Teilrevision Baugesetz
Land-use plan, basic order · Tamins
Document
- Number
- 15.753
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Tamins
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 25, 2015
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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II Governo del Cantone der Grigioni
26. August 2015
25. August 2015
Protokoll Nr.
753
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Termins beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 19. Mai 2015 eine Teilrevísion der Ortsplanung, umfassend
eine Änderung des Baugesetzes (Art. 19 f. BauG).
Ein auf den 2. Juni 2015 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. Oktober 2014 einen Vorprüfungsbericht. Aufgrund einer Anpassung nach der Mitwirkungsauflage
wurde die Vorlage erneut dem ARE für eine vereinfachte Vorprüfung eingereicht,
welche per E-Mail vom 2. April 2015 abgeschlossen wurde.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. Mai
2015 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 11. Juni 2015. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Tamins um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Teilrevision Baugesetz
Die bisherige Formulierung von Art. 19 BauG zur Wohn- und Gewerbezone führte
bezüglich dem Anteil der Wohnnutzung in der täglichen Anwendung zu Unsicherhei-
ten. Die nun vorgenommenen Präzisierungen der Absätze 2 und 4 sollen für die
künftige Anwendung Klarheit und somit Rechtssicherheit schaffen.
Des Weiteren zeigte sich in der jüngeren Vergangenheit, dass die in Art. 20 BauG
formulierte Definition der in der Gewerbezone sehr eingeschränkt zulässigen Wohn-
nutzung für Betriebsleiter nicht mehr zeitgemäss ist. Insbesondere die Voraussetzung, wonach eine ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers oder dessen Perso-
nal zwingend nötig sein muss, ist von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
kaum erfüllbar. Gerade bei kleineren (Handwerks-)Betrieben ist es gängige Praxis,
Wohnung und Betrieb unter einem Dach zu vereinen, um so Kosten einzusparen.
Dieser Entwicklung kommt die Gemeinde mit den revidierten Art. 20 BauG entge
gen.
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Im Übrigen gibt die am 19. Mai 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 19 f.) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
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beschliesst die Regierung:
1. Die am 19. Mai 2015 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 19 f.) wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Tamins wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Der Gemeindevorstand Tamins sorgt für die Nachführung der Nutzungsplanda-
ten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
5. Mitteilung an:
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MW Der Präsident:
Martin Jäger
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal