Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Ludera
Forest reserves · Grüsch
Document
- Number
- 2024
- Kind
- Forest reserves
- Commune
- Grüsch
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 1, 2024
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ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
betreffend
Sonderwaldreservat
LUDERA zur Förderung des Auerhuhns
zwischen
der Politischen Gemeinde Grüsch als Eigentümerin des Waldes innerhalb des Grundstücks Nr. 2296 in der Gemeinde Grüsch
und
dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
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1 Zweck
Zweck des Sonderwaldreservats Ludera (nachfolgend "Sonderwaldreservat" genannt) ist die Förderung des Auerhuhns. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für das Auerhuhn geschaffen. Die anzustrebenden und zu erhaltenden Waldbilder und die Massnahmen, mit welchen diese erreicht werden können, sind im Vorprojekt vom 31. Oktober 2023 dargelegt.
Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer entsprechend ausgerichteten Pflege und Nutzung der Waldungen.
2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Einrichtung eines Sonderwaldreservats. Der Perimeter des Sonderwaldreservats ist auf der Vertragskarte (Ziff. 3) eingezeichnet. Er befindet sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde Grüsch. Die betroffene Liegenschaft befindet sich im Eigentum der Politischen Gemeinde Grüsch (nachfolgend "Waldeigentümerin" genannt). Die Grösse des Perimeters beträgt insgesamt 164.16 ha (Tabelle 1).
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4 Leistungen der Waldeigentümerin
4.1 Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen
Die Waldeigentümerin erklärt das bezeichnete Gebiet zum "Sonderwaldreservat Ludera". Sie verpflichtet sich, während der Vertragsdauer bei der Pflege und Nutzung ihres Waldes im Sonderwaldreservat die Förderung des Auerhuhns gemäss Ziff. 1 dieses Vertrags konsequent umzusetzen. Die Ziele beinhalten insbesondere:
- Schaffung von lückigen (Deckungsgrad ca. 60 %) und stufigen Beständen
- Förderung der Weisstanne (mit Wildschutzmassnahmen)
- Förderung von Bäumen mit möglichst tiefreichender oder bodenberührender Krone - Erhöhung der Totholzmenge
- Schaffung von Altholzinseln mit langfristigem Nutzungsverzicht
- Erhalten von Waldlichtungen
- Erhalten von wichtigen Kleinstrukturen wie Wurzeltellern, Sandbadestellen
- Förderung von Samenbäumen von Zukunftsbaumarten
Um die Ziele des Sonderwaldreservats zu erreichen, führt die Waldeigentümerin mit finanzieller Unterstützung des Kantons die geeigneten Massnahmen gemäss Vorprojekt vom 31. Oktober 2023 aus bzw. lässt diese ausführen und trägt die anfallenden Restkosten.
Die Massnahmenplanung inkl. Kostenschätzung und Restkostenanteil ist im Vorprojekt für die Jahre 2023-2033 dargestellt. Für die folgenden Jahre wird im Jahr 2030 auf Antrag der Waldeigentümerin eine weitere Massnahmenplanung durch das Amt für Wald und Naturgefahren erarbeitet und der Waldeigentümerin zur Genehmigung vorgelegt. Sämtliche Massnahmen sind auf die Betriebsplanung der Waldeigentümerin abgestimmt und sind für diese verbindlich.
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewältigung nötig machen, kann von diesen Grundsätzen angemessen abgewichen werden. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren.
4.2 Grundleistungen der Waldeigentümerin
Für die nachstehenden Leistungen sorgt die Waldeigentümerin ohne separaten Ausweis der einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags. Die Grundleistungen sind auf der ganzen bezeichneten Fläche für die nächsten 30 Jahre zu erfüllen:
- Das für die Gemeinde Grüsch zuständige Revierforstamt besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Umsetzung der geplanten Massnahmen beauftragt.
- Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, auftretende Gefahren für das Sonderwaldreservat abzuwenden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch im Reservat gestattet und angezeigt.
- Markante Altbäume, allfällige Sitz- und Schlafbäume (falls bekannt) und Habitatbäume werden bewusst stehen gelassen.
- Im Bereich der Forststrassen und Wege sind geschlossene Baumränder als Sichtschutz zu belassen.
- In Absprache mit der Alpgenossenschaft Fanas werden keine weiteren Weide-Zäune erstellt. Falls der Bau des Zauns unumgänglich ist, werden statt Draht breite Elektrobänder verwendet.
- In der Zeit zwischen Anfang April bis Mitte Juli finden keine waldbaulichen Eingriffe statt. Insbesondere sind die Balzplätze zu schonen.
- Gezielte Förderung der Tanne (mit Wildschutzmassnahmen), der Vogelbeere, des Bergahorns sowie weiterer Baumarten, auch als Samenbäume für die Zukunft.
- Allgemeine Massnahmen zur Förderung der Biodiversität (naturnahe Waldbewirtschaftung). - Die Waldeigentümerin bewilligt ganzjährig keine Anlässe im Wald.
- Berücksichtigung der ausgeschiedenen Altholzinseln bei der Betriebsplanung und - ausführung.
5 Leistungen des Kantons
Der Kanton verpflichtet sich, die im Vorprojekt definierten Massnahmen und die in Zukunft in Massnahmenplanungen vereinbarten Massnahmen gemäss Ziff. 4.1 dieses Vertrags im Rahmen des Programms Waldbiodiversität zu unterstützen. Es werden jeweils die aktuellen Ansätze des Kantons als Grundlage der Abrechnung verwendet. Es gilt der Vorbehalt, dass weitere Kosten für die Massnahmen in den Jahren 2023-2033 nur mit der Bewilligung durch die zuständigen Gremien übernommen werden können.
Die Waldeigentümerin erhält einen Kantonsbeitrag von CHF 5.- pro Hektar und Jahr für die Erbringung der Grundleistungen (Ziff. 4.2 des Vertrags). Die beitragsberechtigte Fläche beträgt 164.16 ha (Tabelle 1) und entspricht der Fläche des Perimeters ohne fünf im Perimeter liegende bzw. an den Perimeter angrenzende potenzielle Altholzinseln im Umfang von 8.08 ha.
Tabelle 1: Beiträge des Kantons für die Erbringung der Grundleistungen.
Parzelle(n) | Eigentümer/-in Flächen- Vertrags- | Peri- Beitrags-be- | Beiträge 1. Teilpauschale | dauer meter rechtigte total zahlung CHF/ha/a | (Jahre) (ha) Fläche (ha) | (CHF) (CHF) 2296 Boltische 0-08 5.- 30 | 164.16 164.16 | 24624.- 12312.- meinde Grüsch Total | 164.16 164.16 24'624.- 12'312.-
Bei Vertragsbeginn wird der Waldeigentümerin die 1. Teilzahlung (15 Jahre) pauschal ausbezahlt, was CHF 12'312.- entspricht. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe des Kantonsbeitrags überprüft, den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus für die folgenden 15 Jahre ausbezahlt. Der zweite Kantonsbeitrag hat mindestens CHF 5.- pro Hektar und Jahr zu betragen.
Die Reservatfläche wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen auch der Waldeigentümerin zur Verfügung.
Die Reservatfläche wird nach Eintritt der Rechtskraft in den ÖREB-Kataster aufgenommen. 6 Weitere Bestimmungen Das Betreten des Waldes sowie die Ausübung der Jagd im Reservat sind nach Massgabe der eid-
genössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet. Jagdhilfen und Schussschneisen dürfen nur mit Bewilligung des örtlichen Forstdiensts erstellt und unterhalten werden.
Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.
Das Amt für Wald und Naturgefahren besorgt und finanziert zwei Informationstafeln zum Sonderwaldreservat. Die Installation und der Unterhalt der Informationstafeln ist Sache der Waldeigentümerin.
Die Grenzen des Sonderwaldreservats werden bei Bedarf im Gelände markiert.
Monitoring und Erfolgskontrolle werden durch den/die Revierförster/-in der Gemeinde Grüsch und den/die Regionalforstingenieur/-in bzw. Spezialist/-in Waldbiodiversität der Waldregion 1 unterstützt und durchgeführt.
7 \Vertragsänderungen
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten der Waldeigentümerin und darauffolgender frühzeitiger Auflösung des Vertrags durch den Kanton sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten.
8 Termine
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien per 1. Januar 2024 in Kraft. Inkrafttreten: 1. Januar 2024 Vertragsdauer: 30 Jahre, bis zum 31.12.2053
Vertragsverlängerung: Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. gewährt wird.
9 Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je eine sachverständige Person als Mitglied des Schiedsgerichts. Diese bezeichnen die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.
10 Protokollauszüge
Der Protokollauszug der zuständigen Instanz der Waldeigentümerin liegt dem Vertrag bei.
11 Ausfertigung
Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt und unterzeichnet, je ein Exemplar für die Waldeigentümerin, das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden sowie das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur).
Für die Waldeigentümerin:
Ort, Datum: Sl Marcel Conzett: a u
Gemeindepräsident/Präsident des Gemeindevorstands
Marco Willi:
Gemeindeschreiber/Leiter Gemeindeverwaltung
Für den Kanton Graubünden: Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
Ort, Datum: EEE Dr. Carmelia Maissen:
Regierungsrätin
Anhang: - Protokollauszug Politische Gemeinde Grüsch, 7. November 2023
- Vorprojekt vom 31. Oktober 2023