Überbauungsplan für das Zyli-Wetzelgut

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1927-0161
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 11, 1927
In force since
Mar 11, 1927

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Text

Genehmigungsverfügung

Original dieses P.A. siehe in Mappe Mo» 287 Abschrift AUSZUG aus

dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES des KANTORS ST.GALLER Sitzung vom 11.März 1927 Betreffnis :

Stadt St.Gallen; Genehmigung von Ueberbammgsplänen.

No. 447•

Das Baudepartement unterbreitet dem Regierungsrat zwei Schreiben des Stadtrates St.Gallen vom 4 .März 1927, worin um die regierungsrätliehe Genehmigung der nachstehenden Baulinien­ pläne ersucht wird: 1.) Abänderung des Ueberbauungsplanes für den östlichen Teil des Gebietes zwischen Bogenstrasse, Burgstrqsse, Büchel­ strasse und Lustgartenstrasse, mit folgenden besonderen Vor­ schriften: “Die blau schraffierten Flächen dürfen nur einstöckig in einer Höhe von höchstens 6 m überbaut werden, wo­ bei auf das zukünftige Vorplatzniveau von 676,58 m ü.M. und 677,04 m ü.M. Rücksicht zu nehmen ist." 2.) Ueberbauungsplan für das Zyli-Vetze1-Gut, d.h. für das Ge­ biet zwischen der Zyli-, Paradies-, Grenz- und Ilgenstrasse, sowie für den nordöstlichen Teil der Liegenschaft KatasterNo. II27 (St.0thmarkirche), enthaltend folgende besondere Vorschriften: "a) Die Gebäude dürfen die jetzt bestehende Höhe nicht über­ schreiten. Die Hintergebäude müssen flach abgedeckt sein. b) Die bestehenden Vorgärten

müssen erhalten bleiben.

c) Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrich­ tungen störender Art sind untersagt." Während die Abänderung des unter Ziffer 1 erwähnten Ueberbauungsplanes durch ein Projekt für den Umbau der ehemaligen Kon­

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zerthalle "Uhler" bedingt wurde, erfolgte die Aufstellung des unter Ziffer 2 genannten Planes mit Rücksicht auf die in Durch­ führung begriffene Grundbuchbereinigung, die es notwendig machte, ein vom ehemaligen Eigentümer des in Präge stehenden Gebietes erlassenes Bau- und Strassenregiement durch öffentlich-rechtli­ che Vorschriften zu ersetzen. Beide Pläne sind öffentlich aufgelegt worden, ohne Ein­ sprachen veranlasst zu haben. Der Gemeinderat der Stadt St.Gal­ len hat den Plänen in der Sitzung vom 3 .März I927 seine Genehmi­ gung erteilt. Da auch der regierungsrätliehen Genehmigung der Pläne keine Hindernisse entgegenstehen, wird vom Regierungsrat auf Bericht und Antrag des Baude partemente s in Anwendung von Art. I48 EG zum ZGB beschlossen: Den beiden vorgenannten Ueberbauungsplänen sei die regie­ rungsrät liehe Genehmigung erteilt. Protokollauszug an das Bezirksamt St.Gallen zuhanden des Stadtrates St.Gallen (Beilagen: 2 genehmigte Ueberbauungspläne). Protokollauszug samt Akten und 2 genehmigten Ueberbauungs­ plänen an das Baudepartement.

Dem Protokoll gleichlautend: Der Staatsschreiber: Dr. H.Gmür.

Plan mit besonderen Vorschriften

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U e b e r b a u u n g s p l a n f ür das

das lieisst für das Gebiet zwischen der Z y li-, P a ra d ie s-, Grenz- und I l g e r s t r a s s e sowie fü r den nordöstlichen Teil der Liegenschaft K a ta s te r-F o .1127 (St.Othmarskirche).

Besondere Vorschriften:

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1. Die Gebäude dürfen die j e t z t bestehende Rohe nich t ü b e rsc h re ite n . Die Hintergebäude müssen fla c h

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abgedeckt sein . 2. Die bestehenden Vorgärten müssen erhalten b leib en. 3. Werkstätten mit lärmendem Betrieb oder andere Einrichtungen störender Art sind u n t e r s a g t. , ,,,

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