Teilrevision Kletterturm Triel
Land-use plan, basic order · Lumnezia
Document
- Number
- 24.525
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lumnezia
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 18, 2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
18. Juni 2024
19. Juni 2024
525/2024
Gemeinde Lumnezia
OP-Teilrevisiön "Kletterturm Triel"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2023 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend
einen Zonenplan 1:2000 Teilrevision Triel.
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 18. Dezember 2023 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das
Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 6. April 2023 einen Vorprüfungs-
bericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. De-
zember 2023 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 26. Januar 2024. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia
um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Lumnezia bildet die Erstellung eines rund 16 m hohen Kletterturms im Gebiet Triel,
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westlich des hier bestehenden Restaurants. Hierzu wird beabsichtigt, eine Zone für
touristische Einrichtungen im Umfang von rund 4140 m 2 festzulegen, welche neben
dem geplanten Kletterpark auch das Bergrestaurant Triel sowie die zugehörige Par-
kierungsfläche umfasst.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Surselva überein-
stimmt. Das fragliche Gebiet befindet sich gemäss dem Richtplan Graubünden sowie gemäss dem regionalen Richtplan Surselva in einem bestehenden Intensiverho-
lungsgebiet. Die Revisionsvorlage erweist sich somit als richtplankonform.
D. Zonenplan 1:2000 Teilrevision Triel
1. Siedlungsgebiet
Praxisgemäss handelt es sich beim Siedlungsgebiet um Bauzonen im Dauersied-
lungsraum. Tourismus- und Freizeitzonen abseits des Siedlungsraums werden hier-
bei nicht angerechnet. Die vorgesehene Einzonung hat folglich keine Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet.
2. Mehrwertabgabe
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden rund 4140 m 2 neu einer Bauzone, nämlich der Zone für touristische Einrichtungen, zugewiesen. Gemäss
Art. 19i Abs. 1 des KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren
Grundstücke als Folge einer Planungsmassnahme nach Art. 19j KRG einen Mehr-
wert erlangen, eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Gemäss Art. 19i Abs. 5 KRG sind
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Einzonungen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Aufgabe besteht, nicht mehrwertabgabepflichtig. Touristische Bauten und Anlagen
wie ein Kletterturm oder ein Bergrestaurant weisen zwar, wie im PMB ausgeführt, ei-
nen gewissen öffentlichen Charakter auf. Dennoch steht der Zweck dieser Infrastruk-
turen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Folglich kann die geplante Einzonung nicht gemäss Art. 19i Abs. 5 KRG von der Abgabepflicht befreit werden.
Die Einzonungen in die Zone für touristische Einrichtungen auf den nachfolgend auf-
geführten Parzellen erfüllen somit den Mehrwertabgabetatbestand gemäss Art. 19i ff.
KRG (Abgabe von 30 % des Mehrwerts): - Einzonung Parzelle Nr. 4757:
- Einzonung Parzelle Nr. 4762:
1752 m 2 441 m 2
Für die Einzonungen von der Landwirtschaftszone in die Zone für touristische Einrichtungen fehlt ein Gutachten des Amts für Immobilienbewertung (AIB) gemäss
Art. 19k Abs. 2 KRG. Die Gemeinde wird daher angewiesen, beim AIB ein Gutachten
über den Planungsmehrwert im Zusammenhang mit den vorgenannten Einzonungen
in Auftrag zu geben. Die Mehrwertabgabe auf dem berechneten Einzonungsmehr-
wert ist gegenüber den Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern zu veranla-
gen. Die Genehmigung der vorliegenden Einzonungen erfolgt unter der aufschieben-
den Bedingung, dass die Gemeinde die Mehrwertabgabe effektiv veranlagt und diese rechtskräftig wird (Art. 19m Abs. 2 KRG). Der Genehmigungsbeschluss wird mit den
einschlägigen Anordnungen und Hinweisen zur Mehrwertabgabe verbunden. 3. Bauverpflichtung
Einzonungen unterliegen den Bestimmungen zur Überbauungspflicht gemäss
Art. 19b KRG (vertragliche Bauverpflichtung) oder Art. 19c KRG (subsidiäre gesetzli-
che Bauverpflichtung, sofern keine vertragliche Verpflichtung nach Art. 19b KRG zustande kommt). Für die Einzonung auf der Parzelle Nr. 4757, westlich des Grund-
stücks Nr. 4763, im Umfang von ca. 1493 m 2 liegt keine vertragliche Bauverpflichtung im Sinne von Art. 19b KRG vor. Hier gilt daher die gesetzliche Bauverpflichtung mit einer Überbauungsfrist von acht Jahren. Es wird darauf hingewiesen, dass der Ge-
meindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das
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Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauverpflichtung auf dem Grundstück Nr. 4757
im Grundbuch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 KRG). Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes Grundstück ist mindestens zu 50 % des maximal zulässigen Nutzungsmasses gemäss Baugesetz zu überbauen (Art. 19g Abs. 3 KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.
Für die restlichen Einzonungsflächen gilt keine Bauverpflichtüng gemäss Art. 19c
KRG, weil diese bereits bebaut sind und genutzt werden (Parzelle Nrn. 4762 und
4763) respektive weil sich eine eigenständige Mobilisierung als unzweckmässig er-
weist (Strassenfläche Parzelle Nr. 4757). 4. Weiteres
Im PMB (Ziff. 2.2) wird dargelegt, dass die Baubewilligung mit einem Rückbaurevers verbunden werden soll. Der projektierte Kletterturm ist somit zurückzubauen, sobald
er nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt wird. Die Regierung erachtet diese Mass-
nahme als zweckmässig und unterstützt sie.
Im Übrigen gibt die am 15. Dezember 2023 beschlossene Teilrevision der Ortspla-
nung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision Triel vom 15. Dezember 2023 wird im
Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt:
1.1. Anordnungen zur Mehrwertabgabe a)
Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Folgende Einzonungen in die Zone für touristische Einrichtungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG. -
-
Einzonung Parzelle Nr. 4757:
Einzonung Parzelle Nr. 4762:
ca. 1752 m 2 ca. 441 m 2
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Die Gemeinde wird angewiesen, beim Amt für Immobilienbewertung die noch
fehlenden Gutachten zu den Planungsmehrwerten im Zusammenhang mit den
Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 4757 und 4762 einzuholen. b)
Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Die übrigen Einzonungen im Zonenplan vom 15. Dezember 2023 unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG c)
Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die Einzonungen gemäss Ziffer 1.1 lit. a) ge-
genüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegen-
den Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Ba-
sis des Bewertungsgutachtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zu eröffnen. d)
Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 1.1 lit. a) hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.1 lit. c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
e)
Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden
Grundstücken die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie
das gesetzliche Pfandrecht einzutragen. f)
Bezug der fälligen Abgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.1 lit c) veranlagte Mehr-
wertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein,
wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grund-
buchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
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g)
Meldung Rechnungstellung an das ARE
Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe unverzüglich dem ARE zu melden (separate Rechnungstellung im Fall der Ver-
äusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %)
einfordern kann.
1.2. Anordnungen von Bauverpflichtungen a)
Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung
Für die Einzonung auf der Parzelle Nr. 4757 in die Zone für touristische Einrich-
tungen, westlich des Grundstücks Nr. 4763, im Umfang von rund 1493 m 2 besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG.
b)
Anweisung des Gemeindevorstandes an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das
Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem entsprechenden Grundstück die Bauverpflichtung anzumerken.
2.
Der Gemeindevorstand Lumnezia wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-
kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. Dezember 2023 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-
haltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Mass-
gabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
3.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4.
Der Gemeihdevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
7. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Lumnezia, 7144 Vella - Plan-Idee, Via Caplania, 7031 Laax
- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz - Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal