Quartierplan Alte Brunnen (Igis)
Neighbourhood plan procedure · Landquart
Document
- Number
- 07.GDE382
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Landquart
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 12, 2007
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Text
Protokoll-Auszug Gemeindevorstand lgis Sitzung vom 12. Dezember 2007
382 004. 004.09.
Bauwesen, Hochbau Bauzonen-/Quartierpläne, Baulinien Quartierplan Quartierplan Alte Brunnen; Aufhebung des Quartiergestaltungsplanes Allemann Treuhand
Bereits im Februar 2007 wollten die Beteiligten im Quartierplan „alte Brunnen" den Quartiergestaltungsplan aufheben. Nachdem eine Überbauung des Quartierplangebiets in der Regelbauweise, gemäss den Wünschen der Beteiligten, nicht gegeben war, wurden diese angehalten, mit der Aufhebung zuzuwarten, bis über die Baugesetzrevision durch das Volk abgestimmt worden ist. Nachdem die Abstimmung über die Baugesetzrevision am 25. November 2007 erfolgreich durchgeführt werden konnte, kann die Quartierplanrevision, wie von den Quartierplanbeteiligten gewünscht, durchgeführt werden. Seitens des Bauamtes werden folgende Anträge gestellt: • Beschluss über die Aufhebung des Quartiergestaltungsplanes „alte Brunnen" und das damit verbundene Gestaltungsreglement, genehmigt am 02 . September 1998. • Die Erschliessung und Landumlegung gemäss separatem Bericht, genehmigt am 03. September 1998, bleibt weiterhin in Kraft. Weiteres Vorgehen: Die Aufhebung des Quartiergestaltungsplanes mit Einsprachemöglichkeit öffentlich publizieren . Die bisher aufgelaufenen Kosten wie Rechtsberater, Planer usw. sollen den Grundeigentümer überbunden werden.
Für den richtigen Auszug: GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
Der Gemeindeschreiber· ·
Kopie an: - Bauamt - Akten intern
Protokoll-Auszug Gemeindevorstand lgis Sitzung vom 22. Februar 2007
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61 004. 004.09.
Bauwesen, Hochbau Bauzonen-/Quartierpläne, Baulinien Quartierplan Quartierplan Alte Brunnen; Revision Allemann Treuhand
Bereits an der Sitzung vom 20. Januar 2005 hat der Gemeindevorstand die Probleme im Quartierplan „alte Brunnen" erkannt und beschlossen, eine Kommission einzusetzen, welche den Quartierplan überprüft und dem Gemeindevorstand Vorschläge unterbreiten soll. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 ersuchen nun die Grundeigentümer, den Quartierplan wie folgt anzupassen: 1. Der bestehende Gestaltungsplan soll aufgehoben werden. 2. Auf den Grundstücken soll wiederum die Regelbauweise eingeführt werden. Der Gemeindevorstand beschliesst einstimmig: • Das Gesuch um Einführung der Regelbauweise und Aufhebung des Gestaltungsplanes wird bewilligt. • Die Änderung im Quartierplan ist amtlich zu publizieren. • Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist sind die Grundeigentümer über die bewilligten Änderungen zu informieren. Die Grundeigentümer sind darauf hinzuweisen, dass sämtliche Kosten innerhalb des Verfahrens übernommen werden müssen.
Für den richtigen Auszug: GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
„ Der Gemeindeschreiber:
Kopie an : - Bauamt - Akten intern
Protokoll-Auszug Gemeindevorstand lgis Sitzung vom 06. März 2008
87 004. 004.09.
Bauwesen, Hochbau Bauzonen-/Quartierpläne, Baulinien Quartierplan Inkraftsetzung Quartierplan "Alte Brunnen" und Genehmigung Kostenverteiler
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 hat der Gemeindevorstand der Revision des Quartierplans "Alte Brunnen" grundsätzlich zugestimmt. Kernpunkt der Revision war die Aufhebung des Quartiergestaltungsplanes. Die Revision wurde im Bezirksamtsblatt vom 21. Dezember 2007 publiziert. Während der Auflagefrist von 30 Tagen sind keine Einsprachen eingegangen. Gestützt auf Artikel 19 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) kann der Gemeindevorstand die Revision nun in Rechtskraft setzen. Der Entscheid ist den Grundeigentümern schriftlich zu eröffnen. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Quartierplan im Grundbuch anmerken zu lassen. Gemäss Artikel 20 der KRVO ist nach Abschluss des Verfahrens ein Kostenverteiler zu erstellen. Dieser Entwurf ist den Grundeigentümern unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Belegseinsicht vorzulegen. Die Betroffenen können während 30 Tagen seit der Mitteilung gegen den Kostenverteiler Einsprache erheben. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet der Gemeindevorstand über den Kostenverteiler, eröffnet den Entscheid den Beteiligten und stellt die Kostenanteile in Rechnung . Gemäss der Zusammenstellung des Bauamtes sind im Verfahren folgende Kosten aufgelaufen: Externe Kosten: Chur 29.12.2005 , Davos 30.12.2005 05.01.2006 Schneider Ing. AG, Chur 19.04.2006 Schneider Ing. AG, Chur , Chur 06.07.2006 15.11.2006 , Chur 28.12.2006 , Chur 03.01.2008 Total externe Kosten
Fr. Fr. Fr. .Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
2'300.50 10'560.90 831.85 370.60 1'590.30 2'937.50 1'472.-129.10 20'192.75
Genehmigungsgebühr Behörde: Pauschal Total Kosten Behörde
Fr. Fr.
3'000.-3'000.--
Total Kosten QP Revision
Fr.
23'192. 75
Es wird beantragt, die Kosten nach den Parzellenflächen im Quartierplangebiet aufzuteilen. Verteilschlüssel: Parz. Nr.
254
12'876 m2
78.49 %
Fr.
18'204.--
Seite 2
Parz. Nr.
1'382
3'528 m2
21 .51 % 16'404 m 100.00 % 2
Fr. Fr.
4'988.75 23'192.75
Auf Antrag des Bauamtes beschliesst der Gemeindevorstand einstimmig: • Die Quartierplanrevision wird, vorbehalten der Zustimmung der Teilrevision des Baugesetzes der Gemeinde lgis durch die Regierung des Kantons Graubünden, in Rechtskraft gesetzt. • Die Grundeigentümer sind über den Entscheid schriftlich zu informieren. • Der Kostenverteiler wird, vorbehalten allfälliger Einsprachen, genehmigt und den Grundeigentümern zusammen mit dem Genehmigungsentscheid eröffnet. • Nach Ablauf der Einsprachefrist sind die Kosten gemäss Verteiler in Rechnung zu stellen.
Für den richtigen Auszug:
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GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
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Der Gemeindeschreib/
Kopie an: - Finanzabteilung - Bauamt - Akten intern
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....
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal