Planungszone Kernzone Altstadt und Vorstadt
Planning zone · Altstätten · Repealed Jan 21, 2023
Document
- Number
- 2018-2490
- Kind
- Planning zone
- Commune
- Altstätten
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jan 22, 2018
- Published
- Jan 29, 2018
- In force since
- Jan 29, 2018
- Repealed
- Jan 21, 2023
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Text
I? AIT 1STAT IfEN.
Protokollauszug 2. Sitzung Stadtrat vom 22. Januar 2018
Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege Bussen, Verfügungen, Amtsanzeigen, Verbote
96 96.02
Planungszone Kernzone Altstadt und Vorstadt Erlass Planungszone (Art. 7 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 42 ff. PBG)
343
Sachverhalt A) Die Altstadt (Kernzone 1) und die Vorstadt (Kernzone 2) von Altstätten stellen das Zentrum der Stadt Altstätten dar. Die Kernzone 1 (Altstadt) gilt als geschütztes Ortsbild. Sie bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart der Altstadt sowie den Schutz geschichtlich, architektonisch oder für das Altstadtbild wertvoller Bauten und Anlagen (Art. 27 Abs. 1 BR). Die Kernzone 2 (Vorstadt) gilt als geschütztes Ortsbild, soweit sie mit der Ortsbildschutzzone im Schutzplan identisch ist. Sie bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart der Vorstädte sowie einen Umgebungsschutz der Kernzone 1 (Altstadt). Auf Grundstücken, die für das Ortsbild von Bedeutung sind, gelten die Vorschriften der Kernzone 1 (Altstadt) sinngemäss (Art. 28 Abs. 1 und 6 BR). B) Kernzonen dienen der Entwicklung und Erhaltung von Orts- und Quartierzentren. Die politische Gemeinde kann besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften erlassen (Art. 15 Abs. 1 und 2 PBG). Das tritt in Altstätten besonders auf die Altstadt und die Vorstadt zu, wo insbesondere die bisherige ist. Wohn- und Gewerbenutzung der Nutzung mit Zentrumsfunktion zu schützen Lärmempfindlichkeitsstufe III sind zonenkonform (Art. 15 Abs. 3 PBG).
Erwägungen
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1.
In der Kernzone 1 (Altstadt) und der Kernzone 2 (Vorstadt) sind Wohn- und Gewerbenutzungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zulässig. Das Zentrum von Altstätten ist zu erhalten. Dies betrifft insbesondere auch die Wohnnutzung in der Altstadt und der Vorstadt. Der Abwanderung aus der Altstadt muss entgegengewirkt werden und der Stadtrat erarbeitet verschiedene Massnahmen zur Wiederbelebung der "Innenstadt". Das Stadtzentrum soll wohnlich bleiben und potentielle Zentrumsbesucher dürfen nicht durch ideelle Immissionen vertrieben werden. Handel und Wohnen sind zu stärken.
2.
Sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe, erotische Massagesalons und ähnliches erzeugen ideelle Immissionen und führen zu einer Abwanderung sowohl der Wohnbevölkerung als auch der örtlichen Gewerbebetriebe. In der Altstadt und der Vorstadt werden sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe sowie erotische Massagesalons und ähnliches als störend wahrgenommen. Dies umso mehr, als in den Kernzonen 1 und 2 seit jeher verdichtete Verhältnisse herrschen.
3.
Um die Abwanderung aus der Altstadt und der Vorstadt zu stoppen ist eine entsprechende Anpassung von Zonenplan und Baureglement zwingend angezeigt. Der Erhalt einer hohen Wohnqualität in der Altstadt und der Vorstadt von Altstätten kann nur durch die Einführung von Nutzungseinschränkungen bezüglich ideell stark störend empfundener Nutzungen sichergestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Nutzung für sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe als auch erotische Massagesalons und ähnliches.
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4.
Es ist Sache der politischen Gemeinde, im Zonenplan ihr Gebiet in Zonen unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsintensität und Immissionstoleranz zu unterteilen. Sie erlässt im Baureglement die dazugehörenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Dabei kann sie für ein Gebiet nur bestimmte Nutzungen zulassen oder solche ausschliessen (Art. 7 Abs. 3 lit. b PBG).
5.
Nach Art. 42 PBG kann die zuständige Behörde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen oder eine Landumlegung angezeigt ist. Sie legt den Zweck der Planungszone fest. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 42 Abs. 4 PBG). Rechtskräftige Baubewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt (Art. 42 Abs. 5 PBG).
6.
Der Stadtrat Altstätten ist zum Erlass dieser Planungszone zuständig, nachdem sie zur Wahrung der Interessen der Stadt Altstätten dient (Art. 43 Abs. 1 lit. a PBG).
7.
Der von der Planungszone betroffene Perimeter umfasst das Gebiet der Altstadt (gesamte Kernzone 1) und der Vorstadt (Kernzone 2). Um die Planungsabsicht zur Änderung des Zonenplans in den Kernzonen 1 und 2 zu sichern, sind alle Bauvorhaben, welche dieser entgegenstehen, untersagt. Das bedeutet, dass während der Dauer der Planungszone weiterhin Baubewilligungen erteilt und Nutzungsänderungen bewilligt werden können, sofern nicht eine Nutzung für sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe, erotische Massagesalons oder ähnliche vorgesehen ist.
8.
Planungszonen gelten ab sofort für die Dauer von drei Jahren. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Die Frist kann um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn Rechtsmittelverfahren hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 42 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 3 PBG). In der Zwischenzeit wird der Stadtrat die vorgesehene Planänderung veranlassen.
9.
Hängige Baugesuche werden durch die Baubehörde sistiert für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht (Art. 45 Abs. 1 PBG). Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet (Art. 45 Abs. 2 PBG).
10.
Für den Erlass einer Planungszone ist die Durchführung des Planverfahrens erforderlich. Der Erlass wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht und im kantonalen Amtsblatt publiziert. Eine schriftliche Benachrichtigungen der betroffenen Grundeigentümer entfällt, da mehr als 20 Grundeigentümer betroffen sind (Art. 44 Abs. 2 PGB).
Beschluss 1.
Für das Kerngebiet 1 (Altstadt) und das Kerngebiet 2 (Vorstadt) wird eine Planungszone erlassen. Untersagt sind alle Bauvorhaben und Umnutzungen, die eine sexgewerbliche oder bordellähnliche Nutzung bzw. die Nutzung als erotische Massagesalon oder ähnliches bezwecken.
2.
Die Planungszone gilt ab sofort für die Zeitdauer von drei Jahren, längstens aber bis zur Rechtskraft der vorgesehenen Zonenplanänderung.
3.
Die Bauverwaltung wird Planverfahrens beauftragt.
4.
Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und in den öffentlichen Publikationsorganen (Zeitung, Amtsblatt, Anschlagkasten) publiziert.
5.
Protokollauszug an: Stadt Altstätten, Stadtpräsident Stadt Altstätten, Stadtkanzlei Stadt Altstätten, Bauverwaltung, Daniel Kehl, Leiter Bauverwaltung
mit der Durchführung des für die
Planungszone notwendigen
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Beilage:
Kernzone 1 und 2, Altstätten, Planungszone 2018, Inserat, undatiert
Stadt Altstätten Stadtrat 'W P / ittle Ru Stadtbräsident
'
Beatrice Stadtsch teiberin
Bfr
Versand am: 26.01.2018 / ked
3/3
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ALT ÌSTAT ITFM.
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Protokollauszug 1. Sitzung Stadtrat vom 11. Januar 2021
Zivilrechtspflege, Strafrechtspflege Bussen, Verfügungen, Amtsanzeigen, Verbote
96.02 5
Hochbauamt; Planungszone Kernzone Altstadt und Vorstadt; Erlass Planunqszone (Art. 7 Abs. 3 lit. b I.V.m. Art. 42 ff. PBG); Verlängerung
Sachverhalt A) Die Altstadt (Kernzone 1) und die Vorstadt (Kernzone 2) von Altstätten stellen das Zentrum der Stadt Altstätten dar. Die Kernzone 1 (Altstadt) gilt als geschütztes Ortsbild. Sie bezweckt die Erhaltung der baulichen Finheit und Eigenart der Altstadt sowie den Schutz geschichtlich, architektonisch oder für das Altstadtbild wertvoller Rauten und Anlagen (Art. 27 Abs 1 BR). Die Kernzone 2 (Vorstadt) gilt als geschütztes Ortsbild, soweit sie mit der Ortsbildschutzzone im Schutzplan identisch ist. Sie bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Einheit und Eigenart dei Vorstädte sowie einen Umgebungsschutz der Kernzone 1 (Altstadt). Auf Grundstücken, die für das Ortsbild von Bedeutung sind, gelten die Vorschriften der Kernzone 1 (Altstadt) sinngemäss (Art. 28 Abs. 1 und 6 BR). B) Kernzonen dienen der Entwicklung und Erhaltung von Orts- und Quartierzentren. Die politische Gemeinde kann besondere Schutz und Gestaltungsvorschriften erlassen (Art. 15 Abs. 1 und 2 PBG). Das tritt in Altstätten besonders auf die Altstadt und die Vorstadt zu, wo insbesondere die bisherige Nutzung mit Zentrumsfunktion zu schützen ist. Wohn- und Gewerbenutzung der Lärmempfindlichkeitsstufe III sind zonenkonform (Art. 15 Abs. 3 PBG).
Erwägungen
1.
In der Kemzone 1 (Altstadt) und der Kernzone 2 (Vorstadt) sind Wohn- und Gewerbenutzungen der I ärmempfindlichkeitsstufe III zulässig. Das Zentrum von Altstätten ist zu erhalten. Dies betrifft insbesondere auch die Wohnnutzung in der Altstadt und der Vorstadt. Der Abwanderung aus der Altstadt muss entgegengewirkt werden und der Stadtrat erarbeitet verschiedene Massnahmen zur Wiederbelebung der "Innenstadt" Das Stadtzentrum soll wohnlich bleiben und potentielle Zentrumsbesucher dürfen nicht durch ideelle Immissionen vertrieben werden. Handel und Wohnen sind zu stärken.
2.
Sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe, eiotische Massagesalons und ähnliches erzeugen ideelle Immissionen und führen zu einer Abwanderung sowohl der Wohnbevölkerung als auch der örtlichen Gewerbebetriebe. In der Altstadt und der Vorstadt werden sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe sowie erotische Massagesalons und ähnliches als störend wahrgenommen. Dies umso mehr, als in den Kernzonen 1 und 2 seit jeher verdichtete Verhältnisse herrschen.
3.
Um die Abwanderung aus der Altstadt und der Vorstadt zu stoppen ist eine entsprechende Anpassung von Zonenplan und Baureglement zwingend angezeigt. Der Erhalt einer hohen Wohnqualität in der Altstadt und der Vorstadt von Altstätten kann nur durch die Einführung von Nutzungseinschränkungen bezüglich ideell stark störend empfundener Nutzungen sichergestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Nutzung für sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe als auch erotische Massagesalons und ähnliches.
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4.
Es ist Sache der politischen Gemeinde, im Zonenplan ihr Gebiet in Zonen unterschiedlicher Nutzungsart, Nutzungsintensität und Immissionstoleranz zu unterteilen. Sie erlässt im Baureglement die dazugehörenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Dabei kann sie für ein Gebiet nur bestimmte Nutzungen zulassen oder solche ausschliessen (Art. 7 Abs. 3 lit. b PBG).
5.
Nach Art. PBG kann die zuständige Behörde ein bestimmtes Gebiet als Planungszone bezeichnen, wenn der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen oder eine Landumlegung angezeigt ist. Sie legt den Zweck der Planungszone fest. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 42 Abs. 4 PBG). Rechtskräftige Baubewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt (Art. 42 Abs. 5 PBG).
6.
Der Stadtrat Altstätten ist zum Erlass dieser Planungszone zuständig, nachdem sie zur Wahrung der Interessen der Stadt Altstätten dient (Art. 43 Abs. 1 lit. a PBG).
7.
Der von der Planungszone betroffene Perimeter umfasst das Gebiet der Altstadt (gesamte Kernzone 1) und der Vorstadt (Kernzone 2). Um die Planungsabsicht zur Änderung des Zonenplans in den Kernzonen 1 und 2 zu sichern, sind alle Bauvorhaben, welche dieser entgegenstehen, untersagt. Das bedeutet, dass während der Dauer der Planungszone weiterhin Baubewilligungen erteilt und Nutzungsänderungen bewilligt werden können, sofern nicht eine Nutzung für sexgewerbliche oder bordellähnliche Betriebe, erotische Massagesalons oder ähnliche vorgesehen ist.
8.
Planungszonen gelten ab sofort für die Dauer von drei Jahren. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Die Frist kann um längstens zwei Jahre verlängert werden, wenn Rechtsmittelverfahren hängig sind oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 42 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 3 PBG). In der Zwischenzeit wird der Stadtrat die vorgesehene Planänderung veranlassen.
9.
Hängige Baugesuche werden durch die Baubehörde sistiert für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bauvorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht (Art. 45 Abs. 1 PBG). Ist ein Baugesuch hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Bekanntmachung des Baugesuchs bezeichnet (Art. 45 Abs. 2 PBG).
10.
Für den Erlass einer Planungszone ist die Durchführung des Planverfahrens erforderlich. Der Erlass wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht und in den öffentlichen Publikationsorganen publiziert. Eine schriftliche Benacnrichtigungen der betroffenen Grundeigentümer entfällt, da mehr als 20 Grundeigentümer betroffen sind (Art. 44 Abs. 2 PGB). '
11.
Der Stadtrat hat am 22. Januar 2018 die bestehende Planungszone für drei Jahre erlassen.
12.
Da zum jetzigen Zeitpunkt weder der neue Zonenplan noch das neue Baureglement rechtskräftig erlassen werden konnten, soll die bestehende Planungszone um die maximal mögliche Dauer von 2 Jahren (bis 21. Januar 2023), längstens aber bis zur Rechtskraft der vorgesenenen Zonenplanund Baureglementsänderung, verlängert werden.
Beschluss
1.
Für das Kerngebiet 1 (Altstadt) und das Kerngebiet 2 (Vorstadt) wird die bestehende Planungszone per 22. Januar 2021 für die Zeitdauer von zwei Jahren (bis 21. Januar 2023), längstens aber bis zur Rechtskraft der vorgesehenen Zonenplan- und Baureclementsänderung, verlängert. Untersagt sind alle Bauvorhaben und Umnutzungen, die eine sexgewerbliche oder bordellähnliche Nutzung bzw. die Nutzung als erotische Massagesalon oder ähnliches bezwecken.
2.
Das Hochbauamt wird mit der Durchführung Planve-fahrens beauftragt.
des für die
Planungszone
notwendigen
3.
Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und in den öffentlichen Publikationsorganen publiziert.
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4.
Protokollauszug an: Stadt Altstätten, Stadtpräsident Stadt Altstätten, Stadtkanzlei Stadt Altstätten. Bauverwaltung, Daniel Kehl, Leiter Hochbau
Stadt Altstätten Stadträt
Rufedi Mattle Stadtp/asident
Béatrice'ZeHer Stadtschreiberin
Versand am: 12.01.2021 / ked
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