Teilrevision Parcadi Dieni

Land-use plan, basic order · Tujetsch

Document

Number
07.924
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Tujetsch
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 7, 2007

Map

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III -GR)TSFIEGISTRATUR /O

AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung

La regenza

II Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

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Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

7. August 2007

8. August 2007

924

del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Urnenabstimmung vom 13. Mai 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst: - Midada lescha da baghiar (Änderung Baugesetz) - Plan da zonas e plan general da formaziun 1:2'000 Dieni, midada (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dieni, Änderung) - Plan general d'avertura 1:2'000 Dieni, midada (Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Dieni, Änderung) Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Dezember 2006 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 13. Mai 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 24. Mai 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

„

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B. ÄnderungBaugesetz

Die am 13. Mai 2007 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 27, 27a und 27b) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

C. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dieni (Änderung) Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Dieni (Änderung)

Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht sollen für eine Parkierungsanlage ca. 100'000 m 3 Material geschüttet werden, welches aus dem Gotthard Basistunnel stammt. Damit handelt es sich zweifellos um eine „grössere Baustelle" gemäss Anhang 1 zur kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f KUSV. Für den Bau dieser Anlage, die erhebliche Luftverunreinigungen verursacht, ist gestützt auf Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 KUSV eine Zustimmung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erforderlich. Das Verfahren richtet sich dabei nach Art. 33 und 34 KUSV. Der Gemeinde Tujetsch wird empfohlen, sich umgehend mit dem ANU in Verbindung zu setzen, damit die erforderlichen Grundlagen für die Spezialbewilligung aufgezeigt werden können.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Dieni (Änderung) sowie zum Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Dieni (Änderung), beide vom 13. Mai 2007, keine weiteren Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 13. Mai 2007 beschlossene Änderung des Baugesetz (Art. 27, 27a und 27b) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplans 1:2'000 Dieni (Änderung) vom 13. Mai 2007 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für die geplante Anlage vor Erlass der kommunalen Baubewilligung eine Zustimmung des Amtes für Umwelt (ANU) einzuholen ist. Der Gemeinde wird empfohlen, sich diesbezüglich rechtzeitig mit dem ANU in Verbindung zu setzen. 3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Dieni (Änderung) vom 13. Mai 2007 wird genehmigt. 4. Der Gemeindevorstand Tujetsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Der Gemeindevorstand Tujetsch sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung (ARE). 7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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8. Mitteilung an: -

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen