Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse
Special-use plan · St. Gallen
Document
- Number
- 1999-0170
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Mar 23, 1999
- Approved
- Aug 4, 1999
- Published
- Jan 5, 1998
- In force since
- Aug 4, 1999
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnengtrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
3. August 1999
Stadtrat 9000 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -
Zonenplanänderung Lachen/Turnerstrasse; Gestaltungsplan Lachen/Turnerstrasse.
Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührehtarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘200.~ (Fr. 2 0 0.- für die Zonenplanänderung, Fr. 1‘0 0 0 . - für den Gestaltungsplan).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiterjdes Planungsamtes
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CD
Dr. P/Flaad
G-St. Gallen Genehmig BDLeA 0085 19990803.doc
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Plan
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Stadt St. G allen
Gestaltungsplan 1:500 Lachen / Turnerstrasse
gem äss Art. 28 B augesetz vom 6. Juni 1972
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Baumschlager + Eberle, Lindauerstrasse 31, A-6911 Lochau Kienast Vogt Partner, Thujastrasse 11, 80 38 Zürich Metron Verkehrsplanung, Am Perron / Stahlrain 2, 5200 Brugg Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
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Legende
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Festlegungen
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Umgrenzung Plangebiet
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Grundfläche Hauptbauten
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Umgrenzung unterirdische Bauten Anzahl Vollgeschosse (exkl. Attikageschoss)
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Zufahrt Rampen
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Parkierung Ein- / Ausfahrt Vorplatz, Hofbereich
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Neue Baum reihe Neue Baumgruppe (Baumdach) Kompostplatz
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Etappierung
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Hinweise S ch illerstra sse
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Strasse
Schillerstrasse Trottoir
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Besondere Strassengestaltung Parkplätze
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Höhenkote (gestaltetes Terrain) Höhenkote (bestehendes Gelände) Höhenbezugspunkt in M.ü.M
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Niveau Erdgeschoss in M.ü.M Hauseingang Neue Baum reihe
0043 557 444 210 01 487 10 87 056 460 91 11 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 23,11.1998
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Der Stadtammann:
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Architektur: Baumschlager + Eberle mit Grassmann, Lindauerstr. 31, A -6911 Lochau Freiraum: Kienast Vogt Partner, Thujastr. 11, 8038 Zürich Verkehr: Metron Verkehrsplanung, Am Perron / Stahlrain 2, 5200 Brugg Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
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0043 557 444 210 01 487 10 87 056 460 91 11 071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 23.11.1998 21.01.1999
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Stadt St. Gallen
- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 2
A. A llgem eines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan (23.11.98), den Besonde ren Vorschriften (23.11.98/21.01.99) sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6 (23.11.98). 2 Die vorliegenden Besonderen Vorschriften gelten für das im G estaltungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.
Art. 3 Richtungspunkte
Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen für einen öffentlichen resp. quartier internen Weg von 3.50 m resp. 2.00 m Breite freizuhalten.
Art. 4 Parkierung
1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 220 Parkplätze vorgesehen. Die Baubewilligungsbehörde wird die definitiv zulässige Anzahl Parkplätze in Abhängigkeit der Anzahl und Grösse der Wohneinheiten im Baubewilligungsverfahren festlegen. Fer ner wird bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung die Baubewilligungsbe hörde die Parkplatzanzahl in Abhängigkeit der Nutzflächen pro Etappe festlegen. 2 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplät ze sind in Tiefgaragen anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind entsprechend der Verteilung der Nutzflächen Mög lichkeiten für Veloabstellplätze vorzusehen. Es ist mindestens 1 Abstellplatz je Zimmer zu realisieren, wovon mindestens 2/3 in den Sockel- resp. Untergeschossen der Haupt bauten und der Rest offen im Vorplatz-ZHofbereich anzuordnen sind.
C. Überbauung
Art. 5 Grundfläche Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit tels Vollgeschosszahlen (exkl. Attikageschoss) und Gebäudehöhen in Höhenkoten fest gelegt.
Stadt St. Gallen
- G P L L ach e n /T u rn erstrass e - Besondere Vorschriften
S eite 3
Das maximale Mass der Grundflächen für Hauptbauten beträgt für alle Hauptbauten 17.0 X 22.0 m bzw. 17.0 x 26.0 m. Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügli che Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. Das Erdgeschoss bzw. Sockelgeschoss ist im Eingangsbereich von der Hauptfassade zurückversetzt. 3 Über die Hauptbauten resp. deren Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Terrassen, Wintergärten, Erker usw. sind nicht zulässig. Rückspringende Balkone, Lau ben, W intergärten, Dachterrassen usw. sind zulässig; sie sind innenliegend der Grund fläche für Hauptbauten anzuordnen. 4 Die Regelungen bezüglich der Geschosszahl und der Höhenlage der Bauten gemäss BO der Stadt St. Gallen kommen nicht zur Anwendung.
Art. 6 Vollgeschosse
1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (exkl. Attikageschosse) ist im Gestaltungs plan bei den jeweiligen Bauten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Über den Vollgeschossen ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses hat mindestens ein seitig nicht w eniger als 2.50 m von der Hauptfassade zurückzuspringen und darf auf den übrigen Gebäudeseiten bis an die Flucht der Hauptfassade reichen. Der entste hende Terrassenbereich ist von weiteren Ausbauten freizuhalten (z.B. Vordächer, W in tergärten, Verglasungen o.ä ). Technisch bedingte Dachaufbauten sind in ihren Dimen sionen möglichst zu beschränken. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zuläs sig. Die Attikageschosse sind mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar extensiv zu begrünen.
Art. 7 Gebäudehöhe, Brüstungen
Die maximale Gebäudehöhe (inkl. Attikageschoss) ist im Gestaltungsplan bei den je w eiligen Bauten eingetragen. Brüstungen über dem Attikageschoss dürfen die Gebäu dehöhe um maximal 0.20 m überschreiten. Mit Ausnahme des Gebäudes an der Krü gerstrasse (H12) müssen alle Hauptbauten östlich (H1-H5 und H11) respektive westlich der Turnerstrasse (H6-H10) jeweils die gleiche Gebäudehöhe aufweisen.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Die Fassadengestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen Kon zept zu erfolgen und ein harmonisches Gesamtbild aufzuweisen. Dabei ist der besonde ren Situation und dem parkähnlichen Charakter der Überbauung Rechnung zu tragen. Die Hauptbaukörper sind als präzise kubische Volumen zu formulieren. 3 Die Hauptbaukörper sind durch eine - die Plastizität betonende - Lochfassade zu for mulieren, die eine Dreiteilung in Sockel-, Mittel- und Attikazone aufweist. An den Ge bäudeecken sind die integrierten Terrassen so zu erstellen, dass der Baukörper als ein heitliches Volumen lesbar bleibt. Der Fassadenaufbau ist asymmetrisch herzustellen.
Stadt St. Gallen
- G PL L ach e n /T u rn erstrass e - Besondere Vorschriften
S eite 4
4 Die Ausführung der Fassaden ist in Sichtmauerwerk (Klinker) oder gestalterisch Gleichwertigem vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 9 Umgrenzung unterirdische Geschosse
1 Die Umgrenzung der unterirdischen Geschosse legt die maximale horizontale Ausdeh nung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen für Hauptbauten beträgt minimal 1.00 m. Das Mass der Erdüberdeckung kann auf 0.50 m reduziert w er den, wenn mit geeigneten Massnahmen eine qualitativ hochstehende Gestaltung der Aussenräum e gewährleistet und insbesondere an Baumstandorten ausreichend Erd reich für die Baumwurzeln gesichert ist.
D. Um gebung
Art. 10 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsver fahrens ist für das ganze Plangebiet, respektive die jeweilige Bauetappe ein Um ge bungsplan vorzulegen. Dabei ist insbesondere dem parkähnlichen Charakter der Über bauung Rechnung zu tragen.
Art. 11 Geländeterrassierung
1 Das Gelände im Plangebiet ist terrassenartig auszubilden. Zur Ausbildung der Ni veauunterschiede können entlang der im Plan bezeichneten Linien Stützmauern mit ei ner maximalen Höhe von im Mittel ca. 0.80 m erstellt werden. Die Ebenen zwischen den Stützmauern sind möglichst horizontal auszuführen. Höhere Stützmauern sind im Plan mit der maximal zulässigen Höhe bezeichnet. 2 Die Angleichung der Höhenunterschiede im Übergangsbereich des terrassenartig ge stalteten Terrains an das bestehende Gelände am Rande des Planungsgebietes hat durch Böschungen oder durch Abwinkelungen der eingetragenen Stützmauern zu erfol gen. Zusätzliche Stützmauern zur Anpassung des terrassenartig gestalteten Terrains an das bestehende Gelände oder die Bauten dürfen maximal 1.80 m Höhe aufweisen und müssen so gestaltet und situiert werden, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungs konzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden.
(Vergleiche Schemaschnitte auf Seite 5)
Stadt St. Gallen
Seite 5
- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften
Schem aschnitt östlich Turnerstrasse, Blickrichtung Salisstrasse
696.00
696.00
696.00
696.00
696.00
694.00
679.79
671.87
Schillerst rasse
672.59
K rü g e rs tra s s e
Haus 12
Haus 11
Haus 5
Haus 3 u. 4
Haus 2
Haus 1
Schem aschnitt westlich Turnerstrasse, Blickrichtung Turnerstrasse
693.15 -£___
Krügerstrasse
693.15
693.15
f ___
693.15
693.15
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Haus 10
Haus 9
Haus 8
Haus 7
Haus 6
(kursive Terrainkoten gelten als Hinweise)
Art. 12 Grünbereich
1 Der Grünbereich dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Es dürfen kei ne Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Anlagen gemäss Absatz 2 und 3 - Wege - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen - Fluchtwege mit leichter Überdachung - Anlagen zur Erschliessung der Sammelgaragen für Fussgänger und Velofahrer - Kompostieranlagen - Anlagen zur Sitzplatzgestaltung im Bereich der privaten Aussenräume. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskonzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. 2 In den im Plan mit Spielplatz bezeichneten Bereichen sind entsprechend der Bewoh nerschaft Spiel- und Erholungsanlagen, insbesondere Kleinkinderspielplätze anzulegen. 3 Private Aussenbereiche sind nach einem einheitlichen Konzept durch bauliche Mass nahmen oder Bepflanzungen vom übrigen Grünbereich abzutrennen.
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Art. 13 - G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften
S eite 6
Vorplatz, Hofbereich 1 Der Vorplatz / Hofbereich dient der Zufahrt / Parkierung, dem Zugang zu den Bauten sowie als Aufenthaltsfläche. 2 Bauten und Anlagen sind gemäss Artikel 12 (Grünbereich) zulässig. Ferner dürfen Bauten und Anlagen für Veloabstellplätze, Sammelstellen für Hausabfälle und für öffent liche Recycling-Sammelstellen errichtet werden. 3 Der Bereich unter dem Baumdach ist mit einem wassergebundenen Belag (z.B. Chaussierung) auszuführen.
Art. 14 Bäume
1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Massnahmen vor, während und nach der Bauzeit fachgerecht zu schützen. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Arten zu ersetzen. 2 Die neuen Baumreihen und Baumgruppen (Baumdächer) sind gemäss Planeintrag entsprechend der zulässigen Etappierung bis zur Fertigstellung der Neubauten zu pflanzen. Für die Pflanzung der neuen Einzelbäume sind die Beilagepläne richtungs weisend. Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden.
E.
Art. 15 U m w elt
Energie 1 Für die Energieversorgung ist für das ganze Plangebiet ein Gesamtkonzept zu erstel len. Es ist ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung der Stadt St. Gallen anzustre ben. 2 Sofern ein anderer Energieträger gewählt wird, gilt für die Heizenergiekennzahl W är me 50 % der Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau Ausgabe 1988 (210 MJ/m2a, nur für nicht erneuerbare Energien). 3 Die Sicherstellung des Radio- und Fernsehempfangs hat ausschliesslich über Kabe lanschlüsse zu erfolgen. Sichtbare Antennenanlagen und Parabolspiegel sind nicht zu lässig.
Art. 16 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2 Soweit es die örtlichen Verhältnisse ermöglichen, ist anfallendes Oberflächenwasser an Ort versickern zu lassen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Studie zur Regenwasserbewirtschaftung vorzulegen. 3 Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und ihre Entwässe rung hat wenn möglich über das Bankett zu erfolgen.
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- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften
4 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen ist eine Kompostanlage respektive eine Recycling-Sammelstelle vorzusehen. Im Plangebiet sind ferner genügend Klein kompostieranlagen zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren fest zulegen.
F. Verschiedenes
Art. 17 Etappierung
1 Die Überbauung des Plangebietes kann in Etappen gemäss der Numerierung im Plan erfolgen. Mit den Etappen Nr. 2, respektive mit Teilen der Etappen Nr. 2 darf frühestens zusam m en mit einer direkt anschliessenden Etappe Nr. 1, respektive nach Inangriff nahme der Bauarbeiten der entsprechenden Etappe Nr. 1 begonnen werden. Bei Bau beginn muss die Realisierung der jeweiligen Etappe sichergestellt sein. Es ist anzustre ben, mit einer Etappe 1 an der Schillerstrasse zu beginnen. 2 Die bestehenden Bauten im Bereich der jeweiligen Etappe müssen vorgängig abge brochen werden.
Art. 18 Sicherheit
Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bau ten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind un übersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche und funktionslose Räume. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ab lesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.
Art. 19 Gestaltungselemente im Strassenraum
Die im G estaltungsplan eingezeichneten gestalterischen Massnahmen im Strassen raum (Baumreihen, Gestaltungselemente bei der Überquerung der Fussgängerachsen und in den Kreuzungsbereichen, Längsparkierung) sind Bestandteile des Umgebungs-, respektive Erschliessungs- und Parkierungskonzeptes. Sie gelten als Hinweise für das Planverfahren nach Strassengesetz.
Art. 20 Befristung
Der Gestaltungsplan wird auf 5 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bau arbeiten nicht begonnen, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben. Die Frist ruht wäh rend dem Baubewilligungsverfahren.
Stadt St. Gallen
- G PL Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften
Seite 8
Einverständniserklärung Die folgenden G rundeigentüm er erklären sich mit dem Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse vom 23. November 1998 einverstanden:
Parz. Nr.
W1551 W1941 W1943 W2568 W2754 W4891
Grundeigentümer
Unterschrift
S w i s s c o m I m m o b i l i e n AG A t ur SyGalW
»com I m m o b i l i e n AG
W2681
W0231 W1272 W1487 W1942
ÖP
<retär:
\M A A \