Quartierplan Kirchbühl (Igis)
Neighbourhood plan procedure · Landquart
Document
- Number
- 94.GDE265
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Landquart
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 21, 1994
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Text
Gemeindeverwaltung IGIS-Landquart
7206 lgis, den
Telefon 081 5114 94 Telefax 081 51 69 66
Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevorstandes vom 21. Juli 1994 Traktandum:
265 4.9 Quartierplan "Kirchbühl", lgis Trakt. 249/1994
Die bereinigten Unterlagen (Pläne und Quartierreglement) liegen vor und enthalten die verlangten Ergänzungen. Der Quartierplan wird genehmigt und ist im Grundbuch anzumerken. Als Auflage ist zu vermerken, dass für das im sog. Baufenster vorgesehene Gebäude eine maximale Länge von 15 m nicht überschritten werden darf, ansonst bei Mehrlänge ein entsprechend grösserer Grenzabstand einzuhalten ist. Für die Behandlung in Gemeindevorstand und Baukommission werden gemäss Art. 6 g) der Gebührenordnung Fr. 800.-- in Rechnung gestellt, zuzüglich die effektiven Aufwendungen der Planungsfachleute.
Für den richtigen Auszug: GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
Auszug an: Baukommission
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Quartierplan Kirchbühl, lgis Grundlagen: Einzugsgebiet Erschliessung und Gestaltung genehmigt vom Gemeindevorstand am 18.11.93. Stellungnahme 1.2.94 WA3 Stellungnahme 7.6.94 WA3
Antrag Bauamt - Baufenster/Giebelrichtung:
Auflage in QP Genehmigung
- Reservegaragen:
Siehe 2. Quartiergestaltung Punkt 2.7 b und c Entsprechende Auflage für QP Genehmigung formulieren .
lgis, 10. Juni 1994
Protokoll-Auszug Gemeindevorstand lgis Sitzung vom 03. Juni 2008
181 004. 004.03.
Bauwesen, Hochbau Baubewilligungen, Einsprachen, Rekurse Quartierplan Genehmigung Teilrevision Quartiererschliessungsplan Kirchbühl Alther Theo
Anlässlich der Sitzung vom 10. Januar 2008 hat der Gemeindevorstand der Revision des Quartiererschliessungsplans Kirchbühl grundsätzlich zugestimmt. Die Revision beinhaltet eine weitere Zufahrt zur Parzelle-Nr. 1'322 , welche etwas südwestlicher zum Rosengartenweg erstellt werden soll. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 11 . April 2008 bis zum 11. Mai 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. Gemäss Artikel 19 (Erlass, In-Kraft-Treten) der kantonalen Raumplanungsverordnung erlässt der Gemeindevorstand, nach Abschluss des Auflageverfahrens , den Quartierplan. Gleichzeitig entscheidet die für den Erlass zuständige Behörde über allfällige Einsprachen . Der Erlass ist den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden schriftlich zu eröffnen. Quartierpläne treten mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan im Grundbuch anmerken . Der Gemeindevorstand beschliesst einstimmig: • Die Revision des Quartiererschliessungsplans gemäss Auflage wird erlassen. • Den Quartierplanbeteiligten ist der Entscheid schriftlich zu eröffnen . • Die Änderung ist über das Bauamt im Grundbuch anmerken zu lassen .
Für den richtigen Auszug : GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
Der Gemeindeschreiber:
/./
Kopie an : - Bauamt - Akten intern
Gemeindeverwaltung IGIS-Landquart Telefon 081 5114 94 Telefax 081 51 69 66
Auszug aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes vom 19. Juli 1995 Traktandum:
296 4.9 Revision Quartierplan "Kirchbühl" Trakt. 255/1995 Der Rechtsberater kommt zum Schluss, dass - unter Berücksichtigung aller Entscheidungskriterien - im vorliegenden Falle die vorgeschlagene Revision des privaten Quartiergestaltungsplanes vernünftig und mit dem geltenden Baugesetz vereinbar ist. Mit 4 : 1 Stimme wird der anbegehrten Revision des Quartierplanreglementes zugestimmt. Die Auslegungen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters geben bei der Beschlussfassung allerdings zur Diskussion Anlass. Nach seinen Ausführungen kann nicht nur in einem Quartierplangebiet intern, sondern auch bei anderen Ueberbauungen ein Bauabstand Auswirkungen auf den Grenzabstand in dem Sinne haben, dass die Einhaltung der 2.50 m Grenzabstand nicht mehr gewährleistet ist. Konkret heisst dies, dass Art. 70 Abs. 3 über Art. 38 des Baugesetzes hinausgeht und der Begriff Bauabstand weiterzufassen ist, als die Bezeichnung Gebäudeabstand in Art. 38. Aufgrund dieser Auslegung ist dieses Thema im Zusammenhang mit der Zonenplanund Baugesetzrevision Landquart näher zu erörtern. Allenfalls sind die Bestimmungen neu und klarer zu fassen , damit diesbezüglich divergierende Auffassungen ausgeschaltet werden können. Das mit dem neuen Wortlaut versehene Quartierplanreglement kann unterzeichnet werden .
Für den richtigen Auszug: GEMEINDERATSKANZLEI IGIS-LANDQUART
Auszug an: Baukommission
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal