Teilrevision Rhaetische Bahn Miniatur

Land-use plan, basic order · Bergün Filisur

Document

Number
25.96
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Bergün Filisur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 18, 2025

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Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza ' dal chantun Grischun

|| Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

1 8 . Februar 2 0 2 5

19. Februar 2 0 2 5

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96/2025

Gemeinde Bergün Filisur

OP-Teilrevision "Rhätische Bahn Miniatur"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bergün Filisur beschlossen an der Gemein—

deversammlung vom 5. September 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Ein-

zelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 111000, Rhätische Bahn Miniatur

— Vorschriften zum Generellen Gestaltungsblan, Rhätische Bahn Miniatur

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bergün Filisur einen Planungsund Mitwirkungsbericht (PME) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungs-

verordnung (RPV; SR 700.1) ein.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 29. August 2022 ei-

nen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. Sep-

tember 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG; BR 801.100) erfolgte am 21. November 2024. Es gingen keine Beschwer— d e n ein.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 ersuchte die Gemeinde Bergün Filisur um Ge— nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage‘

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden projektbezogenen Nutzungsplanungsvor-

lage der Gemeinde Bergün Filisur bildet das Vorhaben der Bahnmuseum Albula AG

zur Umsetzung des Projekts "Rhätische Bahn Miniatur" auf der Parzelle Nr. 8 in Ber— gün. Dieses Projekt beinhaltet den Bau einer sogenannten Gartenbahn (Modellbahn

im Massstab 1 2 2 5 ) mit den Highlights des UNESCO-Welterbes “Rhätische Bahn in

der Landschaft Albula/Bernina". Weiter ist die Installation eines historischen Triebwa— gens der ehemaligen Misoxerbahn in der Funktion eines Grotto sowie der Bau eines Kinderspielplatzes zum Thema Bahn vorgesehen. Das Projekt bedeutet eine Ange-

botsenrveiterung des bestehenden Bahnmuseums beim Bahnhofareal Bergün und

wird in der dort bestehenden Bahnhofzone realisiert. Hierfür ist eine Anpassung der Nutzungsplanung notwendig. Konkret sind i m Generellen Gestaltungsplan (GGP)

verschiedene Bereiche (Erschliessung, Gartenbahn und Kinderspielplatz, historische Baute, Installationen, Freihaltung) vorgesehen, zu welchen die Vorschriften zum

«

GGP entsprechende Bestimmungen beinhalten. Zudem sollen die i m Zonenplan be— stehende Arealplanpflicht Bahnhofzone auf den Parzellen N m . 8 und 106 und die

'Baulinie auf Parzelle Nr. 8 aufgehoben werden.

C. Übereinstimmung m i t der Richtplanung

1 . Allgemeines

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kan-

tonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil—

revision der Ortsplanung Bergün Filisur mit dem Richtplan Graubünden 2 0 0 0 _(KRIP),

insbesondere mit den Anpassungen i m Bereich Siedlung (KRlP-S) sowie dem rechts—

kräftigen Regionalen Richtplan "Erlebnisraum Landwassewvelt" übereinstimmt.

2.

Kommunales Räumliches Leitbild

Gemäss Kap. 5.1.2 KRIP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Sied-

_ lungsentwicklung nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden haben dafür i m Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse

ein Kommunales Räumliches Leitbild (KRL) zu erarbeiten (vgl. KRlP-S, S. 5.1 — 10).

Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün—

dungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben i m KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzuhgsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-

lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zu definieren.

l m KRL der Gemeinde Bergün Filisur vom Mai 2020 wird das Gebiet südlich des

Bahngebäudes als zentraler Standort für touristische Nutzungen verortet. Der Bereich südlich des Bahnmuseüms eignet sich gemäss KRL aufgrund der zentralen

Lage und guten Erschliessung für eine Entwicklung als Tourismus- und Wohnstandort. Die i m KRL enthaltene Ausrichtung als Tourismusstandort hat in der vorliegen-

den Teilrevision der Ortsplanungsvorläge erkennbar Niederschlag gefunden. 3. Siedlungsgebiet

Erweiterungen resp. Vérlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Ge—

meinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planung'speriode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richt-

plananpassung durch die Regierung, eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten

(KRlP-S, Kap. 5.2.1, S. 5.2 — 3). Demgegenüber bedingen in gleicher Planungsperiode und derselben Gemeinde’vorgenomméne Enrvéiterungen oder Verlägerungen

von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Die vorliegenden Anpassungen liegen vollständig innerhalb des bestehenden Sied-

lungsgebiets und stellen keine Änderung des Siedlungsgebiets dar, weswegen keine

Richtplanfestsetzung notwendig ist. 4.

Ortsbildschutz

Bergün ist gemäss Bundesinventar der schützenswérten Ortsbilder der Schweiz

(ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Der Perimeter des GGP ist Bestandteil

des ISOS Ortsbildteils Nr. 6 "Wiese" mit dem Erhaltungsziel A, deren Beschaffenheit .

als Kulturland oder Freifläche zu erhalten ist.

U m die Beeinträchtigung des Ortsbildes klein zu halten, ist eine hohe Qualität und _

eine gute Einpassung der Anlage ins Orts- und Landschaftsbild essenziel. Mit der

vorgeschriebenen Bauberatung ist eine Qualitätssicherung vorhanden. Damit die An-

lage gut ins Ortsbild eingepasst werden kann, ist der Terrainverlauf möglichst natur—

nah zu erhalten und insbesondere der Randbereich von Terrainanpassungen freizu—

halten.

I m Sinne des Ortsbildschutzes begrüsst die Regierung die Verortung einer

Baumallee im GGP. Die Baumallee entlang der Veia Stazion ist für die räumliche

Wirkung des Bahnhofensembles wesentlich. Es wird darauf hingewiesen, dass die

4 Bäume Platz zum Leben und Wachsen benötigen. Daher ist die Gemeinde anzuweisen, dieFläche entlang der Baumallee von Bauten und Anlagen freizuhalten. Diese

Freihaltung ist auch für die Wirkung des Bahnhofensembles, der Trennung vom Dorf

zum Bahnhof und für den Zugang zum Bahnhof von Bedeutung.

5. UNESCO-Welterbe

Das Bahnareal liegt innerhalb der qualifizierten Pufferzone (im Nahbereich) des

UNESCO-Welterbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina". Gemäss

Kap. 8.1 KRIP gilt in der qualifizierten Pufferzone bei Neubau; Umbau und Erneue-

rungen von Bauten Und Anlagen sowie bei Ausführung und Gestaltung eine erhöhte

Sensibilität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild. Die qualifi-

' zierte Pufferzone umfasst wichtige und qualitativ hochwertige Kulturgüter, Ortsbilder

von nationaler Bedeutung und Landschaftselemente. Neue Bauten und Anlagen ha-

ben hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf die Vermittlung der besonde— ren landschaftlichen und kulturellen Werte zu nehmen. Konkret wird der Beizug einer

Gestaltungsberatung empfohlen. Die Gemeinde ist sich den erhöhten Anforderungen

bewusst und erlässt innerhalb des Perimeters des GGP eine Gestaltungsberatungs—

pflicht.

6. Regionale Richtplanung Albulä

Mit.Beschluss vom 6. April 2021 (Prot. Nr. 297/2021) genehmigte die Regierung den

Regionalen Richtplan "Erlebnisraum Landwassemelt" der Region Albula. Dieser

sieht bereits heute den Bahnhof Bergün mit dem Bahnmuseum Albula als Repräsentant des Themas Bahnkultur. Gemäss dem Regionalen Richtplan "Erlebnisraum

Landwasserwelt" ist vorgesehen, das Thema Modellbau am Standort Bergün zu stärken.

7 . Fazit zur Übereinstimmung m i t d e r Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die a m 5. September 2024 von der Gemeinde Bergün Filisur beschlossene Teilrevision der Ortsplanung i m

Sinne der vorstehenden Ausführungen als richtplankonform erweist.

Zonenplan u n d Genereller Gestaltungsplan 1:1000,

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan

Die Baumallee entlang der Albulastrasse befindet sich innerhalb der vorgeschriebe-

nen Strassenabstände nach Art. 21 der Strassenverordnung des Kantons Graubün—

den (StrV; BR 807.110). Ob eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der vor-

geschriebenen Abstände zur Kantonsstrasse erteilt werden kann, ist im Rahmen der

Folgeplanung (Baubewilligungsverfahren) zu prüfen. Aus diesem Grund wird empfoh—

len, das Detailpröjekt dem Tiefbauamt Graubünden vor Baueingabe zur Vorprüfung vorzulegen.

I m Übrigen geben der am 5. September 2024 beschlossene Zonenplan und Gene-

relle Gestaltungsplan 1:1000 sowie die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 4 9 K R G

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 sowie die, Vorschriften

zum Generellen Gestaltungsplan vom 5 . September 2024 werden im Sinne der

Erwägungen mit folgenden Anweisungen und folgender Empfehlung genehmigt: a. Der Terrainverlauf ist möglichst naturnah zu erhalten und insbesondere der Randbereich von Terrainanpassungen freizuhalten.

b. Die Fläche entlangder Baumallee ist von Bauten und Anlagen freizuhalten. ‚ c.

2.

Es wird empfohlen, das Detailprojekt entlang der Albulastrasse dem Tiefbau-

amt Graubünden vor Baueingabe zur Vofprüfung vorzulegen.

Der Gemeindevorstand Bergün Filisur wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt

des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 5. September 2024

zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-

beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent-

haltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Mass-

gabe des Gesetzes über die Vennraltungsrechtspflege (VRG; BR 370.1Ö0) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

3. _ Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist ans Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorlie-

genden Beschlusses. 4.

Soweit für die Verwirklichung der—Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Be-

schwerden ans Obergericht eingereicht werden bzw. wenn allfällige Beschwer-

den ans Obergericht abgewiesen worden sind. 6. Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Bergün Filisur, Dorfstrasse 38, 7477 Filisur

- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur -

Region

Albula, Stradung 2 6 , 7450 Tiefencastel

- Rhätische Bahn; Infrastruktur, Projektabwicklung, Landerwerb,

Bahnhofstrasse 25, 7001Chur

- Amt für Energie und Verkehr - Amt für Natur und Umwelt

- Amt für lmmobilienbewertung

- ‚ Amt für Raumentwicklung

- Kantonale Denkmalpflege - Tiefbauamt

' - Standeskanzlei

-’ Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

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D e r Präsident:

Marcus Caduff

1 m

Namens der Regierung

D e r Kanzleidirektor:

Daniel Spadin