Überbauungsplan für das Zyli-Wetzelgut
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1927-0161
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 11, 1927
- In force since
- Mar 11, 1927
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Text
Genehmigungsverfügung
Original dieses P.A. siehe in Mappe Mo» 287 Abschrift AUSZUG aus
dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des KANTORS ST.GALLER Sitzung vom 11.März 1927 Betreffnis :
Stadt St.Gallen; Genehmigung von Ueberbammgsplänen.
No. 447•
Das Baudepartement unterbreitet dem Regierungsrat zwei Schreiben des Stadtrates St.Gallen vom 4 .März 1927, worin um die regierungsrätliehe Genehmigung der nachstehenden Baulinien pläne ersucht wird: 1.) Abänderung des Ueberbauungsplanes für den östlichen Teil des Gebietes zwischen Bogenstrasse, Burgstrqsse, Büchel strasse und Lustgartenstrasse, mit folgenden besonderen Vor schriften: “Die blau schraffierten Flächen dürfen nur einstöckig in einer Höhe von höchstens 6 m überbaut werden, wo bei auf das zukünftige Vorplatzniveau von 676,58 m ü.M. und 677,04 m ü.M. Rücksicht zu nehmen ist." 2.) Ueberbauungsplan für das Zyli-Vetze1-Gut, d.h. für das Ge biet zwischen der Zyli-, Paradies-, Grenz- und Ilgenstrasse, sowie für den nordöstlichen Teil der Liegenschaft KatasterNo. II27 (St.0thmarkirche), enthaltend folgende besondere Vorschriften: "a) Die Gebäude dürfen die jetzt bestehende Höhe nicht über schreiten. Die Hintergebäude müssen flach abgedeckt sein. b) Die bestehenden Vorgärten
müssen erhalten bleiben.
c) Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrich tungen störender Art sind untersagt." Während die Abänderung des unter Ziffer 1 erwähnten Ueberbauungsplanes durch ein Projekt für den Umbau der ehemaligen Kon
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zerthalle "Uhler" bedingt wurde, erfolgte die Aufstellung des unter Ziffer 2 genannten Planes mit Rücksicht auf die in Durch führung begriffene Grundbuchbereinigung, die es notwendig machte, ein vom ehemaligen Eigentümer des in Präge stehenden Gebietes erlassenes Bau- und Strassenregiement durch öffentlich-rechtli che Vorschriften zu ersetzen. Beide Pläne sind öffentlich aufgelegt worden, ohne Ein sprachen veranlasst zu haben. Der Gemeinderat der Stadt St.Gal len hat den Plänen in der Sitzung vom 3 .März I927 seine Genehmi gung erteilt. Da auch der regierungsrätliehen Genehmigung der Pläne keine Hindernisse entgegenstehen, wird vom Regierungsrat auf Bericht und Antrag des Baude partemente s in Anwendung von Art. I48 EG zum ZGB beschlossen: Den beiden vorgenannten Ueberbauungsplänen sei die regie rungsrät liehe Genehmigung erteilt. Protokollauszug an das Bezirksamt St.Gallen zuhanden des Stadtrates St.Gallen (Beilagen: 2 genehmigte Ueberbauungspläne). Protokollauszug samt Akten und 2 genehmigten Ueberbauungs plänen an das Baudepartement.
Dem Protokoll gleichlautend: Der Staatsschreiber: Dr. H.Gmür.
Plan mit besonderen Vorschriften
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U e b e r b a u u n g s p l a n f ür das
das lieisst für das Gebiet zwischen der Z y li-, P a ra d ie s-, Grenz- und I l g e r s t r a s s e sowie fü r den nordöstlichen Teil der Liegenschaft K a ta s te r-F o .1127 (St.Othmarskirche).
Besondere Vorschriften:
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1. Die Gebäude dürfen die j e t z t bestehende Rohe nich t ü b e rsc h re ite n . Die Hintergebäude müssen fla c h
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abgedeckt sein . 2. Die bestehenden Vorgärten müssen erhalten b leib en. 3. Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrichtungen störender Art sind u n t e r s a g t. , ,,,
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