Überbauungsplan St.Georgen
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1963-0163
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Dec 6, 1963
- In force since
- Dec 6, 1963
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 22 88 24
RORSCHACHERSTRASSE28
ST. GALLEN,
23.
Dezember
1963
An den Stadtrat St. Gallen Rathaus S t.Gallen
Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet St.Georgen-Bach In der Beilage lassen wir Ihnen den vom Baudepartement am 6. Dezember 1963 genehmigten Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach samt den dazugehörenden besonderen Vorschriften zugehen. Mit vorzüglicher Hochachtung Baudepartement des Kantons St. Gallen Kanzlei-Sekretariat:
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Beilagen: 1 Ueberbauungsplan St. Georgen-Bach 1 Exemol. besondere Vorschriften
besondere Vorschriften
Entwurf dee Stadtwates yew 15 » Oktober IQ6j
iXNO^ Besondere Vorschriften zum
Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach
(vom
2 9 . Okt. 1963
>
Gestützt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 27.Februar I923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan für das Gebiet St.Georgen-Bach folgende Vorschriften:
Art. 1 Geltungs
bereich
1 Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen S t .Georgen-Strasse und Steinach bezw. St.Georgen-Strasse und der projektierten Rütistrasse. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften.
2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten, finden
die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.
Art. 2 Gesamt
wirkung
Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 3 Gebäudehöhe
Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen die zu lässige Geschosszahl, Inbegriffen das Erdgeschoss.
Art. 4 Markierungs
linien
Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Diese sind für die Lage und Stellung, den Grund riss und die Flächenausdehnung der Bauten richtunggebend.
Art. 5 Höhenlage der
Bauten
Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen Terrain möglichst anzugleichen. Oberkant Erdgeschossfussboden soll nicht mehr als 1,20 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen.
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Art. 6 Dachgestaltung
und Dachauf bauten
Geschlossene Gebäudegruppen sind mit einer einheitliclien Dachform zu versehen. Der Dachraum darf nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Bei Flachdächern sind Dachaufbauten nicht zu lässig. Art, 7 1 Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem
Garagen
Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 1961 zu erstellen. p Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen der Bauten zu erstellen. 2 Vor Jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab stellfläche von mindestens 5,0 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz 5*50 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 # nicht übersteigen.
Art. 8 Terrainge
staltung
^ Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauem, deren sichtbare Höhe 1,0 m übersteigt sind bewilligungspflichtig. p
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt- oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträchtigt würden.
Art. 9 Landschafts
schutz
Der im Ueberbauungsplan grün bezeichnete Baumbestand steht im Sinn von Art.15 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverordnung) vom 25- April 1961 unter Schutz. Diese Schutzverfügung ist gemäss Art. 962 ZGB und Art.loS Ziff. 1 der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 14. Dezember 1945 im Grundbuch anzumerken. Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das
kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den
Sr K
2 9 . Okt. 1963
Vom Baude parte ment des Kar.ton^St^3a!1en
genehmigt am -ó j Der Rrfatferunflsrats
yj.
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident: Der Stadtschreiber :