Quartierplan Töbeli

Neighbourhood plan procedure · Chur

Document

Number
23.GDE103
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 7, 2023

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| R ı Stadt Chur

Beschluss des Stadtrates

Sitzung vom 7. Februar 2023 mitgeteilt am 13. Feb. 2023

SRB.2023.103 Quartierplan Töbeli; Einsprachebehandlung und Genehmigung

Gesuchstellende:

Verfahren: Privates Quartierplanverfahren

Lage: Gebiet Töbeli; Kronengasse; Cadonaustrasse

Parzellen: 6671, 13486

Zonenplan: Wohnzone W2; angrenzend an Landwirtschaftszone (LW) und Gefahrenzone 1

GGP: Gebiet mit Sonderregelung (Planungspflicht) Quartierplan (QP);

Freihaltebereich geplant; Hecken und Feldgehölze schützenswert (dynamische Abgrenzung); Historischer Weg (Kronengasse); Einseitige Baumreihe (Cadonaustrasse)

GEP: Sammelstrasse (Cadonaustrasse); Fuss- / Radweg Hauptverbindung (Cadonaustrasse); Fuss- / Spazierweg (Kronengasse)); Parkierung Gebiet C

Beantragte Ausnahmen: Gestaltung Attikageschosse gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG

Einsprachen:

Unterlagen/Pläne: V1 Quartierplanbestimmungen vom 22. Juni 2022 V2 Bestandesplan 1:500 vom 24. Juni 2021 V3 Gestaltungsplan 1:500 vom 24. Juni 2021 V4 Erschliessungsplan 1:500 vom 22. Juni 2022 V5 Umgebungsplan 1:500 vom 22. Juni 2022 V6 Profilierungsplan 1:500 vom 24. Juni 2021 NV1 Richtprojekt Umgebung 1:350 vom 5. Oktober 2022 NV2N Richtprojekt UG 1:200 vom 24. Juni 2021 NV3N Richtprojekt EG 1:200 vom 24. Juni 2021

EIER 120479 /631.20.40

3.1

DEN R) ! Seite 2 von 13

NVAN Richtprojekt 2.0G + AG 1:200 vom 24. Juni 2021 NV5N Richtprojekt AG 1:200 vom 24. Juni 2021

NV2S Richtprojekt UG 1:200 vom 24. Juni 2021

NV3S Richtprojekt EG 1:200 vom 24. Juni 2021

NVA4S Richtprojekt 2.0G + AG 1:200 vom 24. Juni 2021 NV5S Richtprojekt AG 1:200 vom 24. Juni 2021

NV6 Richtprojekt Schnitte 1:200 vom 24. Juni 2021

NV7 Richtprojekt Fassaden 1:200 vom 24. Juni 2021

NV8 Richtprojekt Visualisierungen 1:200 vom 24. Juni 2021 NV9 Handbuch Umgebungsgestaltung vom 30. September 2022 NV11 Gestaltungsrichtlinien Parzelle 6671

Sachverhalt

Im Gebiet Töbeli wird mit Blick auf die geplante Überbauung ein privates Quartierplanverfahren durchgeführt. Die davon umfassten Grundstücke Nrn. 6671 und 13486 befinden sich in der Wohnzone W2 und gemäss Generellen Gestaltungsplan (GGP) in einem Gebiet mit Quartierplanpflicht. Im Norden wird das Gebiet, das den Siedlungsabschluss bildet, von einer Landwirtschaftszone und im Osten von der Kaltbrunnarüfi begrenzt. Entlang der Kaltbrunnarüfi sind im GGP ein rund 140 m langer und 40 m breiter Streifen als Freihaltebereich sowie schützenswerte Hecken und Feldgehölze als Teil der ökologischen Vernetzung festgelegt. Vorgesehen ist zudem die Ausscheidung eines Gewässerraums. Im Süden wiederum schliesst die historische Kronengasse (Fuss- und Spazierweg) und im Westen die Cadonaustrasse das Gebiet ab. Die Erschliessung des Gebiets (Tiefgarage) erfolgt über die Cadonaustrasse, die bergseitig mit einem Trottoir ergänzt wird. Weiter besteht entlang der Cadonaustrasse eine Baulinie und der GGP sieht eine einseitige Baumreihe vor.

Die betroffenen Grundeigentümer/-innen haben gestützt auf die soeben aufgezeigten planerischen Rahmenbedingungen einen privaten Quartierplan erarbeiten lassen. Eine bauliche Entwicklung ist gemäss Quartierplan einzig auf dem bisher unbebauten Grundstück Nr. 13486 beabsichtigt. Der Quartierplan bezweckt einen haushälterischen Umgang mit dem Bauland, Rücksichtnahme auf die umliegenden Bauten sowie eine ökologisch wertvolle Umgebungsgestaltung. Am 6. Oktober 2021 hat sich die Baukommission mit dem zweiten Quartierplanentwurf befasst. Mit Beschluss vom 2. November 2021 (SRB.2021.1061) wiederum hat der Stadtrat den Quartierplan Töbeli zur öffentlichen Auflage freigegeben.

Auf die Publikation des Quartierplans Töbeli vom 7. Januar 2022 im Amtsblatt der Stadt

Chur hin sind innerhalb der 30-tägigen Auflagefrist vier Einsprachen eingegangen, unter anderem auch von MEERE .etziere konnte am

30. November respektive 8. Dezember 2022 mit den am Quartierplan beteiligten Personen eine Einigung erzielen. Gleichzeitig zog ihre Einsprache vom 7. Februar 2022 zurück und liess beantragen, diese infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben, was mit Verfügung des zuständigen Departements DV-BPU.2023.9 vom 5./6. Januar 2023 erfolgt ist.

Zu den verbleibenden Einsprachen gilt es im Einzelnen folgendes festzuhalten:

ER be antrast in seiner Eingabe vom 17. Januar 2022 sinngemäss, der Quartierplan sei nicht zu genehmigen. Zur Begründung wird hauptsächlich dargelegt, die Stadt Chur habe in verschiedenen Schritten durch die Ausweitung der Bauzone und aufgrund verschiedener Quartierpläne die Bebaubarkeit im nördlichen Teil der Stadt in den letzten Jahren ausgedehnt. Bei all diesen Schritten sei eine massgebliche Erweiterung des Baugebietes in Kauf genommen worden, dies unter gleichzeitigem Verlust von Grünflächen im Naherholungsgebiet. Eine geregelte Erschliessung, welche Bestandteil einer Baugebiets-

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vergrösserung sein sollte, sei bis heute nicht thematisiert worden und bilde auch nicht Bestandteil des nun aufgelegten Quartierplans. Vielmehr werde mit diesem das Verkehrsaufkommen im Wohngebiet massgeblich erhöht. Es sei eine Tatsache, dass das ganze betroffene Gebiet Masans bereits heute verkehrstechnisch für den Individualverkehr nicht ausreichend erschlossen sei. Die Ausweitung der Wohnflächen finde ohne jegliche zukünftige Planung einer adäquaten Erschliessung statt. Der nun aufgelegte Quartierplan Töbeli verschärfe die Situation mit der bereits mangelhaften Erschliessung zusätzlich und der Mehrverkehr könne nicht bewältigt werden. Die zuständigen Behörden müssten sich dieser Problematik annehmen, die verkehrstechnischen Anforderungen überprüfen und die Abklärungen im Sinne einer langfristigen und weitsichtigen Stadtplanung vornehmen. Mit einem solchen Vorgehen könne für alle betroffenen Anwohner eine Verbesserung der heutigen Situation erreicht werden, mit dem positiven Nebeneffekt, dass der zukünftige Verkehr bei weiteren anstehenden Bauvorhaben über die neue Erschliessung mit einer Anbindung an die Deutsche Strasse geführt werde. Eine Studie müsse die heutigen und zukünftigen Verkehrsflüsse analysieren und aufzeigen, wo die Probleme bei der Erschliessung liegen würden. Da es sich vorliegend um ein sehr beliebtes Wohngebiet der Stadt handle, sei die Erweiterung mit entsprechendem Mehrverkehr auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Gesuchstellenden für die Quartierplanung beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 was folgt:

1. Die Einsprache sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Der Quartierplan Töbeli sei zu genehmigen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Einsprechers.

Zur Begründung wird hauptsächlich dargelegt, der Einsprecher EN äussere sich vorwiegend zur angeblich mangelhaften Groberschliessung der Quartiere Masans und Loöstrasse. Mit dem privaten Quartierplan setze er sich nur am Rande und dazu mit einigen falschen Annahmen auseinander. So werde der Quartierplan zu keinem erheblichen Mehrverkehr in diesem Wohngebiet führen. Falsch und völlig unbegründet sei zudem die Behauptung des Einsprechers, dass das ganze Gebiet Masans bereits heute verkehrstechnisch für den Individualverkehr nicht ausreichend erschlossen sei. Eine weitere Erschliessung der Cadonaustrasse über die Deutsche Strasse, wie sie der Einsprecher verlange, sei nicht notwendig. Auf der Cadonaustrasse herrsche, abgesehen vom öffentlichen Verkehr, praktisch kein Verkehrsaufkommen. Die Strasse werde nur von den Anwohnenden genutzt. Entsprechend gebe es heute keinen quartierüberschreitenden Verkehr. Hinzu komme, dass die Kronengasse grösstenteils von einem Fahrverbot mit erlaubtem Zubringerdienst erfasst sei, d.h. diese werde ebenfalls lediglich von Anwohnenden und von Fussgängern benutzt. Der Einsprecher könne nicht ernsthaft behaupten, dass die Kronengasse überlastet sei. Eine adäquate und für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt zu den Grundstücken des Quartierplans Töbeli bestehe bereits. Die Grundstücke Nrn. 13486 und 6617 seien für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss über die Cadonaustrasse, die Kirchgasse und die Kronengasse erschlossen. Die Frage der quartierplanübergreifenden Erschliessung stehe indes vorliegend gar nicht zur Diskussion. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei der Quartierplan Töbeli und nicht die Groberschliessung des Quartiers Masans. In Bezug auf das Quartierplangebiet könne jedenfalls festgehalten werden, dass dieses über eine rechtskonforme Erschliessung verfüge, welche nicht zu beanstanden sei. Und schliesslich sei zu erwähnen, dass das gesamte Quartier und insbesondere auch das Quartierplangebiet Töbeli hervorragend an den öffentlichen Verkehr angebunden sei.

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EEE eantrast in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2022 was folgt:

1. Der Zugang zur Brücke, der über die Rüfe führt - und somit zum Spazierweg entlang der Rüfe - soll in den Erschliessungsplan V4 integriert werden.

2. Der Weg im Freihaltebereich soll so konzipiert werden, dass er in Zukunft als Siedlungsrandweg weiterentwickelt werden kann.

3. Diese Erschliessung und die Nutzung der Wege im Freihaltebereich soll öffentlich und für alle zugänglich sein, und nicht nur für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung Töbeli.

Zur Begründung wird hauptsächlich dargelegt, von den insgesamt elf geplanten Mehrfamilienhäusern stünden fünf teilweise im Freihaltebereich, der im Generellen Gestaltungsplan ausgeschieden sei. Gemäss Baugesetz dienten Freihaltebereiche dem Aussichtsschutz und der Siedlungsgliederung. Sie seien von Hochbauten freizuhalten und in der Regel begrünt. Im Gestaltungsplan seien die auf dem Freihaltbereich stehenden Teile der Hochbauten rot schraffiert und als zu kompensierende Freihaltebereichsflächen benannt. Eine Kompensierung an einem anderen Ort führe jedoch das Konzept der Freihaltebereiche ad absurdum und verletze das Baugesetz. Als Anwohnerin der Cadonaustrasse gehe sie zudem oft am Stadtrand spazieren. Sie selbst und viele andere Anwohnenden würden den "informellen" Spazierweg entlang der Rüfe sehr schätzen. Ein Zugang zu diesem Weg, der nun seit Inbetriebnahme des Velowegs auch als eine Art Rundweg begangen werden könne, führe entlang der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 13486 und Nr. 6671, dann über eine kleine Brücke auf die nordöstliche Seite der Rüfe und von dort bis hinunter zum Veloweg oder bis zur Kantonsstrasse. Der Entwurf des Stadtentwicklungskonzepts 2050 sehe ebenfalls vor, die Siedlungsränder attraktiv und durchlässig zu gestalten, unter anderem mit Siedlungsrandwegen. Mit der geplanten Überbauung werde der oben beschriebene Zugang jedoch geschlossen.

Die Gesuchstellenden lassen in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 folgende Anträge stellen:

Auf die Einsprache sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Einsprache abzuweisen.

Der Quartierplan Töbeli sei zu genehmigen.

Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einsprecherin.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Einsprecherin wohne an der Cadonaustrasse 53 in einer Entfernung von rund 230 Metern Luftlinie zum Quartierplangebiet. Bereits aus diesem Grund sei auf ihre Einsprache nicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich sei bzw. von ihr nicht dargelegt werde, inwiefern sie durch den Quartierplan Töbeli besonders berührt sei oder beeinträchtigt werde. Ein Verstoss gegen das Baugesetz im Zusammenhang mit den zu kompensierenden Freihaltebereichsflächen liege nicht vor. Die Einsprecherin möchte mit ihren Ausführungen in Ziff. 3 der Einsprache offensichtlich einen öffentlichen Fussweg über die private Parzelle Nr. 13486 erwirken. Indes existiere im Baugesetz der Stadt Chur hierzu keine gesetzliche Grundlage. Der angesprochene "Rüfeweg" sei zudem nicht im Generellen Erschliessungsplan der Stadt Chur enthalten. Der Raum um das Quartierplangebiet sei ohnehin bereits ideal und genügend mit Fuss- und Radwegen durchsetzt. In Bezug auf die Durchlässigkeit zur Cadonaustrasse hin sei zudem festzuhalten, dass durch die feinkörnige Struktur des Quartierplans und die zahlreichen Fusswege gemäss Umgebungsplan die Durchlässigkeit bestens gewährleistet sei. Auch die in Ziff. 3 der Einsprache aufgeführten Rügen seien mithin unbegründet und antragsgemäss abzuweisen.

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Schliesslich gelangen auch der nit Einspra-

che vom 4. Februar 2022 an den Stadtrat mit den folgenden Anträgen:

1. Der Quartierplan "Töbeli" sei zur Überarbeitung zurückzuweisen.

2. Das regionale Naturobjekt "Töbeli" sei auf der Freihaltefläche zu erhalten sowie auf die gesamte ausgewiesene Freihaltefläche auszudehnen und als Naturschutzzone mit einem Hochstammobstgarten mit Streuwiese zu erhalten.

3. Sämtliche im Quartier "Töbeli" gepflanzten Hochstammbäume seien gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b und d NHV als "übrige Biotope" in Form von Naturobjekten zu schützen.

4. Die auszuscheidende Naturschutzzone mit dem Obstgarten, sämtliche Hochstammbäume sowie Hecken im Quartier seien gemäss Art. 73 und 80 BauG in den Generellen Gestaltungsplan planerisch zu sichern.

5. Die fachgerechte Pflege der Naturschutzzone und der Naturobjekte sei zu regeln und vertraglich zu sichern.

6. Auf den Bau der Mauer an der Cadonaustrasse sei im Sinne der ökologischen Vernetzung zu verzichten.

7. Es sei aufzuzeigen, wie der Eingriff in den schutzwürdigen Lebensraum gemäss Art. 18 Abs ter NHG bestmöglichst vermieden, wiederhergestellt oder mit einem angemessenen Ersatz kompensiert wird. Die Ersatzmassnahmen seien zudem als Projektbestandteil zu bewilligen.

8. Die Freihaltefläche sei gemäss Art. 73 Abs. 2 BauG von sämtlichen Bauten und Anlagen freizuhalten, gesamthaft als Grünfläche auszugestalten und als Naturschutzzone auszuscheiden sowie mit der Ausscheidung des Gewässerraums zu überlagern.

9. Die Quartierplanpflicht sei gemäss Art. 35 Abs 1 und 2 KRG und Art. 74 und 88 BauG korrekt umzusetzen und der BGF-Bonus an einer ökologisch wertvollen Umgebungsgestaltung zu koppeln.

Zur Begründung der zahlreichen Anträge wird hauptsächlich dargelegt, das vorliegende Vorhaben tangiere wertvolle Naturelemente, für deren Erhalt und Aufwertung gesorgt werden müsse. Das Interesse für die Überbauung von Bauzonen sei zwar gemäss Raumplanungsgesetz als hoch einzuschätzen. Gleichzeitig seien jedoch auch die Interessen des Biotop- und Artenschutzes sowie der Erhaltung wertvoller Lebensräume stark zu gewichten. Die Bauzone im Quartierplan sei vom Naturobjekt "Töbeli" von regionaler Bedeutung mit ökologisch wertvollen Obstbäumen überlagert. Es habe einstmals mehrere Hochstammobstgärten mit über 100 Obstbäumen umfasst, von welchen nur noch wenige vorhanden seien. Diese Entwicklung steigere nun die Bedeutung der verbleibenden Reste der Naturobjekte und deren Vernetzung. Hochstammobstgärten seien ökologisch wertvolle Lebensräume, die von zum Teil bedrohten Kulturlandvögeln und von verschiedenen Fledermausarten genutzt werden, sei dies als Fortpflanzungsgebiet, als Bruthabitat oder als Jagdgebiet. Eine extensive Unternutzung erhöhe den ökologischen Wert solcher Anlagen enorm. Der Hochstammobstgarten Töbeli sei so weit wie möglich, auch durch Ersatzpflanzungen, zu erhalten, aufzuwerten und mit anderen ökologischen Kerngebieten zu vernetzen. Wichtig sei zudem, dass dieses Biotop als Naturschutzobjekt durch planerische Massnahmen langfristig geschützt werde. Es liege auf der Hand, dass Aufenthalts- und Spielbereiche mit Hartbelag und einer bedarfsgerechten Flächenbewirtschaftung diesem Ziel zuwiderlaufen. Auf die Nutzung der Freihaltefläche sei daher gänzlich zu verzichten. Wer einen standortgebundenen Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum verursache, sei verpflichtet, den Eingriff wenn möglich zu vermeiden, bestmöglich wiederherzustellen oder angemessenen Ersatz zu leisten. Wiederherstellung und Ersatz müssten dabei ein integraler Bestandteil des Projektes sein. Die Freihaltefläche biete eine Möglichkeit für einen teilweisen Ersatz im Sinne einer Aufwertung. Eine ökologische Kompensation habe jedoch rechtsverbindlich zu erfolgen und müsse planerisch gesichert sein. Das verbleibende Naturobjekt in der Freihaltefläche sei zudem nicht nur zu erhalten und aufzuwerten, sondern neu über die ganze Freihaltefläche auszudehnen. Die Freihaltefläche werde jedoch teilweise für das Projekt beansprucht, was gemäss Baugesetz nicht zulässig sei. Die Beanspruchung der Freihaltefläche durch die Hochbauten sei rechtswidrig und nicht bewilligungsfähig. Für die Wege, die zu den Aufenthalts- und Spielbereichen im Freihaltebereich führten, sei ebenfalls eine andere Lösung zu finden. Der Freihaltebereich diene als Ersatzmassnahme für die Beanspru-

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chung des Biotops. Als solche könne sie aber nur angerechnet werden, wenn sie nicht durch neue Nutzungen beansprucht und dadurch geschmälert werde. Wie den aufliegenden Quartierplanunterlagen zu entnehmen sei, werde den Investoren für die anrechenbare Geschossfläche ein Bonus gewährt. Gemäss Baugesetz dürfe ein solcher Ausnützungsbonus nur gewährt werden, wenn die Folgeplanung Gewähr für eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander biete. Die geplante Bebauung genüge jedoch wie ausgeführt diesem erhöhten Qualitätsanspruch nicht.

Die Gesuchstellenden für die Quartierplanung lassen in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 folgende Anträge stellen:

1. Die Einsprache sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Der Quartierplan Töbeli sei zu genehmigen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einsprecherin.

Zur Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, der Quartierplan Töbeli halte die gesetzlichen Vorschriften ein. Er stelle eine optimale, haushälterische und gleichzeitig ökologisch rücksichtsvolle Nutzung der Parzellen Nrn. 13486 und 6671 sicher. Die Einsprache vor seien hingegen in allen Punkten unbegründet und somit abzuweisen und der Quartierplan Töbeli sei zu genehmigen.

Die Gesuchstellenden haben sich aufgrund der Einsprachen entschieden, den Quartierplan anzupassen, indem im Freihaltebereich die Wege, Gemeinschaftsbereiche und Gemeinschaftsgärten aufgehoben und durch mehr hochstämmige Obstbäume ersetzt bzw. ergänzt werden. Aus diesen Gründen haben die Gesuchstellenden den Umgebungsplan (V5) und den Erschliessungsplan (V4) sowie die Art. 12 bis 14 und 18 in den Quartierplanbestimmungen angepasst und das Richtprojekt Umgebung (NV1) auf die vorgenommenen Änderungen abgeglichen. Nach Zustellung der Unterlagen an die Einsprechenden sind folgende Reaktionen bzw. Stellungnahmen eingegangen:

BE ss sich nicht vernehmen und hielt damit konkludent an seiner Einsprache vom 17. Januar 2022 fest.

sit in ihrer Eingabe vom 19. November 2022 an der Einsprache fest, stellte jedoch einzig noch den folgenden (reduzierten) Antrag:

Der Zugang zur Brücke, der über die Rüfe führt - und somit zum Spazierweg auf der nordöstlichen Seite entlang der Rüfe - soll in den Erschliessungsplan integriert werden. Diese Erschliessung soll öffentlich und für alle zugänglich sein, und nicht nur für die Bewohner und Bewohnerinnen der Siedlung Töbeli.

Die Organisationen ihren in ihrer Eingabe vom 18. November 2022 aus, grundsätzlich zögen sie Einsprachen nicht zurück. Die Einsprache erübrige sich dann, wenn die Forderungen erfüllt seien. Jedoch sei es zu begrüssen, wenn das abgeänderte Projekt mit den überarbeiteten Quartierplänen umgesetzt werde. Aus Sicht der Einsprechenden könne die Stadt Chur mit dem abgeänderten Projekt weiterfahren. Die Realisierung könne entsprechend den überarbeiteten Quartierplänen angegangen werden.

Die Baukommission befasste sich anlässlich der Sitzung vom 18. Januar 2023 mit dem Quartierplan und den Einsprachen und stellte dem Stadtrat Antrag. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Formelles

Bezüglich der Verfahrensvorschriften bei Quartierplanungen findet gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziffer 1 und Art. 5 Abs. 1 KRG unmittelbar das kantonale Recht Anwendung (Art. 51 ff. KRG, Art. 16 ff. KRVO; vgl. PVG 2008 Nr. 19, PVG 2011 Nr. 17). Der Quartierplan wurde im Amtsblatt der Stadt Chur vom 7. Januar 2022 publiziert und lag während 30 Tagen öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage konnte beim Gemeindevorstand (Stadtrat) schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Die Einsprachen vom 17. Januar 2022, 3. Februar 2022 und 4. Februar 2022 sind allesamt frist- und formgerecht erfolgt (Art. 18 Abs. 1 und 3 KRVO). Die in der Folge aufgrund der Einsprachen von den Gesuchstellenden geänderten Quartierplanunterlagen sind den einzelnen betroffenen Beteiligten anstatt einer nochmaligen öffentlichen Auflage direkt zugestellt worden, mit der Möglichkeit, erneut Einsprache zu erheben (Art. 18 Abs. 4 KRVO).

Gemäss Art. 18 Abs. 3 KRVO gelten für die Einsprachelegitimation in einem Quartierplanverfahren die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Die Legitimationsvoraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung sind in Art. 101 Abs. 2 KRG geregelt. Zur Beschwerde berechtigt sind daher Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. PVG 1997 Nr. 56, 1993 Nr. 31 und 32). Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführenden Personen über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Quartierplanungen insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Danach sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen einen Quartierplan bzw. das damit einhergehenden Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft.

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Legitimation ist ohne weiteres anzuerkennen, wenn das Quartierplangebiet an das Grundstück des Einsprechenden angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist (Urteil Bundesgericht 1C_203/2012 vom 18. Januar 2013 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht zudem in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band |, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c, N. 19). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung und die damit einhergehende Betroffenheit glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214, Urteil Bundesgericht 1C_608/2019 vom 7. Dezember 2020 E.4; ZBl 116/ 2015, S. 352). Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse wiederum liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Einsprechenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 50 E.2.1, 137 Il 32 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2013 vom 14. November 2013 E. 1.2).

Das Grundstück Nr. befindet sich in unmittelbarer Nähe bzw. nur wenige Meter entfernt zum Quartierplangebiet, so dass seine Legitimation zur Erhebung einer Einsprache ohne weiteres feststeht. Demgegenüber liegt das Grundstück vor En Ge EEE Ge utiich ausserhalb eines Perimeters von rund 100 Metern und ihr kommt die verlangte Betroffenheit mangels glaubhaft gemachter Beeinträchtigung nicht zu. Ihre Betroffenheit erweist sich nämlich - insbesondere in Bezug auf die beantrage Sicherstellung eines Fusswegs durch das Quartierplangebiet Töbeli und entlang der

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fr n

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Kaltbrunnarüfi - nicht grösser als jene der Allgemeinheit. Ganz abgesehen davon müsste eine rechtliche Sicherung eines solchen Fussweges in der Grundordnung im Generellen Erschliessungsplan (GEP) und mittels einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit erfolgen, was weder gegeben noch überhaupt vorgesehen ist. Das Gebiet im Umfeld des Quartierplans verfügt im Übrigen über eine grosse Auswahl an öffentlich zugänglichen Fuss- und Radwegen. Auf die Einsprache von EEE ist aus all diesen Gründen nicht einzutreten.

Der En dessen Namen und Auftrag der EEE Ehre Einsprache vom 4. Februar 2022 verfasst haben, gehören zu den nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes (vgl. Ziffer 3 und 4 Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, VBO). Wie sich bereits aus dem Titel des 1. Abschnitts des NHG ergibt ("Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben"), steht die Verbandsbeschwerde jedoch nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und

Art. 2

NHG betrifft. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 NHG in nicht abschliessender Weise aus. Zu den Bundesaufgaben gehören beispielsweise auch der hier zur Debatte stehende Biotopschutz gemäss Art. 18 ff. NHG und der Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (vgl. zum Ganzen BGE 139 Il 271 E.9.2, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist danach in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung bzw. hier die Quartierplanung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist. Entsprechend ist auf die Einsprache von

einzutreten.

Materielles

Der Quartierplan regelt-im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 KRG). Weiter besteht der Quartierplan aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan sowie dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG). Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen (Art. 52 Abs. 1 KRG). Eine Quartierplanung hält vor einer gerichtlichen Überprüfung stand, wenn keine gesetzlichen Vorschriften verletzt und die öffentlichen Interessen im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens wahrgenommen worden sind (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden R 12 3 vom 22. August 2012, E.2 und R 08 39 vom 19. September 2008, E.2; PVG 1993 Nr. 43, Nr. 44). Der Quartierplan Töbeli erfüllt in der überarbeiteten Version die verlangten Voraussetzungen, wie nachfolgend ausgeführt werden soll.

Der Einsprecher HMMM wirft in seiner Eingabe die Frage der genügenden Erschliessung des gesamten Stadtteils Masans einerseits und des zu überbauenden Quartierplangebietes anderseits auf. Auf Ersteres ist bereits mangels Streitgegenstandes bzw. konkreter Betroffenheit (einzig öffentliche Interessen) im vorliegenden Einspracheverfahren nicht einzutreten. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Entwicklung und Erschliessung der noch unbebauten Gebiete im Stadtgebiet Chur-Nordost auf der Basis der geltenden Grundordnung - bestehend aus Baugesetz, Zonenplan, GGP und GEP - erfolgt. Die Koordination von Siedlungs- und Erschliessungsplanung im Stadtgebiet Chur-Nordost fand zuletzt im Rahmen der Gesamtrevision der Stadtplanung 2007 statt. Eine Verbindung mit der Deutschen Strasse, was im Übrigen deutlich mehr Durchgangsverkehr mit sich

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bringen würde, ist gemäss GEP nicht vorgesehen und die nach wie vor bestehenden Baulinien sind insofern überholt. Zudem läuft zurzeit die Revision der Stadtplanung und der Stadtrat hat in seiner "Mobilitätsstrategie Chur 2030" die verkehrspolitischen Ziele und Handlungsschwerpunkte in Richtung einer nachhaltigen Mobilität festgelegt. Ein grösserer Teil des zukünftigen Verkehrswachstums im Stadtteil Chur-Nordost, insbesondere jenes der Spitäler, Kliniken und Heime, soll durch den öffentlichen Verkehr abgedeckt werden. Mit der vorgesehenen Ergänzung des Busliniennetzes durch die neue Tangentiallinie wird die Erschliessungsgüte des Stadtteils Chur-Nordost mit dem öffentlichen Verkehr weiter verbessert und mit der neuen Fuss- und Veloweg von und nach Trimmis gewinnt diese Verbindung zunehmend an Bedeutung.

Auch der Einwand, der Quartierplan Töbeli sei ungenügend erschlossen, erweist sich als unbegründet. Für die Bearbeitung des Quartierplans sind die planerischen Rahmenbedingungen definiert und die Leitplanken für die künftige Bebauung, den Freiraum und die Erschliessung festgelegt worden. Konkret geht es bei Letzterem um die sog. Groberschliessung, unter welcher die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden wird, namentlich Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 58 Abs. 3 KRG). Zutreffend ist, dass eine Überbauung nur erfolgen kann, wenn eine genügende Erschliessung besteht (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen und baureif, wenn eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt vorhanden ist (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 72 Abs. 2 KRG; Urteil des Bundesgerichts 10_229/2019 vom 27. August 2020 E.5.1). Unter dem Begriff der hinreichenden Zufahrt ist eine für die betreffende Nutzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Zufahrt zu verstehen. Die rechtliche Sicherung der genügenden Zufahrt kann entweder durch Eigentum oder durch ein beschränktes dingliches Recht, z.B. im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrags, erreicht werden (Peter Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 241, 810 N 45 ff.). In tatsächlicher Hinsicht bedingt die genügende Zugänglichkeit eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Baute entsprechende, verkehrssichere Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 276 ff.). Die Zufahrt zum Baugebiet soll daher in der Regel während des ganzen Jahres auch für grössere Fahrzeuge (z.B. Kehrichtabfuhr, Feuerwehr, Sanität) befahrbar sein und ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen erlauben (vgl. Urteil Bundesgericht 1C_229/2019 vom 27. August 2020 BGE 116 Ib 166; Jomini, in: Kommentar RPG, Zürich 2010, N 18 ff. zu Art. 19). Die Anforderungen, die an eine Zufahrt zu stellen sind, hängen wesentlich von der Art der zu erschliessenden Gebäude bzw. deren Nutzung ab. Bei einem geplanten Bauvorhaben mit bereits bestehenden Erschliessungsanlagen wiederum kann eine Baubewilligung gemäss Rechtsprechung nur dann mit der Begründung, die Erschliessung sei (hinsichtlich Ausbaugrad, Dimensionierung, Verkehrssicherheit) ungenügend, verweigert werden, wenn der Mehrverkehr zu einer gefährlichen Überlastung bzw. zu einem eigentlichen polizeilichen Notstand führt. Ein polizeilicher Notstand liegt vor, wenn die polizeilichen Güter - mithin die öffentliche Ordnung und Sicherheit - in so hohem Masse unmittelbar bedroht oder verletzt sind (Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 31 vom 17. April 2018, E.8.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Entgegen der Auffassung des Einsprechers MM] stellen die bestehenden Quartierstrassen und insbesondere die Cadonaustrasse eine genügende Groberschliessung des Quartierplangebietes in der Wohnzone W2 dar. Die rechtliche Sicherung ist bereits deshalb erstellt, da die Strassen im Eigentum der Stadt Chur stehen. In tatsächlicher Hinsicht bleibt festzustellen, dass die erwähnten Quartierstrassen gemäss dem GEP und der gemäss

Art. 11 lit. c AV zum BauG anwendbaren Norm SN 640045 der Vereinigung Schweizeri-

scher Strassenfachleute (VSS) Erschliessungsstrassen sind. Erschliessungsstrassen sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit quartierinterner Bedeutung im Strassennetz. Die Cadonaustrasse hat genügend Kapazität, um den Zusatzverkehr aus dem Gebiet Töbeli aufzunehmen. Bergseitig der Cadonaustrasse ist ein Trottoir vorgesehen, um die Erschlies-

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sung für den Langsamverkehr sicherzustellen. Die mit einer Überbauung des Grundstückes Nr. 13486 einhergehende Zusatzbelastung der städtischen Erschliessungstrassen wird sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen. Jedenfalls werden dadurch weder ein polizeilicher Notstand geschaffen noch die Lebens-, Wohn- und Siedlungsqualität im Quartier massgeblich beeinträchtigt und auch kein quartierfremder motorisierter Durchgangsverkehr provoziert. Ebenso wenig ist für die Erschliessungslösung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gesetzlich vorgesehen (vgl. Anhang 1 zur Kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird allenfalls eine Zustimmung der Fachstelle (ANU) notwendig sein, falls in der Einstellhalle mehr als 150 Parkplätze erstellt werden sollten (Art. 4 Abs. 1 lit. a Kant. Umweltschutzverordnung, KUSV). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist diese Frage jedoch nicht weiter zu erörtern.

In der Einsprache von EEE ic hauptsächlich gefordert, dass die Interessen des Biotop- und Artenschutzes sowie der Erhaltung wertvoller Lebensräume hoch zu gewichten seien. Die Bauzone, in welcher der Quartierplan umgesetzt werden soll, sei vom regional bedeutungsvollen Naturobjekt "Töbeli" überlagert und beinhalte ökologisch wertvolle Obstbäume. Hochstammobstgärten seien ökologisch wertvolle Lebensräume, die von zum Teil bedrohten Kulturlandvögeln und von verschiedenen Fledermausarten genutzt würden, sei dies als Fortpflanzungsgebiet, als Bruthabitat oder als Jagdgebiet. Eine extensive Unternutzung erhöhe den ökologischen Wert solcher Anlagen enorm. Der Hochstammobstgarten Töbeli sei so weit wie möglich, auch durch Ersatzpflanzungen, zu erhalten, aufzuwerten und mit anderen ökologischen Kerngebieten zu vernetzen. Aufenthalts- und Spielbereiche mit Hartbelag und einer bedarfsgerechten Flächenbewirtschaftung würden diesem Ziel zuwiderlaufen. Auf die Nutzung der Freihaltefläche sei daher gänzlich zu verzichten. Das verbleibende Naturobjekt in der Freihaltefläche sei nicht nur zu erhalten und aufzuwerten, sondern neu über die ganze Freihaltefläche auszudehnen. Die Beanspruchung der Freihaltefläche durch die Hochbauten, für Wege sowie für Aufenthalts- und Spielbereiche sei zu unterlassen.

Das behördenverbindliche Landschaftskonzept Schweiz (LKS) besagt, dass hochwertige Lebensräume wie die hier interessierenden Hochstammobstgärten zu sichern und zu vernetzen sind. Gemäss Art. 18 Abs 1 NHG wiederum ist dem Aussterben einheimischer Tierund Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 Bst. b und d NHV können Hochstammobstgärten als "übrige Biotope" (im Kanton Graubünden als Naturobjekt) geschützt werden. Ein Abweichen von der Erhaltung eines Schutzobjektes ist nur zulässig, wenn den Schutzzielen andere gleich- (wie die Überbauung von Bauzonen) oder höherwertige Interessen entgegenstehen. Jedenfalls rechtfertigt die Erhaltung eines Biotops von regionaler Bedeutung eine Einschränkung baulicher Möglichkeiten (vgl. BGE 118 Ib 485 E.5, Urteil BGer 1C_126/2020 vom 15. Februar 2021).

Im Gebiet des Quartierplan Töbeli liegt ein Naturobjekt von regionaler Bedeutung mit ökologisch wertvollen Obstbäumen. Das Naturobjekt fördert die Biodiversität und bietet insbesondere Lebensräume für bedrohte Arten der Tier- und Pflanzenwelt. Das Naturobjekt im Quartier Töbeli ist eines der wenigen noch verbleibenden Objekte in Masans; daher kommt ihm eine erhebliche Bedeutung zu. Um den gesetzlichen Ansprüchen gerecht zu werden, haben die Gesuchstellenden die Art. 12 bis 14 und 18 in den Quartierplanbestimmungen (QPB) überarbeitet sowie den Umgebungsplan (V5), den Erschliessungsplan (V4) sowie das Richtprojekt Umgebung (NV1) auf diese Anpassungen abgestimmt. Das Kapitel Ill der Quartierplanvorschriften (Umgebungsgestaltung, Art. 12 ff.) enthält detaillierte Angaben insbesondere im Zusammenhang mit der Biodiversität, der ökologischen Vernetzung und der Bepflanzung. Auf Mauern im Freihaltebereich wird verzichtet (Art. 12 Abs. 2 QPB). Im Freihaltebereich wird eine extensive Blumenwiese mit sechs bis zehn Hochstammobstbäumen erstellt. Angehende Hochstammobstbäume sind jeweils zu ersetzen. Das Fällen

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der Bäume und das Düngen der Blumenwiese sind nicht erlaubt (Art. 13 QPB). Die Spielplatzflächen werden mit einem zweckdienlichen Belag versehen und es wird zudem darauf verzichtet, im Freihaltebereich Erschliessungswege (Landschaftswege) und Gemeinschaftsbereiche mit Sitzgelegenheiten und Spielgeräten zu erstellen (siehe Art. 14 QPB,

Art. 18 QPB). In Sachen Bepflanzung sind einheimische hochstämmige Bäume, Sträucher,

Stauden und Blumenwiesen vorgesehen. Der bisherige naturnahe landwirtschaftliche Charakter muss erhalten bleiben. Die Bäume und Sträucher werden locker eingestreut und bilden raumbildende Strukturen. Als Gehölze werden einheimische und standortgerechte Arten verwendet. Es sind keine Einfriedungen mit geschnittenen Hecken, Pflanzentrögen, Zäunen und dergleichen erlaubt. Die nicht und wenig genutzten Grünflächen mit Sträuchern und Strauchgruppen werden als extensive Blumenrasen ausgebildet (Umgebungsplan VS;

Art. 15

QPB).

Der > chen trotz der vorgenommenen Ände-

rungen ihre Einsprache zwar nicht zurück, äussern sich jedoch zu den nachträglich angepassten Regelungen in den Quartierplanunterlagen dahingehend, es sei zu begrüssen, wenn das abgeänderte Projekt so umgesetzt werde. Aus Sicht der Einsprechenden könne mit dem abgeänderten Projekt weitergefahren und dieses realisiert werden. Damit ist erstellt, dass die Einsprechenden mit den vorgesehenen Anpassungen ihre Forderungen als erfüllt betrachten und ebenfalls von der gesetzeskonformen Umsetzung ausgehen. Die Einsprache erweist sich damit im Ergebnis als gegenstandslos.

In den Einsprachen wird teilweise geltend gemacht, die Beanspruchung der Freihaltefläche durch die Hochbauten sei rechtswidrig und nicht bewilligungsfähig. Der GGP ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft (Art. 42 Abs. 1 KRG). Gemäss GGP ist der nordöstliche Teil des Quartierplangebiets Töbeli als "Freihaltebereich geplant" ausgeschieden. Freihaltebereiche dienen dem Aussichtschutz und der Siediungsentwicklung (Art. 73 Abs. 2 BauG, vgl. auch

Art. 35 KRG). Da die Bezeichnung im GGP aufgrund des nicht parzellenscharfen Charak-

ters eine Unschärfe aufweist, ist auch nicht von einer festen Abgrenzung auszugehen. Zudem sind die Freihaltebereiche in der Bauzone gemäss Grundordnung regelmässig mit einer Quartierplanpflicht belegt. Im Quartierplanverfahren wiederum kann der vorgegebene Handlungsspielraum, der sich aus der Unschärfe im GGP für Freihaltebereiche ergibt, konkret umgesetzt werden. Aus diesen Gründen ist es auch zulässig, bei einer Planung situativ auf die Geometrie der Freihaltefläche zu reagieren und untergeordnete Gebäudeteile - einhergehend mit einer flächengleichen Kompensation - in die Freihaltefläche hineinragen zu lassen. Der Zweck von Art. 73 Abs. 2 BauG, wonach dem Aussichtschutz und der Siedlungsgliederung Nachachtung zu verschaffen ist, wird durch diese Vorgehensweise jedenfalls nicht vereitelt.

Ergebnis

Aufgrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage sind die Einsprachen - sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos - abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gleichzeitig ist der Quartierplan Töbeli mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu genehmigen.

Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren (vgl. auch Art. 90 BauG). Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat werden gemäss Art. 92 BauG Amtskosten bis zu maximal EEE erhoben und die unterliegende Partei kann zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet werden (vgl. auch Gebührenverordnung zum Baugesetz, GVB). Einsprechende Parteien haben gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mit der Auferlegung der Kosten des Baueinspracheverfahrens zu rechnen (vgl. BGE 143 Il 467 ff. = Pra 2018 Nr. 94, E. 2.6). Von diesem Grundsatz kann jedoch in Anwendung der Grundregel von Art. 41 OR eine Ausnahme

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gemacht werden, wenn die Einsprache unrechtmässig ist, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst oder böswillig erscheint. Das kantonale Recht kann daher vorsehen, die Kosten einem Einsprechenden aufzuerlegen, dessen Intervention derart missbräuchlich erscheint, dass sie seine Haftung im Sinne von Art. 41 OR eintreten lässt. Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich erscheinen (vgl. BGE 143 II 467 ff. = Pra 2018 Nr. 94,

E. 2.7, mit Hinweisen). Der revidierte und am 1. April 2019 in Kraft gesetzte Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG sieht denn auch vor, die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten einzig dann den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, und damit geradezu rechtsmissbräuchlich, erscheint. In diesen Fällen können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (vgl. BGE 143 Il 467 ff. = Pra 2018 Nr. 94). Die erwähnten Voraussetzungen für eine Überbindung der Kosten auf die Einsprechenden sind vorliegend nicht erfüllt, da aufgrund der Begründungen in ihren Baueinsprachen nicht von einem geradezu missbräuchlichen Vorgehen die Rede sein kann. Entsprechend sind zu deren Lasten auch keine Gebühren zu erheben. Die Kosten für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat sind daher gestützt auf das in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG statuierte Verursacherprinzip ("kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art ... verursacht hat") solidarisch den Quartierplanbeteiligten aufzuerlegen (vgl. BGE 143 Il 467 ff. = Pra 2018 Nr. 94, E. 2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 1958 vom 20. August 2019, E. 2.2). Die Kosten für das Einspracheverfahren betragen gemäss Art. 10 Abs. 1 GVB im Minimum Franken 1'000.-- und im Maximum Fr. 5'000.--. Ausseramtlich werden keine Entschädigungen zugesprochen. Die Gebühr für die Behandlung des Quartierplans wiederum ergibt sich aus

Art. 90 BauG in Verbindung mit Art. 1 GVB. Auch diese geht zu Lasten der Quartierplanbe-

teiligten.

Beschluss

1.

Die Einsprachen sind - sofern nicht zurückgezogen oder gegenstandslos - abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Quartierplan Töbeli wird genehmigt.

Die Unterlagen (Auflageakten) gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen gelten als integrierender Bestandteil der Genehmigung.

Der Stadtrat gewährt gestützt auf die Quartierplanunterlagen einen Ausnützungsbonus von 14 %.

Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen anzumerken. Die Vorsteherin des Departements Bau Planung Umwelt wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.

Für die Änderung des Quartierplans wird eine Gebühr von EEE erhoben (Rechnung abwarten).

Die, Kosten für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat in der Höhe von iii gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Quartierplanbeteiligten und werden vorab bei der Chur, erhoben (Rechnung abwarten).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

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9. Mitteilung an

Amt für Raumentwicklung (ARE), Grabenstrasse Departement Bau Planung Umwelt (BPUS) Rechtskonsulent (REKOL)

Grundbuchamt (GBAL)

Hochbaudienste (HBDA)

Stadtentwicklung (SENTA)

Bausekretariat (BSKL)

Freiraumplanung (FRPLL)

Tiefbaudienste (TBDA)

Tiefbau (TBAUL)

Vermessung (VERML)

Geoinformatik (GEOIL)

Grün und Werkbetrieb (GUWL)

IBC Energie Wasser Chur (IBCPP) Finanzkontrolle (FIKOA)

Finanzen und Steuern (FISTS)

Namens des Stadtrates

er Stadtpräsid@nt Der Stadtschreiber

Mm, Luk!

Marco Michel