verankert. Damit sei hinlänglich dargelegt,

dass die Planung dem Schonungsgebot

nicht hinreichend

entspreche.

Weiter sei die Genehmigung vom 25. Januar 2011 mit der Auflage verknüpft worden,

dass ein Konkurrenzverfahren nach SIA 142 (Architekturwettbewerb) oder 143 (Studienauftrag) für das tatsächliche Bauvorhaben durchzuführen sei. Mit der hier zur

Diskussion stehenden Planung soll diese Wettbewerbspflicht gestrichen und durch

den Beizug eines Gestaltungsbeirates kompensiert werden. Diesem Beirat werde

aber nach Art. 46’

Abs. 6 BauG lediglich eine empfehlende Kompetenz zugestan-

den und dessen Besetzung könne durch den Gemeindevorstand frei gewählt wer-

den. Dieser könne aufgrund der gegebenen

fehlungen

zur Farb- und Materialwahl

Regelbauweise

abgeben.

letztlich nur noch Emp-

Somit bestehe hier keinerlei Gewähr,

dass mit dem Gestaltungsbeirat eine ortsbild- und landschaftsverträgliche Überbauung gesichert werde.

Zusammenfassend beantragt die Natur- und Heimatschutzkommission die vorlie-

gende Planung nicht zu genehmigen. Eventualiter sei die Befristung in Art. 46b's

Abs. / BauG auf maximal fünf Jahre zu verkürzen. Anstelle des Gestaltungsbeirates sei weiterhin ein Konkurrenzverfahren nach SIA 142 oder SIA 143 zwingend vorzu-

schreiben. Zudem seien die Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung sowie

der Gesetzgebung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu-

handen der Gemeinde und allfälliger Investoren zu verdeutlichen. 2.3. Beurteilung

Die Ausführungen der Natur- und Heimatschutzkommission zur architektonischen

. Gestaltung und daraus ableitend zur Einordnung des Richtprojekts in das Land-

schafts- und Ortsbild sind im Kern nachvollziehbar. Allerdings muss hier festgestellt

werden, dass neue Bauten nicht zwingend in einer historisierenden Form erstellt wer-

den müssen. Sowohl Orts- als auch Landschaftsbilder sind seit jeher einem ständigen Wandel unterworfen

und auch die Architektur

passt sich gemäss dem Gestal-

tungsgrundsatz "form follows function” der Nutzung an. Das klassische Walserhaus — welches übrigens

sehr wohl mit einem Satteldach

versehen ist — diente in der Regel

12

als Wohnhaus für drei Generationen in einer bäuerlich geprägten Gesellschaft. Wei-

ter sind weder die Landschaft dern dynamisch

noch das Ortsbild oder die Architektur

d e n Anforderungen

der jeweiligen Gesellschaft

statisch, son-

angepasst.

Dement-

sprechend passen sich Grundrisse, Volumen und Fassadengestaltungen an. Dass

das geplante (Gesundheits-)Resort einer anderen Architektur als ein Bauernhaus be-

darf, ist offensichtlich. Folglich kann die Grösse des Richtprojekts per se nicht als Argument gegen das Vorhaben angeführt werden. Vielmehr verlangt derPlanungs-

grundsatz nach Art. 3 Abs. 2 RPG eine möglichst schonende Einordnung der — für

die avisierte Nutzung erforderlichen — Bauten und Anlagen in die Umgebung.

In diesem Zusammenhang ist zu vergegenwärtigen, dass die Gemeinde das der Pla-

nung zugrundeliegende Richtprojekt grundlegend überarbeitet hat: Während die ur-

sprüngliche Studie "Vital-Resort Obersaxen" noch einen grossvolumigen Hotelkom-

plex mit futurischer Typologie vorsah, umfasst das vorliegende von der Gemeinde im

Rahmen einer Variantenstudie ausgewählte Konzept "Schweif" maximal sechs Einzelbauten sowie ein weitgehend unterirdisch angelegtes Sockelbauwerk (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht,

S. 14). Weiter geht aus dem Planungs-

und Mitwir-

kungsbericht hervor, dass die Bauten hinsichtlich ihrer Form, Materialisierung und

Farbgebung an die Walser Bautradition und der Streusiedlungsstrukturen anknüpfen

sollen (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, S. 8).

Dem ist zu entgegnen, dass weder "Misanenga" noch "Miraniga" heute noch Streu-

siedlungen darstellen. Dies mag zum Ende der 1980er-Jahre noch zugetroffen ha-

ben. Die bauliche Entwicklung seither hat aber zur Bildung zweier (an der Strasse)

langgezogener Haufendörfer geführt. Demzufolge listet der Kantonale Richtplan

Siedlung für Obersaxen auch keine Streusiedlungsgebiete auf. Ungeachtet dessen

führt die Neukonzeption des Richtprojekts, welches eine Verteilung der Nutzung auf

mehrere Einzelbauten vorsieht, im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben zu einer

Annäherung an die ortstypische Bauweise. Damit hat die Gemeinde eine veränderte

Ausgangslage geschaffen, welche im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen ist. . Im ursprünglichen

Genehmigungsbeschluss

zur projektbezogenen

Planung "Chan-

zla" vom 25. Januar 2011 (Prot. Nr. 72/2011) wurde unter anderem verfügt, dass ein

13

Architekturwettbewerb nach der SIA Ordnung 142 oder ein Architekturstudienauftrag

nach der SIA Ordnung 143 durchzuführen sei (vgl. Dipositiv Ziff. 1 lit. a). Diese Auflage erfolgte insbesondere

vor dem Hintergrund

der in der Studie "Vital-Resort

Obersaxen” angedachten monolithischen Anordnung des Bauvolumens in das Ge-

l ä n d e .Demgegenüber wird dem Einordnungsgebot durch die im überarbeiteten

Richtprojekt vorgesehene Gliederung der Gebäude verstärkt Rechnung getragen. Zudem ist zu konstatieren, dass Konkurrenzverfahren wie ein Architekturwettbewerb nicht zwingend ein Garant für gute Architektur darstellen. Allerdings ermöglichen sie

insbesondere unterschiedliche Lösungsansätze zu entwickeln und zu vergleichen.

Die Vorteile eines vergleichenden Ansatzes haben in die vorliegende Planung inso-

fern Eingang gefunden,

als im Rahmen

des vorgelegten

Variantenstudiums

unter-

schiedliche Gebäudetypologien auf ihre Einordnung in die Umgebung hin beurteilt

wurden.

Weiter sieht der von der Gemeinde neu beschlossene Art. 46°° Abs. 6 BauG einen Gestaltungsbeirat

vor, welcher durch den Gemeindevorstand

. handen der Baubehörde Empfehlungen abgibt.

gewählt wird und zu-

In der Praxis hat sich der Gestaltungsbeirat als ein gutes Instrument zur Qualitätssi-

cherung erwiesen, vor allem wenn es um die Umsetzung genereller planungsrechtli-

cher Vorgaben geht. Hierfür muss der Gestaltungsbeirat jedoch mit der nötigen

Sachkunde ausgestattet sein, was vornehmlich durch dessen Besetzung mit ausge-

wiesenen Fachpersonen sicherzustellen ist. Diesbezüglich sieht Art. 46°s Abs. 6 letzter Satz BauG zwar vor, dass mindestens ein Mitglied des Gestaltungsbeirates den

Fachbereich "Einbettung in Landschaft/Ortsbild" abdecken müsse. Indessen bleibt unklar, über welche fachlichen

Qualifikationen

das betreffende

Mitglied verfügen

muss. Demzufolge vermag die beschlossene Bestimmung die erforderliche Fach-

kompetenz des Gestaltungsbeirates nicht sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, den Genehmigungsbeschluss mit einer Auflage zu verbinden, wo-

nach der Gestaltungsbeirat zwingend mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin der

Denkmalpflege und der Natur- und Heimatschutzkommission zu besetzen ist.

14

In Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kommt die Regierung zum Schluss, dass mit der vorliegenden Nutzungsplanung — in Verbindung mit den vorgenannten Auflagen —- dem Einordnungs-

und Schonungsgebot

hinreichend

Rechnung

getragen

werden kann. Die Forderungen und Einwände der Natur- und Heimatschutzkommis-

sion reichen demnach nicht aus, um die von der Gemeinde Obersaxen beschlosse-

nen ortsplanerischen

Festlegungen

zurückzuweisen.

Angesichts

der veränderten

Ausgangslage lässt sich die ursprünglich auferlegte Wettbewerbspflicht im Übrigen

nicht mehr rechtfertigen. Die Vorlage kann somit in Verbindung mit den Auflagen zur

Fristverlängerung von fünf Jahren sowie zur Besetzung des Gestaltungsbeirates mit je einem Vertreter der Denkmalpflege und der Natur- und Heimatschutzkommission

genehmigt werden. Nebenbei

sei nochmals

vermerkt,

dass es sich vorliegend

nicht um den Erlass einer

neuen Planung für das Resort "Chanzla” handelt, sondern lediglich um eine Teilrevi-

sion der Ortsplanung samt Fristverlängerung. Entsprechend ist vorliegend insbeson-

dere keine Neueinzonung zu beurteilen. Abgesehen davon handelt es sich bei der im Jahr 2009 ausgeschiedenen

Zone für Hotel, Gesundheit

und Kultur nicht um eine

Wohn-, Misch- oder Zentrumszone, worauf sich die Bedarfsermittlung des von der Natur- und Heimatschutzkommission

herangezogenen

Gemeindedatenblatts

ab-

stützt. Schliesslich ist hier wie bei jeder Planung davon auszugehen, dass beste-

hende Gesetze eingehalten werden und sich die Gemeinden entsprechend informieren sowie nötigenfalls juristisch beraten lässt. Bezüglich der Zweitwohnungsgesetz-

gebung hat das Departement für Volkswirtschaft und Soziales eine Vollzugshilfe zum

Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) und zur Zweitwohnungsverord-

nung (ZWV; SR 702.1) erlassen. Zudem wird vom Angebot des Departements für

Volkswirtschaft und Soziales zur Beratung der Gemeinden in Fragen der Zweitwoh-

nungsgesetzgebung rege Gebrauch gemacht. Entsprechend erübrigen sich Ausfüh-

rungen der Regierung zu den einschlägigen Bundesgesetzen und kantonalen Erlassen. 3.

Biotop-

und Artenschutz

Im Planungsperimeter finden sich kleine Biotopflächen, welche gemäss Planungsund Mitwirkungsbericht

schützenswerte

bei der Ausarbeitung

Lebensraumtypen

respektive

des Baugesuchs

kartiert werden. Falls

Arten vom Vorhaben

betroffen

sind,

15

möglich sein sollte, sind gestützt auf Art. 18 NHG unter Beizug eines auf ökologische Umweltbaubegleitung

spezialisierten

gegen den Angaben

im Planungs-

Büros Ersatzmassnahmen

festzulegen

und im

Folgeverfahren gegenüber dem Amt für Natur und Umwelt auszuweisen. Sollten entund Mitwirkungsbericht

Hecken oder Feldgehölze

beansprucht werden, ist im Folgeverfahren das entsprechende Heckenentfernungs-

gesuch zusammen mit dem Baugesuch aufzulegen und dem Amt für Natur und Um-

welt einzureichen.

4.

Wald

Der Projektperimeter grenzt im Süden an Wald. Gegen die Parzelle Nr. 329 hin besteht eine statische Waldgrenze.

Die Bereiche für Bauten halten den Minimalabstand

von 10 m gegenüber dem Wald ein. Aus dem hier zu genehmigenden Generellen

Gestaltungsplan geht jedoch hervor, dass die Umgebungsgestaltung bis zur stati-

schen Waldgrenze führen soll. Sollte die Ausführungsplanung bauliche Massnahmen

. in Waldesnähe den.

5.

vorsehen,

müssen die waldrechtlichen

Aspekte berücksichtigt

wer-

Naturgefahren

Der Projektperimeter befindet sich in keiner Gefahrenzone. Jedoch muss bei grösseren Niederschlägen damit gerechnet werden, dass sich in der Mulde in der westliansammelt.

: chen Parzellenhälfte

Oberflächenwasser

Il.

des Bündner Heimatschutzes

1.

Stellungnahme Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Organisationen

in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung

erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-

Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge-

regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (Amt für Raumentwicklung) anmel-

den und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme

einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend der Bündner Heimatschutz mit ei-

ner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 Gebrauch gemacht. Diese Organisation

m

werden die Ersatzmassnahmen definiert. Sofern eine Erhaltung dieser Objekte nicht

16

hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungs-

beschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird der Bündner Heimatschutz

gungsbeschlusses aufgenommen. 2.

Stellungnahme

in den Verteiler des vorliegenden

Genehmi-

Bündner Heimatschutz

In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragt der Bündner Heimat-

schutz, die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung sei nicht zu genehmigen. Zur

Begründung weist er im Wesentlichen auf folgende zwei Themenbereiche hin: a)

Bundesrechtswidrige

Der Bündner Heimatschutz

Neueinzonung

macht zunächst geltend, dass es sich bei der Genehmi-

gung im Jahr 2011 um eine resolutiv bedingte Einzonung gehandelt habe, die bei

Nichterfüllung der Bedingungen ohne weitere Beschlüsse dahinfalle. Weiter liege für

die am 25. Januar 2021 ausgelaufene Bauzone weder eine rechtskräftige Baubewilligung vor noch könne eine solche in Aussicht gestellt werden. Entsprechend handle

es sich bei der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung faktisch um eine Wiederrespektive Neueinzonung.

Oberstes Ziel der schweizerischen Raumplanung sei die haushälterische Bodennut-

zung mit einer konsequenten Trennung von Bauland und Nichtbauland (Art. 1 RPG). Daraus abgeleitet würden das Konzentrationsprinzip sowie die Schonung der Landschaft zu den fundamentalen Planungsgrundsätzen gehören (Art. 3 RPG). Zonen-

mässig sel zwar die neu zu schaffende

Zone für Hotel, Gesundheit

und Kultur an das

Siedlungsgebiet von "Miraniga”" angeschlossen, doch werde damit eine neue Land-

schaftskammer geöffnet. Aufgrund der räumlichen Konzentration der Bebauung im

südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 329 würde diese als losgelöste kleine Sied-

lungseinheit in Erscheinung treten. In ihrer räumlichen Wirkung komme die neu zu

schaffende Zone somit einer Punktbauzone gleich. Das Resort würde entsprechend

eindeutig als eigene, kleine Siedlungseinheit in direkter Nachbarschaft zu "Miraniga"

und "Misanenga" gelesen und nicht als Teil der genannten Fraktionen. Die Ausschei-

dung einer Kleinbauzone ohne Siedlungszusammenhang sei bundesrechtswidrig und entsprechend

nicht genehmigungsfähig.

Zudem sei der Bedarf für eine solche Einzo-

nung nicht gegeben. Dies beweise die Tatsache, dass innert der vergangen

zehn

17

Jahre kein Bauprojekt eingereicht worden sei. Es sei auch nirgends plausibel darge-

tan worden, dass und weshalb heute ein solcher Bedarf bestehen sollte. b)

Durchführung

Architekturwettbewerb

Der Bündner Heimatschutz führt weiter aus, einVariantenstudium sei kein adäquater Ersatz für einen Wettbewerb. Ein Variantenstudium sei ein selbstverständlicher Teil

einer jeden architektonischen Projektentwicklung, könne aber in keiner Weise mit ei-

nem ordentlichen Wettbewerbsverfahren gleichgesetzt werden. Die kantonalen Fachstellen würden in ihren Stellungnahmen

position des Standorts

bestätigen

zu diesem Verfahren die landschaftliche

Ex-

und das Projekt als grossen Eingriff in die Land-

schaft qualifizieren, weshalb eine hohe gestalterische Qualität zwingend anzustreben Heimatschutz

sei. Der Bündner Durchführung

unterstreicht

eines Konkurrenzverfahrens

diese Einschätzung

und erachtet die

nach SIA 142 oder 143 als Minimum,

um

eine Überbauung des empfindlichen Standorts überhaupt in Erwägung zu ziehen.

Den in der Planung vorgesehenen Gestaltungsbeirat erachtet der Bündner Heimat-

schutz im Gegensatz zu einem Wettbewerb als ungenügend zur Qualitätssicherung.

Das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz verlange im vorliegenden Fall nach

einer

durch einen Wettbewerb

wirtschaftlichen

Interessen

gestützten

eines privaten Investors,

chen Verfahrens sparen möchte. 3. Stellungnahme Die Gemeinde

Lösung. Dies sei höher zu werten als die

der sich die Kosten eines sol-

der Gemeinde Obersaxen Mundaun

Obersaxen

Mundaun

führt in ihrer ausführlichen

Stellungnahme

vom

29. Januar 2021 im Wesentlichen aus, vorliegend handle es sich keineswegs um

eine Wieder- oder Neueinzonung. Die hier zu genehmigende Änderung des Art. 46’

BauG sei rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch die Gemeindeversammlung beschlos-

sen und nicht mit einer Stimmrechtsbeschwerde angefochten worden. Somit sei die

Zone für Hotel, Gesundheit und Kultur nicht dahingefallen. Es gelte hier nur die An-

passungen des BauG sowie des Generellen Erschliessungsplans und des Generel-

_ len Gestaltungsplans zu prüfen.

Des weiteren handle es sich bei der vorliegenden Planung nicht um einen Anwendungsfall des in der Revision vom 1. Mai 2014 geänderten

Themenbereichs

des

RPG, kurz RPG1 genannt. Schliesslich sei die Zone für Hotel, Gesundheit und Kultur

18

keine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone. Die Planung betreffe nicht das unüberbaute Wohnbaugebiet

Tourismuszone,

oder überdimensionierte

Bauzonen,

die jedoch nicht Regelungsgegenstand

sondern

lediglich eine

des RPG1 gewesen

sei.

Aus dem Zonenplan gehe zudem hervor, dass die Zone für Hotel, Gesundheit und Kultur direkt mit dem Siedlungsgebiet

und der Bauzonenfläche

verbunden

sei. Folg-

lich könne hier nicht von einer Punktbauzone die Rede sein. Auch seien im Bereich

Umgebungsgestaltung eingeschossige Nebenbauten zulässig, welche gerade für ein

Resort zwingend seien. Somit laufe der Vorwurf, dass in der räumlichen Wirkung eine Punktbauzone

entstehe,

cken unvermeidbar

seien, werde mit der Überbauung

lich die Hauptbauten.

ins Leere, betreffe die Konzentration

Im Unterschied

zu einer gewöhnlichen

der Bauten ledig-

Bauzone,

in der Baulü-

durch ein Resort mitsamt der

erwähnten Umgebungsgestaltung eine gesamthafte Ausnützung des Areals sicher-

gestellt. Hinzu komme, dass mit den Vorgaben des Art. 46b°s BauG den Anliegen bezüglich einer guten Integration in die Umgebung Rechnung getragen werde.

Ferner legt die Gemeinde dar, dass die Teilrevision auch richtplankonform sei. So sei

eine umfassende Standortabwägung erfolgt, welche den gewählten Ort bestätige.

Fruchtfolgeflächen seien hier nicht tangiert. Zudem sei das Projekt auch im regionalen Richtplan und im kommunalen

räumlichen

Leitbild enthalten.

Darin werde formu-

liert, dass mit dem Hotelprojekt die in der Destination Obersaxen Mundaun fehlenden

Hotelbetten ausgeglichen werden könnten. Es sei erklärtes Ziel der Gemeinde, Pro-

jekte dieser Art zu fördern. Hierzu sei abschliessend festzustellen, dass sich der be-

treffende Perimeter vollständig im Siedlungsgebiet gemäss Kantonalem Richtplan

Siedlung befinde.

Bezüglich der Erschliessung stellt die Gemeinde fest, dass mit dem vorliegenden

Richtprojekt eine landschaftsverträgliche und Boden schonende Erschliessung möglich sei.

Hinsichtlich der Sicherstellung der Einpassung in die Umgebung führt die Gemeinde aus, mit den neuen Bestimmungen

gaben zur Bebauung

den Bauvorschriften

zur Gestaltung

gelten, als bei den bisherigen

solle die Siedlungsqualität

würden deutlich restriktivere Vorgaben.

Vor-

Mit diesen einengen-

als typische Streusiedlung

gesichert

19

werden. Darüber hinaus werde ein Gestaltungsbeirat geschaffen, welcher mit Fach- -

leuten besetzt als eine Alternative zum Konkurrenzverfahren gelten könne. Mit dem

vorliegenden

Variantenstudium

seien ausreichende

Massnahmen

zur Sicherung

der

Siedlungsqualität getroffen worden. Die Gemeinde würde auch den zwingenden Ein-

sitz der Denkmalpflege und der Natur- und Heimatschutzkommission in den Gestal-

_ tungsbeirat begrüssen. Ausserdem sei festzuhalten, dass hier kein schützenswertes

Inventarobjekt betroffen sel. Der Verzicht auf ein Konkurrenzverfahren sei somit im verfassungsrechtlich garantierten Ermessen der Gemeinde.

Abschliessend

sei darauf hinzuweisen,

dass mit der Annahme

der Zweitwohnungsini-

tiative die Umsetzung eins solchen Projekts und Resorts schwierig geworden sei.

Zwischenzeitlich sei aber genau deshalb der Bedarf für derlei Vorhaben gegeben.

Die Nachfrage in der Region Surselva sei gross, die sich ja nicht zuletzt auch im Be-

reich Tourismus positioniere. Dies zeige auch der Blick auf die anderen Resorts in

der Region wie in Breil/Brigels,

Disentis/Muster

und Laax. I n Obersaxen Mundaun

selbst fehlten kurzfristig buchbare Beherbergungsangebote sowie Hotelbetten und

zwar sowohl im Winter als auch im Sommer. Die Gemeinde Obersaxen Mundaun för-

dere diese Bestrebungen wo immer möglich. Daher würde auch das in der Praxis als

Hemmschuh wahrgenommene Konkurrenzverfahren vorliegend in einen Gestaltungsbeirat umgewandelt. 4.

Beurteilung

Grundsätzlich kann auf die vorstehenden Ausführungen unter I1., Ziffer 2.3. verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass die vorliegende Planung keine Wieder- oder Neu-

einzonung darstellt. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen an

dieser Stelle. Sodann wurden die Gründe für eine Verlängerung der Planung aus

dem Jahr 2011 um fünf Jahre dargelegt. Dabei geht die Regierung davon aus, dass

sich das Vorhaben mit einem guten Projekt durchaus in der genannten Frist verwirkli-

chen lässt, auch wenn die Gemeinde eine längere Frist in Anspruch nehmen wollte.

Bezüglich der Frage nach dem Bedarf kann auf die Ausführungen der Gemeinde verwiesen werden. Gerade die Erfahrungen aus dem Jahr 2020 zeigen eindrücklich,

dass auch in der Surselva ein sehr grosser Bedarf an Unterkünften in Resorts besteht. Es ist davon auszugehen,

dass dieser Trend nachhaltig

anhalten wird.

20

Schliesslich wird der Antrag des Bündner Heimatschutz, die Gemeinde resp. Projekt-

interessenz

abgewiesen.

sei zu einem Konkurrenzverfahren

zu verpflichten,

nach dem Gesagten

Im Übrigen gibt die am 26. Juni 2020 beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung "Chanzla"

zu keinen weiteren Bemerkungen

wägungen genehmigt werden.

Anlass; sie kann im Sinne der Er-

E.

Allgemeiner

ortsplanerischer

planungsrechts 1.

Anpassung

Revisionsbedarf

aufgrund

des geänderten Raum-

Baugesetz

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen, welche a m 1. April 2019 in Kraft getreten ist. Schwerpunkte

dieser KRG-Revision

bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19 — 19h) und über den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i — 19w) sowie einheitliche

kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszonen und zum Baubewilligungs-

verfahren. Diese Regelungen erfordern eine Überprüfung des kommunalen Bauge-

setzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei wird die Gemeinde zugleich u. a. zu

prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im teilrevidierten KRG den Gemeinden zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa in den Bereichen Baulandmobilisierung und Mehrwertausgleich,

Gebrauch

machen will. So setzt beispielweise

die.

Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf- und Umzonungen voraus, dass die Ge- | meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür

schafft (Art. 19j Abs. 2 KRG; siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 19 des Muster-

baugesetzes für Bündner Gemeinden: MBauG). Aufgrund einer Teilrevision

des Bundesgesetzes

über die Bauplanung

SR 700), welche a m 1. Mai 2014 in Kraft trat, mussten

im Bereich Siedlung

‚ sprechenden

überarbeiten.

Kantonalen

Richtplan

die Kantone

(RPG;

ihre Richtpläne

Die Regierung erliess a m 20. März 2018 den ent-

Siedlung. Gestützt auf den Kantonalen

Richtplan

21

Siedlung muss die Gemeinde u. a. sämtliche Bauzonen und das Zonenschema

(Art. 11 BauG) in Bezug auf die baulichen Dichteziffern überprüfen und gleichzeitig

mit einer entsprechenden

Baugesetzesvorschrift

dafür sorgen, dass die im Zonen-

schema festzulegenden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mindestens 80

Prozent ausgeschöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispiel in Art. 26 MBauG). 2.

Anpassung

Nutzungspläne

Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neuen Kantonalen Richtplans Siedlung wird die Gemeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insbe-

sondere die Zonenpläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten haben. Im

Vordergrund stehen die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen (gemäss

Kantonalem Richtplans Siedlung verfügt die Gemeinde Obersaxen Mundaun über zu gross dimensionierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung in Bezug auf die bestehenden

Bauzonen.

Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die vorliegend zu genehmigende

Teilrevision duktion

3.

im Gebiet Chanzla die Pflicht der Gemeinde

ihrer Wohn-,

Misch-

und Zentrumszonen

weder

zur Überprüfung

erschwert

resp. Re-

noch verhindert.

Zeitliche Vorgabe

Die Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzungspläne hat bis spätestens 2023

(fünf Jahre nach Erlass des Kantonalen Richtplans Siedlung) zu erfolgen. Die Ge-

meinde Obersaxen Mundaun wird ersucht, die notwendigen Revisionsarbeiten zügig voranzutreiben.

Gestützt auf Art. 49 KRG

die Regierung:

beschliesst

1. Die am 26. Juni 2020 von der Gemeinde Obersaxen Mundaun beschlossene

Änderung der projektbezogenen

aus einer Änderung

Nutzungsplanung

des Baugesetzes

"Chanzla”,

bestehend

(Art. 2 5 und Art. 46° BauG), aus einem

22

Generellen

Gestaltungsplan

1:1000 Teilrevision,

Erwägungen

und mit folgenden

Auflagen und Hinweisen

nerellen Erschliessungsplan

1:1000 Teilrevision,

Chanzla

und aus einem Ge-

Chanzla, wird im Sinne der genehmigt:

a) Die zehnjährige Befristung in Art. 46°s Abs. 6 des rechtskräftigen Baugeset-

zes (neu Abs. 7) wird um fünf Jahre ab Rechtskraft dieses Genehmigungsbeschlusses verlängert. Die Frist steht still, solange sich der Baubeginn oder

die Bauvollendung aus Gründen verzögert, welche der oder die Baupflichti-

gen nicht zu verantworten haben.

b) Im neu in Art. 46° Abs. 6 des Baugesetzes vorgesehenen Gestaltungsbeirat

sind die Denkmalpflege sowie die Natur- und Heimatschutzkommission zwin-

gend mit je einem Mitglied vertreten.

c) Die erforderlichen Ersatzmassnahmen sind unter Beizug einer Umweltbaubegleitung festzulegen und im Folgeverfahren gegenüber dem Amt für Natur und Umwelt

auszuweisen.

d) Sollten entgegen den Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht Hecken

oder Feldgehölze beansprucht werden, ist im Folgeverfahren das entspre-

chende Heckenentfernungsgesuch zusammen mit dem Baugesuch aufzule-

gen und dem Amt für Natur und Umwelt einzureichen.

e) Sollte die Ausführungsplanung bauliche Massnahmen in Waldesnähe vorse_ hen, sind die waldrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

f)

Bei grösseren Niederschlägen muss damit gerechnet werden, dass sich in

der Mulde in der westlichen Parzellenhälfte Oberflächenwasser ansammelt.

Der Gemeindevorstand

Obersaxen

Mundaun

wird angewiesen,

den wesentlichen

Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich

bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen

wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 26. Juni

23

2020 zu erfolgen.

gungsbeschluss

rin enthaltenen

Im Publikationstext

bei der Gemeinde

ist darauf hinzuweisen,

eingesehen

dass der Genehmi-

werden kann und dass gegen da-

Auflagen innert 30 Tagen a b dem Publikationsdatum

nach Mass-

gabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim

Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig

betrachtet

werden können, wenn gegen den entsprechenden

Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs-

_gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

|

Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Obersaxen Mundaun, Vorstadt 26, 7134 Obersaxen

- Cavigelli Ingenieure AG, Postfach 115, 7130 Ilanz - Natur- und Heimatschutzkommission,

Guaweg

12, 7252 Klosters Dorf

Frau Dr. Meyer-Grass,

- Bündner Heimatschutz, Lürlibadstrasse 39, 7000 Chur - Amt für Natur und Umwelt

- Denkmalpflege

24

Amt für Wald undNaturgefahren

Tiefbauamt

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Amt für Immobilienbewertung

Amt für Raumentwicklung Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

i.V. C. Hartmann Lütscher