Gestaltungsplan Langweid

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1997-0163
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Feb 14, 1995
Approved
Apr 30, 1997
Published
Sep 13, 1994
In force since
Apr 30, 1997

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

30. April 1997

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax071 229 39 60

Stadtrat 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Langweid Die Prüfung ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Bezüglich der Waldfeststellung sowie der eingedolten Gewässer sind indes fol­ gende zusätzliche Ausführungen zu machen: 1. Entlang der nordöstlichen Plangrenze wurden die Wald- und die Stockgrenze festgelegt. Dagegen erhob der Grundeigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. 505 Einsprache und in der Folge Rekurs. Letzterer wurde von der Regierung gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid erhoben indes Dritte beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Dieses Verfahren ist noch hängig. Die abschliessende Beurteilung dieser Planfestlegung bleibt deshalb bis zum Abschluss die­ ses Verfahrens zurückgestellt. 2. Auf dem - mit Ausnahme eines Einzelgebäudes - unüberbauten Plangebiet befinden sich zwei teilweise eingedolte Gewässer. Die nach Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) verlangte Bachöffnung steht im Widerspruch mit der vorgesehe­ nen neuen Strassenführung (Ruhsitzbach) bzw. einem neuen Mehrfamilienhaus (östliches Gewässer, Grundstück Nr. 3405). Die Beurteilung ergibt, dass trotz der vorgesehenen Überbauung eine Offenlegung grundsätz­ lich möglich bleibt. Für die Erneuerung bzw. Verlegung der Eindolung über den Ruhsitzbach (Erschliessungsstrasse) ist indes zum einen ein Teilstrassenplan erforderlich, zum ändern ei­ ne Bewilligung nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) sowie eine sol­ che nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes (sGS 743.11). In diesem Fall wird auch zu prüfen sein, ob die Strassenführung nicht anzupassen ist, allenfalls unter geringfügiger Verschiebung der angrenzenden Grundfläche Hauptbauten. Bezüglich des Grundstücks Nr. 3405 wird das Baubewilligungsverfahren zeigen, wo das fragliche Gewässer südlich des heutigen Austrittes tatsächlich seinen Ursprung hat. Für die allenfalls erforderliche zusätzliche Offenlegung ver­ bleibt nach dem vorliegenden Gestaltungsplan genügend Raum.

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Baudepartement Generalsekretariat

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2

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T200.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

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_ Der Vorsteher:

dg. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3) Tiefbauamt, Sektion Wasserbau

BIH00760 DOC

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Plan

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Stadt St. Gallen

Gestaltungsplan 1: 500 Langweid gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

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Der Stadtammann: "

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1 6. Aug. 1994 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT

1 3. Sep. 1994 b is :

vom :

1 3. Okt. 1994 Der Präsidentjdes^ros^en G em einderates:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN.

AM:

1 4. Feb. 1995

A

/f.

Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

ç j$ S T ^ > Q e r Vorsteher de$ Baudepartementes

AM:

VOM VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTAMENT DES KANTONS ST. GALLEN ERLASSEN AM:

23. März 1994

Für das Volkswirtschaftsdepartement Der Kantonsoberförster:

Volks Wirtschaftsdepartement des Kantpftß St.Gallen

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ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE: i ß s September 1994 b is 13. O ktober 1994

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IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN 4

Architektur: Planung:

0

5

n 4 Sep, 1997

H J. Schmid, Architekt SIA, Dufourstrasse 82, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

10

15

20

25m

% Legende Festlegungen Umgrenzung Planungsgebiet Grundfläche für Hauptbauten Baubereich für Vorbauten Freiliegende Sockelgeschosse Umgrenzungslinie Untergeschosse (4)

Anzahl Vollgeschosse

FH

Anzahl Sockelgeschosse

719.30

Maximale Höhenkote in m.ü.M. (Flachdach)

▼A

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Neuer Baum Bereich für individuelles Wohnumfeld Richtungspunkt Offene Parkierungsfläche Kleinkinderspielplatz

©

Spielplatz Kompostplatz

*

Stockgrenze

%

Vom Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Waldgrenze

Hinweisè

x ***'

Bestehende Baute Strasse Trottoir Zufahrt Bestehender Fussweg A

Hauszugang

O

Bestehender Baum Offenes Gewässer

c=,,= , a

Eingedoltes Gewässer

e 703.80

Referenzhöhen in m.ü.M.

1

R Rbos-Niedermann Regierungsrätin 071 222 35 22 071 222 07 03

Hochbauamt Datum: 13.03.1992 10.05.1993

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Langweid, St.Gallen

10. Mai 1993

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-16 vom 10.5.1993. Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen (im folgenden abgekürzt BO). Die Beilagepläne bilden einen integrierenden Bestandteil zum Gestaltungs­ plan. Alle in den Legenden des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente wie die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Elemente zu erfolgen.

Art. 3 Parkierung

Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten oberirdischen Parkierungsflächen sind die Abstellplätze für Motorfahrzeuge unterirdisch anzuordnen.

Art. 4 Richtungspunkte

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen derart von Bauten und Anlagen freizuhalten, dass darin eine öffentliche Fusswegverbindung erstellt werden kann. Der Langweidweg ist vor Baubeginn im Rahmen des Planverfahrens gemäss Strassengesetz zu verlegen.

2

Art. 5 Grundflächen für Hauptbauten

Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maxi­ male horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respekive Höhenkoten (bezogen auf die Flachdächer) festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. Die Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vor­ schriften über die Regelbauweise gemäss BO. Das Ueberschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn dadurch das cha­ rakteristische, sowie das für die städtebauliche Qualität massgebende Ver­ hältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäu­ dekörper) gewahrt bleibt.

Art. 6 Baubereich für Vorbauten

Vorbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erstellt werden. Der Begriff der Vorbaute richtet sich nach der BO.

Art. 7 Baubereich für Sockelgeschosse

Der Baubereich für Sockelgeschosse legt ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten die maximale Ausdehnung von Untergeschossen, welche talseits in Erscheinung treten dürfen (sog. Sockelgeschosse) fest. Die Sockelge­ schosse sind zu begrünen.

Art. 8 Umgrenzungslinie für Untergeschosse

Die Umgrenzungslinie für Untergeschosse legt ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten, respektive der Baubereiche für Sockelgeschosse die maxi­ male Umgrenzung von Untergeschossen fest.

Art. 9 Nutzung

Der minimale Wohnanteil beträgt generell 75%. 5% aller Wohnungen, verteilt auf sämtliche Bauten, sind rollstuhlgängig zu gestalten.

3

Art. 10 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Art. 11 Dachgestaltung

Die Dächer der Hauptbauten sind flach abzudecken und extensiv zu begrü­ nen.

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen auf die architektoni­ sche Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Der Ruhsitzbach ist gemäss Planeintrag (offenes Gewässer) freizulegen. Er ist mit einer Uferbestockung zu versehen. Die im Plan bezeichneten Bäume sind zu erhalten, respektive zu ersetzen oder neu zu pflanzen.

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Art. 13 Bereich für individuelles Wohnumfeld

Innerhalb des Bereichs für individuelles Wohnumfeld sind den Wohnungen zugeordnete Gartengestaltungen zulässig. Zu Zwecken der Geländeterrassie­ rung dürfen in diesem Bereich Stützmauern bis max. 2.50 m Höhe erstellt werden. Diese sind zu begrünen.

Art. 14 Kompostierplatz

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten zur Erstellung kleiner Kompostieranlagen zu schaffen.

Art. 15 Kinderspielplätze

An den im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten für einen Spielplatz zu schaffen. Ebenso sind gemäss Planeintrag je nach Bedürfnis der Bewoh­ ner Möglichkeiten für Kleinkinderspielplätze vorzusehen.

4

Art. 16 Energie

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Energiekonzept vorzule­ gen. Es sind enregiesparende und umweltschonende Techniken und Energie­ träger einzusetzen. Die ganze Ueberbauung hat den Zielwerten der SIA Norm 380/1 zu entspre­ chen.

Art. 17 Ueberbauungsplan Langweid vom 25.1.1966

M it Inkrafttreten dieses Gestaltungsplanes wird der Ueberbauungsplan Lang­ weid vom 9. September 1966 im selben Gebiet ausser Kraft gesetzt.

5

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Langweid einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

1258

Monda AG, Gähwilerstrasse 56, Kirchberg Josef Eisenring Gasser Bernhard, Oberstr. 153a, St.Gallen Weder Veronika, Oberstr. 153a, St.Gallen

4823

Mondo AG, Gähwilerstrasse 56, Kirchberg Josef Eisenring

3405, 3496, 3497

Josef Grubenmann, Eggerstandenstr. 24, Appenzell

Unterschrift

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

1 6. IW

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Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom:

1 3. Sep. 1994

BIS:

i3.okt,

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Der Präsident des ^rossen Gemeinderates:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT am:

14. feb. 1995

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Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

3 0. *T Ìl 1997

Der Vorsteher des Baudepartementes