Teilzonenplan Tüflöchli - Genehmigung

Zoning plan · Oberriet (SG)

Document

Number
2002-2611
Kind
Zoning plan
Commune
Oberriet (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Aug 6, 2001
Approved
Sep 13, 2002
In force since
Sep 13, 2002

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Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9463 Oberriet

13. September 2002

VII 26 Oberriet: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

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Teilzonenpläne Tüflöchli und Tüflöchli II

Die Erlasse sehen vor, im Gebiet Tüflöchli das Grundstück Nr. 2886 mit einer Fläche von rund 16‘000m2, die nach dem geltenden Zonenplan in der Landwirtschaftszone liegen, neu der Ge­ werbe-Industriezone zuzuweisen. Es handelt sich um Fruchtfolgeflächen. Die nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in Ver­ bindung mit Art. 30 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) erforderliche Prüfung ergibt, dass ein übergeordnetes Interesse für die vorgesehene bauliche Nutzung der Fläche spricht. Die eine Hälfte muss als Betriebsfläche und Erweiterungsreserve für den öst­ lich angrenzenden Betrieb gesichert werden. Die andere Hälfte ermöglicht die Aussiedlung eines bestehenden Betriebes der Milchverarbeitung, dem am heutigen, nahegelegenen Stand­ ort Erweiterungsmöglichkeiten fehlen. Ein Ausweichen mit der Neueinzonung auf weniger gut geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen ist aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhält­ nisse nicht möglich. Der Gemeinderat hat einen Kaufvertrag für das Grundstück Nr. 2886 ab­ geschlossen. Das Baugesuch für die Aussiedlung des Milchverarbeitungsbetriebes liegt vor. Die Baubewilligung kann - nach erfolgter Einzonung - erteilt werden. Die Prüfung ergibt deshalb, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt wer­ den können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41).sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

G-Orie Geneh TZP Tüflöchli l+ll WIH 0482

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes:

lie. iur. u. Mister

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: Kantonsforstamt Rechtsabteilung Planungsamt

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G-Orie Geneh TZP Tüllöchli l+ll WiH 0482