Teilzonenplan Schützenwiese II - Genehmigung
Zoning plan · Oberriet (SG)
Document
- Number
- 2015-2611
- Kind
- Zoning plan
- Commune
- Oberriet (SG)
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 3, 2014
- Approved
- Aug 18, 2015
- Published
- Dec 16, 2014
- In force since
- Aug 18, 2015
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geomformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen
A-Post Gemeinderat Staatsstrasse 92 9463 Oberriet
18. August 2015
Geschäft Nr. 15-2289 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Schützenwiese II
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Das Areal Schützenweise wurde mit dem Teilzonenplan Schützenwiese (Genehmigung Baudepartement 8. April 2013) der Industriezone zugewiesen. Das nun vorliegende Teil zonenplangebiet wurde damals von der Genehmigung ausgenommen, da kein hinrei chender Bedarf nachgewiesen werden konnte. Da gemäss Schreiben der Gemeinde die ser Bedarf jetzt nachgewiesen sei, soll die Parzelle Nr. 5841 (übriges Gemeindegebiet; 0.4 ha) ebenfalls der Industriezone zugewiesen werden. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 3. November 2014 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 16. Dezember 2015 bis 14. Januar 2015, eine dazu eingegangene Einsprache wurde zurückgezogen. Der Teilzonenplan unterstand vom 22. Januar bis 20. Februar 2015 dem fakultativen Referendum, welches nicht ergriffen wurde. Aus der Genehmigungsprüfung ergeben sich folgende Hinweise: Lärmschutz Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41 ; abgekürzt LSV) dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nur in Gebieten ausgeschieden werden, in de nen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.
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A uf dem fraglichen Grundstück ist der Planungswert durch den Betrieb der A I 3 und der Südstrasse möglicherweise überschritten. Damit eine Einzonung trotzdem erfolgen kann, ist im Teilzonenplan der Vermerk anzubringen, dass für Neubauten und wesentliche Än derungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhalten sind. Im Baubewilligungsverfahren ist der entsprechende Nachweis zu erbringen. Kompensationspflicht Gemäss Art. 38a des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) sind die kanto nalen Richtpläne den Anforderungen der Art. 8 und 8a RPG anzupassen. Da dies im Kan ton St.Gallen noch nicht erfolgte, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Gemäss Art. 52a Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sind Einzonungen flächengleich mit einer Auszonung zu kompensieren. Diese Kompensa tion erfolgt zeitgleich durch den Teilzonenplan Unterkobel (ebenfalls Gemeinde Oberriet). Gemäss Art. 46 RPG sind dem Amt für Raumentwicklung (ARE) Genehmigungsentschei de von Nutzungsplänen zu eröffnen, wenn bei der Ausscheidung von Bauzonen u.a. Art. 38a Abs. 2 RPG zur Anwendung gelangt. Folglich ist diese Verfügung dem ARE zu eröff nen. Das ARE wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation über die geplan te Zonenplanänderung vorinformiert.
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä gungen genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Für Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte gemäss Art. 29 Abs. 1 LSV einzuhalten. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T090.— (Anteil AFU 140.-).
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zur Eröffnung an (per Einschreiben; mit Kopie des Erlasses) Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern
Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVF
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Legal bases
sGS 672.11 · Cantonal
sGS 731.1 · PBG · Cantonal
sGS 731.11 · PBV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal