Teilrevision Val da Cuoz und Val Sogn Placi
Land-use plan, basic order · Disentis/Mustér
Document
- Number
- 24.990
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Disentis/Mustér
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 17, 2024
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Text
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
17. Dezember 2024
18. Dezember 2024
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990/2024
Gemeinde Disentis/Muster
OP-Teilrevision "Val da Cuoz" und "Val Sogn Placi"
Genehmigung der Ortsplanungsrevision
A. Der Gemeinderat der Gemeinde Disentis/Muster beschloss am 16. April 2024 eine
Teilrevision der Ortsplanung und verabschiedete in Anwendung von Art. 48 Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und
Art. 11 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) die folgenden Planungsmittel: - Plan general d'avertura 1:5000 Val Sogn Placi
- Plan general d'avertura 1:2500 Val da Cuoz
An der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Disentis/Muster eine Teilrevision der Ortsplanung und verabschiedeten
zusätzlich die folgenden Planungsmittel: - Plan da zonas 1:2500 Val Sogn Placi
- Plan da zonas 1:2500 Val da Cuoz
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Disentis/Muster die folgenden
weiteren Unterlagen ein:
- Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) Val da Cuoz gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
2
- PMB Val Sogn Placi gemäss Art. 47 RPV Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. September 2023
einen Vorprüfungsbericht Gesamtrevision der Ortsplanung, worin Teile der vorliegenden Teilrevision behandelt wurden.
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindebeschlüsse vom 16. April und vom 9. Juni 2024 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 21. Juni 2024. Es gingen keine Beschwerden
ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Disen-
tis/Muster um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die Walderschliessung in der
Gemeinde Disentis/Muster. Mit dieser Planung werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Umsetzung des forstlichen Projekts «Erschliessung Val Seg-
nas und Uaul Run» geschaffen. Zugleich werden die Gewässerräume in den be-
troffenen Bereichen festgesetzt, so dass nicht mehr die übergangsrechtlichen Regelungen zu Anwendung gelangen und die Gefahrenzonen angepasst.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kan-
tonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan Graubünden sowie mit dem
rechtskräftigen Regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt
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nachstehend im gegebenen Zusammenhang. Danach ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
D. Plan general d'avertura 1:5000 Val Sogn Placi Plan da zonas 1:2500 Val Sogn Placi
1.
Gewässerraum
Die Festlegung des Gewässerraums für das Vorhaben gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass. Wie im PMB dargelegt, wurden für die Erschliessung des Daul Run durch
das Val Sogn Placi diverse Varianten geprüft, mittels welcher die Standortgebunden-
heit der Erschliessung im Gewässerraum dargelegt werden konnte. Gemäss den Un-
terlagen zur Anpassung der Regionalen Richtplanung «Materialabbau und -Verwer-
tung» sowie «Abfallbewirtschaftung» sind die Abbaureserven in der Val Sogn Placi
voraussichtlich im Jahr 2030 erschöpft. Im PMB wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die Stilllegung des Abbaus die Erschliessung aus dem Gewässerraum verlegt werden müsse und die jetzt getroffene Festlegung auf dem Abschnitt der Materialab-
bauzone als provisorisch zu betrachten sei. Als Übergangslösung kann die vorgese-
hene Linienführung des Wegs innerhalb des Gewässerraums unterstützt werden. Die
Erschliessung auf dem Abschnitt der Materialabbauzone wird gestützt auf Art. 41c
Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) genehmigt. Es ist jedoch ein Vorbehalt anzubringen, dass diese nach der Stilllegung des Abbaus aus dem Gewässerraum zu verlegen ist.
2.
Naturschutz
Das Trassee tangiert auf der Seite von Faltscharidas mindestens ein Vertragsobjekt
(Feldgehölz), durchschneidet zweimal eine Hecke und beansprucht bei der Bachque-
rung Uferbereiche. Für die Detailplanung ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 ter des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) das Trassee
nach Möglichkeit so optimiert wird, dass das Vertragsobjekt nicht tangiert wird. Wei-
ter wird darauf hingewiesen, dass die Entfernung von Hecken oder Feldgehölzen einer Bewilligung nach Art. 17a des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes
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(KNHG; BR 496.000) bedarf. Ein entsprechendes Gesuch hierfür ist dem Amt für Na-
tur und Umwelt (ANU) im Leitverfahren einzureichen. 3.
Gefahrenzonen
3.1. Ausgangstage
Mit den vorliegenden beiden Zonenplänen werden die Gefahrenzonen entsprechend
dem Plan der Gefahrenkommission angepasst. Die Überprüfung und Anpassung der Gefahrenzonen im restlichen Gemeindegebiet ist im Rahmen der geplanten Totalre-
vision zur Umsetzung von RPG1 vorgesehen. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar
und kann grundsätzlich unterstützt werden. Aufgrund der neu definierten Abgrenzung
der Gefahrenzone 1 (GFZ 1) kommen nun diverse Bauzonenflächen neu in die
GFZ 1 zu liegen. In der GFZ 1 dürfen keine Bauzonen ausgeschieden werden. Die
betroffenen Flächen hätten daher gleichzeitig im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision ausgezont werden müssen.
3.2. Anhörung
Mit Schreiben des ARE vom 4. September 2024 wurde die Gemeinde auf den Kon-
flikt zwischen diversen Flächen der Bauzonen und der GFZ 1. hingewiesen. In ihrer
Stellungnahme Vom 17. Oktober 2024 führte die Gemeinde aus, dass die Bauzonen bewusst nicht mit der vorliegenden Teilrevision bearbeitet wurden. Diese sollen erst
im Rahmen der kommenden Totalrevision der Ortsplanung behandelt werden. Weiter sei der Gemeinde bewusst, dass eine Baubewilligung innerhalb der GFZ 1 nicht er-
teilt werden dürfe. 3.3. Beurteilung
In der GFZ 1 dürfen keine Bauzonen zu liegen kommen. Das von der Gemeinde ge-
wählte Vorgehen widerspricht diesem Grundsatz. Die entsprechenden Auszonungen hätten daher bereits im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision vorgenommen werden sollen und wären nicht auf die geplante Totalrevision zu verschieben. Die Gemeinde ist daher anzuweisen, die mit einer GFZ 1 überlagerten Bauzonen
spätestens im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision auszuzonen und in der
Zwischenzeit notfalls mit einer Planungszone dafür zu sorgen, dass auf diesen Flä-
chen keine baulichen Vorkehrungen getroffen werden. Weiter ist die Gemeinde anzu-
weisen, bei der Überarbeitung der Nutzungsplanung zugleich eine nachvollziehbare
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und klare Abgrenzung der Gefahrenzonen festzusetzen. So ist insbesondere zu ver-
meiden, dass nur Teile von Bauten in einer GFZ 1 liegen (und damit teilweise inner-
halb und ausserhalb der Bauzone). Die genaue Abgrenzung ist mit der Gefahren-
kommission zu koordinieren. 4.
Übrige Naturgefahren
Es wird darauf hingewiesen, dass der Generelle Erschliessungsplan teilweise aus-
serhalb des Erfassungsbereichs liegt, wo keine detaillierten Gefahrengrundlagen vor-
liegen. Gemäss der Gefahrenhinweiskarte, der Gefahrenkarte Lawinen und der Ge-
fahrenkarte Wasser, liegt das Vorhaben teilweise in einem Gebiet mit einer GFZ 1
aufgrund von Lawinen- und Wasserprozessen und einer Gefahrenzone 2 aufgrund
von Lawinenprozessen. Zusätzlich besteht eine Gefährdung durch Sturzprozesse. 5.
Langsamverkehrswege
Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung tangiert das kantonale Inventar der
Langsamverkehrswege. Sowohl im Val da Cuoz als auch im Val Sogn Placi werden
durch forstliche Erschliessungsprojekte Wander- und Mountainbikerouten auf einzelnen Abschnitten geringfügig an die neue land- und forstwirtschaftliche Erschliessung
angepasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass Eingriffe in die Wegnetze des Langsamverkehrs nach Art. 5a der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR
807.110) vorgängig dem Tiefbauamt Graubünden zur Prüfung vorzulegen sind. Im Übrigen geben der am 16. April 2024 beschlossene Plan general d'avertura
1:5000 Val Sogn Placi und der am 9. Juni 2024 beschlossene Plan da zonas 1:2500
Val Sogn Placi zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können genehmigt wer-
den.
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E. Plan general d'avertura 1:2500 Val da Cuoz Plan da zonas 1:2500 Val da Cuoz 1.
Gewässerraum
Die Festlegung des Gewässerraums für das Vorhaben gibt zu keinen Bemerkungen
Anlass. Die geplante Linienführung der Erschliessung wurde überarbeitet und kommt vollständig ausserhalb des Gewässerraums zu liegen. In den Gesuchsunterlagen
wurde dargelegt, dass der Bau der Strasse ausserhalb des Gewässerraums erstellt werden kann und damit nicht auf einen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Verbauungen im oder am Ge-
wässer vorgenommen werden dürfen, die insbesondere dem Schutz der neuen
Strasse dienen. Sollten sich im Rahmen der Ausarbeitung des Bauprojekts zeigen,
dass Verbauungen zum Schutz der Strasse durch den Prozess Erosion oder Überflu-
tung durch den Segnas erstellt werden müssen, so sind diese ausserhalb des Ge-
wässerraums zu erstellen. Alternativ ist die Linienführung der Strasse so anzupas-
sen, dass sämtliche Bauten und Anlagen ausserhalb des Gewässerraums zu liegen
kommen. Ausgenommen davon sind die beiden neuen Brücken.
2.
Gefahrenzonen
Betreffend Gefahrenzonen kann auf die Ausführungen zum Plan da zonas 1:2500
Val Sogn Placi unter Kap. D., Ziff. 3 verweisen werden.
3.
Historische Verkehrswege
Die Via Buretsch ist im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als
Weg von regionaler Bedeutung mit historischem Verlauf und Substanz klassifiziert
(IVS-Objekt GR 79.4.1). Wege dieser Klassifizierung sollen mit ihren wesentlichen
Substanzelementen ungeschmälert erhalten bleiben. Bei der weiteren Planung, ins-
besondere bei der Gestaltung der neuen Kreuzung in der Ortschaft Val, ist der allfälligen historischen Substanz ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken.
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4.
Ortsbildschutz
Das Dorf Segnas ist gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung was entsprechend in der De-
tailplanung zu berücksichtigen ist. Zwischen Val und Via Peisel besteht heute bereits ein Weg, welcher von Trockensteinmauern begleitet wird. Solche Elemente prägen das Ortsbild. In der Detailprojektierung ist darauf zu achten, dass sich die neue Er-
schliessung entsprechend der Vorgabe von Art. 73 KRG möglichst gut ins Orts- und Landschaftsbild einbettet.
5.
Altlast
Gemäss dem Kataster belasteter Standorte (KbS) befindet sich auf der Parzelle
Nr. 1527 im Val da Cuoz eine ehemalige Aushub- und Bauschuttdeponie, welche belastet und untersuchungsbedürftig ist. Die Linienführung der Neuerschliessung ver-
läuft am südlichen Rand des Standorts entlang. Gemäss PMB wird im Jahr 2024 mit einer Voruntersuchung abgeklärt, ob der Standort überwachungs- oder sanierungs-
bedürftig ist. Das geplante Vorgehen kann unterstützt werden. Gemäss Art. 3 der Alt-
lastenverordnung (AltIV; SR 814.680) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind oder Wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich er-
schwert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Eingriffe in Grundstücke, die im KbS aufgeführt sind, gemäss Art. 48 Abs.1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes
(KUSG; BR 820.100) resp. Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung
(KUSV; BR 820.110), nur mit Zustimmung des ÄNU vorgenommen werden dürfen.
Es ist möglich, dass durch die ehemalige Aushub- und Bauschuttdeponie Segnas bei der Erstellung der Strasse zusätzliche Kosten entstehen. Im Folgeverfahren ist eine
Zustimmung in Form einer koordinationspflichtigen Zusatzbewilligung beim ANU einzuholen.
6.
Langsamverkehrswege
Zu den Langsamverkehrswegen kann auf die Ausführungen zum Plan general d'avertura 1:5000 Val Sogn Placi unter Kap. D., Ziff. 5 verwiesen werden.
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Im Übrigen geben der am 16. April 2024 beschlossene Plan general d'avertura
1:2500 Val da Cuoz sowie der am 9. Juni 2024 beschlossene Plan da zonas 1:2500
Val da Cuoz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und können genehmigt wer Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Plan da zonas 1:2500 Val Sogn Placi sowie der Plan da zonas 1:2500 Val da Cuoz, beide vom 9. Juni 2024, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:
a)
Die Gemeinde wird angewiesen, die mit einer Gefahrenzone 1 überlagerten
Flächen in der Bauzone spätestens im Rahmen der nächsten Ortsplanungs-
revision auszuzonen und in der Zwischenzeit notfalls mit einer Planungszone
zu belegen. b)
2.
Die Gemeinde wird angewiesen die Abgrenzungen der Gefahrenzonen zü überarbeiten.
Der Plan general d'avertura 1:5000 Val Sogn Placi sowie der Plan general
d'avertura 1:2500 Val da Cuoz, beide vom 16. April 2024, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
a)
3.
Nach der Stilllegung des Materialabbaus ist die Erschliessung im Bereich der Materialabbauzone aus dem Gewässerraum zu verlegen.
Der Gemeindevorstand Disentis/Muster wird angewiesen, den wesentlichen In-
halt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich be-
kannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindebeschlüsse von 16. April 2024 und vom 9. Juni
2024 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-
gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen da-
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rin enthaltene Vorbehalte und Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsda-
tum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden
kann. 4.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
5.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
7.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge-
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
8.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand Disentis/Muster, Via Cons 2, 7180 Disentis/Muster
- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, 7130 llanz
- Amt für Jagd und Fischerei
- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Wald und Naturgefahren
- Archäologischer Dienst
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- Denkmalpflege Graubünden
- Kantonspolizei Graubünden
- Tiefbauamt Graubünden
- Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal