Überbauungsplan Schorenhalden-Dietli-Hölzli
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1964-0163
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- May 25, 1964
- In force since
- May 25, 1964
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT
DES
KANTONS ST. GALLEN
TELEFON (071) 22 88 24
RORSCHACHERSTRASSE 28
27.
ST. GALLEN,
Mai 1964
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An den Stadtrat St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz St.
Gallen
Betr. Ueberbauungsplan mit besonderen Vorschriften für das Gebiet Schorenhalden-Dietli-Hölzli. Wir nehmen höflich Bezug auf
den uns seinerzeit zur
Prüfung eingereichten Ueberbauungsolan
1:1000
mit besonde-
ren Vorschriften für das Gebiet Schorenhalden-DietliHölzli, St.
Gallen, und senden Ihnen
ein vom Baudepartement vom
25. Mai 1964
des
Kantons
in der
St.
Beilage je
Gallen mit Datum
genehmigtes Planexemplar sowie
die
da-
zugehörenden besonderen Vorschriften zu Ihrer Verfügung zurück. Mit vorzüglicher Hochachtung: Baudepartement des Kantons St. Gallen Für die Kanzlei:
Beilagen erwähnt.
Plan
UEBERBAUUNGSPLAN
.1:1000
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fintw upg da e St ad lp a t t»» voi*' 0 7 Aupjue t ¥)&$■ Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsplan Schorenhalden/Dietli/Hölzli
(vom
10. Sept. 1963
)
Gestutzt auf Art.2 und 73 ff. der Bauordnung vom 27. Februar 1923 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Schorenhalden/Dietli/Hölzli folgende Vorschriften:
Art. 1 Geltungs
bereich
^ Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet Schorenhalden/Dietli/Hölzli. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vor schriften. p
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung.
Art. 2 Gesamt
wirkung
1 Die Gebäude sind derart in die bauliche und landschaft liche Umgebung einzufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. p
Die Hochhäuser sind architektonisch und mass-
stäblich mit besonderer Sorgfalt auszubilden.
Gebäudehöhe
Art. 3 Die schwarzen Ziffern im schwarzen Ring bezeichnen
die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.
Art. 4 Markierungs
linien
Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien sind Markierungslinien. Neubauten -haben die durch die Markierungs linien be zeichnete Lago und Stellung ein^uhulmroii. Für-den Grund.fv>
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riss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungs linien richtunggebend.
Zone für Ein familien häuser
Art. 5 Die im Plan rot angelegte Fläche ist für freistehende,
zweigeschossige Einfamilienhäuser bestimmt.
Höhenlage der Bauten
Art. 6 Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen
Terrain möglichst anzugleichen. Dabei soll Oberkant Erdgeschossfussboden nicht mehr als 1,2 m über oder unter dem gewachsenen Terrain liegen. 2
Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere Ein
fügung der Baute in das Gelände zu erzielen, eine Staffelung oder Gliederung des Baukörpers, Erdauffüllungen, Bepflan zungen oder einen geeigneten Anstrich des Gebäudesockels vorschreiben. Dachgestaltung und Dachauf bauten
Art. 7 Die Bauten müssen in grösseren, geschlossenen Ge
bäudegruppen eine einheitliche Bedachungsform und Bedachungs farbe aufweisen.
2 3
Die Hochhäuser sind flach abzudecken. Dachaufbauten sind, mit Ausnahme von Abs.4, nicht
zulässig. 4
Technisch unumgängliche Aufbauten bei den Hoch
häusern sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Gebäudemitte abzurücken. Feuerpolizei liche Vor schriften für die Hochhäuser
Art. 8 1 Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Konstruktion
zu erstellen.
2
Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade lie
gen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu er stellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen min destens 1.20 m breit sein.
Art. 9 Garagen
Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art. 92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6. März 196I zu erstellen.
2
Freistehende Garagen sind nicht zulässig. Garagen sind
als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen zu erstellen. ^ Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Ab stellfläche von mindestens 5.00 m vorzusehen; bei Garagen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser Vorplatz min destens 5.50 m lang sein. Die Neigung der Zufahrtsrampe soll 10 # nicht übersteigen.
Art. 10 Terrainge
staltung
Grössere Terrainabgrabungen oder -aufs chüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe 1.0 m übersteigt, sind bewilligungspflichtig. 2
Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt
oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beeinträch tigt würden.
Art. 11 Landschafts
schutz
Die im Ueberbauungsplan grün bezeichneten Mulden und Baumbestände stehen im Sinn von Art.13 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen (Pflanzenschutzverord nung) vom 25. April I96I unter Schutz. Diese Schutzver fügung ist gemäss Art. 962 ZGB und Art. IO8 Ziff.l der kan tonalen Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 14. Dezember I9A5 im Grundbuch anzumerken.
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. St.Gallen, den ^
^W^ludepartement
Im Namen des Gemeinderates
des Kantons SU^aHen
Der Präsident.:
genehmigt a m 15. Ma/1964
/f
Der Reg
rungsrat
Der Stadtschreiber:
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