Überbauungsplan Areal Friedau, Hebelstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1997-0161
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Jan 16, 1996
Approved
Apr 18, 1997
Published
Apr 10, 1995
In force since
Apr 18, 1997

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

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18. April 1997

Stadtrat 9001 St. Gallen

St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Areal Friedau, Hebelstrasse

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

slg. Dr. W. Kftgt Dr. W. Kägi Regierungsrat

8 IH 0 0 7 2 7 DO C

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)

B IH 00727 DOC

-2 -

Plan mit besonderen Vorschriften

77

Stadt St.Gallen

DIE SITUATION BASIERT AUF DER VERMESSUNGSMUTATION C91163KU DES VERMESSUNGSAMTES ST.GALLEN VOM 10.4.31 UND WURDE MITTELS CAD RECHNERISCH AUFGEARBEITET. DIE HÖHEN KOTEN SIND AUF DIE ENTSPRECHENDEN PUNKTE EINZELN EINGEMESSEN WORDEN. DIE ZU ERHALTENDEN BÄUME DES INVENTARS SIND EBENFALLS EINGEMESSEN WORDEN.

GOTTHELFSTRASSE

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Überbauungsplan 1:500 Areal // FRIEDAU // Hebelstrasse

NNR

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Gemäss Art. 23 Baugesetz vom 6 Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

AM:

21, März #95 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

voM: 1 0, April 1895 BIS:

1 0' M & Ì

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN

AM:

55/43 inuM

Of

1 G, Jan, 199G

Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

^ \ Der Vorsteher des E^udepartementes:

AM: I

Sr,

Situation 1:500

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1 8, April 1997

780.20

INNERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BE­ FINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALD­ GESETZGEBUNG.

776.20 774.50

Für Jas^/elkswHiseF

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Der Kantonsförster:

768.70

769.20

770.40

6. April 1995

AM:

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10. April 1995

VOM:

BIS:

1o . Mai 1995

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755.43

Martin V.Müller dipi.M.Arch. SIA 8055 Zürich und 9015 St.Gallen

ARCHITEKTUR UND PLANUNG : 5

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IN RECHTSKRAFT ERWACHSE^!

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

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775.00

Ansicht Hebelstrasse

HOCHBAUAMT Datum

Legende / Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich A Baubereich B

Besondere Vorschriften

Art. 5 ln Abweichung zu BO Art.27.3 darf die zusammengerechnete

Frontlänge aller Dachaufbauten nicht mehr als 1Z4 der Länge der zugehörigen Fassade betragen.

Baubereich C Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der Bauordnung der Stadt St.Gallen.

Grünbereich Verkehrsfläche Privat

ART. 1

Bestehender, zu erhaltender Baumbestand wegfallender Baum

Art. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten mit Ausnahme von Kaminen

sind nicht gestattet.

Art. 6 ZWECK

Die im Überbauungsplan bezeichneten best. Bäume sind zu erhalten.

Art. 7 Baulinie für Neubauten

Baulinie für unterirdische Bauten

Die Neubauten im Überbauungsplan sind so gegliedert,dass sie die Abstufung der Häuser Hebelstrasse 2 bis 8 reflektieren und aufsteigend die Proportion des Gebäudes Hebelstr.7 erreichen.

Begrenzungslinie Sockelbauten

VA

Ein- und Ausfahrt

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Fussgänger-Erschliessung

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Die offenen Besucherparkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

Im Baubereich A gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 768.70 / 774.50 müM Im Baubereich B gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 769.20 Z775.00 müM

Hauptfirstrichtung

ERSCHLIESSUNG Die verkehrsmässige Erschliessung hat über die Hebel- und Bitzistrasse und die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen.

ÜBERBAUUNG

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UMGEBUNGSGESTALTUNG Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze und der Ent­ sorgungseinrichtungen. Auf der im Plan bezeichneten Fläche ist ein Kinderspielplatz zu erstellen.

Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und städtebaulich guten Überbauung unter Berücksichtigung der im geschützten Ortsbild vorherrschenden Typologie.

Neu zu pflanzende Bäume

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Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.

GELTUNGSBEREICH / VERBINDLICHKEIT Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie das Modell sind weg leitend.

Parkierungsflächen

DACHGESTALTUNG

Mit dem Baugesuch sind überdeckte Abstellplätze für Velos und Mofas nachzuweisen.

Art. 8 RÜCKSICHT AUF BEHINDERTE

Die Umgebungsgestaltung sowie alle Erdgeschosswohnungen müssen behindertengerecht erschlossen und gestaltet sein.

Zaun mit Pfeilern wie entlang Geliertstrasse Im Baubereich C gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 770.40 Z776.20 müM

Hinweise

Art. 9 Entlang dieser Begrenzungslinie ist die Fassade vom Niveau der

Hebelstrasse bis zur Höhenkote von max. 758.00 müM hinter diese Linie zu setzten.Zusätzlich ist ausschliesslich eine Brüstung bis max. 1.0 m Höhe über diese Kote gestattet.

Im Grünbereich ist eine Pavillionbaute eingeschossig max. 20.0 m2 für Spielplatz und Gartennutzung zulässig.

Geschütztes Kulturobjekt

Für den Zugang zur Tiefgarage ist eine eingeschossige Nebenbaute zulässig, deren Grösse und Lage den technischen Anforderungen angepasst sein kann.

Kinderspielplatz Kompostierplatz Bregenzung Hartplätze best. Bauten 755.43

Höhenbezugspunkt Gz.Pt.4389 T

Art. 4

Art. 10 BALKONE UND ECKTÜRME

Balkone und Ecktürme dürfen auf der Südwestseite die Baulinie um max. 1.50m überragen aber nicht mehr als 40% der Fassaden­ länge ausmachen.

ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Typologie, Massstäblichkeit,Gestaltung,Materialwahl und Farbgebung,insbe­ sondere auch bezüglich Dachgestaltung besonders gut in das geschützte Ortsbild einzuordnen.

BEGRENZUNGSLINIE SOCKELBAUTE

Art. 11 BEFRISTUNG

Der Überbauungsplan wird auf 10 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nich begonnen, gilt der Über­ bauungsplan als aufgehoben.