Quartierplan Schänzli (Mastrils)
Neighbourhood plan procedure · Landquart
Document
- Number
- 06.GDE13
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Landquart
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 26, 2006
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Text
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26 .C13.0o
GEMEINDEVORSTAND MASTRILS E-Mail: [email protected] Internet: www.mastrils.ch Adresse: Dalavostrasse 2 ·
Telefon Kanzlei: 081/ 330 05 15 Telefon Präsident: 079/ 647 26 66 Fax: 081/ 330 05 19
Protokollauszug Sitzung Nr. 13/06 vom 26.09.2006, mitgeteilt am: 28.09.2006 Raumordnung, -planung, Operate, Ortsplanung, Qartierplanung
790.172
Quartierplan Schänzli, Erlass
Mit Beschluss vom 21. August 2006 (siehe Prot. 11/06) hat der Gemeindevorstand Mastrils die Pläne und Vorschriften über den Quartierplan Schänzli zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Sämtliche Quartierplanakten lagen vom 25. August 2006 bis 13. September 2006 im Gemeindehaus Mastrils zur Einsicht auf. Mehrere Gemeindeeinwohner haben von dieser Einsichtmöglichkeit Gebrauch gemacht. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Somit sind die Voraussetzungen zum Erlass des obgenannten Quartierplanes erfüllt. Gestützt auf Art. 19 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) und die vorerwähnten Ausführungen kommt der Gemeindevorstand zu folgendem
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Entscheid: 1. Der . Quartierplan „Schänzli", beinhaltend die Quartierplanung mit Anhang A-D, den Bestandesplan 1:500, den Neuzuteilungsplan 1:500, den Quartiererschliessungsplan 1:500, den Quartiergestaltungsplan 1:500 sowie das Konzept Kostenverteiler, wird genehmigt. 2. Der vorliegende Gemeindevorstandsbeschluss kann innert 20 Tagen seit dessen Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 7001 Chur, angefochten werden. Der Quartierplan tritt mit unbenütztem Ablauf der Rekursfrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. 3. Nach Eintritt der .Rechtskraft wird der Quartierplan Gemeindeschreiberin zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet.
durch
Präsident
und
4. Dieser Beschluss wird allen beteiligten Grundeigentümern (siehe Liste) sowie dem Ingenieur- und Vermessungsbüro Donatsch, Hochwangstrasse 3, 7302 Landquart, mitgeteilt. Liste Grundeigentümer: , , , , , , ,
9490 Vaduz , 7214 Grüsch , 7214 Seewis Pardisla , , 7000 Chur 7303 Mastrils 7303 Mastrils , 7303 Mastrils 7303 Mastrils , 7303 Mastrils , 7303 Mastrils
Sitzung Nr. 13/06 vom 26.09.2006
2
Für den richtigen Auszug: 28.09.2006
GEMEINDERVORSTAND MASTRILS räsident:
· ., Hans Ruedi
Die Gemeindeschreiberin:
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GBlil, Krättli
GEMEINDEVORSTAND MASTRILS · Telefon Kanzlei: 081 330 05 15 Telefon Präsident: 079 647 26 66 Fax: 081 330 05 19
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An alle Grundeigentümer am Schänzliweg 7303 Mastrils
Mastrils, 19. Dezember 2006/dk
790
Quartierplanverfahren am Schänzliweg, Kostenaufteilung
Sehr geehrte Damen und Herren Nachdem das obgenannte Verfahren nun abgeschlossen worden ist, teilen wir Ihnen mit, dass entgegen der Ankündigung in unserem Brief vom 3. Mai 2005, die bis dahin gemeindeseits aufgelaufenen Kosten von Fr. 2'482.50 von der Gemeinde übernommen werden. Der Gemeindevorstand begründet diesen Entschluss damit, dass die projektierte Quartiererschliessung vollkommen anders realisiert wird als ursprünglich von der Gemeinde geplant. Hingegen werden Drittkosten und die bis heute noch nicht fakturierten Beratungskosten dem Verfahren belastet. /""'-.
Wir danken für die Kenntnisnahme und wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen frohe Festtage. Freundliche Grüsse GEMEINDERVORSTAND MASTRILS [)je )3emeindeschreiberin: ,'( J ,•
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agmar Krättli
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal