Teilrevision Hotelzone B Viols (Baugesetz Art. 14 und 17)
Land-use plan, basic order · Surses
Document
- Number
- 22.33
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 17, 2022
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Text
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
lVIitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. Januar 2022
19. Januar 2022
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33/2022
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Surses beschlossen an der Urnenabstimmung vom 21. Februar 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung; umfassend eine Anpassung
des Baugesetzes Savognin (Art. 14 und 17).
Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Surses einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Februar 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla-
nungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 6.. November 2020 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Februar 2021 ge-
mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;
BR 801.100) erfolgte am 4. März 2021. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in
‚ einem separaten Regierungsbeschluss behandelt. Mit Schreiben vom 3. lVIärz 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Surses um Genehw
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Die Fraktion Savognin verfügt im Gebiet "Viols" über eine grössere Hotelzone B. Im
Hinblick auf die Überbauung dieser Hotelzone sollen die Bestimmungen des Baugew
setzes (BauG) angepasst werden. Art. 14 BaUG sieht dazu im Wesentlichen vor, die
Ausnützungsziffer von 0,85 auf 1,0 und die maximale Gebäudelänge und —breite von
30 m auf neu 55 m zu erhöhen. Schliesslich soll die Bestimmung über die Fassadens-
und Gesamthöhe in Art. 17 BauG angepasst werden.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungs—
gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-n
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision derOrtsplanung mit dem kantonalen
Richtplan Graubünden sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt.
lm Kantonalen Richtplan Siedlung (KRlP—S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April
2019) wird unter Kapitel 5.1.2 festgehalten, dass sich die Siedlungen im Kanton
Graubünden künftig vorwiegend innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets weiter-
entwickeln sollen. Diese Siedlungsentwicklung nach innen bedeutet auch, höhere
Dichten zu realisieren, ohne dass dies zu Lasten der Siedlungsqualität geht. Die Gemeinden werden u. a. dazu angehalten, Erneuerungs-, Verdichtungs- und Umstruktuw
rierungsgebiete innerhalb der bestehenden Bauzone zu prüfen. lVlit der vorgesehen
nen Anpassung des BauG wird eine Verdichtung innerhalb einer bestehenden
BauZone ermöglicht. Dies entspricht den Zielen gemäss KRlP—S.
Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Teilrevision des Baugesetzes
9/21) ausDie Regierung hat sich im parallelen Planungsbeschwerdeverfahren (PB und ist zum führlich mit der vorliegenden Baugesetzesänderung auseinandergesetzt
rholung Schluss gekommen, dass diese keine Vorschriften verletzt. Auf eine Wiede der Erwägungen kann an dieser Stelle deshalb verzichtet werden.
im Übrigen gibt die am 21. Februar 2021 beschlossene Teilrevision des BauG migt wer(Art. 14 und 17) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann geneh den.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 21. Februar 2021 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 14
und 17) wird genehmigt.
2.
3.
eter
Der Gemeindevorstand Surses wird ersucht, diesen Beschluss in geeign Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
ss behanDie Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschlu delt.
4.
'
Art not— Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher oder wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde Amtsstelle vorbehalten.
5.
gs— Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzun Dabei ist plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definit
iv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge—
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn-allfällige Verwaltungs—
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. I Mitteilung an:
Gemeindevorstand Surses, Veia Cantunala 57, 7453 Tinizong Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
Amt für Immobilienbewertung I
Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
‚re
Marcus Caduff
Der Kanzleidirektor:
„
w
‘
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal