Arealplan Gewerbegebiet Resgia
Land-use plan, basic order · Zuoz
Document
- Number
- 16.1070_51250
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Zuoz
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 5, 2016
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteílt den
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II Governo del Cantone der Grigioni
06. Dezember 2016
05. Dezember 2016
A.
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Protokoll Nr.
1070
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Der Gemeindevorstand von Zuoz beschloss am 14. September 2016 den Arealplan
„Gewerbegebiet Resgía". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschie-
det:
Arealplanvorschriften 1
1
Bestandesplan 111000
Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zuoz die folgenden weiteren
Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 5. September 2016 gemäss
Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Richtprc›jekt 1:500 Variante mit Satteldach der
vom 3. Juni 2016
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. März 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. September 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 22. September 2016. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 ersuchte die Gemeinde Zuoz um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand der Revisionsvorlage
Der vorliegende Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" betrifft die im Gebiet „Resgia" ge-
legenen Parzellen Nr. 2733 (Teilfläche) und Nr. 2735, welche sich gemäß rechts-
kräftiger Nutzungsplanung der Gemeinde Zuoz in der Gewerbezone beenden (vgl.
auch Art. 53 Baugesetz). Diese Nutzungsplanung wurde im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung von der Gemeindeversammlung im Jahr 2011 beschlossen und
von der Regierung mit Regierungsbeschluss Nr. 81 vom 31. Januar 2012 genehmigt.
Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" beruht auf einem von den
entworfenen Richtprojekt, welches die Überbauung der Parzelle
Nr. 2735 mit einer Baute vorsieht, die im Sockelgeschoss Lagerhallen und in den
Obergeschossen Platz für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bereitstellen soll.
C.
Arealplan „Gewerbegebiet Resgia"
1. Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber
- anders als die anderen Instrumente der Grundordnung - vom Gemeindevorstand erlassen. Der Arealplan (inhaltlich geregelt in Art. 46 KRG) legt die Entwicklung, Ge-
staltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest.
Er enthält dieselben Elemente wie der Quartierplan, kann aber auch zusätzlich Ele-
mente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Er-
schliessungsplans enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan
und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen
Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden.
Der Arealplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung. Erst wenn die regie-
rungsrätliche Genehmigung vorliegt und allfällige dagegen erhobene Rechtsmittel-
verfahren abgeschlossen sind, kann der Arealplan in Rechtskraft treten.
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2. Beurteilung
Die Prüfung des am 14. September 2016 vom Gemeindevorstand Zuoz beschlosse-
nen Arealplanes „Gewerbegebiet Resgia" hat ergeben. dass dieser Nutzungsplan die
Anforderungen von Art.- 46 KRG erfüllt. Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" er-
weist sich zudem mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen eidg. Raumplanungsge-
setzgebung als konform. Der Genehmigung des Arealplanes stehen femer auch kei-
ne überwiegenden Interessen entgegen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der am 14. September 2016 vom Ge-
meindevorstand Zuoz beschlossene Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" genehmigt
werden kann.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Arealplan „Gewerbegebiet Resgia" vom 14. September 2016, bestehend aus Arealplanvorschriften, einem Bestandesplan 1:1000 und einem Gestaltungs-
und Erschliessungsplan 1:1000, wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Fom öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Der Gemeindevorstand Zuoz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
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Dr. Chr. Rathgeb
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal