Arealplan Gewerbegebiet Resgia

Land-use plan, basic order · Zuoz

Document

Number
16.1070_51250
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Zuoz
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Dec 5, 2016

Map

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3791_B_Arealplan_Gewerbegebiet-Resgia_RB.pdfOpen in a new tab

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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Sitzung vom

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II Governo del Cantone der Grigioni

06. Dezember 2016

05. Dezember 2016

A.

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Protokoll Nr.

1070

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Der Gemeindevorstand von Zuoz beschloss am 14. September 2016 den Arealplan

„Gewerbegebiet Resgía". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschie-

det:

Arealplanvorschriften 1

1

Bestandesplan 111000

Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren

Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 5. September 2016 gemäss

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Richtprc›jekt 1:500 Variante mit Satteldach der

vom 3. Juni 2016

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. März 2016 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. September 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 22. September 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 20. September 2016 ersuchte die Gemeinde Zuoz um Genehmi-

gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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Gegenstand der Revisionsvorlage

Der vorliegende Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" betrifft die im Gebiet „Resgia" ge-

legenen Parzellen Nr. 2733 (Teilfläche) und Nr. 2735, welche sich gemäß rechts-

kräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde Zuoz in der Gewerbezone beenden (vgl.

auch Art. 53 Baugesetz). Diese Nutzungsplanung wurde im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung von der Gemeindeversammlung im Jahr 2011 beschlossen und

von der Regierung mit Regierungsbeschluss Nr. 81 vom 31. Januar 2012 genehmigt.

Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" beruht auf einem von den

entworfenen Richtprojekt, welches die Überbauung der Parzelle

Nr. 2735 mit einer Baute vorsieht, die im Sockelgeschoss Lagerhallen und in den

Obergeschossen Platz für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bereitstellen soll.

C.

Arealplan „Gewerbegebiet Resgia"

1. Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan

Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber

- anders als die anderen Instrumente der Grundordnung - vom Gemeindevorstand erlassen. Der Arealplan (inhaltlich geregelt in Art. 46 KRG) legt die Entwicklung, Ge-

staltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest.

Er enthält dieselben Elemente wie der Quartierplan, kann aber auch zusätzlich Ele-

mente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Er-

schliessungsplans enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan

und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen

Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden.

Der Arealplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung. Erst wenn die regie-

rungsrätliche Genehmigung vorliegt und allfällige dagegen erhobene Rechtsmittel-

verfahren abgeschlossen sind, kann der Arealplan in Rechtskraft treten.

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2. Beurteilung

Die Prüfung des am 14. September 2016 vom Gemeindevorstand Zuoz beschlosse-

nen Arealplanes „Gewerbegebiet Resgia" hat ergeben. dass dieser Nutzungsplan die

Anforderungen von Art.- 46 KRG erfüllt. Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" er-

weist sich zudem mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen eidg. Raumplanungsge-

setzgebung als konform. Der Genehmigung des Arealplanes stehen femer auch kei-

ne überwiegenden Interessen entgegen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der am 14. September 2016 vom Ge-

meindevorstand Zuoz beschlossene Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" genehmigt

werden kann.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" vom 14. September 2016, bestehend aus Arealplanvorschriften, einem Bestandesplan 1:1000 und einem Gestaltungs-

und Erschliessungsplan 1:1000, wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Fom öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

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Dr. Chr. Rathgeb

Dr. C. Riesen