Teilrevision Clusa

Land-use plan, basic order · Scharans

Document

Number
94.2514
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Scharans
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 4, 1994

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3638_B_1994_Beschlussprotokoll_Teilrevision.pdfOpen in a new tab

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AMT

1

Sitzung vom

4. Oktober 1994

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Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

12. OKT. 1994

2514

Köpi e

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scharans beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. April 1994 eine Teilrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten eine Änderung des Baugesetzes, einen Teilzonenplan Materialablagerungszone „Clusa" 1:1'000, einen Generellen Gestaltungsplan Materialablagerungszone „Clusa" 1:1'000 sowie einen Generellen Gestaltungsplan Materialablagerungszone „Clusa" Querprofile 1:200. Ein Planungsbericht vom 20. Dezember 1993 liegt vor. Die Vorprüfung der vorliegenden Teilrevision erfolgte mit Bericht vom 20. Januar 1994, 22. März 1994 und 12. April 1994. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 28. April 1994. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 25. April 1994 ersucht der Gemeindevorstand Scharans um Genehmigung der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG. B. Die vorliegende Materialablagerungszone für unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial im Gebiet „Clusa" dient der Gemeinde als Ersatz für die bestehende Materialdeponie „Fontaniblas", deren Kapazität nahezu erschöpft ist. Die mögliche Ablagerungskubatur beträgt bei einer Fläche von rund 1 ha rund 16'000 m3, was einem Ablagerungsbedarf der Gemeinde von etwa 10 Jahren entspricht. Somit könnte der ge-

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meindeeigene Bedarf bis zur Inbetriebnahme der regionalen Materialablagerungsstätte „Tuleu" in Paspels gedeckt werden. Die der Grundnutzung überlagerte vorgesehene Materialablagerungszone liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone und auf einer Fläche von ungefähr 3'300 m 2 in der Forstwirtschaftszone. Die für die Genehmigung somit unerlässliche Rodungsbewilligung wurde von der Regierung am 5. Juli 1994 erteilt. Aus dem Generellen Gestaltungsplan ist nicht klar ersichtlich wie die Gemeinde nach Abschluss der Materialablagerung die Waldrandsicherung vornimmt. Waldränder erfüllen aus ökologischer Sicht eine wichtige Biotop-Funktion. Der Sicherung der Waldränder gegenüber der Intensivlandwirtschaft ist deshalb besonderes Gewicht beizumessen. Die Gemeinde wird angehalten, die vorgesehenen Massnahmen zur Sicherung des Waldrandes im noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anzugeben. In diesem Zusammenhang wird der Gemeinde empfohlen, die alte durch die Materialablagerung verlorene Mauer wieder herzustellen. Zusammen mit der Ausscheidung der Materialablagerungszone muss die Gemeinde zudem einen entsprechenden Baugesetzesartikel in ihr Baugesetz aufnehmen. Zu diesem Zweck wird der bestehende Art. 40 (Kiesabbauzone) zu Art. 40.1 und die. neue Bestimmung zur Materialablagerungszone wird als Art. 40.2 in das Baugesetz eingefügt. Die Teilrevision der Ortsplanung kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

Der Teilzonenplan Materialablagerungszone „Clusa" 1:1'000, der Generelle Gestaltungsplan Materialablagerungszone „Clusa" 1:1'000 und der Generelle Gestal-

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tungsplan Materialablagerungszone „Clusa" Querprofile 1:200, alle vom 15. April 1994, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Änderung des Baugesetzes vom 15. April 1994 bezüglich Art. 40.1 (Kiesabbauzone) und Art. 40.2 (Materialablagerungszone) wird genehmigt. 3. Das kantonale Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und im Zonenplan vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem Amt für Raumplanung ihr Exemplar des Baugesetzes und des Zonenplanes zur Verfügung. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Scharans wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 6. Es werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

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L. Bärtsch Der Kanzleidirektor:

I. V. lic. iur.Ml Frizzoni