Teilrevision Parkplätze Davos Munts

Land-use plan, basic order · Lumnezia

Document

Number
24.295
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lumnezia
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 9, 2024

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

9. April 2024

10. April 2024

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295/2024

Gemeinde Lumnezia

OP-Teilrevision "Erweiterung Fussballplatz Vella" sowie "Parkplätze Davos Munts Degen"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 6. Oktober 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Zonenplan 1:1000 Vella, Erweiterung Fussballplatz Parz. Nr. 4597

-

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Degen, Parkplätze Davos Munts

-

Zonenplan 1:2000 Degen, Teilrevision Parkplätze Davos Munts

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 10. Oktober 2023 gemäss Art. 47

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt

für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Juni 2023 einen Vorprü-

fungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. Okto-

ber 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 27. Oktober 2023. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Lumnezia bildet die Erweiterung des Fussballplatzes in Vella. Der reguläre Liga-Be-

trieb macht eine Vergrösserung des Spielfelds erforderlich. Hierfür wird die Zone für Sportbauten und Sportanlagen in Richtung Süden erweitert.

Weiter wird im Rahmen eines Meliorationsverfahrens die Güterstrasse Sur Val - Da-

vos Munts, Degen, erneuert. In diesem Zusammenhang sollen die bestehenden

Parkplätze in Davos Munts gemäss vorliegender Nutzungsplanung neu angeordnet

und gestaltet werden. Durch Verlegung des Fussverkehrs soll eine attraktivere und

sicherere Verbindung zum Badesee und dem Betriebsgebäude geschaffen werden.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-

einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie

mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva (RRIP) übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen richtplankonform ist.

3

D. Zonenplan 1:1000 Vella, Erweiterung Fussballplatz Parz. Nr. 4597

Zonenplan 1:2000 Degen, Teilrevision Parkplätze Davos Munts

Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Degen, Parkplätze Davos Munts

1.

Siedlungsgebiet

Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 des KRIP festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen

und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regio-

nal abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Pla-

nungsperiode von fünfzehn Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung

durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. Demge-

genüber bedingen Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Mit der vorliegend vorgesehenen Bauzonenverlagerung soll das Siedlungsgebiet in

der Bilanz um ca. 761 m 2 erweitert werden. Es ist festzustellen, dass - unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Anpassungen des Siedlungsgebiets mittels bereits er-

folgten Ortsplanungsrevisionen - mit der vorliegenden Teilrevision die Grenze von

1 ha nicht überschritten wird. Damit kann auf eine vorgängige Anpassung des Regionalen Richtplans verzichtet werden. Die Gemeinde wird jedoch angewiesen, vor wei-

teren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des

Siedlungsgebiets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch

ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. 2.

Mehrwertabgabe

Im PMB wird unter dem Titel "Mehrwertabgabe" ausgeführt, dass in der vorliegenden

Ortsplanungsrevision keine Einzonung vorgesehen sei. Entsprechend werde auch

keine Mehrwertabgabe fällig. Diese Auffassung kann so nicht geteilt werden. Mit der

vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden stattdessen rund 761 m 2 neu einer Bauzone, nämlich der Zone für Sportbauten und Sportanlagen, zugewiesen. Diese dienen der Erweiterung des Fussballplatzes in Vella.

4

Gemäss Art. 19i Abs. 1 des KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü-

mer, deren Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19j KRG ei-

nen Mehrwert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Gemäss Art. 19i Abs. 5 KRG sind Einzonungen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-

rechtlichen Aufgabe besteht, jedoch nicht mehrwertabgabepflichtig. Beim vorgesehe-

nen Fussballplatz handelt es sich um eine Anlage, welche auf einem gemeindeeigenen Grundstück realisiert werden soll. Die Sportanlage wird einerseits vom örtlichen Fussballclub genutzt, andererseits dient diese als Aussensportplatz für die Schule.

Insofern bezweckt die Einzonung die unmittelbare Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, weshalb diese von der Mehrwertabgabepflicht befreit ist. 3.

Bauverpflichtung

Einzonungen unterliegen den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss

Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 19c KRG (subsidiäre gesetzli-

che Bauverpflichtung, sofern keine vertragliche Verpflichtung nach Art. 19b zustande

kommt). Für die Einzonung im Umfang von ca. 761 m 2 auf der Parzellen Nr. 4597

liegt keine vertragliche Bauverpflichtung im Sinne von Art. 19b KRG vor. Für die Einzonung gilt daher grundsätzlich die gesetzliche Bauverpflichtung mit einer Überbau-

ungsfrist von acht Jahren.

Im Übrigen gibt die am 6. Oktober 2023 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan 1:1000 Vella, Erweiterung Fussballplatz Parz. Nr. 4597, der Zonenplan 1:2000 Degen, Teilrevision Parkplätze Davos Munts sowie der

Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Degen, Parkplätze Davos Munts, alle

vom 6. Oktober 2023, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen und Hinweisen genehmigt:

5

a) Die Einzonung der ca. 761 m 2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 4597 in die Zone für Sportbauten und Sportanlagen unterliegt aufgrund der damit bezweckten unmittelbaren Erfüllung einer öffentlichen-rechtlichen Aufgabe ge-

mäss Art. 19i Abs. 5 KRG nicht der Mehrwertabgabepflicht.

b) Für die Einzonung auf der Parzelle Nr. 4597 in die Zone für Sportbauten und Sportanlagen im Umfang von rund 761 m 2 besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG.

c) Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Bauverpflichtung anzumerken.

2.

Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit ei-

ner Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

3.

Der Gemeindevorstand Lumnezia wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 2023 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Anwei-

sungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Geset-

zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

4.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses. 5.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle Vorbehalten.

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6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig

betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbe-

schluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbe-

schwerden abgewiesen worden sind. 7.

Mitteilung an: - Gemeindevorstand Lumnezia, 7144 Vella - Plan-Idee, Via Caplania, 7031 Laax

- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz - Amt für Natur und Umwelt

- Denkmalpflege Graubünden

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Tiefbauamt Graubünden

- Kantonspolizei Graubünden

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Jon Domenic Parolini

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin