Baulinienplan Wenigerstrasse - St. Georgen
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1997-0160
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Dec 3, 1996
- Approved
- Mar 3, 1997
- Published
- Oct 21, 1996
- In force since
- Mar 3, 1997
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
M vJP y
3. März 1997
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Wenigerstrasse/Schlipf - Baulinienplan Wenigerstrasse-St. Georgen Mit der Zonenplanänderung wird eine Fläche vom Übrigen Gemeindegebiet in die Wohnzone, Bauklasse 2 a, eingezont. Der gleichzeitig erlassene Überbauungsplan regelt mittels Baulinie den Abstand zur Strasse und zum Wald. Die Zonenplanänderung wurde dem Grossen Gemeinderat vorgelegt, der Überbauungsplan indes nicht. Zur Begründung führen Sie an, nach Art. 89 der Bauordnung vom 1. November 1980 (im folgenden abgekürzt BO) handle es sich um Sonderbauvorschriften von geringfügi ger Bedeutung. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse den baugesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton entsprechen und genehmigt werden können. Beim Baulinienplan ist eine redaktionelle Ände rung vorzunehmen: Das Datum des unter den Festlegungen aufgeführten Überbauungspla nes Geissbüelstrasse ist vom 1.12.1978 auf den 8. 8.1978 abzuändern. Sie haben diesem Vorgehen stillschweigend zugestimmt. Ob es sich im übrigen beim Baulinienplan tatsächlich um Sonderbauvorschriften von geringfügiger Bedeutung handelt, kann offenbleiben. Art. 89 BO ist weniger eine baurechtliche Frage als vielmehr eine solche der stadtinternen Zuständig keitsregelung.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Der Baulinienplan wird wie folgt geändert: Das unter den Festlegungen aufgeführte Datum des Überbauungsplanes Geissbüelstrasse wird auf den 8. 8.1978 abgeändert.
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B IH 00558.D O C
Baudepartement Generalsekreta ri at
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-- (je Fr. 400.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
ein. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3) Kantonsforstamt Tiefbauamt, Rechtsdienst
BIH00558.DO C
Plan
/
Stadt St. Gallen
Baulinienplan 1 :500 Wenigerstrasse - St. Georgen
Legende
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6Juni 1972
Festlegungen
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
Waldabstand für Bauten und Anlagen
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Der Stadtammann:
2 6. Sep. 1995
Die Waldabstandslinie des Überbauungsplan Geissbüelstrasse IV11 :1000 vom 4-12.1978 wird aufgehoben
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
( i/y .
i/~ o
î 47)
Strassenlinie OEFFENTL1CH AUFGELEGT
hW
VOM: 2 1. Okt. 1995 BIS: S fQ cffC Q f VOM GROSSEN GEMEINDE RAT ERLASSEN
AM:
Hinweise
Bor Präsident desGrossen-Gemeffideratos:
- 3 , Dez, 1996 Der Stadtschreiber:-
Stockgrenze Waldgrenze
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Der Vorsteher defe Baudepartementes:
AW « 0 31. : i:rz 1997
?
Planung:
0
Franz Engler, Dipl. Arch. ETH/SIA, Zürich Peter Schurter, Dipl. Arch. ETH, Zürich
10
15
20
VERMESSUNGSAMT ER STADT ST. GALLEN
25
ugasse 3, 9004 St.Gaiien
Hochbauamt
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Datum:
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—d^ s PtîTffs^s für GEWERBLICHE ZWECKE und für VERÖFFENTLICH UMC EN ist bevviliigu^g^ilichi
4. APR. 1996 I