Gestaltungsplan Schützenwiese Kriessern

Special-use plan · Oberriet (SG)

Document

Number
2013-2661
Kind
Special-use plan
Commune
Oberriet (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Nov 12, 2012
Approved
Apr 8, 2013
Published
Nov 21, 2012
In force since
Apr 8, 2013

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Oberriet Staatsstrasse 92 9463 Oberriet

8. April 2013

Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •

Teilzonenplan Schützenwiese Kriessern, 1:1 000 vom 5. November 2012 Gestaltungsplan Schütenwiese Kriessern, 1 :T000

Die Firma

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möchte die und die im Bereich der Schützenwiese Kriessern konzentrieren, weil sie im Bereich der heute bestehenden Standorte keine zweckmässigen Entwicklungsabsichten mehr haben. Konkret sollen am neuen Standort die Firma , die und die Firma angesiedelt werden. Der Standort Schützenwiese Kriessern liegt im Süden des Siedlungsgebiets von Kries­ sern, in der Nähe des bestehenden Autobahnanschlusses. Der Teilzonenplan Schützen­ wiese Kriessern erstreckt sich über einen Grossteil der Parzelle Nr. 5841 (Einzonungsfläche: 2.1 ha). Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Oberriet liegt die Par­ zelle Nr. 5841 vollumfänglich im übrigen Gemeindegebiet üG. Die Parzelle Nr. 5841 ist zudem gänzlich den Fruchtfolgeflächen FFF zugeschieden. Im Norden wird das Teilzo­ nenplangebiet durch die Zollstrasse, im Osten und Süden durch die Südstrasse und im Westen durch ein Gewässer, den Zapfenbach-Krummensee- Kanal, begrenzt. Die Parzel­ len im Süden und Westen des Teilzonenplanperimeters (auf der gegenüberliegenden Seite der Südstrasse und des Zapfenbach-Krummensee-Kanals) liegen in der Landwirt­ schaftszone L. Die Parzellen im Norden des Teilzonenplanperimeters (auf der gegenüber­ liegenden Seite der Zollstrasse) liegen in der zweigeschossigen W ohn-Gewerbezone W G2 die Parzellen im Osten (auf der gegenüberliegenden Seite der Zoll- und Südstras­ se) in der Gewerbe-Industriezone Gl. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan Schützenwiese Kriessern soll die Parzelle Nr. 5841 grossmehrheitlich vom übrigen Gemeindegebiet üG in die Industriezone I eingezont werden. Der Perimeter des Gestaltungsplans Schützenwiese Kriessern ist identisch mit demjeni­ gen des Teilzonenplans Schützenwiese Kriessern. Der Gestaltungsplan Schützenwiese Kriessern soll eine zweckmässige Erschliessung des Areals, Gewerbebauten mit einer überdurchschnittlichen architektonischen Gestaltung sowie die Einpassung der Gewerbe­ bauten in die bestehende Situation sicherstellen.

13-1977 / 326639_86226 326639_86226

Die beiden Planungsinstrumente wurden vom 21. November bis 20. Dezember 2012 öf­ fentlich aufgelegt. Die Auflagen von Teilzonenplan und Gestaltungsplan Schützenwiese Kriessern sind ohne Einsprachen abgelaufen. Mit der Ausarbeitung und Eingabe des Baugesuchs hat sich anschliessend gezeigt, dass am Gestaltungsplan Schützenwiese Kriessern noch zwei kleine Anpassungen notwendig wurden. Die eine Änderung betraf die Westfassade des Baufelds B3, die ebenfalls schräg auskragte. Weil es sich hier nicht um ein Vordach, sondern um eine schief verlaufende Fassade handelte, musste die Markie­ rungslinie geringfügig angepasst werden. Die zweite Änderung betraf die Möglichkeit, zwischen den Bauten A und B einen überdeckten Übergang (Passerelle) im ersten Ober­ geschoss zu erstellen. Die notwendige lichte Höhe über der internen Verkehrsfläche sollte dadurch gewahrt bleiben. Weil es sich nach Auffassung der Gemeinde Oberriet hierbei um eine unbedeutende Änderung handelte, wurde in Anwendung von Art. 32 A bs.2 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) das vereinfachte Verfahren angewendet. Schon im Jahr 2006/ 2007 wurde über Einzonungen im Bereich der Parzelle Nr. 5841 diskutiert. Auslöser dieser Einzonungsbegehren waren zu Beginn zwei KMU-Betriebe aus dem Ortsteil Kriessern. Weil die Gemeinde Oberriet damals noch über ein beträchtliches Ausmass an nicht überbauten Industrie- und Gewerbe-Industriezonen verfügte, konnte der erforderliche Bedarfsnachweis für die geplante Einzonung nicht erbracht werden. Das Baudepartement konnte folglich die Genehmigung eines allfälligen Teilzonenplans nicht in Aussicht stellen. Im Weiteren hat das Baudepartement damals festgehalten, dass der gewählte Standort für die geplante Einzonung auch bei ausgewiesenem Bedarf aus raumplanerischer Sicht äusserst fragwürdig sei. Durch die geplante Einzonung würde eine neue, relativ grosse Geländekammer angeschnitten, was einer haushälterischen Boden­ nutzung und somit den Forderungen von Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) widersprechen würde. Im Jahr 2008 gelangte der Gemeinderat Oberriet mit einem neuen Einzonungsbegehren an das Baudepartement. Während dem man in der Vergangenheit jeweils beabsichtigt habe, kleinere Gewerbebetriebe aus der Region im Bereich der Parzelle Nr. 5841 anzu­ siedeln, stehe nun mit der Ansiedlung der Firma die Ansied­ lung eines grösseren Gewerbebetriebs zur Diskussion. Für die geplante Entwicklung wür­ de eine Fläche von rund 1.0 ha beansprucht. Zur Diskussion stehen würde neben dem Standort Rheintal auch eine Verlagerung in die zentralen W irtschaftsräume im Grossraum Zürich. Mit Schreiben vom 18. September 2009 äusserte sich das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG zu diesem Einzonungsbegehren. Im Bereich der Industrie- und Gewerbe-Industriezonen verfüge die Gemeinde Oberriet nach wie vor über beträchtliche Flächen an gehortetem Bauland. Ein Vergleich zwischen dem Erschliessungsstand Juli 2009 und demjenigen vom Mai 2008 hätten aber gezeigt, dass in der Zwischenzeit ver­ schiedene Baulandflächen überbaut worden seien. Im Weiteren habe man festgestellt, dass die Gemeinde Oberriet über keine zusammenhängende, unüberbaute Fläche mehr verfüge, die den Flächen- und Standortanforderungen der Firma gerecht werden würde. Zwar erachte das AREG die geplante Einzonung im Ortsteil von Kriessern nach wie vor als raumplanerisch wenig sinnvoll. Dennoch erkläre sich das AREG bereit, im Zusammenhang mit einer massgeschneiderten Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 5841, angrenzend an die bestehende Bauzone, Hand zu bieten. Da das

zur Diskussion stehende Gebiet im Bereich von Fruchtfolgeflächen FFF liege, sei das Vorliegen von Projektplänen allerdings zwingende Voraussetzung für die geplante Einzonung. Weil im betroffenen Gebiet neben der Firma inzwischen auch die Firma und die Firma angesiedelt werden sollen, ist der Flächenanspruch von ursprünglich 1.0 ha (Einzonungsbegehren 2008) auf zwischen­ zeitlich 2.5 ha angestiegen. Aus raumplanerischer Sicht problematisch war diese Mehrflä­ chenbeanspruchung insbesondere deshalb, weil das betroffene Gebiet vollumfänglich den FFF zugeschieden ist. Da auch in anderen Gemeinden des St.Galler Rheintals grössere Einzonung im Bereich von FFF geplant waren und weil die Beanspruchung von FFF in der Region St.Galler Rheintal auch in den vergangenen beiden Jahren überdurchschnittlich gross war, hat das AREG die Region St.Galler Rheintal mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ersucht aufzuzeigen, wie die diesjährige und künftige FFF-Beanspruchung in der Region St.Galler Rheintal reduziert werden könne und welche Bedeutung das aktuelle Einzonungsbegehren aus regionaler Sicht habe. Mit Schreiben vom 21. September 2011 hat sich die Region St.Galler Rheintal in positiver Weise zu dem vorliegend geplanten Einzonungsbegehren geäussert. Als stärkste W irt­ schaftsregion des Kantons St.Gallen und als wichtige Wirtschaftsregion der Ostschweiz sei die Region für eine Standortsicherung und Standortentwicklung auf die Beanspru­ chung der fraglichen Flächen angewiesen. Nach Auffassung des AREG überschritt das geplante Bauvorhaben der Firma im Hinblick auf die Beanspruchung von FFF das Mass des Zulässigen. Als problematisch erachtet wurde dabei die geplante rund 0.5 ha grosse Einzonungsfläche, welche erst in einer zweiten Etappe mit Hochbauten überbaut werden sollte und auf welcher vorerst das Erstellen von oberirdischen Parkplätzen (inkl. Bereich Ausstel­ lungsfläche) geplant wurde. W eshalb diese Parkplätze nicht bereits heute als unterirdi­ sche Parkplätze im Bereich der geplanten Hochbauten (1. Etappe) vorgesehen wurden, war nicht nachvollziehbar. Eine Einzonung von rund 0.5 ha FFF für oberirdische Parkplät­ ze widersprach nach Auffassung des AREG der vom Bund geforderten haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]) und den Anforderungen des kantonalen Richtplans. Die Genehmigung des Teilzonenplans Schützenwiese Kriessern konnte in der vorliegenden Form folglich nicht in Aussicht ge­ stellt werden. In der Folge wurde die geplanten Einzonungsfläche von ursprünglich 2.5 ha auf 2.1 ha reduziert. Zum Gestaltungsplan Schütenwiese Kriessern äussert sich das kantonale Tiefbauamt TBA wie folgt: Die Sichtzone nach SN 640 273a bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verdecken können. Das Oberflächenwasser der Ein- und Ausfahrt darf nicht auf die Kantonsstrasse bzw. das Trottoir abgeleitet werden. (Z)

Sämtliche Kosten für die Erstellung der Ein- und Ausfahrt sowie alle notwendigen Anpas­ sungsarbeiten an der Kantonsstrasse bzw. dem Trottoir gehen zulasten der Bauherr­ schaft. Die Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse haben nach den Weisungen von Herrn Urs Kurath, Strassenkreisinspektor, Buchs (Tel. 058 229 74 60), zu erfolgen. Urs Kurath erwähnt zudem, dass die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (Bushaltestellen) aus dem Projekt nicht ersichtlich sei. Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 68 darf für die Bauarbeiten nicht bean­ sprucht werden. Allfällige Schäden an den Strassenanlagen werden zulasten der Bau­ herrschaft behoben.

Die Prüfung ergibt nun, dass die beiden Erlasse recht- und zweckmässig sind und ge­ nehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T500 —.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

> 13-1977 / 326639_86226

4/5

Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Tiefbauamt Rechtsdienst

13-1977 /3 2 6 6 3 9 ,8 6 2 2 6

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Oberriet

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20

30

40

50

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Gestaltungsplan Schützenwiese Kriessern Vom Gemeinderat erlassen am 12. November 2012 Änderung vom Gemeinderat erlassen am Der ;r Gfföeindefiräsident GmieindeDräsident

Die Ratsschreiberin

Rolf

Michaela Zäch

-M u

Öffentliche Auflage: 21. November 2012 - 20. Dezember 2012 Änderung im vereinfachten Verfahren gemäss Art.32, Abs 2 BauG Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

- 8. APR. 2813

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

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Strittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 S t Gallen T 071222 43 43 I F 071222 26 09

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Besondere Vorschriften

Festlegungen

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A

B

C

GH = 8 m

ken. Diese dürfen die maximale Gebäudehöhe konstruktionsbedingt überschreiten. 3 Ausserhalb der Markierungslinien sind nur untergeordnete Bauteile, wie Anlagen

BVo

I.

Allgemeines

Geltungsbereich

Art. 1

Art. 1 Geltungsbereich

Verkehrsfläche, privat

A rt 3

Bereich Terraingestaltung

A rt 3

Richtungspunkt Fu ssweg, privat

Art. 3

sches Konzept» vom 18. Februar 2013 sind verbindlich. Der Bericht dient der Erläute­

Bereich Autoabstellplatz

Art. 4

rung. 3 Die nachfolgenden Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Gel­

Zutrittsverbotslinie

Art. 5 Wendeplatz LKW

Art. 6 Markierungslinie A, B, C

Art. 7 Maximale Gebäudehöhe in Metern

Art. 7 Bereich Fassadenrücksprung

Art. 9 1 Der Gestattungsplan besteht aus der Karte im Massstab in'ooo, den besonderen

und Bauteile fü r die Erschliessung und die Umgebungsgestaltung sowie Licht- und

Vorschriften, dem Planungsbericht sowie dem Beilageplan «Architektonisches Kon­

Belüftungsschächte und allfällige Notausgänge der Tiefgarage, gestattet.

zept». 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen, die besonderen Vorschriften sowie

Art. 8 der architektonische Ausdruck der Bauten gemäss dem Beilageplan «Architektoni­

Art. g

Nutzung / Betriebswohnung

Sämtliche Bauten dienen der Gewerbe- und Industrienutzung. Eine Betriebswohnung

Dach- und Fassadenge-

1 Es sind grundsätzlich nur extensiv begrünte Flachdächer zulässig. In den Markie­

staltung

rungslinien A, Bi und B3 sind jedoch zur Belichtung der Hallen auch Sheddächer zu­

ist ausschliesslich in der Markierungslinie Bz zulässig.

lässig. Diese sind allseitig mindestens 1.50 m von den Hauptfassaden zurückversetzt

tungsbereiches.

anzuordnen und der First darf die Gebäudehöhe um maximal 2.00 m überschreiten.

Art. 2 Zweck

a)

eine zweckmässige Erschliessung des Areals;

2 Aus architektonischen Gründen dürfen die Fassaden von der Markierungslinie zu­ rückspringen. Im bezeichneten Bereich «Fassadenrücksprung» ist der Verlauf der Fas­

b)

Gewerbebauten m it einer überdurchschnittlichen architektonischen Gestaltung;

sade so auszugestalten, dass das Sichtfeld von der Wegfahrt in die Südstrasse sicher­

c)

die Einpassung der Gewerbebauten in die bestehende Situation.

gestellt ist. 3 Sämtliche Bauten sind hinsichtlich Farbgebung in die dörfliche Landschaft einzu­

Der Gestaltungsplan sichert:

passen. Glänzende Materialien sowie auffallende oder grelle Farbtöne sind nicht zu­

#####

Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 10 Grünfläche

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Art. 11

II.

Interne Erschliessung

Art. 3 Interne Erschliessung

lässig. Davon ausgenommen ist Glas.

1 Die Zu- und Wegfahrt zum Geltungsbereich erfolgt ausschliesslich über die bezeichnete private Verkehrsfläche. Innerhalb des bezeichneten Bereichs Terraingestal­ tung darf zur Sicherstellung der Anlieferung das gewachsene Terrain bis auf das Ni­ veau der Zollstrasse aufgeschüttet werden. 2 Die Verkehrsfläche ist m it einer zweckmässigen Dimensionierung zu befestigen

IV.

Umgebung

Art. io

Allgemeine Umgebungsfläche

tigten Ausrundungen können auch ausserhalb der bezeichneten Verkehrsfläche er­ stellt werden. 3 Zwischen den Richtungspunkten Fussweg (privat) ist ein Durchgang für Fussgän-

fläche und als Wendemöglichkeit. Sämtliche Umgebungsflächen welche nur gele­ gentlich befahren werden oder die Nutzug dies zulässt, sind sickerfähig zu erstellen.

und jederzeit für die An- und Ablieferung der Gewerbebauten freizuhalten. Die benö­

Hinweise

Die allgemeine Umgebungsfläche dient als Notdurchfahrt, Gebäudezufahrt, Abstell­

Art. n

Grünßäche

Die bezeichnete Grünfläche ist dauerhaft zu bepflanzen und nicht zu versiegeln. Für Bäume und Sträucher sind standortgerechte Laubarten zu verwenden.

ger m it einer minimalen Breite von 2.00 m freizuhalten.

Baute, bestehend Gewässer, offen

Art. 4 Ruhender Verkehr

Die benötigten Abstellplätze für das Personal, Kunden und Bewohner sind entweder

V.

Übriges

Art. 12 Energie

oberirdisch in den Anordnungsbereichen für Autoabstellplätze oder unterirdisch in einer oder mehreren Sammelgaragen zu erstellen. Die oberirdischen Autoabstellplät­

Lärmschutzwand, bestehend

ze sind sickerfähig zu erstellen.

Wohn- sowie beheizte Gewerbebauten haben die Zielwerte gemäss SIA 380/1 einzu­ halten.

Sichtfeld nach SN VSS 640 273a Abgrenzung Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV

Art. 5 Zutrittsverbotslinie

Im Bereich der Zutrittsverbotslinie ist der Zutritt zum Geltungsbereich untersagt.

Art. 6 Wendeplatz LKW

An den bezeichneten Standorten ist das Wenden von Sattelschleppern und Lastzügen zu gewährleisten. Anlieferungsbereiche der Bauten können miteinbezogen werden.

III.

Bebauung

Art. 7 Markierungslinien

Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin 1 Hauptbauten sind nur innerhalb der Markierungslinien zulässig. 2 Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) ist in Metern (m) den Markierungslinien zugeordnet Es ist kein zusätzliches Attikageschoss gestattet. Das oberste Geschoss innerhalb der Markierungslinie B2 kann allseitig von den Hauptfassaden zurückver­

Unterschrift

setzt angeordnet werden. Die Markierungslinie C dient im Obergeschoss als einge­ schossige Gebäudeverbindung (Passerelle). Die Durchfahrtim Erdgeschoss muss je­ derzeit gewährleistet sein (Lichthöhe mind. 5.50 m). Technisch bedingte Dachaufbau­ ten sowie Sonnenenergieanlagen sind auf das erforderliche Minimum zu beschrän-

Parz. Nr. 5841: Ortsgemeinde Kriessern, Präsident: Herr Markus Lüchinger

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