Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse

Special-use plan · St. Gallen

Document

Number
1999-0170
Kind
Special-use plan
Commune
St. Gallen
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Adopted
Mar 23, 1999
Approved
Aug 4, 1999
Published
Jan 5, 1998
In force since
Aug 4, 1999

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnengtrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

3. August 1999

Stadtrat 9000 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Zonenplanänderung Lachen/Turnerstrasse; Gestaltungsplan Lachen/Turnerstrasse.

Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührehtarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘200.~ (Fr. 2 0 0.- für die Zonenplanänderung, Fr. 1‘0 0 0 . - für den Gestaltungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiterjdes Planungsamtes

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Dr. P/Flaad

G-St. Gallen Genehmig BDLeA 0085 19990803.doc

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Plan

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Stadt St. G allen

Gestaltungsplan 1:500 Lachen / Turnerstrasse

gem äss Art. 28 B augesetz vom 6. Juni 1972

VO M S T A D T R A T BE S C H LO S S E N

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- 9, Dez. 189? Im N am en des S tadt rates Der S t a d ts c h r e ib e r :- ^

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5, Jan. 1398 ix b, 19«

VO M G R O S S E N G E M E IN D E R A T

Der P räsident des G rossen G em einderates:

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Mit E rm ächtigung D er Leiter des P lanungsam tes:

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Baumschlager + Eberle, Lindauerstrasse 31, A-6911 Lochau Kienast Vogt Partner, Thujastrasse 11, 80 38 Zürich Metron Verkehrsplanung, Am Perron / Stahlrain 2, 5200 Brugg Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

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Legende

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Festlegungen

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Umgrenzung Plangebiet

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Grundfläche Hauptbauten

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Umgrenzung unterirdische Bauten Anzahl Vollgeschosse (exkl. Attikageschoss)

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677,15

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Max. Gebäuehöhe in M.ü.M

mlmax. 1.50hm

Stützmauer mit max. Höhenbeschränkung Vorplatz, Hofbereich

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Zufahrt Rampen

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Parkierung Ein- / Ausfahrt Vorplatz, Hofbereich

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Ein- / Ausfahrt Tiefgarage

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Richtungspunkt öffentliche Wegverbindung (3.5 m)

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Richtungspunkt quartierinterne Wegverbindung (2.0 m) Grünbereich / privater Aussenbereich

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Zu erhaltender Baum

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Neue Baum reihe Neue Baumgruppe (Baumdach) Kompostplatz

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Recycling - Sammelstelle

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Etappierung

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Hinweise S ch illerstra sse

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Strasse

Schillerstrasse Trottoir

W 1487.01

Besondere Strassengestaltung Parkplätze

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Höhenkote (gestaltetes Terrain) Höhenkote (bestehendes Gelände) Höhenbezugspunkt in M.ü.M

(675.47) ▲

Niveau Erdgeschoss in M.ü.M Hauseingang Neue Baum reihe

0043 557 444 210 01 487 10 87 056 460 91 11 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 23,11.1998

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

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" 9, Dez. 1997 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:-v^.

ÖFFENTLICH AUFGELEGT V O M :-

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VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN am:

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

2 3. März IE er Stadtschreiber:

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- 4. AUG. 1999

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Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes: C2 —

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Architektur: Baumschlager + Eberle mit Grassmann, Lindauerstr. 31, A -6911 Lochau Freiraum: Kienast Vogt Partner, Thujastr. 11, 8038 Zürich Verkehr: Metron Verkehrsplanung, Am Perron / Stahlrain 2, 5200 Brugg Planung: Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

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0043 557 444 210 01 487 10 87 056 460 91 11 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 23.11.1998 21.01.1999

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Stadt St. Gallen

- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. A llgem eines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan (23.11.98), den Besonde­ ren Vorschriften (23.11.98/21.01.99) sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6 (23.11.98). 2 Die vorliegenden Besonderen Vorschriften gelten für das im G estaltungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschrif­ ten des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

Art. 3 Richtungspunkte

Zwischen den Richtungspunkten ist ein Streifen für einen öffentlichen resp. quartier­ internen Weg von 3.50 m resp. 2.00 m Breite freizuhalten.

Art. 4 Parkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind 220 Parkplätze vorgesehen. Die Baubewilligungsbehörde wird die definitiv zulässige Anzahl Parkplätze in Abhängigkeit der Anzahl und Grösse der Wohneinheiten im Baubewilligungsverfahren festlegen. Fer­ ner wird bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung die Baubewilligungsbe­ hörde die Parkplatzanzahl in Abhängigkeit der Nutzflächen pro Etappe festlegen. 2 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Die übrigen Parkplät­ ze sind in Tiefgaragen anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen sind entsprechend der Verteilung der Nutzflächen Mög­ lichkeiten für Veloabstellplätze vorzusehen. Es ist mindestens 1 Abstellplatz je Zimmer zu realisieren, wovon mindestens 2/3 in den Sockel- resp. Untergeschossen der Haupt­ bauten und der Rest offen im Vorplatz-ZHofbereich anzuordnen sind.

C. Überbauung

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit­ tels Vollgeschosszahlen (exkl. Attikageschoss) und Gebäudehöhen in Höhenkoten fest­ gelegt.

Stadt St. Gallen

- G P L L ach e n /T u rn erstrass e - Besondere Vorschriften

S eite 3

Das maximale Mass der Grundflächen für Hauptbauten beträgt für alle Hauptbauten 17.0 X 22.0 m bzw. 17.0 x 26.0 m. Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügli­ che Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. Das Erdgeschoss bzw. Sockelgeschoss ist im Eingangsbereich von der Hauptfassade zurückversetzt. 3 Über die Hauptbauten resp. deren Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Terrassen, Wintergärten, Erker usw. sind nicht zulässig. Rückspringende Balkone, Lau­ ben, W intergärten, Dachterrassen usw. sind zulässig; sie sind innenliegend der Grund­ fläche für Hauptbauten anzuordnen. 4 Die Regelungen bezüglich der Geschosszahl und der Höhenlage der Bauten gemäss BO der Stadt St. Gallen kommen nicht zur Anwendung.

Art. 6 Vollgeschosse

1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (exkl. Attikageschosse) ist im Gestaltungs­ plan bei den jeweiligen Bauten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Über den Vollgeschossen ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses hat mindestens ein­ seitig nicht w eniger als 2.50 m von der Hauptfassade zurückzuspringen und darf auf den übrigen Gebäudeseiten bis an die Flucht der Hauptfassade reichen. Der entste­ hende Terrassenbereich ist von weiteren Ausbauten freizuhalten (z.B. Vordächer, W in­ tergärten, Verglasungen o.ä ). Technisch bedingte Dachaufbauten sind in ihren Dimen­ sionen möglichst zu beschränken. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind zuläs­ sig. Die Attikageschosse sind mit einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar extensiv zu begrünen.

Art. 7 Gebäudehöhe, Brüstungen

Die maximale Gebäudehöhe (inkl. Attikageschoss) ist im Gestaltungsplan bei den je ­ w eiligen Bauten eingetragen. Brüstungen über dem Attikageschoss dürfen die Gebäu­ dehöhe um maximal 0.20 m überschreiten. Mit Ausnahme des Gebäudes an der Krü­ gerstrasse (H12) müssen alle Hauptbauten östlich (H1-H5 und H11) respektive westlich der Turnerstrasse (H6-H10) jeweils die gleiche Gebäudehöhe aufweisen.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich­ keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Die Fassadengestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen Kon­ zept zu erfolgen und ein harmonisches Gesamtbild aufzuweisen. Dabei ist der besonde­ ren Situation und dem parkähnlichen Charakter der Überbauung Rechnung zu tragen. Die Hauptbaukörper sind als präzise kubische Volumen zu formulieren. 3 Die Hauptbaukörper sind durch eine - die Plastizität betonende - Lochfassade zu for­ mulieren, die eine Dreiteilung in Sockel-, Mittel- und Attikazone aufweist. An den Ge­ bäudeecken sind die integrierten Terrassen so zu erstellen, dass der Baukörper als ein­ heitliches Volumen lesbar bleibt. Der Fassadenaufbau ist asymmetrisch herzustellen.

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- G PL L ach e n /T u rn erstrass e - Besondere Vorschriften

S eite 4

4 Die Ausführung der Fassaden ist in Sichtmauerwerk (Klinker) oder gestalterisch Gleichwertigem vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Art. 9 Umgrenzung unterirdische Geschosse

1 Die Umgrenzung der unterirdischen Geschosse legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der unterirdischen Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen für Hauptbauten beträgt minimal 1.00 m. Das Mass der Erdüberdeckung kann auf 0.50 m reduziert w er­ den, wenn mit geeigneten Massnahmen eine qualitativ hochstehende Gestaltung der Aussenräum e gewährleistet und insbesondere an Baumstandorten ausreichend Erd­ reich für die Baumwurzeln gesichert ist.

D. Um gebung

Art. 10 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsver­ fahrens ist für das ganze Plangebiet, respektive die jeweilige Bauetappe ein Um ge­ bungsplan vorzulegen. Dabei ist insbesondere dem parkähnlichen Charakter der Über­ bauung Rechnung zu tragen.

Art. 11 Geländeterrassierung

1 Das Gelände im Plangebiet ist terrassenartig auszubilden. Zur Ausbildung der Ni­ veauunterschiede können entlang der im Plan bezeichneten Linien Stützmauern mit ei­ ner maximalen Höhe von im Mittel ca. 0.80 m erstellt werden. Die Ebenen zwischen den Stützmauern sind möglichst horizontal auszuführen. Höhere Stützmauern sind im Plan mit der maximal zulässigen Höhe bezeichnet. 2 Die Angleichung der Höhenunterschiede im Übergangsbereich des terrassenartig ge­ stalteten Terrains an das bestehende Gelände am Rande des Planungsgebietes hat durch Böschungen oder durch Abwinkelungen der eingetragenen Stützmauern zu erfol­ gen. Zusätzliche Stützmauern zur Anpassung des terrassenartig gestalteten Terrains an das bestehende Gelände oder die Bauten dürfen maximal 1.80 m Höhe aufweisen und müssen so gestaltet und situiert werden, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungs­ konzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden.

(Vergleiche Schemaschnitte auf Seite 5)

Stadt St. Gallen

Seite 5

- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften

Schem aschnitt östlich Turnerstrasse, Blickrichtung Salisstrasse

696.00

696.00

696.00

696.00

696.00

694.00

679.79

671.87

Schillerst rasse

672.59

K rü g e rs tra s s e

Haus 12

Haus 11

Haus 5

Haus 3 u. 4

Haus 2

Haus 1

Schem aschnitt westlich Turnerstrasse, Blickrichtung Turnerstrasse

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Krügerstrasse

693.15

693.15

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693.15

693.15

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Haus 10

Haus 9

Haus 8

Haus 7

Haus 6

(kursive Terrainkoten gelten als Hinweise)

Art. 12 Grünbereich

1 Der Grünbereich dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Es dürfen kei­ ne Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Anlagen gemäss Absatz 2 und 3 - Wege - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen - Fluchtwege mit leichter Überdachung - Anlagen zur Erschliessung der Sammelgaragen für Fussgänger und Velofahrer - Kompostieranlagen - Anlagen zur Sitzplatzgestaltung im Bereich der privaten Aussenräume. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungskonzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. 2 In den im Plan mit Spielplatz bezeichneten Bereichen sind entsprechend der Bewoh­ nerschaft Spiel- und Erholungsanlagen, insbesondere Kleinkinderspielplätze anzulegen. 3 Private Aussenbereiche sind nach einem einheitlichen Konzept durch bauliche Mass­ nahmen oder Bepflanzungen vom übrigen Grünbereich abzutrennen.

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Art. 13 - G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften

S eite 6

Vorplatz, Hofbereich 1 Der Vorplatz / Hofbereich dient der Zufahrt / Parkierung, dem Zugang zu den Bauten sowie als Aufenthaltsfläche. 2 Bauten und Anlagen sind gemäss Artikel 12 (Grünbereich) zulässig. Ferner dürfen Bauten und Anlagen für Veloabstellplätze, Sammelstellen für Hausabfälle und für öffent­ liche Recycling-Sammelstellen errichtet werden. 3 Der Bereich unter dem Baumdach ist mit einem wassergebundenen Belag (z.B. Chaussierung) auszuführen.

Art. 14 Bäume

1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten zu erhaltenden Bäume sind durch geeignete Massnahmen vor, während und nach der Bauzeit fachgerecht zu schützen. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Arten zu ersetzen. 2 Die neuen Baumreihen und Baumgruppen (Baumdächer) sind gemäss Planeintrag entsprechend der zulässigen Etappierung bis zur Fertigstellung der Neubauten zu pflanzen. Für die Pflanzung der neuen Einzelbäume sind die Beilagepläne richtungs­ weisend. Es sind standortgerechte Baumarten zu verwenden.

E.

Art. 15 U m w elt

Energie 1 Für die Energieversorgung ist für das ganze Plangebiet ein Gesamtkonzept zu erstel­ len. Es ist ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung der Stadt St. Gallen anzustre­ ben. 2 Sofern ein anderer Energieträger gewählt wird, gilt für die Heizenergiekennzahl W är­ me 50 % der Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau Ausgabe 1988 (210 MJ/m2a, nur für nicht erneuerbare Energien). 3 Die Sicherstellung des Radio- und Fernsehempfangs hat ausschliesslich über Kabe­ lanschlüsse zu erfolgen. Sichtbare Antennenanlagen und Parabolspiegel sind nicht zu­ lässig.

Art. 16 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungsgestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2 Soweit es die örtlichen Verhältnisse ermöglichen, ist anfallendes Oberflächenwasser an Ort versickern zu lassen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist eine Studie zur Regenwasserbewirtschaftung vorzulegen. 3 Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und ihre Entwässe­ rung hat wenn möglich über das Bankett zu erfolgen.

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- G P L Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften

4 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen ist eine Kompostanlage respektive eine Recycling-Sammelstelle vorzusehen. Im Plangebiet sind ferner genügend Klein­ kompostieranlagen zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren fest­ zulegen.

F. Verschiedenes

Art. 17 Etappierung

1 Die Überbauung des Plangebietes kann in Etappen gemäss der Numerierung im Plan erfolgen. Mit den Etappen Nr. 2, respektive mit Teilen der Etappen Nr. 2 darf frühestens zusam m en mit einer direkt anschliessenden Etappe Nr. 1, respektive nach Inangriff­ nahme der Bauarbeiten der entsprechenden Etappe Nr. 1 begonnen werden. Bei Bau­ beginn muss die Realisierung der jeweiligen Etappe sichergestellt sein. Es ist anzustre­ ben, mit einer Etappe 1 an der Schillerstrasse zu beginnen. 2 Die bestehenden Bauten im Bereich der jeweiligen Etappe müssen vorgängig abge­ brochen werden.

Art. 18 Sicherheit

Den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie alten und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bau­ ten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Insbesondere zu vermeiden sind un­ übersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche und funktionslose Räume. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ab­ lesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshallen und Treppenhäuser.

Art. 19 Gestaltungselemente im Strassenraum

Die im G estaltungsplan eingezeichneten gestalterischen Massnahmen im Strassen­ raum (Baumreihen, Gestaltungselemente bei der Überquerung der Fussgängerachsen und in den Kreuzungsbereichen, Längsparkierung) sind Bestandteile des Umgebungs-, respektive Erschliessungs- und Parkierungskonzeptes. Sie gelten als Hinweise für das Planverfahren nach Strassengesetz.

Art. 20 Befristung

Der Gestaltungsplan wird auf 5 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bau­ arbeiten nicht begonnen, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben. Die Frist ruht wäh­ rend dem Baubewilligungsverfahren.

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- G PL Lachen / Turnerstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 8

Einverständniserklärung Die folgenden G rundeigentüm er erklären sich mit dem Gestaltungsplan Lachen / Turnerstrasse vom 23. November 1998 einverstanden:

Parz. Nr.

W1551 W1941 W1943 W2568 W2754 W4891

Grundeigentümer

Unterschrift

S w i s s c o m I m m o b i l i e n AG A t ur SyGalW

»com I m m o b i l i e n AG

W2681

W0231 W1272 W1487 W1942

ÖP

<retär:

\M A A \